Verwaltungsgericht Weimar – Urteil vom 20.02.2017 – Az.: 1 K 1000/16 We

URTEIL

In dem Verwaltungsstreitverfahren

1. xxx, Göttingen,
2. xxx, Göttingen,
3. xxx, Göttingen,
4. xxx, Göttingen,
5. xxx, Eppelheim,
– Kläger –
zu 1 bis 5 Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

den Freistaat Thüringen,
vertreten durch den xxx,
– Beklagter –

wegen
Polizeirechts

hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar durch
die Präsidentin des Verwaltungsgerichts xxx,
den Richter am Verwaltungsgericht xxx und
den Richter am Verwaltungsgericht xxx sowie
die ehrenamtliche Richterin xxx und
die ehrenamtliche Richterin xxx

aufgrund der mündlichen Verhandlung am 20. Februar 2017 für Recht erkannt:

1. Es wird festgestellt, dass die von Beamten des Beklagten am 03.09.2011 in Leinefelde, Mühlhäuser Straße/Konradmartinstraße durchgeführte Freiheitsentziehung sowie die sich anschließende Personalienfeststellung der Kläger rechtswidrig gewesen sind.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

TATBESTAND
Die Kläger begehren von dem Beklagten die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer stattgefundenen Freiheitsentziehung und einer sich anschließenden Personalienfeststellung.

Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Kläger befanden sich am 03.09.2011 in der räumlichen Nähe einer Gegendemonstration gegen einen in Leinefelde stattfindenden Aufmarsch von Rechtsextremen. Die hiergegen angemeldete (Gegen-)Demonstration erreichte den angemeldeten Abschlusskundgebungsort. Danach sollte eine weitere Spontandemonstration von ca. 100 Personen in Richtung Bahnhof Leinefelde stattfinden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dieser Aufzug durch die Versammlungsbehörde verboten wurde. Unmittelbar daran anschließend wurden die Teilnehmer der Spontandemonstration von Polizeibeamten umstellt und ihre Personalien festgestellt. Danach konnten sie die Umstellung verlassen. Auch die Kläger wurden diesen Maßnahmen unterzogen.

Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 25.01.2012 Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen erhoben.

Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar hat mit Urteil vom 05.01.2015 festgestellt, dass ein Verbot der Versammlung stattgefunden habe und dieses Verbot rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung verweist das Urteil im Wesentlichen darauf, dass eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht erkennbar gewesen sei.

Die Kläger sind der Auffassung, dass selbst dann, wenn die Versammlung verboten gewesen sei, eine Strafverfolgung nicht zulässig gewesen sei. Die Versammlung sei nicht aufgelöst worden, so dass bereits kein Anfangsverdacht hinsichtlich einer potenziell strafbaren Handlung der Kläger vorgelegen haben könne. Vielmehr habe die Versammlungsbehörde eine Versammlung ohne Kundgebungsmittel genehmigt und zwar über die Fußwege der Jahnstraße und der Birkunger Straße zum Bahnhof. Dafür sprächen die eigenen Aufzeichnungen der Polizeibeamten.

Zudem habe die Polizei auch Nichtteilnehmer der Demonstration den o. g. Maßnahmen unterzogen.

Die Kläger beantragen,
festzustellen, dass die von Polizeibeamten an der Straßenecke Mühlhäuser Straße/Konrad-Martin-Straße durchgeführte Freiheitsentziehung sowie die sich anschließende Personalienfeststellung rechtswidrig gewesen sind.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Maßnahmen zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit durchgeführt worden seien. Es bestünden keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein präventives Vorgehen der Polizeibeamten, da die weitere Versammlung verboten worden und daher ein strafrechtliches Vorgehen gegen die gleichwohl an der verbotenen Versammlung teilnehmenden Personen rechtmäßig gewesen sei.

Mit Urteil des Einzelrichters vom 23.06.2015 (1 K 119/12 We) hat das Gericht festgestellt, dass die Freiheitsentziehung sowie die sich anschließende Personalienfeststellung der Kläger rechtswidrig gewesen ist. Auf die erhobene Berufung des Beklagten hat das Thüringer Oberverwaltungsgericht am 24.06.2016 das Urteil aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Weimar zurückverwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie das Retent des Verfahrens 4 K 1076/12 We sowie die Akte 4 K 124/12 We nebst Verwaltungsakte verwiesen. Alle diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Insoweit kann die Kammer auf die zutreffenden Darlegungen zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage im Einzelrichterurteil vom 23.06.2015 (1 K 119/12 We) verweisen.

Die Klage ist auch in der Sache begründet. Die seitens der Kläger beanstandeten polizeilichen Maßnahmen sind rechtswidrig gewesen und verletzen die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Satz 4 VwGO). Dies gilt sowohl für die durchgeführte Freiheitsentziehung als auch für die sich anschließende Personalienfeststellung.

