1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.12.2016 – L 7 AS 1494/15
Jobcenter muss keine Börsentermingeschäfte finanzieren
Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass ein Grundsicherungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch II. Buch (SGB II) keinen Anspruch auf Förderung einer Selbständigkeit hat, die im erhofften Gewinn aus Börsentermingeschäften besteht.
Quelle Sozialticker: www.sozialticker.com
1.2 – Anmerkung zu: LSG München 16. Senat, Urteil vom 14.09.2016 – L 16 AS 373/16
Autor: Dr. Thomas Harks, RiLSG
Meldeaufforderung zum Besuch einer „Berufsmesse“
Leitsätze
1. Die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung ist als Vorgabe für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen.
2. Die Aufforderung zur Meldung bei einer von der Agentur für Arbeit außerhalb ihrer Diensträume durchgeführten Berufsmesse ist rechtmäßig, wenn am Meldeort eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Beklagten im Interesse einen der im Gesetz geregelten Meldezwecke erfolgt.
Quelle: www.juris.de
1.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.11.2016 – L 7 AS 704/16 B ER
Es besteht kein Anspruch des Ast. gegen das JC, Hausbesuche im Allgemeinen im Rahmen des Vollzuges des SGB II künftig zu unterlassen.
Hinweis Gericht
Der Hausbesuch ist als Erscheinungsform der Augenscheinseinnahme (BVerwG, Beschluss vom 30.07.1991, 5 ER 657/91 Rz 8) Teil des Verwaltungsverfahrens zur Beweiserhebung.
Anders als bei der Zeugenvernehmung hat ein Träger der Grundsicherung zwar keine Möglichkeit, die Augenscheinseinnahme mit gerichtlicher Hilfe zu erzwingen (HessLSG, Beschluss vom 30.01.2006, L 7 AS 1/06 ER). Denn ein Betroffener hat aufgrund des in Art. 13 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich normierten Rechts auf Unversehrtheit der Wohnung die Entscheidungsfreiheit, ob er den Hausbesuch durch einen SGB II-Träger zulässt oder nicht (LSG RP, Beschluss vom 02.07.2014, L 3 AS 315/14 B ER). Jedoch besteht im Rahmen der Mitwirkung am Verwaltungsverfahren zunächst eine grundsätzliche Verpflichtung eines Leistungsberechtigten, einen Hausbesuch zuzulassen. Diese Verpflichtung findet ihre Grundlage in der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X (LSG RP, Beschluss vom 02.07.2014, L 3 AS 315/14 B ER).
Aufgrund dieser Mitwirkungspflicht ist die Ankündigung von Hausbesuchen durch einen Leistungsträger jederzeit möglich und vorbeugender Rechtsschutz in der von der Bf. beantragten allgemeinen Art nicht möglich.
Hinzuweisen ist noch auf Folgendes: Trotz der zumutbaren Mitwirkungspflicht besteht keine Pflicht, einen Hausbesuch im Rahmen der Feststellung des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen zu dulden (LSG NRW Beschluss vom 09.07.2014 L 7 AS 476/16 B ER). Insbesondere gehört die Zustimmung zum Hausbesuch nicht zu den in den §§ 60 bis 65a SGB I aufgezählten Mitwirkungspflichten.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.4 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 10.01.2017 – L 11 AS 862/16 B PKH
Keine Übernahme der Betriebs- und Heizkostenabrechnung, denn die Hilfebedürftige hat im Fälligkeitsmonat nicht im Leistungsbezug gestanden. Zudem beziehe sich die Nachforderung auf eine nicht mehr von der Klägerin bewohnte Wohnung.
Leitsatz (Redakteur)
1. Für eine Übernahme durch das Jobcenter ist erforderlich, dass – wenn es sich um ein bereits beendetes Mietverhältnis handelt – die Klägerin auch im Zeitpunkt der Entstehung der Nachforderung noch im Leistungsbezug nach dem SGB II steht und die Aufgabe der Wohnung in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit gegenüber dem Leistungsträger erfolgt ist und keine anderweitige Bedarfsdeckung eingetreten ist (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 40/14 R).
2. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Für die nicht mehr bewohnte Wohnung kommen unterkunftssichernde Leistungen grundsätzlich nicht mehr in Betracht.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 06.12.2016 – L 18 AS 770/16 B ER
Einstweiliger Rechtsschutz in Bezug auf die volle Minderung des Arbeitslosengeldes
Das Jobcenter hat das ihm bei Erlass eines Eingliederungsverwaltungsakts eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt und damit ist die Sanktion rechtswidrig.
