Tacheles Rechtsprechungsticker KW 14/2017

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 30.03.2017 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil v. 30.03.2017 – B 14 AS 13/16 R

Leitsatz (Redakteur)
Eine Betriebskostennachzahlung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft ist als aktueller Bedarf im Fälligkeitsmonat gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sowohl im Entstehungszeitraum der Betriebskosten als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung ein Leistungsbezug vorlag und der Umzug in die neue Unterkunft gem § 22 Abs 4 SGB 2 mit vorheriger Zusicherung des Grundsicherungsträgers erfolgt.

Hinweis Gericht
Grundsätzlich sind nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II nur die angemessenen, tatsächlichen Aufwendungen für die aktuell bewohnte Wohnung zu übernehmen, weil nur dies der Sicherung der Unterkunft dient. Nicht bezahlte Aufwendungen für frühere Wohnungen sind Schulden; diese werden nur ausnahmsweise übernommen (§ 22 Abs 8 SGB II). Vorliegend ist jedoch eine Ausnahme zu machen, weil die Klägerinnen durchgehend schon zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II standen. Würde die Nachforderung nicht übernommen, würde dies faktisch wie eine Umzugssperre wirken, weil Alg II -Empfänger bei unzureichenden Nebenkostenvorauszahlungen dem Risiko, Schulden zu machen, ausgesetzt wären. Besteht vor und nach dem Umzug ein Rechtsverhältnis zu demselben Vermieter oder Energielieferanten, können weitere Streitigkeiten bei den Abrechnungen in den Folgejahren auftreten, hinsichtlich deren das Jobcenter die Leistungsberechtigten zu beraten hätte. Zudem mindert eine Nebenkostenerstattung unabhängig von der Frage eines vorangegangenen Umzugs nach § 22 Abs 3 SGB II die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

1.2 – BSG, Urteil v. 30.03.2017 – – B 14 AS 55/15 R

Leitsatz (Redakteur)
Eine Schülerversicherung ist keine Versicherung im Sinne des § 11b Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II, § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II- V (vgl. BSG, Urt. Vom 8.12.2016 – B 4 AS 59/15 R).

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

1.3 – BSG, Urteil v. 30.03.2017 – B 14 AS 18/16 R

Leitsatz (Redakteur)
Bei der abschließenden Entscheidung aufgrund der damals geltenden Rechtslage nach § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II aF iVm § 328 Abs 2, 3 SGB III ist kein Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, sondern vielmehr vom Monatsprinzip (vgl § 41 SGB II aF) auszugehen.

Hinweis Gericht
1. Als Rechtsgrundlage für eine Berechnung nach Durchschnittseinkommen kann nicht auf § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II -V in der damaligen Fassung abgestellt werden, denn die Vorschrift regelt nur die vorläufige Entscheidung. Durchgreifende Gründe sie erweiternd auch auf die abschließende Entscheidung anzuwenden, liegen nicht vor. § 2 Abs 3 Satz 1 Alg II -V aF gilt nach seinem Wortlaut („zu erwarten“) nur für zukünftige Zeiten, und der Verordnungsgeber hätte eine andere Regelung leicht treffen können, zumal er für eine bestimmte Variante der abschließenden Entscheidung eine Regelung in § 2 Abs 3 Satz 3 Alg II -V aF getroffen hat.

2. Aus dem zwischenzeitlich durch das 9. SGB II -ÄndG eingeführten § 41a SGB II mit seinem Abs 4 über ein Durchschnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung folgt nichts anderes, weil der Vorschrift insofern keine Rückwirkung beigemessen wird (vgl § 80 SGB II).

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

2.   Entscheidung des Bundessozialgerichts zum Leistungskatalog der Krankenversicherung im Zusammenhang mit dem SGB II/SGB XII

2.1 – BSG, Beschluss vom 05.07.2016 – B 1 KR 18/16 B

Sozialgerichtliches Verfahren – notwendige Beiladung – ernsthafte Möglichkeit eines anderen Leistungspflichtigen – Verfahrensfehler – Leistungskatalog der Krankenversicherung – Bedürftigkeit – Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums durch § 21 Abs. 5 und Abs. 6 SGB II – nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel indische Flohsamenschalen

Leitsatz (Redakteur)
1. Wonach ein im Einzelfall seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweichender medizinischer Bedarf als unabweisbarer Bedarf i.S.v. § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht kommt, der zur Sicherung des zu gewährenden menschenwürdigen Existenzminimums notwendig, aber verfassungskonform kein Leistungsgegenstand der GKV ist.
2. Im Hinblick auf das Nahrungsergänzungsmittel “indische Flohsamenschalen” kommt ebenfalls ein Anspruch der Klägerin gegen den Grundsicherungsträger zur Sicherung des Existenzminimums nach § 21 Abs 5 SGB II in Betracht (vgl. BSG, Urteil vom 14.2.2013, B 14 AS 48/12 R).

