Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen – Beschluss vom 06.07.2017 – Az.: L 8 SO 173/17 B

BESCHLUSS

In dem Beschwerdeverfahren
xxx,

– Kläger und Beschwerdeführer –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen,
– Beklagter –

Prozessbevollmächtigte:
xxx Stadt Göttingen Referat Recht,
Hiroshimaplatz 1 – 4, 37083 Göttingen

hat der 8. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen am 6. Juli 2017 in Celle durch den Richter xxx, die Richterin xxx und den Richter xxx beschlossen:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Hildesheim vom 31. Mai 2017 aufgehoben.

Dem Kläger wird zur Durchführung des Klägerverfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Adam, Göttingen, beigeordnet. Ratenzahlung wird nicht angeordnet.

Außergerichtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

GRÜNDE
I.
Der Kläger wendet sich mit der Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Klageverfahren, in dem er sich gegen die Einstellung von Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zum 1. November 2016 wendet.

Der 1968 geborene Kläger bezog von der namens und im Auftrag des Beklagten handelnden Stadt Göttingen (im Folgenden: Stadt) seit Januar 2007 Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII, nachdem das Gesundheitsamt der Stadt eine Erwerbsfähigkeit des Klägers verneint hatte (Gutachten vom 17. November 2006). Mit Bescheid vom 9. August 2016 setzte die Stadt die Leistungen für September (469,09 €) und Oktober 2016 (885,53 €) fest. Für die Monate, für die keine schriftlichen Bescheide ergingen, gewährte sie, soweit ersichtlich, Leistungen in gegenüber dem Vormonat unveränderter Höhe.

Auf einen im August 2015 gestellten Antrag des Klägers auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ersuchte die Stadt die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund nach § 45 SGB XII um Prüfung, ob der Kläger dauerhaft voll erwerbsgemindert war. Die DRV Bund holte einen Befundbericht bei der den Kläger behandelnden Neurologin und Psychiaterin Dr. xxx sowie ein Gutachten bei dem Psychiater Dr. xxx ein. Dieser diagnostizierte eine Dysthymia bei depressiv-histrionischer Persönlichkeitsstruktur, eine soziale Phobie, schädlichen Gebrauch von Alkohol sowie eine selbstunsichere Persönlichkeit und vertrat die Auffassung, dass der Kläger eine Erwerbstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich ausüben könne. Er gab weiter an, dass die Behandlungsmöglichkeiten nicht ausgeschöpft seien und, aus psychiatrischer Sicht eine Behandlung in der Tagesklinik „Sucht” der Universitätspsychiatrie angezeigt wäre. Der Kläger sollte – so Dr. xxx – unter Einsatz einer zumutbaren Willensanspannung in der Lage sein, an einer solchen Behandlung mitzuwirken (Gutachten vom 25. April 2016). Die DRV Bund teilte der Stadt mit Schreiben vom 28. September 2016 mit, dass der Kläger die in § 41 Abs. 3 SGB XII genannten Voraussetzungen nicht erfülle, weil er erwerbsfähig i.S. des § 8 Abs. 1 SGB II sei.

Mit Bescheid vom 29. September 2016 stellte die Stadt die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt zum 1. November 2016 ein und forderte den Kläger zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB II auf. Zur Begründung verwies sie auf die nach Mitteilung der DRV Bund bestehende Erwerbsfähigkeit des Klägers. Mit seinem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte sich der Kläger gegen diese Beurteilung seines Leistungsvermögens und begehrte die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB XII. Die Stadt erklärte sich bereit, bis zur Klärung des Rechtsstreits weiter Leistungen nach dem SGB XII zu gewähren (Schreiben vom 28. Oktober und 23. November 2016). Den Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. September 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Dezember 2016 zurück.

Am 18. Januar 2017 hat der Kläger beim Sozialgericht (SG) Hildesheim Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2016 erhoben. Er hat zur Klärung seiner Erwerbsfähigkeit eine weitere Begutachtung für erforderlich gehalten und auf eine Stellungnahme der Neurologin und Psychiaterin Dr. xxx vom 10. Oktober 2016 verwiesen.

Das SG hat nach Beiziehung des Befundberichts und des Gutachtens, die von der DRV Bund eingeholt worden waren, den Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH für das Klageverfahren mit Beschluss vom 31. Mai 2017 abgelehnt. Die Klage werde aller Voraussicht nach abzuweisen sein. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger dem Rechtskreis des SGB II zuzuordnen sei. Das Gericht sehe sich nicht gedrängt, den medizinischen Sachverhalt im Wege der Beweisaufnahme weiter aufzuklären.

Gegen den Beschluss vom 31. Mai 2017 hat der Kläger am 7. Juni 2017 Beschwerde eingelegt. Er ist weiterhin der Auffassung, dass der medizinische Sachverhalt nicht geklärt und daher PKH zu bewilligen sei.

II.
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 31. Mai 2017 ist zulässig (§§ 172, 173 SGG) und begründet. Das SG hat den Antrag auf Bewilligung von PKH zu Unrecht abgelehnt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht in diesem Sinne ist dann anzunehmen, wenn das Gericht auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage den Rechtsstandpunkt des Antragstellers für zumindest vertretbar hält und in tatsächlicher Hinsicht von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist. Dabei dürfen die Anforderungen an die tatsächlichen und rechtlichen Erfolgsaussichten nicht überspannt werden (Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 73a Rn. 7a m.w.N.).