Ein Eingliederungsverwaltungsakt, der sich in Vorgaben für den Betreffenden ohne konkreten Bezug zum Ziel der Eingliederung in Arbeit erschöpft, ist rechtswidrig.
Leitsatz (Redakteur)
1. Ersetzt das Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt, sind nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R) die ersetzenden Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens (§ 39 Abs. 1 SGB I) nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen, wie sie für die konsensuale Eingliederungsvereinbarung gelten. Daher hat das Jobcenter auch bei Ersetzungsentscheidungen nach § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II (a.F.) neben der ggf. die Sanktionsfolgen nach §§ 31a, 31. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II auslösenden Konkretisierung der Eigenbemühungen des Leistungsberechtigten eine der individuellen Bedarfslage des erwerbsfähigen Leistungsbeziehers gerecht werdende Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit vorzunehmen. Eine solche Konkretisierung der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit an die Antragsteller ist durch den Antragsgegner nicht erfolgt.
2. Ein Verzicht auf Eingliederungsangebote nach § 15 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB II, die auf die individuelle Situation zugeschnitten sind, kommt ausnahmsweise in Betracht, obwohl die gesetzliche Konzeption eine regelhafte Beschränkung des Eingliederungsverwaltungsakts auf die ausschließliche Bestimmung von Pflichten des Leistungsberechtigten ausschließt.
3. Auch bei einem solchen Verzicht im Rahmen des § 15 Abs. 1 S. 6 SGB II muss aber pflichtgemäßes Ermessen ausgeübt werden. Fehlt es hieran, ist der die Eingliederungsvereinbarung ersetzende Verwaltungsakt in einer das Regelungskonzept des SGB II verfehlenden Weise allein auf die sanktionsbewehrte Kontrolle der Eigenaktivitäten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beschränkt und entsprechend dem Rechtsgedanken des § 58 Abs. 3 SGB X insgesamt rechtswidrig (vgl. zu den Anforderungen insbesondere BSG vom 23.06.2016, B 14 AS 42/15 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.6 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 24.08.2016 – L 3 AS 4387/15
Leitsatz (Juris)
Bei einem selbständigen Rechtsanwalt, der aufstockend Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezieht sind 1. Umsatzsteuerzahlungen als Einkommen 2. Aufwendungen für die Berufshaftpflichtversicherung als Absetzungsbetrag und nicht als Betriebsausgabe 3. Fahrtkosten nicht nach Nr. 7003 RVG sondern nach § 3 Abs. 7 Satz 3 und 5 Alg II-V zu berücksichtigen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 20.01.2017 – L 19 AS 2381/16 B ER – rechtskräftig
Syrische Staatsangehörige haben Anspruch auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes – § 36 Abs. 2 SGB II ergebende örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners
Leitsatz (Redakteur)
1. Soweit in einer Weisung des BMAS vom 28.09.2016 zur Zuständigkeit von Jobcentern für Personen mit einer Wohnsitzregelung nach § 12a Abs. 1 bis 4 AufenthG davon ausgegangen wird, dass eine leistungsberechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt bei der Zuweisung in ein Bundesland nach § 12a Abs. 1 AufenthG nicht außerhalb des zugewiesenen Bundeslandes begründen und Leistungen ausschließlich in dem zugewiesenen Bundesland erhalten könne, findet sich für diese Annahme de lege lata keine ausreichende Rechtsgrundlage. Die Leistungsvoraussetzungen und etwaige Leistungsausschlüsse ergeben sich aus § 7 SGB II. Die örtliche Zuständigkeit nach § 36 SGB II ist keine Leistungsvoraussetzung (vgl. BSG, Urteil vom 17.10.2013 – B 14 AS 58/12 R).
2. Keine anspruchsausschließende Bedeutung hat im vorliegenden Fall § 77 SGB II i.V.m. § 7 Abs. 4a SGB II in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung.
3. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung haben die Antragsteller einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 18.01.2017 – L 7 AS 2409/16 B ER rechtskräftig
Antrag auf einstweilige Verpflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines Darlehens für eine Büroausstattung nach § 16c SGB II wird zurecht abgelehnt.