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 – L 11 AS 983/16 B ER

Angelegenheiten nach dem SGB II, einstweiliger Rechtsschutz unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache Zusicherung zur umzugsbedingten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; Sicherheitszuschlag auf die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Tabellenwerte des § 12 WoGG zur Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunft

Leitsatz (Juris)
1. Im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG führt die Verpflichtung eines SGB II Leistungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung nach Maßgabe des § 22 Abs 5 SGB II (Zusicherung zur umzugsbedingten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Liegen insoweit aber die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor, kann es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sein, den Leistungsträger vorläufig zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft des Leistungsberechtigten zu verpflichten.

2. Bestimmt sich die Angemessenheit der Unterkunft infolge des Fehlens eines schlüssigen Konzepts nach der Tabelle des § 12 Wohngeldgesetz (WoGG) ist auch auf die ab dem 1. Januar 2016 geltenden Tabellenwerte des § 12 WoGG (in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes – WoGRefG – vom 02.10.2015, BGBl I, S. 1610) ein Sicherheitszuschlag i.H.v. 10 v.H. zu addieren (Anschluss an LSG Niedersachsen Bremen, Beschluss vom 4. Juli 2016 – L 9 AS 310/16 B ER, Beschluss vom 24. November 2016 – L 9 AS 941/16 B ER).

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

3.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 26.10.2016 – L 13 AS 287/16 B ER

Grundsicherungsrecht – Einstweiliger Rechtsschutz – Zum Anordnungsgrund bei Verwandtenmietverhältnissen

Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in Verfahren der Grundsicherung, in denen im Eilrechtsschutz die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt wird, ist stets eine Einzelfallentscheidung und einer Verallgemeinerung etwa in der Weise, ein solcher Anordnungsgrund sei stets erst mit der Kündigung oder mit der Erhebung der Räumungsklage des Vermieters anzunehmen, nicht zugänglich. Für Verwandtenmietverhältnisse gelten Besonderheiten (Leitsatz Redakteur)

Leitsatz (Juris)
Die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes als Grundlage einer einstweiligen Anordnung bedarf bei Mietverhältnissen zwischen Verwandten regelmäßig besonderer Prüfung und ist nur ausnahmsweise anzunehmen.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

3.3 – Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 23.02.2017 – L 4 AS 15/15

Zur Frage, ob hier die Zahlungen der Eltern als Einkommen i.S.v. § 11 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen sind (hier i. Einzelfall verneinend)

Leitsatz (Redakteur)
Zuwendungen Dritter, die eine rechtswidrig vom Grundsicherungsträger nicht erbrachte Leistung bis zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes substituieren und nur für den Fall des Obsiegens zurückgezahlt werden sollen, stellen kein Einkommen im Sinne des § 11 Abs. 1 SGB II dar. Solche Zuwendungen, mit denen der Dritte vorläufig – gleichsam anstelle des Grundsicherungsträgers und unter Vorbehalt des Erstattungsverlangens – einspringt, weil der Träger die Leistung nicht rechtzeitig bewilligt hat, entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung (BSG, Urt. v. 20.12.2011, B 4 AS 46/11). Wie im Anwendungsbereich des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch und des Bundessozialhilfegesetzes kann dem Hilfesuchenden eine zwischenzeitliche Selbstbeschaffung der begehrten Leistung unter dem Gesichtspunkt einer Zweckverfehlung der ursprünglich beantragten Leistung nicht entgegengehalten werden (BSG, Urt. v. 6.10.201 – B 14 AS 66/11).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso SG Hamburg, Urt. v. 16.09.2014 – S 13 AS 2159/11

3.4 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 23.02.2017 – L 4 AS 14/15

