Landkreis Göttingen unterliegt vor dem Sozialgericht Hildesheim auch hinsichtlich Kosten der Unterkunft in Hann. Münden

Der Landkreis Göttingen verfügt auch für Hann. Münden über kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen für Unterkunftskosten im Sozialleistungsbereich. Nachdem der Landkreis schon für das Stadtgebiet Göttingens im Februar 2017 gerichtlich unterlag, gab das Sozialgericht Hildesheim mit Urteilen vom 03.03.2017 (Az.: S 26 AS 220/16, S 26 AS 306/16, S 26 AS 307/16 und S 26 AS 315/16) auch den Klagen einer dreiköpfigen Familie aus Hann. Münden statt. Der Landkreis hatte die gewährten Leistungen für die Unterkunftskosten der Familie aufgrund eines Gutachtens der Firma Analyse und Konzepte (A+K) aus Hamburg aus dem Monat März 2013 gekürzt.

Das Gericht kritisierte das Gutachten nun vor allem für die Zusammenführung der Gemeinden Hann. Münden und Staufenberg zu einem einheitlich betrachteten Wohnraum, obwohl es sich nicht um einen homogenen Lebens- und Wohnraum handele. Zudem habe das Gutachten die Ermittlung von Wohnungsstandards bei der Erhebung der Daten unterlassen. „Wir tragen seit Jahren vor, dass das Gutachten unsachgemäß Hann. Münden und Staufenberg zu einem einzigen Vergleichsraum vermengt hat, erforderliche Wohnungsstandards nicht erhoben wurden und die Ergebnisse auf Schätzungen aufgrund von Durchschnittszahlen aus dem Jahr 2006 beruhen, die nicht mal in den jeweiligen Gemeinden selbst erhoben wurden“ fasst Rechtsanwalt Sven Adam, der die Kläger vertritt, nur einige der etlichen Kritikpunkte an dem so genannten A+K-Gutachten zusammen.

Da der Landkreis Göttingen als zuständiger Leistungsträger nach den Entscheidungen des Sozialgerichts nicht über valide Wohnungsmarktdaten verfügt sind die angemessenen Kosten nach Ansicht des Gericht nicht mehr anhand der rechtswidrig zu niedrigen Vorgaben des Landkreises zu bestimmen. Vielmehr sollen nunmehr die Werte in § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitsaufschlages von 10% anhand der jeweiligen Mietstufe der bewohnten Gemeinde die Angemessenheitsgrenzen für Unterkunftskosten von Sozialleistungsempfängerinnen und –empfängern bilden.

Anhand unserer Übersicht lässt sich ermitteln, welche Angemessenheitsgrenzen das Sozialgericht Hildesheim daher aktuell für den Zuständigkeitsbereich des Landkreises Göttingen anwendet, welche Angemessenheitsgrenzen demgegenüber durch den Landkreis Göttingen festgelegt worden ist und wie groß die Unterschiede sind.

Von den Auswirkungen der rechtswidrig festgesetzten Angemessenheitsgrenzen sind vor allem Mehrpersonenhaushalte, also Familien und Alleinerziehende, betroffen. Hier werden daher häufig gerade auch Kinder aus dem sozialen Gefüge genommen, wenn es zu erzwungenen Umzügen wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten kommt“ so Adam weiter. Für die Kläger im Alter von 55, 47 und 14 Jahren, die in ihrer Wohnung geblieben waren und die Klagen erhoben, bedeuten die Gerichtsentscheidungen nun Nachzahlungen von bis zu 73,00 € im Monat über mehr als zwei Jahre.

Weitere Informationen – auch die konkreten Angemessenheitsgrenzen für ausgewählte Orte im Landkreis Göttingen – sind hier abrufbar:

http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?kosten-der-unterkunft-im-landkreis-goettingen