Leitsatz (Redakteur)
1. Bei einer vom Gesetz angeordneten Ermessensentscheidung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes können Leistungen zuerkannt werden, sofern eine Ermessensreduzierung auf Null eingetreten ist. Gleiches gilt, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit dafürspricht, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese zu Gunsten des Antragstellers ausgeht (in diesem Sinne LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11. Oktober 2010 – L 19 AS 1626/10 B ER). Jedoch liegen hier weder die Voraussetzungen für eine Ermessensreduzierung auf Null vor, noch spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass bei der nachzuholenden Ermessensentscheidung diese zu Gunsten des Antragstellers ausgeht.
2. Ob im Rahmen einer einstweiligen Anordnung eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts generell denkbar ist, lässt der Senat offen. Denn ungeachtet dessen, ob überhaupt ein Ermessensfehler in Rede steht, sieht der Senat hier mit Blick darauf, dass einerseits keine existenzsichernden Leistungen in Rede stehen, deren Ablehnung andererseits ermessensfehlerfrei gut begründbar erscheint, von einer entsprechenden Verpflichtung des Antragsgegners ab (in diesem Sinne auch LSG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 24.02.2015 – L 25 AS 443/15 B).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.9 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.01.2017 – L 7 AS 902/16 NZB – rechtskräftig
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da nicht festgestellt werden kann, dass deren Zulässigkeitsvoraussetzungen nach §§ 144, 145 SGG erfüllt sind.
Leitsatz (Redakteur)
1. Bei Personen, bei denen – wie hier durch den Erhalt von Erwerbsminderungsrente und Kindergeld – durchzufließendes Einkommen ein Teil des Bedarfs gedeckt ist, ist eine Bezifferung des Rechtsschutzbegehrens erforderlich (Senatsbeschluss vom 03.01.2017 – L 7 AS 2288/16 B ER, L 7 AS 2289/16 B; zur Notwendigkeit der Bezifferung von konkreten Geldleistungsansprüchen BSG Urteil vom 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R).
2. Dies gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde. Denn nur wenn nach dem Vorbringen im Klageverfahren ein Vergleich mit dem im angestrebten Berufungsverfahren verfolgten Begehren möglich ist, kann der Beschwerdewert bestimmt werden (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 10.07.2012 – L 7 AS 476/10).
3. Der Umstand, dass das Sozialgericht in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils eine Nichtzulassungsbeschwerde als statthaft bezeichnet hat, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Beschwerde.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Sozialgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.02.2017 – S 3 AS 4917/16
Zur Frage, ob für den hier streitigen Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 von einem schlüssigen Konzept ausgegangen werden kann im Hinblick auf Wohnraum in der Größenordnung um 50 qm, grundsätzliche Bedeutung hat, zum anderen die Frage, ob angesichts der deutlichen Erhöhung der Tabellenwerte ab dem 01.01.2016 weiterhin ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % anzusetzen ist.
Alleinstehende Wuppertaler Hartz IV-Empfänger können höhere Wohnkosten vom Jobcenter verlangen, denn der vom JC zugrunde gelegte Mietspiegel 2010, der auf einer Datenerhebung aus dem Jahre 2009 beruht, ist insgesamt nicht mehr geeignet zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Jahre 2016 und 2017.
Leitsatz (Redakteur)
1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Bedarfe für seine Unterkunft unter Zugrundelegung der Wohngeldtabelle zuzüglich eines 10 % igen Zuschlags.
2. Denn die Ermittlung des angemessenen qm Preises durch den Grundsicherungsträger beruht bei Wohnungen für Ein-Personenhaushalte in der Größenordnung um die 50 qm nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).
3. Der vom JC zugrunde gelegte Mietspiegel 2010, der auf einer Datenerhebung aus dem Jahre 2009 beruht, ist insgesamt nicht mehr geeignet zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Jahre 2016 und 2017. Die 2009 erhobenen Daten reichen jedenfalls für Zeiträume ab Ende 2014 nicht mehr aus zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten aus (vgl. Urteile des SG Düsseldorf vom 24.11.2016, S 3 AS 489/15 sowie vom 04.07.2016, S 13 AS 3749/15). Im Jahre 2009 erhobene Daten können angesichts der steigenden Kosten auf dem Wohnungsmarkt im Jahre 2016 und 2017 keine Rückschlüsse auf die aktuellen Preise zulassen, zumal sich die Lage auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt durch den massenhaften Zuzug von Flüchtlingen, die preiswerten Wohnraum benötigen, noch weiter verschärft hat (vgl. hierzu auch SG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016,a.a.O.).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
Ebenso Parallelverfahren S 3 AS 3131/15, S 3 AS 2307/15, S 3 AS 5043/15 und S 3 AS 2605/16, die ebenfalls mit Urteilen vom 02.02.2017 endeten.