Dabei braucht die Kammer nicht zu entscheiden, ob die Maßnahmen der Polizeibeamten auf Grundlage der präventiven Gefahrenabwehr (ggf. nach den Regelungen der §§ 14,16 Polizeiaufgabengesetz – PAG -) oder aber als repressives Vorgehen zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten/Straftaten (§ 163 b StPO) erfolgten. Denn in beiden Fällen fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

Auch kann die Kammer offenlassen, ob – wie die Kläger behaupten – die Spontanversammlung durch die Versammlungsbehörde untersagt oder aber unter Auflagen genehmigt wurde. Weiter kann dahinstehen, ob die Kläger Teilnehmer dieser Spontanversammlung waren oder aber nicht an dieser Versammlung teilnahmen.

Denn unterstellt man das Vorbringen der Kläger als richtig, dass die Spontanversammlung nicht verboten, sondern unter Auflagen genehmigt wurde, ist kein rechtmäßiges polizeiliches Vorgehen gegen die Kläger denkbar. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung als Voraussetzung für ein präventiv polizeiliches Vorgehen im Wege der Gefahrenabwehr ist dann nicht erkennbar. Ein Rückgriff auf das Polizeirecht wäre ohne vorherige Auflösung der Versammlung nach § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz von vorneherein unzulässig (vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 29.08.2002 – 20 K 4628/00 – juris). Auch in Form der Strafverfolgung wären diese Maßnahmen nicht möglich gewesen, weil weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat bei einer genehmigt stattfindenden Versammlung vorgelegen hätten

Unterstellt man hingegen, wie vom Beklagten dargelegt, dass die Versammlung untersagt wurde, kann gleichfalls kein rechtmäßiges Polizeihandeln vorliegen. Denn die Kammer teilt die Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Weimar (Urteil vom 05.01.2015 – 4 K 1076/12 We), dass jedenfalls ein solches Verbot rechtswidrig gewesen wäre. Die 4. Kammer hat hierzu ausgeführt

“…Weder der angefochtenen Verfügung noch den vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen oder sonstigen, im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung erkennbaren Umständen ist zu entnehmen, dass bei der Durchführung der Spontanversammlung am 03.09.2011 um 16.15 Uhr die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet war.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Versamm1G lagen nicht vor. Den vom Beklagten vorgelegten Akten lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gerechtfertigt war. Es fehlt insbesondere an konkreten Tatsachen, die belegen, dass den Teilnehmern der Spontanversammlungen daran gelegen war, noch einmal zu dem Versammlungsort der NPD zu gelangen, um dort die gewalttätige Auseinandersetzung mit den Teilnehmern der NPD-Veranstaltung zu suchen. Der Versammlungsort der NPD lag auf dem Vorplatz des Sportplatzes Ecke Beethovenstraße/Bachstraße und damit in entgegengesetzter Richtung von der vom Kläger angemeldeten Marschroute der Spontanversammlung vom Lunapark zum Bahnhof über die Mühlhäuser Straße. In diese Richtung setzte sich der Versammlungszug dann auch trotz des ausgesprochenen Verbotes in Bewegung, da zumindest einige Teilnehmer zum Bahnhof wollten, um einen Zug kurz nach 17.00 Uhr in Richtung Göttingen zu erreichen. Bereits dieser beabsichtigte Weg des Demonstrationszuges spricht hier gegen die Annahme des Beklagten, Ziel sei die NPD-Versammlung gewesen. Dass aufgrund der im Vorfeld der Veranstaltung des NPD Kreisverbandes gewonnenen Erkenntnisse von Anfang an damit zu rechnen gewesen sei, dass linksgerichtete Versammlungsteilnehmer versuchen würden, zur Versammlung der NPD zu gelangen, bleibt ebenfalls abstrakt. Der Beklagte legt diese Erkenntnisse im Einzelnen nicht nachvollziehbar dar. Die erforderliche Gefahrenprognose in Bezug auf die Spontanversammlung vermag er damit nicht zu begründen. Bloße Vermutungen oder Befürchtungen reichen jedoch nicht aus, objektive Umstände und erkennbare Tatsachen sind nicht ersichtlich. Andere Anhaltspunkte, dass eine konkrete Sachlage vorlag, die bei ungehindertem Geschehensablauf mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die der Versammlungsfreiheit entgegenstehenden Rechtsgüter führen würde, lassen sich weder den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen noch wurden diese substantiiert vorgetragen. Weder die vom Beklagten aufgeführten Verstöße gegen das Alkoholverbot oder das Skandieren beleidigender Parolen im Vorfeld der Spontanversammlung noch Übergriffe Vereinzelter lassen sich hier konkret den Teilnehmern zurechnen und rechtfertigen nicht die Einschätzung des Beklagten, dass mit der Spontanversammlung aggressive Ausschreitungen gegen Personen und Sachen beabsichtigt waren. Es fehlen jegliche Anzeichen für die Durchführung äußerlicher Handlungen von einiger Gefährlichkeit von den Teilnehmern an der Spontanversammlung, mithin für eine unfriedliche Versammlung. Aus dem Beamtenbericht des Polizeioberkommissars xxx vom 05.09.2011 ergibt sich vielmehr, dass der ursprünglich angemeldete Aufzug der DGB-Jugend durch das Stadtgebiet und die sich um 16.00 Uhr anschließende Kundgebung im Lunapark weitgehend störungsfrei verliefen. Eine nachvollziehbare Begründung für die Einschätzung, dass die Spontanversammlung eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bedeuten würde, wurde nach den vorliegenden Verwaltungsvorgängen weder gegenüber dem Kläger während des Versammlungsgeschehens abgegeben noch sind diese im Nachgang dokumentiert. Dass möglicherweise während der Diskussion um das ausgesprochene Versammlungsverbot mit der Polizei beleidigende und lächerlich machende Äußerungen gefallen sind, kann schon deshalb nicht als Anzeichen für eine Unfriedlichkeit des spontanen Aufzuges gewertet werden, da diese erst nach der Untersagung, mithin nach der behördlichen Entscheidung, erfolgt sind. Das Verbot sollte nach dem Bekunden des Vertreters der Versammlungsbehörde im Erörterungstermin verhindern, dass ein Transparent mit dem zu Protesten gegen den Papstbesuch Ende September im Eichsfeld aufgerufen werden sollte, öffentlich gezeigt wird. Damit ist aber das Versammlungsverbot gerade nicht zu rechtfertigen, diese Meinungskundgabe würde vielmehr ebenfalls dem Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG unterfallen.
Da keine nachweisbaren Tatsachen die Gefahrenprognose des Beklagten zu untermauern vermögen, war das Versammlungsverbot rechtswidrig. …“

