Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 16.06.2017 – Az.: S 13 AS 1586/13

URTEIL

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
2. xxx,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen, vertreten durch den Landrat,
– Beklagter –

hat die 13. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim ohne mündliche Verhandlung am 16. Juni 2017 durch die Richterin am Sozialgericht xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom 10. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013 verurteilt, den Klägern auf die bereits gewährten Leistungen für Unterkunft und Heizung für Oktober 2013 einen weiteren Betrag in Höhe von 12,20 EUR und für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 in Höhe von 12,20 EUR monatlich zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Beklagte hat den Klägern deren notwendige außergerichtliche Kosten in Höhe von 83 Prozent zu erstatten.

4. Die Berufung wird zugelassen.

TATBESTAND
Die Kläger begehren für den Leistungszeitraum 1. Oktober 2013 bis 31. März 2014 höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung.

Sie stehen im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II).

Die am xxx 1961 geborene Klägerin zu 1) und ihr am xxx 1990 geborener Sohn, der Kläger zu 2) wohnen seit August 2006 in einer ca. 113 m2 großen 4-Zimmer-Wohnung unter der Adresse xxx, in Adelebsen. Bis August 2013 lebte bei den Klägern auch noch ein weiterer Sohn der Klägerin zu 1). Ausbildungsbedingt zog dieser zum 31. August 2013 aus der gemeinsamen Wohnung aus.

Die o. g. Wohnung wird beheizt über eine Gastherme, über die auch die Warmwassererzeugung erfolgt (Blatt 593 der Verwaltungsakte). Die zu entrichtende monatliche Bruttokaltmiete inklusive kalter Nebenkosten betrug im o. g. Zeitraum 510,00 EUR. Weiterhin hatten die Kläger im Oktober 2013 Heizkostenabschläge in Höhe von 67,00 EUR und ab November 2013 in Höhe von 60,00 EUR pro Monat zu zahlen, wobei im November 2013 der Abschlagsbetrag mit einem Guthaben von 40,04 EUR verrechnet wurde (60,00 EUR – 40,04 EUR = 19,96 EUR (Blatt 1593 der Verwaltungsakte).

Auf einen im September 2013 gestellten Weiterbewilligungsantrag erteilte der Beklagte den Klägern unter dem 10. September 2013 eine Bewilligung für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. März 2014. Dabei erkannte der Beklagte für den Monat Oktober 2013 neben den Leistungen für den Regelbedarf Leistungen für die Bereitung von Warmwasser in Höhe von 15,83 EUR, für die Miete in Höhe von 296,00 EUR, für die Nebenkosten in Höhe von 60,00 EUR (Bruttokaltmiete: 356,00 EUR) sowie für die Heizung in Höhe von 51,17 EUR (Heizung gesamt: 51,17 EUR + 15,83 EUR = 67,00 EUR), insgesamt also 423,00 EUR für Unterkunft und Heizung an. Für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. März 2014 gewährte er an monatlichen Leistungen für Unterkunft und Heizung 15,83 EUR für die Bereitung von Warmwasser, 296,00 EUR für die Miete sowie 60,00 EUR für die Nebenkosten. Heizkosten wurden nicht bewilligt. Der Änderungsbescheid vom 12. September 2013 brachte insoweit keine Änderungen.

Mit Schriftsatz vom 15. September 2013 ließen die Kläger gegen den Bescheid vom 10. September 2013 Widerspruch einlegen mit dem Ziel, weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung zu erhalten.

Mit Änderungsbescheid vom 25. September 2013 erhöhte der Beklagte die Leistungen für Unterkunft und Heizung insoweit, als er die Leistungen für die Miete auf 375,00 EUR erhöhte. Am gleichen Tag wies er die Klägerin zu 1) schriftlich auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten hin.

Sodann wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger mit Widerspruchsbescheid vom 16. Oktober 2013 als unbegründet zurück.