2.2 – Sozialgericht Düsseldorf, Urt. v. 02.12.2016 – S 29 AS 523/15
Entziehungsbescheid nach § 66 Abs. 1 SGB I – Ermessen erkannt – Mitwirkungspflicht des Hilfeempfängers – Vorerbschaft – Verwertungsausschluss gem. § 2134 Satz 1 BGB – Verwertung der Guthaben stellt für den Kläger keine besondere Härte dar
Zu den Mitwirkungspflichten von Hilfeempfängern nach dem SGB II gehört der Nachweis über den Erbanteil, die Vermögenswerte und über bestehende Verfügungsbeschränkungen, denn die die entsprechenden Tatsachen bzw. Beweisurkunden sind erheblich für die Leistung.
Leitsatz (Redakteur)
1. Die Beurteilung der Erheblichkeit muss grundsätzlich aus einer ex-ante-Perspektive erfolgen, da ohne die geforderte Mitwirkung nicht beurteilbar ist, ob tatsächlich entsprechende Tatsachen gegeben sind, die Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben. Entscheidend ist daher, ob die geforderten Tatsachenerklärungen bzw. Beweisurkunden grundsätzlich Auswirkungen auf den Leistungsanspruch haben können (hier gegeben).
2. Die Vorerbschaft war verfügbares Vermögen oberhalb der Vermögensfreibeträge und ließ daher die Hilfebedürftigkeit und damit den Leistungsanspruch entfallen.
3. Die Guthaben, die der Kläger im Wege der Vorerbschaft erhalten hat, sind verwertbar, weil der Kläger über diese Guthaben verfügen kann.
4. Die Verfügungsbefugnis ausschließende Umstände liegen nicht vor. Insbesondere wurde keine Testamentsvollstreckung angeordnet (vgl. LSG Hamburg, Urteil vom 13.09.2012, L 4 AS 167/10).
5. Ein Verwertungsausschluss folgt auch nicht aus § 2134 Satz 1 BGB (vgl. SG Düsseldorf, Urteil vom 05.12.2014, S 29 AS 2617/13, nicht veröffentlicht; vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 02.11.2015, L 19 AS 289/15 (PKH)), ebenfalls nicht veröffentlicht). Danach ist der nicht nach § 2136 BGB befreite Vorerbe nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet, wenn er einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – Sozialgericht Duisburg, Beschluss v. 17.11.2016 – S 33 AS 4713/16 ER
Leitsatz (Redakteur)
Zur Bejahung eines Härtefalls nach § 12a Abs. 5 Nr. 2 AufenthG, wonach die Verpflichtung zur Wohnsitznahme auf Antrag der betroffenen nichtdeutschen Person aufzuheben ist, wenn der Wohnungswechsel bereits vor dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes (am 6. August 2016) erfolgte. Ein behördlicherseits erzwungener Umzug würde hier die am Zuzugsort bereits begonnene Eingliederung gefährden. Eine „Rückabwicklung“ der bereits gefestigten Aufenthaltsverhältnisse am neuen Ort verbietet sich hier.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp: vgl. SG Duisburg, Beschluss v. 21.12.2016 – S 33 AS 5489/16 ER
2.4 – SG Heilbronn, Urteil v. 15.12.2016 – S 3 AS 682/15
12-Jährige muss Erbe nicht an Jobcenter zurückzahlen
Das SG Heilbronn hat einen ersatzweisen Anspruch gegen die 12jährige Erbin eines Hartz IV-Empfängers auf Rückzahlung von SGB II-Leistungen abgelehnt.