Zur Übernahme der tatsächlichen KdU nach § 22 Abs. 1 SGB II – Keine Deckelung der KdU bei Erforderlichkeit wegen Umzug

Leitsatz (Redakteur)
Ein Umzug in eine bessere zugeschnittene noch angemessene Wohnung war hier erforderlich, da die gesundheitliche und familiäre Lage des Klägers für den Umzug sprach und die entstehenden Mehrkosten gering waren (vgl. BSG, Urteil vom 24.11.2011, B 14 AS 107/10 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.5 – Thüringer Landessozialgericht, Beschluss v. 23.02.2017 – L 4 AS 1205/16 NZB – rechtskräftig

Leitsatz (Juris)
1. Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II vorliegt, ist durch das Tatsachengericht auf Grundlage des Gesamtbildes festzustellen, welches sich aus der Würdigung sämtlicher Hinweistatsachen im Einzelfall ergibt. Die Würdigung bezieht sich auch auf subjektive Tatsachen (Anschluss an: BSG, Urteil vom 12. Oktober 2016 – B 4 AS 60/15 R).

2. Es kann kein verallgemeinerungsfähiger Rechtssatz aufgestellt werden, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Vermutung des Einstehens- und Verantwortungswillens nach § 7 Abs. 3a SGB II widerlegt werden kann. Es gilt auch bezüglich des § 7 Abs. 3a SGB II die allgemeine Regel, dass die gesetzliche Vermutung durch Beweis des Gegenteils widerlegt werden kann, § 202 SGG i. V. m. § 292 ZPO. Erforderlich ist, dass die von der Vermutungsregelung vorausgesetzten Hinweistatsachen nicht erfüllt sind bzw. die Vermutung des Einstandswillens durch andere Umstände entkräftet wird. Was ein angemessener und ausreichender Nachweis ist, muss immer im Einzelfall unter Würdigung aller Umstände geprüft werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.6 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.03.2017 – L 39 SF 1/17 B E ER – rechtskräftig

Vollstreckungsabwehrklage – einstweiliger Rechtsschutz

Leitsatz (Juris)
Vollstreckungsanordnungen sind auch in der Sozialgerichtbarkeit nicht mit der Beschwerde anfechtbar, das sie vom erlassenden Gericht jederzeit abgeändert werden können (anderer Ansicht: LSG Niedersachen-Bremen, Beschluss vom 09. Januar 2017, L 3 KA 87/16 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

4.1 – SG Hannover, Urteil vom 02.11.2016 – S 48 AS 687/16

Keine Verlängerung der Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Leitsatz (Juris)
Die Verkürzung der Überprüfungsfrist bezüglich Leistungen des SGB II durch Einführung des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II zum 01.04.2011 beruht auf dem Grundgedanken, dass die steuerfinanzierten Leistungen des SGB II der Sicherung des Lebensunterhalts und Eingliederung in Arbeit dienen und dabei in besonderem Maße der Deckung gegenwärtiger Bedarfe (sog. Aktualitätsgrundsatz) bewirken sollen, sodass die Vierjahresfrist des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X zu lang erscheint (Anschluss an Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 06. November 2014 – L 7 AS 534/13).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.2 – Sozialgericht Neubrandenburg, Urteil vom 9. November 2016 (Az.: S 11 AS 71/16):

Hier wäre eine Veräußerung offensichtlich unwirtschaftlich i. S. d. § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II.

Bei der Bewertung der Wirtschaftlichkeit bzw. Unwirtschaftlichkeit ist auch der Nutzen der Verwertung für den Fiskus zu berücksichtigen.

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Bei einem aus zwei erwachsenen Personen bestehenden Zwei-Personen-Haushalt, bei denen keine weiteren zu berücksichtigenden Bedarfslagen (wie z. B. eine Schwerbehinderung) bestehen, ist eine Wohnfläche eines eigengenutzten Hauses von ca. 200 qm als deutlich unangemessen aufzufassen. Diese Liegenschaft unterfällt deshalb nicht dem aus § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hervorgehenden Verwertungsausschluss.

2. Von dem wegen der dringenden Renovierungsbedürftigkeit des Hauses und dem hohen Anteil an nicht bebaubarer Fläche entsprechend gering anzusetzenden Grundstückswert sind die Belastung dieses Areals mit Verbindlichkeiten, die von der darlehensgebenden Bank bei einer Veräußerung dieser Liegenschaft in Rechnung gestellte Vorfälligkeitsentschädigung sowie die Höhe der Kosten des unaufschiebbar anstehenden Außenausbaus in Abzug zu bringen.