Diesen Darlegungen schließt sich die Kammer ausdrücklich an.

Ein Vorgehen der Polizei im Wege der Gefahrenabwehr konnte auf dieser Grundlage nicht rechtmäßig sein, da eine Gefahr im Sinne des Polizeirechts nicht vorgelegen hat, da die Versammlung in diesem Fall rechtswidrig verboten gewesen wäre.

Aber auch bei einem Vorgehen der Beamten im Wege der Strafverfolgung kann sich bei einem rechtswidrigen Verbot der Spontanversammlung kein rechtmäßiges Vorgehen der Polizeibeamten ergeben. Entgegen der Auffassung des Beklagten können Maßnahmen zum Zwecke der Identitätsfeststellung gemäß § 163 b StPO mit Blick auf die verfassungsrechtlich geschützte Versammlungsfreiheit und die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit nur dann rechtmäßig sein, wenn die Spontanversammlung rechtmäßigerweise verboten wurde. Dem Beklagten ist dabei zuzugeben, dass sie auf die Rechtmäßigkeit eines Versammlungsverbotes durch die zuständige Versammlungsbehörde entsprechend § 15 VersG regelmäßig keinen Einfluss hat. Die Polizeibeamten können dementsprechend auch vor Ort nicht überblicken, ob ein Versammlungsverbot rechtmäßigerweise ausgesprochen wurde. Dies kann jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht dazu führen, dass es auf die Rechtmäßigkeit der jeweiligen Versammlungsverbotsverfügung bei der Beurteilung von darauf fußenden Maßnahmen der Polizei nicht mehr ankommt. Widrigenfalls wäre jedwede Maßnahme nach einer ausgesprochenen Versammlungsuntersagung, sei diese Untersagung nun in rechtmäßiger oder rechtswidriger Weise verfügt worden, ihrerseits immer rechtmäßig. Dies widerspräche jeglichen rechtsstaatlichen Grundsätzen (in dieser Richtung wohl auch OVG Nordrhein- Westfalen, Beschluss vom 02.03.2001 – 5 B 273/01 – NVwZ 2001, 1315 bis 1316; Dietel, Versammlungsgesetzte, 17. Auflage, 2016, Rdnr. 203). War daher zur Überzeugung der Kammer eine ausgesprochene Verbotsverfügung rechtswidrig, können die Maßnahmen, die sich allein auf das zuvor verfügte Versammlungsverbot stützen ihrerseits nicht rechtmäßig seien. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn von der untersagten Versammlung über das bloße Verbot hinaus Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten ausgegangen sind (OVG Nordrhein-Westfalen a. a. 0.), was vorliegend unstreitig nicht der Fall war.

Ist nach diesen Grundsätzen ein rechtmäßiges Vorgehen der Polizeibeamten gegen die Kläger nicht denkbar, war die im Tenor ausgesprochene Feststellung zu treffen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.