Hinweis Gericht
Ein Ersatzanspruch gegen die Erben eines Hartz IV-Empfängers setzt voraus, dass der SGB II-Bezug zuvor rechtmäßig erfolgt ist. Hier hätten sich angesichts der seit Dezember 2011 regelmäßig bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aber Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Vaters aufdrängen und das Jobcenter auf eine frühere Stellung des Rentenantrages hinwirken müssen. Dann hätte er schon seit Beginn seiner Erwerbsunfähigkeit im April 2012 eine Rente beziehen können und wäre insoweit nicht mehr auf Hartz IV angewiesen gewesen. Jedenfalls scheitere ein Anspruch des Jobcenters gegen die Tochter bereits daran, dass der maßgebliche Vermögenszuwachs des V (hier Erbschaft der Tante) erst nach Ende des Hartz IV-Bezuges erfolgt sei.
Im Übrigen würde es für T hier eine besondere Härte nach § 35 SGB II bedeuten, als Erbin ihres Vaters in Anspruch genommen zu werden. Denn in dieser Norm sei auch ein Anreiz zur Erbringung von Pflegeleistungen zu sehen. Hier habe die Tochter ihren Vater zwar schon wegen ihres Alters von seinerzeit sieben Jahren nicht daheim bis zu seinem Tod pflegen können, dies habe aber ihre Mutter übernommen und komme nun der Tochter zugute.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Heilbronn v. 14.02.2017: www.juris.de
2.5 – Sozialgericht Dortmund, Urt. v. 24.10.2016 – S 32 AS 4290/15 WA – Die Sprungrevision wird zugelassen.
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – polnische Staatsangehörige – Nichtvorliegen eines materiellen Freizügigkeits- bzw Aufenthaltsrechts – kein Anspruch auf Sozialhilfe – Rechtsprechung des BSG – Ermessensreduzierung auf Null bei mehr als sechsmonatigem Aufenthalt – Verfassungsmäßigkeit
Leitsatz (Redakteur)
Polnische Staatsangehörige hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.6 – Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 10.01.2017 – S 13 AS 3611/16, nicht rechtskräftig
Sozialgericht Karlsruhe: Hartz 4 – sechs Bewerbungen pro Monat sind zumutbar, ein Beitrag von Rechtsanwalt Philipp Adam, Motzenbäcker & Adam
Quelle: www.anwalt.de
Hinweis: S. a.:
Sechs Stellenbewerbungen pro Monat für einen SGB-II Leistungsbezieher zumutbar- Pressemitteilung SG Karlsruhe: www.sozialgericht-karlsruhe.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 – LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7.02.2017- L 15 SO 252/16 B PKH
„Wahlpflicht“ zwischen Grundsicherung und Wohngeld oder: Müssen Armutsrentner noch ärmer werden? Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
Aus § 7 WoGG – ,,Ausschluss von Wohngeld“ – ergibt sich, dass den Leistungsberechtigten ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme von Wohngeld oder der Gewährung (unter anderem) von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zusteht.
„Bei Wohngeld handelt sich nicht um eine im Verhältnis zur Sozialhilfe vorrangige Leistung. Der in § 2 Abs. 1 SGB X aufgestellte „Nachranggrundsatz“ ist, „wenn andere Leistungen tatsächlich nicht erbracht werden, keine eigenständige Ausschlussnorm, sondern ihr kommt regelmäßig nur im Zusammenhang mit ergänzenden bzw. konkretisierenden sonstigen Vorschriften des SGB XII Bedeutung zu; ein Leistungsausschluss ohne Rückgriff auf andere Normen des SGB XII ist mithin allen falls in extremen Ausnahmefällen denkbar.“
Quelle RA Kay Füßlein: www.ra-fuesslein.de
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – SG Gießen, Urt. v. 17.01.2017 – S 18 SO 183/14
Kostenübernahme für durch Heimleiter veranlasste Bestattung
Ein Pflegeheim kann nach §§ 74, 98 Abs. 3 SGB XII die Übernahme der Kosten für die Bestattung einer Bewohnerin verlangen, die im Heim mittellos verstorben ist und deren Angehörige selbst unter Betreuung stehen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4.2 – Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 14.12.2016 – S 62 SO 133/16
Keine Kostenbeteiligung aus angespartem Blindengeld bei Heimunterbringung
Leitsatz (Redakteur)
Die Heranziehung von angespartem Blindengeld als einzusetzendes Vermögen bei einer Heimunterbringung zu Lasten des Sozialhilfeträgers stellt eine besondere Härte im Sinne des § 90 Abs. 3 SGB XII dar und ist deshalb unzulässig.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte, Sozialgerichte sowie Verwaltungsgerichte zum Asylrecht
5.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 21.12.2016 – L 8 AY 31/16 B ER
Auslegung und Verfassungsmäßigkeit einer Einzelnorm des Asylbewerberleistungsgesetze
Leitsatz (Juris)
1. § 1a AsylbLG ist nicht verfassungswidrig.