3. Wenn der auf diese Weise ermittelte Betrag nur einem geringen Maße über dem maßgeblichen Vermögensfreibetrag des § 12 Abs. 2 Nrn. 1 und 4 SGB II liegt, ist zu prüfen, ob eine Veräußerung des betr. Hauses als unwirtschaftlich im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 SGB II aufgefasst zu werden hat.

4. Dieser Aspekt ist dann zu bejahen, wenn sich über eine Verwertung dieser Liegenschaft kein über dem Vermögensfreibetrag liegender Wert erzielen lässt, der den sozialrechtlich maßgebenden Bedarf der Bedarfsgemeinschaft für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten decken würde. Im entsprechenden Fall würden bei einer weiteren Hilfebedürftigkeit der ehemaligen Hauseigentümer die von Jobcenter zu erbringenden Leistungen nach dem SGB II deutlich ansteigen. Diese Antragsteller können in dieser Situation wesentlich höhere Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) als dies bislang der Fall war geltend machen.

4.3 – Sozialgericht Chemnitz, Beschluss v. 14.03.2017 – S 26 AS 405/17 ER

Tschechische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II aufgrund des (nachwirkenden) Aufenthaltsrechts als Arbeitnehmer.

Leitsatz (Juris)
Der Unionsbürger, der innerhalb von 15 Monaten im Rahmen von zwei oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen eine Beschäftigungsdauer von insgesamt über einem Jahr erreicht, kommt in den Genuss eines fortwirkenden – grundsätzlich unbefristeten – Aufenthaltsrechtsrechts nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU. Er ist damit nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende ausgeschlossen, da er über ein Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmer verfügt und nicht nur über ein Aufenthaltsrecht als Arbeitsuchender.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.4 – Sozialgericht Potsdam, Urteil v. 15.02.2017 – S 49 AS 1256/14

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsberechtigter – Mitwirkungspflicht – Vorlage eines Identitätsnachweises

Leitsatz (Redakteur)
Vor der Bewilligung von Leistungen nach dem SGB 2 ist die zuständige Behörde berechtigt, die Vorlage von Identitätsnachweisen bzw. Personalausweisen zu verlangen (vergleiche LSG Berlin-Brandenburg, L 31 AS 762/14 B ER vom 15. Mai 2014).

Hinweis. S.a.:
Verbot von Ausweiskopien Schlappe fürs Jobcenter

Das Jobcenter Mainarbeit in Offenbach muss seine Arbeitspraktiken jetzt definitiv ändern und darf keine Ausweispapiere mehr fotokopieren oder einscannen.

weiter: www.fr.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

5.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 24.02.2017 – L 8 AL 3033/15

Leitsatz (Juris)
Die französische Invaliditätsrente der Kategorie 2 (Art. L341-4, R341-5 Code de la sécurité sociale) ist mit der deutschen Rente wegen voller Erwerbsminderung vergleichbar, weshalb der Bezug der Invaliditätsrente zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 156 SGB III führt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

6.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.03.2017 -L 15 SO 321/16 B ER – rechtskräftig

EU-Bürger – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Sozialhilfe – Freizügigkeit – Arbeitsuche – Leistungsausschluss – Europäisches Fürsorgeabkommen – Inländergleichstellung

Leitsatz (Juris)
Zum Begriff “erlaubter Aufenthalt” bei Anwendung der Vorschriften des Europäischen Fürsorgeabkommens über die Inländergleichstellung auf EU-Bürgerinnen nach Abschaffung der Freizügigkeitsbescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 FreizügG/EU i.d.F. bis 28.01.2013 und Änderung der Vorschrift des § 23 Abs. 2 SGB XII (Ausschluss von Leistungen der Sozialhilfe für Ausländer und deren Familienangehörige) zum 29. Dezember 2016 durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (vom 22.12.2016, BGBl. I S. 3155).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 03.02.2017 – L 23 SO 56/17 B ER rechtskräftig

Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs nach Anordnung der sofortigen Vollziehung

Begründungspflicht der Behörde bei Anordnung der sofortigen Vollziehung

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Gesetzgeber hat die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Rahmen der Leistungsgewährung nach dem SGB XII – anders als nach § 39 SGB II für die Aufhebung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gerade nicht ausgeschlossen (vgl. Beschluss des Senats vom 13. Juli 2009 – L 23 SO 89/09 B ER).