Mit der am 23. Oktober 2013 beim Sozialgericht Hildesheim eingegangenen Klage führen die Kläger ihr Begehren fort. Sie tragen hierzu vor, dass aus ihrer Sicht die bewilligten Leistungen für die Unterkunft und Heizung zu niedrig bemessen seien. Das von dem Beklagten in das Verfahren eingeführte Gutachten der Firma Analyse und Konzepte zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten könne nicht zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten herangezogen werden. Es handele sich hierbei um kein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Zu der Frage der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sei auf die Tabellenwerte des § 12 Wohngeldgesetz in der Fassung ab dem 1. Januar 2009 zuzüglich eines 10-prozentigen Sicherheitszuschlags abzustellen. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf Blatt 78 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,
den Beklagten unter Abänderung seines Bescheids vom 10. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2013 zu verurteilen, den Klägern unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen monatlich in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er stützt sich zur Begründung im Wesentlichen auf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten der Firma Analyse und Konzepte. Dieses Gutachten stelle ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dar. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf Blatt 75 der Gerichtsakte und die zugehörige Anlage sowie Blatt 122 ff. und Blatt 132 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt ferner,
– Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens darüber zu erheben, dass es sich bei der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf um ausreichend große Räume der Wohnbebauung handelt, die auf Grund ihrer räumlichen Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden;
– zum Beweis dafür, dass das streitgegenständliche Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Landkreis Göttingen mit dem gesamten Wohnungsmarkt des Landkreises einen eindeutig definierten Beobachtungsgegenstand hat, die Einholung eines verständigen Gutachtens;
– zum Beweis dafür, dass Wohnwertmerkmale keinen Einfluss auf die Bestimmung der Kappungsgrenze für die Unterkunftskosten im Wege eines iterativen Prozesses haben, die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Für den Fall des Unterliegens beantragt der Beklagte,
die Berufung zuzulassen.

Mit Änderungsbescheid vom 4. Dezember 2013 hat der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. März 2014 die monatlichen Leistungen für den Regelbedarf der Kläger auf 391,00 EUR und 313,00 EUR sowie die Leistungen für die Bereitung von Warmwasser auf insgesamt 16,19 EUR pro Monat erhöht.

Unter dem 5. Februar 2014 hat der Beklagte für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. März 2014 einen weiteren Änderungsbescheid erlassen, mit dem er die Leistungen für die Heizung insgesamt wieder auf 60,00 EUR pro Monat festgesetzt hat (Blatt 1600 der Verwaltungsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden ist.

ENTSCHDEIDUNGSGRÜNDE
Die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage der Kläger im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet.

Die Begrenzung des Streitgegenstands auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zulässig. Die Verfügung über Unterkunfts- und Heizkosten in einem Bewilligungsbescheid nach dem SGB II ist als ein eigenständiger Verwaltungsakt i. S. d. § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und damit als ein abtrennbarer Teil des Gesamtbescheids anzusehen (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, siehe etwa: Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 8/06 R; Urteil vom 27. Februar 2008, Az.: B 14 AS 23/07 R; Urteil vom 4. Juni 2014, Az.: B 14 AS 42/13 R; und Urteil vom 6. August 2014, Az.: B 4 AS 55/13 R).

Die beiden nach Erlass des Widerspruchsbescheids und während des gerichtlichen Verfahrens ergangenen Änderungsbescheide vom 4. Dezember 2013 und 5. Februar 2014 änderten den angefochtenen Ausgangsverwaltungsakt in der Fassung der Änderungsbescheide und in Gestalt des Widerspruchsbescheids ab, weshalb sie nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens geworden sind. Obgleich diese beiden Bescheide nicht im Tenor erwähnt sind, hat das Gericht diese bei seiner Entscheidung berücksichtigt.

Die Anträge der Kläger sind nicht eindeutig und daher auszulegen, § 123 SGG. Das Gericht legt den Antrag der Kläger dahingehend aus, dass die Differenz zwischen den bewilligten Leistungen auf die Bruttokaltmiete (375,00 EUR) und den sich aus § 12 WoGG in seiner damaligen Fassung für einen Zweipersonenhaushalt ergebenden Werten zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 % (352,00 EUR + 35,20 EUR = 387,20 EUR) geltend gemacht wird, mithin also monatlich ein Betrag von 12,20 EUR. Hierfür spricht, dass die Kläger nicht die tatsächlichen Unterkunftskosten, sondern die Erhöhung der Leistungen um die Werte des § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 % geltend gemacht haben.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist teilweise rechtswidrig und verletzt die Kläger insoweit in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG). Die Kläger haben im Oktober 2013 sowie vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 2014 einen Anspruch auf Zahlung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung. Ihnen stehen in dieser Zeit weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung jedenfalls in Höhe von monatlich 12,20 EUR zu.

