Amtsgericht Braunschweig – Urteil vom 16.03.2017 – Az.: 54 OWi 702 Js 1513/17

URTEIL

In der Bußgeldsache

gegen

1. xxx,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Rasmus Kahlen, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

2. xxx,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

wegen Verstoßes gegen das nds. Versammlungsgesetz

hat das Amtsgericht Braunschweig — Jugendrichter in Bußgeldsachen — in der öffentlichen Sitzung vom 16.03.2017, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht xxx
als Jugendrichter in Bußgeldsachen
Justizangestellte xxx
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Betroffenen werden auf Kosten der Landeskasse, die auch ihre notwendigen Auslagen zu tragen hat, freigesprochen.

GRÜNDE
(abgekürzt gemäß § 77 b OWIG)
Den Betroffenen wird in dem Bußgeldbescheid der Stadt Braunschweig vom 27.10.2016 (Aktenzeichen: 762.22.852129.6) und vom 27.10.2016 (Aktenzeichen: 762.22.852130.0) vorgeworfen, am 25.6.2016 von 13:30 Uhr bis 15:30Uhr in Braunschweig, Schuhstr.4, Fußgängerzone von dort, Hof-Apotheke, als Verantwortliche folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:

Sie nahmen an einer Protestversammlung gegen einen versammlungsrechtlich bestätigten Informationsstand der AfD teil, die seitens der Polizei als Spontanversammlung gewertet wurde. Gleichzeitig erging gegen die Versammlungsteilnehmer die beschränkende Verfügung, den Gegenprotest in 20 m Entfernung zum AfD-Infostand durchzuführen. Die Beschränkung wurde den Versammlungsteilnehmern und auch ihnen mittels Lautsprecherdurchsage bekanntgegeben (13:57 Uhr und 14:01 Uhr). Trotz Aufforderung blieben sie weiterhin direkt vor dem AfD-Stand stehen. Nachdem die Spontanversammlung durch die Polizei aufgrund des Verstoßes gegen die verfügte Auflage (20 m Abstand) aufgelöst wurde, haben sie trotz Aufforderung der Polizei den Versammlungsort nicht verlassen. erst durch Anwendung von unmittelbarem Zwang konnten sie vom Informationsstand der AfD entfernt werden. Durch die Nichteinhaltung der Auflage hinsichtlich des von der Polizei verfügten Versammlungsortes, sowie des Nichtverlassens der Versammlung nach Auflösung, haben sie die versammlungsrechtliche Veranstaltung der AfD gestört.

§ 17 OWiG, §§ 8, 21 (1) Nr.3, Nr.10, Nr.11 (2) Niedersächsisches Versammlungsgesetz (NVersG) vom 7.Oktober 2010 (Nds.GVBI.2010, S.465, 532) in der derzeit gültigen Fassung.

Die Tat war nicht nachzuweisen, sodass ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfolgte.

Der Freispruch erfolgte auf Kosten der Landeskasse, die auch die eigenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.