2. § 1a AsylbLG sanktioniert vermeidbares persönliches Fehlverhalten eines Leistungsberechtigten, der die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen durch in seinen Verantwortungsbereich fallendes vorwerfbares Verhalten verhindert.
3. Das Grundrecht auf die Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebieten eine restriktive Auslegung des § 1 a AsylbLG.
4. Zu den Voraussetzungen für eine erneute Leistungskürzung: Der Antragsgegner hat ein erneutes Verfahren zur Prüfung der Voraussetzungen des § 1 a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AsylbLG durchzuführen. Dazu bedarf es einer erneuten Aufforderung und konkreten Bezeichnung der Mitwirkungshandlung unter angemessener Fristsetzung.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5.2 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. Januar 2017 (Az.: L 9 AY 226/16 B ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Leistungen für Unterkunft und Heizung an gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigte Personen („Analogberechtigte“), die um eine Unterbringung außerhalb von Gemeinschaftsunterkünften nachsuchen, sind von der zuständigen Behörde in der Regel in der Form der Geldleistung zu erbringen, damit eine Wohnung angemietet werden kann, die eine eigenständige Haushaltsführung ermöglicht (§ 2 Abs. 2 AsylbLG).
2. Mach die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG leistungsberechtigte Person hier geltend, die aktuelle, auf gefahrenabwehrrechtliche Vorschriften gestützte Einweisung trage ihren Bedürfnissen an eine menschengerechte Unterbringung nicht hinreichend Rechnung, kann sich der geltend gemachte Anspruch auf Einweisung in eine andere Wohnung einzig ebenfalls nach gefahrenabwehrrechtlichen Vorschriften (Anspruch auf polizeiliches Einschreiten) richten.
3. Solche Streitigkeiten sind nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesen.
5.3 – Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 7. September 2016 (Az.: S 28 AY 56/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der aus § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hervorgehende Anspruchsausschluss für Auszubildende findet bei gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG anspruchsberechtigten Personen entsprechende Anwendung.
2. Die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB XII liegen aber nicht vor, wenn ein im Bundesgebiet lediglich geduldeter Ausländer (§ 60a AufenthG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylbLG) eine überbetriebliche Berufsausbildung absolviert, für die er von der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 59 Abs. 2 SGB III keine Förderung in Form der Bewilligung einer Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) erhält. Auf dieser Grundlage können nach § 60a AufenthG geduldete nichtdeutsche Personen nur während einer betrieblich durchgeführten Berufsausbildung eine Förderung erfahren.
3. Zur Bejahung eines Härtefalls entsprechend § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII unter Berücksichtigung des besonderen aufenthaltsrechtlichen Status des Antragstellers und seiner hieraus resultierenden, erheblichen Bedarfslücke, wegen der er seine überbetriebliche Ausbildung ggfs. abbrechen müsste, um dann wieder volle Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG zu beanspruchen, solange sein aufenthaltsrechtlicher Status dies gestattet. – Dies gilt gerade dann, wenn es sich bei dem Antragsteller um einen ehemals unbegleiteten minderjährigen Flüchtling handelt, der im Bundesgebiet erfolgreich die Hauptschule absolvierte und für den die begonnene überbetriebliche Ausbildung einen wichtigen Schritt zur beruflichen Eingliederung darstellt.
Rechtstipp: vgl. LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 17.01.2017 – L 7 AY 18/17 ER-B
5.4 – VG Hannover, Urt. v. 08.02.2017 – Az.: 2 A 3453/16
Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für unverfolgt ausgereiste syrische Asylbewerber
Das VG Hannover hat entschieden, dass keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für unverfolgt ausgereiste syrische Asylbewerber erfolgen darf.