Es kann dahinstehen, ob die Kläger darüber hinaus einen Anspruch auf weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung haben, etwa weil der Sechs-Monats-Zeitraum nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II seit dem Auszug des weiteren Sohnes der Klägerin zu 1) aus der gemeinsamen Wohnung und der im September 2013 erfolgten Kostensenkungsaufforderung des Beklagten noch nicht abgelaufen war, denn der Klageantrag ist sinngemäß auf die Differenz zwischen den sich aus § 12 WoGG ergebenden Werten für einen Zweipersonenhaushalt zuzüglich eines Sicherheitsaufschlags von 10 % und den vom Beklagten bereits bewilligten Leistungen auf die Bruttokaltmiete und damit auf monatlich 12,20 EUR begrenzt. Im Übrigen ist festzustellen, dass der Beklagte im streitigen Zeitraum die tatsächlichen Heizkosten übernommen hat.

Der Anspruch der Kläger auf Nachzahlung von 5 x 12,20 EUR ergibt sich aus §§ 7, 9, 19, 20, 22 SGB II.

Die Kläger waren im streitgegenständlichen Leistungszeitraum leistungsberechtigt i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. § 9 SGB II und § 19 Abs. 1 SGB II. Entgegenstehende Anhaltspunkte liegen dem Gericht nicht vor.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate, § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II.

Der Begriff der Angemessenheit der Unterkunftskosten begrenzt die erstattungsfähigen Kosten der Höhe nach (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R). Es handelt sich hierbei um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R). Die Bestimmung der Angemessenheit hat nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in mehreren Stufen zu erfolgen. Zunächst sind die abstrakt angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche Vergleichsraum festzulegen. In einem weiteren Schritt ist zu ermitteln, wie viel auf dem Wohnungsmarkt des Vergleichsraums für eine Wohnung einfachen Standards aufzuwenden ist. Ziel der Ermittlungen ist der Quadratmeterpreis für Wohnungen einfachen Standards, der nach Maßgabe der Produkttheorie mit der angemessenen Quadratmeterzahl zu multiplizieren ist. Das Ergebnis ist die regional angemessene Miete (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R).

Dem Beklagten ist es nicht gelungen, dem Gericht nachvollziehbar darzulegen, wie hoch die regional abstrakt angemessene Wohnungsmiete ist.

1.
Der Beklagte konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass er korrekte Vergleichsräume gebildet hat.

Die Festlegung von Vergleichsräumen, innerhalb dessen das Mietpreisniveau ermittelt wird, ist zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für eine abstrakt angemessen große Wohnung des „einfachen Standards“ im unteren Segment des Wohnungsmarkts erforderlich (Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Februar 2009, Az.: B 4 AS 30/08 R).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird der Vergleichsraum grundsätzlich aus dem Wohnort des Hilfebedürftigen gebildet (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 10/06 R, und Urteil vom 7. November 2006, Az.: B 7b AS 18/06 R), wobei jedoch nicht unbedingt eine Orientierung am kommunalverfassungsrechtlichen Begriff der „Gemeinde“ zu erfolgen hat: Vielmehr kann die Bildung größerer Räume insbesondere in ländlichen Bereichen geboten sein, während in größeren Städten eine Unterteilung in mehrere kleinere Einheiten erfolgen kann, wobei bei Städten ab einer Größenordnung von 75.000 Einwohnern (vgl. BSG, aaO) das Stadtgebiet selbst den Vergleichsraum bilden kann. Hierbei sind nicht bloß Stadtteile, sondern ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die auf Grund ihrer Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (zum Ganzen: Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R).

So ist es in Kenntnis der örtlichen Lage nicht nachvollziehbar, weshalb Adelebsen, Dransfeld und Friedland einen Vergleichsraum bilden, zumal Friedland noch nicht einmal an die beiden anderen Gemeinden angrenzt.