2. Im gesetzlichen Regelfall der Aufhebung von Leistungen von Sozialhilfe hat daher der Sozialhilfeträger – trotz angenommener Rechtswidrigkeit des weiteren Leistungsbezuges – nach dem Gesetz Leistungen während eines Rechtsbehelfsverfahrens zu erbringen und ist mit der Ungewissheit der Eindringlichkeit zu Unrecht gezahlter Leistungen belastet. Die Anführung der Umstände des Normalfalls können daher formell nicht die Anforderungen der Begründung des Sofortvollzuges erfüllen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6.3 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14. Februar 2017 (Az.: L 9 SO 7/17 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Begründetheit der Geltendmachung von Vorausleistungen entsprechend § 19 Abs. 5 Satz 1 SGB XII in Form der Übernahme der Kosten für eine therapeutische Wohngruppe (§§ 53 ff., 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII), wenn das Hausgrundstück, dessen Einsatz von Sozialhilfeträger verlangt wird, im Eigentum des Vaters des Antragstellers steht, mit Darlehensverbindlichkeiten sowie mit einem zugunsten der Großmutter des Antragstellers bestellten, lebenslangen Wohnrechts belastet ist.

2. Diese Eigentümerverhältnisse, die dadurch maßgeblich gekennzeichnet sind, dass der Antragsteller weder selbst über diesen Vermögensgegenstand verfügen noch deshalb diesbezüglich auf seinen Vater in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Einfluss nehmen kann, dürfen nicht zu Lasten der für ihn vollkommen unstreitig erforderlichen Eingliederungshilfemaßnahme gehen.

3. In dieser Situation ist es dem Antragsteller nicht zuzumuten, bis zur Klärung der streitigen Rechtsfragen auf eine Aufnahme in die von ihm nachgesuchte Wohngruppe zu verzichten.

7.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

7.1 – Sozialgericht Hamburg, Urt. v. 16.01.2017 – S 10 SO 334/12

Erstattungsanspruch eines Krankenhausträgers wegen stationärer Krankenhausbehandlung – Anforderungen an das Vorliegen und Fortbestehen eines Eilfalls

Leitsatz (Redakteur)
1. Kein Nothelferanspruch des Krankenhauses bei ungeklärter Identität des Patienten.

2. Die Nichterweislichkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen des § 25 SGB XII geht zu Lasten des Nothelfers (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2016 – L 7 SO 3998/15).

3. Angesichts der nach allem nicht festgestellten Hilfebedürftigkeit des Patienten bedarf es keiner Prüfung, ob einer Leistungspflicht der Beklagten ggf. nicht außerdem der Nachrang der Sozialhilfe (§ 2 Abs. 1 SGB XII) wegen einer Versicherungspflicht des Patienten in der Gesetzlichen Krankenversicherung entgegengestanden haben könnte (dazu im Einzelnen BSG, Urteil vom 18.11.2014 – B 8 SO 9/13 R).

8.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

8.1 – Sozialgericht Hamburg, Gerichtsbescheid v. 25.03.2014 – S 52 AY 14/13

Den Klägern konnte keine Leistungsgewährung ohne Anspruchseinschränkung gemäß § 1 a AsylbLG gewährt werden.

Leitsatz (Redakteur)
1. Die Regelung des § 1 a AsylbLG begegne dabei keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Nach § 1a Nr. 2 AsylbLG erhalten Personen, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG grundsätzlich leistungsberechtigt sind, dann eingeschränkte Leistungen, wenn aus von ihnen zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen an ihnen nicht vollzogen werden können. Diese Voraussetzungen sind unter anderem dann erfüllt, wenn der Ausländer über seine Identität täuschte oder keine Ausweispapiere vorlegte.