Das VG Hannover folgt damit der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte Münster, Schleswig, Koblenz und München. Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover v. 16.02.2017: www.juris.de
6. Verschiedenes zu Hartz IV und anderen Gesetzesbüchern
Fälle, Bestandszahlen, Köpfe und Jobcenter. Also wieder einmal das Thema Sanktionen. Und die Statistik, ein Beitrag von Stefan Sell
Immer diese Zahlen. Man kann ja auch verdammt schnell durcheinanderkommen. Aber knackige Überschriften verkaufen sich natürlich gut, sie lenken die knappe Ressource Aufmerksamkeit auf die Nachricht, die sowieso mal wieder vergessen sein wird. Nehmen wir das hier als Beispiel: Jobcenter bestrafen wieder mehr Hartz-IV-Empfänger. Und der aufmerksam gemachte Leser erfährt dann recht eindeutig: »Das Jobcenter hat 2016 wieder mehr Hartz-IV-Empfänger bestraft: Rund 135.000 von ihnen wurde das Existenzminimum gekürzt.«
Nun wird schon an dieser Stelle der eine oder andere stutzen und sich fragen – gab es da nicht mal ganz andere Zahlen? Wurde nicht von fast einer Million Sanktionen gesprochen, was natürlich ein erheblicher Unterschied wäre?
Man muss den Artikel einfach weiterlesen, dann stößt man auf diese – sachlich korrekte – Formulierung im Text: »Im Schnitt waren 2016 monatlich 134.390 Menschen von Leistungskürzungen betroffen.« Es geht also, anders als am Anfang in den Raum gestellt, um eine Monatszahl und eben nicht um eine Jahreszahl. Die lag nämlich 2016 bei 945.362, also fast eine Million, neu verhängter Sanktionen. Wobei man nun nicht davon ausgehen darf, dass es sich um 945.362 Hartz IV-Empfänger handelt, denn einer von denen kann durchaus von mehreren Sanktionen betroffen sein, Fälle sind eben nicht immer gleich Köpfe.
Weiter: aktuelle-sozialpolitik.blogspot.de
OLG Hamm:
Sozialhilfeträger benachteiligendes Behindertentestament nicht zu beanstanden
zu OLG Hamm, Urteil vom 27.10.2016 – 10 U 13/16 – dejure.org/2016,48733
Schlagworte: Behindertentestament, Sittenwidrigkeit, Vermögen
Normen: BGB §§ 2303, 2314, 260 Abs. 1, 138 Abs. 1
Leitsätze:
Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines sog. Behindertentestaments ist nicht danach zu differenzieren, wie groß das dem behinderten Kind hinterlassene Vermögen ist. Es ist weder eine klar umrissene Wertung des Gesetzgebers noch eine allgemeine Rechtsauffassung festzustellen, dass Eltern einem behinderten Kind ab einer gewissen Größe ihres Vermögens einen über den Pflichtteil hinausgehenden Erbteil hinterlassen müssen, damit es nicht ausschließlich der Allgemeinheit zur Last fällt.
Quelle: rsw.beck.de
Das unterhaltsrechtliche Kindergeld im SGB II / SGB XII-Bezug, ein Beitrag von Herbert Masslau
Vorbemerkung
Das hier behandelte Thema des unterhaltsrechtlichen Kindergeldes beschäftigt immer noch die Sozialgerichte, auch wenn Glauben gemacht wird, durch die Neuregelung 2008 sei nun eine Angleichung von Unterhaltsrecht (BGB) und Sozialrecht (SGB II, SGB XII) erfolgt.
Weiter: www.herbertmasslau.de
LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12. Dezember 2016 (Az.: L 5 KR 154/16 ER):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Die die Klageerhebung im sozialgerichtlichen Verfahren regelnden §§ 90 und 92 SGG sind nach ihrem Sinn und Zweck in der Weise auszulegen, dass sie den Rechtsuchenden zumindest dazu verpflichten, auch eine Anschrift zu nennen.
Der Angabe des Wohnsitzes bzw. des Aufenthalts- oder Beschäftigungsortes des Rechtsuchenden bedarf es bereits, um die örtliche Zuständigkeit des Gerichts (§ 57 Abs. 1 und 3 SGG) feststellen zu können und damit ein Tätigwerden des zuständigen „gesetzlichen Richters“ im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG zu gewährleisten.
Auch bei einer Wohnungslosigkeit eines Rechtsuchenden reicht die reine Angabe einer E-Mail-Anschrift und/oder einer Mobilfunk-Telefonnummer für eine ordnungsgemäße Klageerhebung nicht aus.
