Amtsgericht Braunschweig – Urteil vom 16.05.2017 – Az.: 9 Cs 702 Js 11955/16

URTEIL

In der Strafsache

gegen

xxx,
Verteidiger:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte

hat das Amtsgericht Braunschweig — Strafrichter — in der Sitzung vom 16.05.2017, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht xxx
als Strafrichter

Oberstaatsanwalt xxx
als Beamter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt Sven Adam
als Verteidiger

Justizangestellte xxx
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird auf Kosten der Staatskasse freigesprochen, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt.

Angewendete Vorschrift: § 113 StGB

GRÜNDE
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 Strafprozessordnung (StPO))

Dem Angeklagten wird in dem Strafbefehl des Amtsgerichts Braunschweig vom 02.09.2016 vorgeworfen, in Braunschweig am 29.02.2016 einem Amtsträger, der zur Vollstreckung von Gesetzen berufen ist, bei der Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt Widerstand geleistet zu haben.

Ihm wurde zur Last gelegt:
Gegen 20.30 Uhr kam es im Rahmen einer BRAGIDA-Versammlung im Bereich Münzstraße/Domplatz zu einem Landfriedensbruch und versuchten Körperverletzungen seitens linker Gegendemonstranten zum Nachteil von Polizeibeamten. Sie fertigten von dem Geschehen Aufnahme mit ihrer Digitalkamera an. Aus Sicht der vor Ort eingesetzten Polizeikräfte war davon auszugehen, dass die von ihnen gefertigten Aufnahmen die durch unbekannt gebliebene Täter zuvor begangenen Straftaten dokumentierten und mithilfe der Aufnahmen einige der Täter identifiziert werden könnten. Auf Anordnung der Einsatzleitung erklärte ihnen der Polizeibeamte xxx, dass die Aufnahmen als Beweismittel in Betracht kommen und bot ihnen an, gemeinsam vor Ort die Aufnahmen im Hinblick auf eine etwaige Beweisrelevanz zu sichten. Nachdem sie dies abgelehnt hatten, erklärte der Polizeibeamte xxx ihnen gegenüber die Beschlagnahme der Kamera nebst Speichermedien, da diese als Beweismittel benötigt werden. Um die Beschlagnahme der Kamera und der Speichermedien zu verhindern, bewegten sie sich zunächst rückwärts und fuchtelten mit den Armen vor dem Gesicht des Beamten herum. Um die Beschlagnahme der Kamera durchsetzen zu können, ergriff der Polizeibeamte xxx daraufhin ihren Arm. Unter Einsatz körperlicher Kraft versuchten sie sich loszureißen, um weiterhin die Beschlagnahme der Kamera zu verhindern. Daraufhin nahm der Polizeibeamte sie in einen Kopfkontrollgriff, wogegen sie sich unter Anwendung körperlicher Kraft sperrten. Dennoch gelang es ihnen nicht, die Beschlagnahme der Kamera durch die Einsatzkräfte der Polizei zu verhindern.

Die Tat war nicht nachzuweisen, sodass ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen erfolgte.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 467 StPO.