3. Die Kläger erfüllen diese Voraussetzungen. Sie verfügen unstreitig nicht über Ausweispapiere ihres Heimatstaates und wirken bei der Beschaffung von Ausweispapieren nicht mit.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 03.08.2016 – L 4 AY 1/14

9.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht und anderen Gesetzesbüchern

9.1 – Kurzinfo: Höhere Unterkunftskosten im SGB II/SGB XII in Wuppertal

weiter: tacheles-sozialhilfe.de

Rechtstipp:
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil v. 02.02.2017 – S 3 AS 4917/16
Zur Frage, ob für den hier streitigen Zeitraum vom 01.10.2016 bis zum 31.03.2017 von einem schlüssigen Konzept ausgegangen werden kann im Hinblick auf Wohnraum in der Größenordnung um 50 qm, grundsätzliche Bedeutung hat, zum anderen die Frage, ob angesichts der deutlichen Erhöhung der Tabellenwerte ab dem 01.01.2016 weiterhin ein Sicherheitszuschlag in Höhe von 10 % anzusetzen ist.

Alleinstehende Wuppertaler Hartz IV- Empfänger können höhere Wohnkosten vom Jobcenter verlangen, denn der vom JC zugrunde gelegte Mietspiegel 2010, der auf einer Datenerhebung aus dem Jahre 2009 beruht, ist insgesamt nicht mehr geeignet zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Jahre 2016 und 2017.

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Berücksichtigung der Bedarfe für seine Unterkunft unter Zugrundelegung der Wohngeldtabelle zuzüglich eines 10 % igen Zuschlags.

2. Denn die Ermittlung des angemessenen qm Preises durch den Grunsicherungsträger beruht bei Wohnungen für Ein-Personenhaushalte in der Größenordnung um die 50 qm nicht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

3. Der vom JC zugrunde gelegte Mietspiegel 2010, der auf einer Datenerhebung aus dem Jahre 2009 beruht, ist insgesamt nicht mehr geeignet zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten im Jahre 2016 und 2017. Die 2009 erhobenen Daten reichen jedenfalls für Zeiträume ab Ende 2014 nicht mehr aus zur Beurteilung der Angemessenheit der Unterkunftskosten aus (vgl. Urteile des SG Düsseldorf vom 24.11.2016, S 3 AS 489/15 sowie vom 04.07.2016, S 13 AS 3749/15). Im Jahre 2009 erhobene Daten können angesichts der steigenden Kosten auf dem Wohnungsmarkt im Jahre 2016 und 2017 keine Rückschlüsse auf die aktuellen Preise zulassen, zumal sich die Lage auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt durch den massenhaften Zuzug von Flüchtlingen, die preiswerten Wohnraum benötigen, noch weiter verschärft hat (vgl. hierzu auch SG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016, a.a.O.).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Ebenso Parallelverfahren S 3 AS 3131/15, S 3 AS 2307/15, S 3 AS 5043/15 und S 3 AS 2605/16, die ebenfalls mit Urteilen vom 02.02.2017 endeten.

9.2 – LSG Berlin-Brandenburg: Angehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) erhalten Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB XII

Der 18. Senat des LSG Berlin-Brandenburg entscheidet aktuell so (Bschl. v. 21.03.2017 -): 1. Angehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) erhalten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Hiergegen hat die Bundesregierung keinen Vorbehalt erklärt. Nach der Rechtsprechung des BSG folgt der Anspruch schon unmittelbar aus Verfassungsrecht. Das gilt auch nach der gesetzlichen Neuregelung zum 29.12.2016.

Hier nun der Beschluss des LSG BB:
Quelle: tacheles-sozialhilfe.de

9.3 – Darmstadt-Dieburg: Kreis aktualisiert seine Richtlinie zur Bewertung angemessener Unterkunftskosten – neue Werte ab 01.02.2017:

www.ladadi.de

9.4 – Restriktionen beim Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen (Flüchtlingsrat Niedersachsen e.V.)

Meldung vom Freitag den 31.03.2017 – Abgelegt unter: Pressemitteilungen
Leitlinien des Auswärtigen Amts machen Familiennachzug mit Geschwistern faktisch unmöglich