Für die Klage gegen den Bescheid vom 29. September 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Dezember 2016 besteht eine hinreichende Erfolgsaussicht.

Die Klage ist nach summarischer Prüfung als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 3 SGG) statthaft. Der Kläger kann sein Rechtsschutzziel, das in der endgültigen Bewilligung lebensunterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB XII ab dem 1. November 2016 besteht, wohl nicht mit einer isolierten Anfechtungsklage erreichen. Die vor Erlass des Bescheides vom 29. September 2016 ergangenen Leistungsbescheide der Stadt – zuletzt der Bescheid vom 9. August 2016 – dürften dahin auszulegen sein, dass hiermit Leistungen nicht über den 31. Oktober 2016 hinaus bewilligt worden sind (zur Auslegung von Verwaltungsakten: Engelmann in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 31 Rn. 25). Der Statthaftigkeit der Anfechtungsklage steht nicht entgegen, dass die Stadt dem Kläger weiterhin Leistungen nach dem SGB XII gewährt. Der angefochtene Bescheid vom 29. September 2016 hat sich hierdurch nicht erledigt (§ 39 Abs. 2 SGB X), weil die Leistungsgewährung lediglich „bis zur Klärung des Rechtsstreits” erfolgt. Eine endgültige Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII kann darin nicht gesehen werden. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass zu einem späteren Zeitpunkt ein Bescheid ergangen ist, mit dem Leistungen für die Zeit ab dem 1. November 2016 endgültig bewilligt worden sind. Da der Kläger weiterhin Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhält und keinen Anspruch auf höhere Leistungen verfolgt, kommt eine Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) neben der Anfechtungsklage nicht in Betracht; statthaft ist eine auf eine endgültige Leistungsbewilligung gerichtete Verpflichtungsklage (vgl. Bundessozialgericht – BSG -, Urteil vom 8. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R – juris Rn. 11). Nach summarischer Prüfung ist die Klage auch im Übrigen zulässig, insbesondere besteht für sie ein Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger im Falle der Klageabweisung hinsichtlich der ab dem 1. November 2016 gewährten Leistungen einem Erstattungsanspruch des Beklagten ausgesetzt wäre. Der Kläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Klärung, welche der in Betracht kommenden Leistungen ihm zustehen (vgl. BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R – juris Rn. 11).

Die Klage ist möglicherweise begründet. Der entscheidungserhebliche Sachverhalt ist nicht geklärt.

Ein Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB XII ist ausgeschlossen für Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind (§ 21 Satz 1 SGB XII). Eine Leistungsberechtigung nach dem SGB II setzt Erwerbsfähigkeit nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 8 SGB II voraus, also ein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens drei Stunden täglich. Bei fehlender Erwerbsfähigkeit kann ein Anspruch auf lebensunterhaltssichernde Leistungen nach dem SGB XII bestehen, wobei für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vor Erreichen der Altersgrenze (§ 41 Abs. 2 SGB XII) das Vorliegen dauerhafter voller Erwerbsminderung erforderlich ist (§ 41 Abs. 3 SGB XII). Für die Prüfung der medizinischen Voraussetzungen nach § 41 Abs. 3 SGB XII ist nach Maßgabe von § 45 SGB XII der Rentenversicherungsträger zuständig, dessen Entscheidung für den Sozialhilfeträger bindend ist (§ 45 Satz 2 SGB XII). Für den Fall, dass der Rentenversicherungsträger zu dem Ergebnis kommt, dass der Betroffene zwar nicht erwerbsfähig ist, aber keine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt, wird angenommen, dass der Sozialhilfeträger (auch) an die Feststellung der fehlenden Erwerbsfähigkeit gebunden ist (Schellhorn in Schellhorn/Hohm/Scheider, SGB XII, 19. Auflage 2015, § 45 Rn. 5.4, Blüggel in jurisPK-SGB XII, 2. Auflage 2014, § 45 Rn. 42). In jedem Fall ist das Gericht an die Leistungsbeurteilung des Rentenversicherungsträgers nicht gebunden (BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R – juris Rn. 11).

Vorliegend ist das von der DRV Bund eingeholte Gutachten des Psychiaters Dr. xxx vom 25. April 2016 keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Leistungsvermögens des Klägers. Es ist zweifelhaft, ob die beim Kläger auf psychiatrischem Fachgebiet bestehenden Erkrankungen eine Erwerbstätigkeit im Umfang von mindestens drei Stunden täglich zulassen. Von besonderer Bedeutung sind insoweit die vor dem Gutachten vom 25. April 2016 erfolgten Prüfungen des Leistungsvermögens. Zuletzt war die DRV Bund auf ein Ersuchen der Stadt zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger nicht erwerbsfähig sei, es aber nicht unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne (Schreiben vom 26. Juli 2013). Dass sich das Leistungsvermögen des Klägers seither wesentlich gebessert hat, ist zwar möglich, kann aber nicht als erwiesen angesehen werden. Mit Blick darauf, dass sich der Kläger bereits seit 2009 in fachärztlicher psychiatrischer Behandlung befindet, ist auch nicht gesichert, dass – wie von Dr. xxx in seinem Gutachten angenommen – der Kläger nach Ausschöpfung weiterer Behandlungsmöglichkeiten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Lage wäre.

Der Kläger ist als Bezieher laufender Leistungen nach dem SGB XII prozesskostenarm.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts beruht auf § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten (§ 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs.4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).