Hinzu kommt, dass das Sozialgericht Hildesheim für den vom Beklagten gebildeten weiteren Vergleichsraum bestehend aus der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf bereits entschieden hat, dass dieser fehlerhaft gebildet worden ist. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen der 39. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim im Urteil vom 10. Mai 2017, Az.: S 39 AS 1111/15, nach eigener Prüfung an. Darin heißt es:
„Für das Gebiet der Stadt Göttingen und die Gemeinden Bovenden und Rosdorf ist feststellbar, dass diese weder aufgrund einer vergleichbaren Infrastruktur (hierzu aa)), noch ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit (hierzu bb)), noch aus sonstigen Gründen (hierzu cc)) einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich (hierzu unter dd)) bilden.

aa)
Die Infrastruktur der Stadt Göttingen und die Infrastruktur der Gemeinden Bovenden und Rosdorf sind nicht vergleichbar.

In ihrem Gutachten geht die Firma Analyse und Konzepte zunächst selbst davon aus, dass „die Einstufung der Gemeinden in das zentralörtliche Modell von Ober-, Mittel- und Grundzentren […] eine prinzipielle Beurteilung und Bewertung der vorhandenen Infrastrukturversorgung [erlaubt].“ (vgl. Gutachten der Firma Analyse und Konzepte, Seite 8). Weiter heißt es: „Im Landkreis Göttingen weisen das Oberzentrum Göttingen sowie die Mittelzentren Hann. Münden und Duderstadt eine Einwohnerzahl von mehr als 20.000 auf. Vor diesem Hintergrund wird davon ausgegangen, dass diese Kommunen jeweils einen Wohnort mit einem entsprechenden eigenständigen repräsentativen Wohnungsmarkt bilden. Die Übrigen neun Gemeinden des Kreises sind zwar alle als Grundzentren ausgewiesen, verfügen aber aufgrund ihrer Einwohnerzahl nicht über jeweils repräsentative Wohnungsmärkte. […] Daher ist es notwendig, diese Gemeinden zu ausreichend großen Wohnorten zusammenzufassen. Dies muss dabei unter dem Aspekt der räumlichen Nähe erfolgen […1.“ (vgl. Gutachten der Firma Analyse und Konzepte, Seite 9).

(1)
Bereits entgegen ihren eigenen Überlegungen zur Raumordnung hat die Firma Analyse und Konzepte die Stadt Göttingen und die an sie grenzenden Gemeinden Bovenden und Rosdorf in nicht nachvollziehbarer Weise zu einem Vergleichsraum zusammengefasst. Zutreffend geht das Gutachten der Firma Analyse und Konzepte davon aus, dass die Stadt Göttingen ein Oberzentrum im Sinne der Raumordnung darstellt. In Punkt 2.2 Abs. 4 des Landes-Raumordnungsprogramms des Landes Niedersachsen (LROP) heißt es: „Die Oberzentren sind in den Städten Braunschweig, Celle, Göttingen, Hannover, Hildesheim, Lüneburg, Oldenburg (Oldenburg), Osnabrück, Salzgitter, Wilhelmshaven und Wolfsburg.“ Demgegenüber sind Bovenden und Rosdorf weder Oberzentren noch Mittelzentren (vgl. LROP, Punkte 2.2 Abs. 5), sondern werden auch durch die Beklagte selbst lediglich als Grundzentren klassifiziert (vgl. Regionales Raumordnungsprogramm des Landkreises Göttingen (RROP), Seite 3).
Im LROP sind unter Punkt 2.2 Absätze 1 bis 3 die Aufgaben der Ober-, Mittel- und Grundzentren wie folgt definiert: „(1) Zentrale Orte sind Oberzentren, Mittelzentren und Grundzentren. Die Funktionen der Ober-, Mittel- und Grundzentren sind zum Erhalt einer dauerhaften und ausgewogenen Siedlungs- und Versorgungsstruktur in allen Landesteilen zu sichern und zu entwickeln. In den ober- und mittelzentralen Verflechtungsbereichen sollen insbesondere Planungen und Maßnahmen zur Siedlungs-, Freiraum-, Versorgungs- und Infrastruktur untereinander und aufeinander abgestimmt werden. Die Oberzentren und Mittelzentren sind im Landes-Raumordnungsprogramm abschließend festgelegt. In Einzelfällen sind Mittelzentren oberzentrale Teilfunktionen zugewiesen. Die Grundzentren sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen festzulegen. In Einzelfällen können Grundzentren mittelzentrale Teilfunktionen zugewiesen werden. (2) Zentrale Orte sind in den Regionalen Raumordnungsprogrammen im Benehmen mit den Gemeinden räumlich als zentrale Siedlungsgebiete festzulegen. (3) Art und Umfang der zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote sind an der Nachfrage der zu versorgenden Bevölkerung und der Wirtschaft im Verflechtungsbereich auszurichten. Die Leistungsfähigkeit der Zentralen Orte ist der jeweiligen Festlegung entsprechend zu sichern und zu entwickeln. Es sind zu sichern und zu entwickeln
— in Oberzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den spezialisierten höheren Bedarf,
— in Mittelzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den gehobenen Bedarf,
— in Grundzentren zentralörtliche Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf,
— außerhalb der Zentralen Orte Einrichtungen und Angebote zur wohnortbezogenen Nahversorgung.
Oberzentren haben zugleich die mittel- und grundzentralen Versorgungsaufgaben zu leisten, Mittelzentren zugleich die der grundzentralen Versorgung. […]“

