Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 31.01.2017 – Az.: S 16 AS 1469/15

URTEIL

In dem Rechtsstreit
xxx,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen, vertreten durch xxx,
– Beklagter –

hat die 16. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 2017 durch den Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 24.6.2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 18.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2015 verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II bereits ab dem 1.4.2015 ohne Anrechnung von Vermögen zu bewilligen.

2. Der Beklagte hat dem Kläger dessen notwendige, außergerichtliche Kosten zu erstatten.

TATBESTAND
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung von beantragten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch — Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) aufgrund Vermögens.

Am 30. April 2015 beantragte der Kläger bei dem Beklagten Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 24. Juni 2015 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers zunächst ab. Der Beklagte begründete dies damit, dass der Kläger über vorrangig einzusetzendes Vermögen verfüge, und zwar in Höhe von 785,72 €. Der Kläger sei daher nicht hilfebedürftig. Der Kläger verfüge über Vermögen in Form von mehreren Girokonten, einem Sparkonto und einem Bausparvertrag. Dieses Vermögen weise insgesamt einen Wert von 5.735,72 € auf. Nach Abzug der Freibeträge des § 12 Abs. 2 SGB II verbleibe der zuvor genannte, den Bedarf des Klägers übersteigende Betrag.

Gegen den Bescheid vom 24. Juni 2015 erhob der Kläger Widerspruch, den er damit begründete, dass es sich bei dem angegebenen Vermögen teilweise nicht um sein eigenes Geld handele, sondern um solches anderer Mitglieder der Wohngemeinschaft, in welcher der Kläger wohne. Es würden über eines seiner Girokonten die Mietzahlungen an den Vermieter und auch die Zahlungen an die Versorger abgewickelt. Hierzu gab der Kläger zunächst an, dass er 1.500 € Kaution und weitere 436,20 € auf seinem Girokonto habe, die er an andere WG-Mitglieder noch herauszugeben hatte, ebenso die Mitteilung vom 2.4.2015 in Höhe von 1.460 €. Später haben die Mitmieter den Sachverhalt eidesstattlich versichert, wobei sie nicht die zunächst angegebenen 1.500 €, sondern nur noch 750 € als bei dem Kläger geparkte Kaution eidesstattlich als fremdes Vermögen versichert haben.

Daraufhin bewilligte der Beklagte dem Kläger mit Teilabhilfebescheid vom 18.8.2015 Leistungen nach dem SGB II ab dem 13.05.2015. Dies begründete der Beklagte damit, dass ab diesem Datum der Kläger das zum 1. April 2015 errechnete, den Freibetrag übersteigende Vermögen zur Deckung seines Bedarfs aufgebraucht habe. Das zu berücksichtigende Vermögen ermittelte der Beklagte dergestalt, dass er das Girokonto, über das der Kläger die Mietzahlungen – überwiegend – abgewickelt hatte, von der Vermögensberücksichtigung ausnahm.

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.9.2015 wies der Beklagte den Widerspruch im Übrigen zurück. Ohne dass von dem Kläger als Mietkonto angegebene Girokonto bei der GLS Bank setze sich das Vermögen des Klägers zum 1.4.2015 wie folgt zusammen: aus einem Bausparvertrag über 3.577,94 €, einem Sparbuch über 5,03 €, einem Girokonto bei der Postbank über 10 €, einem Girokonto bei der Sparkasse Hildesheim in Höhe von 2. 219,34 € und einem Girokonto bei der comdirect in Höhe von 916,61 €. Insgesamt habe das Vermögen damit 6.728,92 Euro betragen. Der Freibetrag für den Kläger betrage 4.950,- €. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Kontoauszüge sei dieser Freibetrag erstmalig ab dem 13.5.2015 unterschritten gewesen.

Hiergegen hat der Kläger am 30.10.2015 Klage erhoben.

Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 24.6.2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 18.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.9.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II bereits ab dem 1.4.2015 ohne Anrechnung von Vermögen zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitverhältnisses wird auf Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.6.2015 in der Fassung des Teilabhilfebescheides vom 18.8.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.9.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat bereits ab dem 1.4.2015 einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II.

Unstreitig hat der Kläger im April 2015 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt. Der Kläger war auch erwerbsfähig und über 15 Jahre alt, ohne die Altersgrenze des § 7a SGB erreicht zu haben.

Entgegen der Auffassung des Beklagten war der Kläger auch bereits ab dem 1.4.2015 hilfebedürftig im Sinne des § 9 SGB II. Insbesondere verfügte der Kläger nach der Überzeugung der Kammer nicht über Vermögen, welches den für den Kläger geltenden Freibetrag nach § 12 Abs. 2 SGB II in Höhe von 4.950,- € überstieg.

Es ergibt sich aus den vorgelegten Kontoauszügen, dass der Kläger die Abwicklung der Mietzahlungen, der Kautionszahlungen und -rückzahlungen ebenso wie die Zahlungen an den Energieversorger nicht ausschließlich über das Konto bei der GLS Bank abgewickelt hat, sondern insbesondere auch das Konto bei der Sparkasse Hildesheim hierfür verwendet hat. Die schlichte Nichtberücksichtigung des Girokontos bei der GLS Bank hält die Kammer daher für unzutreffend. Richtig dürfte vielmehr eine differenziertere Betrachtung sein.

Die Kammer sieht hierbei zunächst keine Veranlassung, an dem Vortrag der Mitmieter bzw. WG-Bewohner zu zweifeln, dass auf den Konten des Klägers am 1. April 2015 ein Betrag von 1.186,20 € (750,00 + 436,20 €) vorhanden war, der nicht den Vermögen des Klägers zuzurechnen war. In einem ersten Schritt hat die Kammer daher zu dem Vermögensbetrag von 6.728,92 €, den der Beklagte in Ansatz gebracht hat, den Wert des GLS-Bankkontos in Höhe von 534,06 € hinzugerechnet. Von den sich hieraus ergebenden 7.262,98 € hat die Kammer dann den Betrag von 1.186,20 € fremdes Geld abgezogen, sodass sich ein Betrag von 6.176,78 € ergab.

Des Weiteren hat der Kläger am 2.4.2015 die fällige Miete in Höhe von 1.460,- Euro an den Vermieter gezahlt. Unter Berücksichtigung des eigenen Mietanteils des Klägers hat die Kammer von den 6176,78 € weitere 1.180,- € abgezogen, da nach der Überzeugung der Kammer kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Kläger bei der Zahlung der Gesamtmiete über seinen eigenen Anteil hinaus eigenes Vermögen an den Vermieter ausgekehrt hat. Auch dies hatte der Kläger im Rahmen des Widerspruchsverfahrens vorgetragen. Gründe, hieran zu zweifeln, sieht die Kammer vorliegend nicht. Zwar ist die Ausgestaltung der Mietzahlungen für die anderen WG-Mitglieder mittels unterschiedlicher, zugleich auch privat genutzter Konten weder professionell noch übersichtlich. Gleichwohl hält die Kammer für unzutreffend, davon auszugehen, dass der Kläger etwa in Vorleistung für die anderen Mitglieder getreten ist, da auch nach dem 2.4.2015 keine nachträglichen Einzahlungen auf die Miete für April 2015 dokumentiert sind.

Von dem Differenzbetrag in Höhe von 4.996,78 € waren schließlich noch weitere 68,- €, nämlich 4/5 von 85,- €, Mitmieter-Anteile an den vom Kläger Anfang April ausgezahlten Stromkosten in Abzug zu bringen, aus denselben Erwägungen wie bereits hinsichtlich der Mietzahlung.

Der Vermögensfreibetrag des Klägers von 4.950,- € war damit bereits ab dem 1.4.2015 unterschritten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Sozialgerichtsgesetz.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.