Bei dieser besonderen Lebenslage eines Rechtsuchenden wäre entsprechend § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG die Angabe seines Aufenthaltsortes und damit des Ortes seiner faktischen Anwesenheit, ohne insoweit einen gewöhnlichen Aufenthaltsort gemäß § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I zu verlangen, ausreichend. Ein solcher Aufenthaltsort besteht auch bei Obdachlosigkeit.
AG Herford: OWi – Geldbuße, wirtschaftliche Verhältnisse, Reduzierung der Geldbuße – Halbierte Geldbuße wegen Arbeitslosigkeit
AG Herford, Beschl v. 14.12.2016 – 11 OWi 665/16 –
dejure.org
Leitsatz: Zur Reduzierung der Regelgeldbuße wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse.
Bei einer Geldbuße ab 250,00 € i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 HS. 1 OWIG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen (BayObLG, DAR 2004, 593). Dabei können auch die in der BKatV vorgesehenen Regelsätze unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den arbeitslosen Betroffenen eine unverhältnismäßige, weil von ihm nicht leistbare Sanktion festgesetzt wird (Göhler – Gürtler, OWiG, 15. Auflage, § 17 Rn. 21). Dies trifft hier zu. Aus den Leistungsbescheiden der Betroffenen geht hervor, dass diese im September 2016 Leistungen in Höhe von 794,98 erhalten hat sowie im Juli 2016 Leistungen in Höhe von 695,29 E. Davon entfällt jeweils ein Teilbetrag von 291,29 € auf Unterkunftskosten. Eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 nicht erbringbar und würde auch im Falle einer Ratenzahlung eine extreme Belastung der Betroffenen mit sich bringen. Daher ist davon auszugehen, dass die Betroffene von einer Geldbuße i.H.v. 500,00 ausreichend gewarnt ist. Bei der angesetzten Höhe der Geldbuße. wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die Betroffene bereits eine einschlägige Voreintragung hat, auch wenn nicht außer Betracht bleiben darf, dass der vorherige Verstoß bereits einige Zeit zurückliegt.
Die Geldbuße sofort zu zahlen, ist der Betroffenen auf Grund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse nicht möglich. Ihr sind deshalb Zahlungserleichterungen gewährt, worden. Dabei ist die Höhe der zu zahlenden Teilleistungen so bemessen worden, dass die Wirkung der Geldbuße für die Betroffene dennoch deutlich fühlbar bleibt.
Höhere Mietobergrenzen im Kreis Neuss ab Februar 2017.
Zum 01.02.2017 hat der Rhein-Kreis Neuss die Obergrenzen erhöht. Die jeweiligen Obergrenzen können Sie dieser Tabelle des Jobcenters Rhein-Kreis Neuss entnehmen.
Quelle: aktuell.breuer.legal
Mieten in Bremen – Hartz-IV-Empfänger dürfen teurer wohnen
Hartz-IV-Empfänger in Bremen sollen ab März teurere Wohnungen mieten können als bisher. Sozialsenatorin Anja Stahmann (Grüne) will dafür die so genannten Mietgrenzen anheben. Bisher durfte ein Alleinstehender eine Wohnung für maximal 377 Euro im Monat mieten. Wenn die Sozialdeputation Stahmanns Pläne bestätigt, steigt diese Summe auf 455 Euro.
Für Zwei-Personen-Haushalte soll die maximale Miete um etwa 40 Euro auf 464 Euro (kalt) steigen, für Drei-Personen-Haushalte um etwa 70 Euro auf 578 Euro.
Quelle: www.radiobremen.de
Der Zugang zur Berufsausbildung und zu den Leistungen der Ausbildungsförderung für junge Flüchtlinge und junge Neuzugewanderte
Herausgeber: Der Paritätische Gesamtverband e.V
Autor: Claudia Karstens, Paritätischer Gesamtverband und Claudius Voigt, GGUA Münster
Redaktion: Claudia Karstens
Erscheinungsdatum: 01. Januar 2017 (2. Auflage): www.migration.paritaet.org
Jahrespressebericht des Sächsischen Landessozialgerichts: www.justiz.sachsen.de
BGH: Weggeworfener Pass – Kein Grund für längere Abschiebehaft
BGH, Beschl. v. 19.01.2017 – V ZB 99/16 – dejure.org
Leitsatz
Der Umstand, dass der Betroffene vor seiner Einreise seinen Pass vernichtet hat, ist nicht geeignet, eine über sechs Monate hinausgehende Haftdauer zu begründen.
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de