Mit dem Runderlass vom 20. März 2017 hat das Auswärtige Amt die Grundlagen für den Familiennachzug zu unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen weiter spezifiziert. Im Ergebnis lässt sich feststellen: Die restriktiven Bedingungen machen einen Nachzug von Familien mit Kindern zu in Deutschland lebenden, anerkannten Flüchtlingen so gut wie unmöglich. Unter anderem legt der Erlass fest:
    Geschwister von in Deutschland anerkannten minderjährigen Flüchtlingen können ein Visum zum Familiennachzug nach § 32 AufenthG grundsätzlich nur erreichen, wenn die Eltern nachweisen können, dass in Deutschland ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht.
    Zusätzlich müssen die Eltern den Lebensunterhalt für sich und die nachziehenden Kinder sichern können. Nur wenn ein sog. »atypischer Fall« vorliegt, soll »ausnahmsweise« davon abgesehen werden. Geprüft werden soll z.B., ob Kinder bei Verwandten oder in Flüchtlingslagern zurückbleiben können, oder ob ein Familienmitglied bei den Kindern zurückbleibt. Die Trennung der Eltern oder von Eltern und Kindern hält das Auswärtige Amt grundsätzlich für zumutbar.
    Wenn ein in Deutschland anerkanntes Kind innerhalb von 90 Tagen volljährig wird, soll die Erteilung eines Visums für Geschwisterkinder ausgeschlossen sein.
    Darüber hinaus soll ein Geschwisternachzug gemäß § 36 Abs. 2 AufenthG in Betracht kommen, wenn eine sog. »außergewöhnliche Härte« vorliegt. Diese sei aber »stets familienbezogen« und ergebe sich »explizit aus der Trennung der Geschwister«. Nach Auffassung des AA stellt weder die Trennung von den Eltern eine »außergewöhnliche Härte« dar noch »die sich aus dem Leben in einem Kriegs- oder Krisengebiet ergebende Härte«. Auch bei Vorliegen einer »außergewöhnlichen Härte« sei im Übrigen die Lebensunterhaltssicherung zu verlangen, sofern kein »atypischer Fall« vorliege.
    Für Flüchtlingskinder, denen keine Flüchtlingsanerkennung, sondern nur »subsidiärer Schutz« zugebilligt werden soll, verweist das Auswärtige Amt auf die Möglichkeit einer Aufnahme gemäß § 22 AufenthG. Entsprechende Anträge zur Begründung einer »humanitären Notlage« sollen direkt vom Auswärtigen Amt bearbeitet werden. Laut dem CDU-Fraktionsvorsitzenden Kauder gebe es inzwischen 49 Fälle, die bearbeitet werden.

Weiter: www.proasyl.de

9.5 – Überprüfungsanträge hinreichend begründen! Ein Beitrag von Rechtsanwalt Sebastian E. Obermaier, Leipzig

Eine Besonderheit des Sozialrechts ist der Überprüfungsantrag. Mit einem Überprüfungsantrag können Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld, „Hartz IV“, Grundsicherung, Krankengeld, Pflegegeld, Rente, Verletztengeld, etc.) bzw. höhere Sozialleistungen erwirkt oder Rückzahlungsverpflichtungen beseitigt bzw. verringert werden, obwohl die Angelegenheit „eigentlich“ bereits durch bestandskräftigen Verwaltungsakt abgeschlossen ist.
Überprüfungsanträge können jedoch nicht nur betreffend Sozialleistungen, sondern betreffend alle sozialrechtlichen Verwaltungsakte, also z.B. auch betreffend GdB- oder Status-Feststellungen oder Sozialversicherungsbeitragsbescheide gestellt werden.
Dass Überprüfungsanträge gestellt werden können, ergibt sich nicht auf den ersten Blick aus dem Gesetz. Maßgeblich ist hier das 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X – X die römische Ziffer für 10), in dem sich die allgemeinen Regelungen zum Sozialverwaltungsverfahren finden.
In § 44 Abs. 4 Satz 3 SGB X findet sich jedoch eine Regelung betreffend die Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkende Leistungen zu erbringen sind, wenn die Behörde auf einen Antrag tätig geworden ist. Entsprechend setzt das Gesetz voraus, dass ein Antrag – ein Überprüfungsantrag – gestellt werden kann.
§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X – Rücknahme eines rechtswidrigen, nicht begünstigenden Verwaltungsaktes – bestimmt, dass wenn sich der Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen ist.
Dies bedeutet, dass die Behörde von sich aus – von Amts wegen – zu Gunsten des Betroffen tätig wird, wenn ihr aufgefallen ist, dass Recht falsch angewandt oder von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen wurde. Da Behörden jedoch nicht verpflichtet sind, sich mit abgeschlossenen Vorgängen zu befassen und „auf Fehlersuche zu gehen“, kommt den Überprüfungsanträgen der Betroffenen so große Bedeutung zu.

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Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de