(2)
Göttingen wird seiner Aufgabe als Oberzentrum gerecht und hält neben den mittel- sowie grundzentralen Versorgungsaufhaben die zentralörtlichen Einrichtungen und Angebote für den spezialisierten höheren Bedarf bereit, während die Grundzentren Bovenden und Rosdorf ihrerseits Einrichtungen und Angebote für den allgemeinen täglichen Grundbedarf sowie Einrichtungen und Angebote zur wohnortbezogenen Nahversorgung aufweisen. Die vorhandene Infrastruktur belegt die im Rahmen der Raumordnung festgehaltenen Unterschiede zwischen der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf:
– Die überregionale Verkehrsinfrastruktur der Stadt Göttingen weist eine Anbindung an das ICE-Streckennetz der Deutschen Bahn sowie an das überregionale wie regionale Schienenverkehrsnetz auf. In Bovenden und Rosdorf bestehen keine derartigen Verbindungen, nicht einmal an den Schienen-Regionalverkehr.
– Die überregionale Verkehrsinfrastruktur der Stadt Göttingen weist eine Anbindung an das Netz der Bundesautobahnen mit der auf Stadtgebiet verlaufenden A7 aus und ist über zwei Auf- und Abfahrten an diese angeschlossen. In Bovenden besteht kein unmittelbarer Anschluss an die Bundesautobahn, in Rosdorf eine nicht voll ausgebaute Auf- und Abfahrt, die als solche auch nicht ausgewiesen ist.
– Ausweislich der von der Industrie- und Handelskammer Hannover für das Land Niedersachsen im Dezember 2015 erstellten Rangfolge der 100 größten Unternehmen in Niedersachsen (abrufbar unter http://www.hannoverihk.de/ihk-themen/konjunkturstatistik/aktuell/liste-der-100-groessten-unternehmen-im-bereich-der-ihkhannoverhtml) befinden sich auf dem Gebiet der Stadt Göttingen mit der Universitätsmedizin Göttingen (5.400 Vollzeitstellen), der Sartorius AG (1.900 Beschäftigte), der Novelis Deutschland GmbH (750 Beschäftigte), der Sparkasse Göttingen (740 Beschäftigte), der Robert Bosch GmbH und der Mahr GmbH (jeweils 700 Beschäftigte), der Carl Zeiss Microscopy GmbH (600 Beschäftigte) sowie der Gothaer Versicherungen (550 Beschäftigte) allein acht Unternehmen. Unberücksichtigt bleiben in dieser von der Industrie- und Handelskammer Hannover erstellten Rangfolge öffentliche Arbeitgeber, so dass die Georg-August-Universität ohne Universitätsmedizin sowie die Stadt Göttingen als Arbeitgeber zusätzlich zu nennen wären. Weder in Bovenden noch Rosdorf gibt es Arbeitgeber, die in einem annährend ähnlichen Umfang Beschäftigte aufweisen.
– Die Stadt Göttingen verfügt mit der Georg-August-Universität, der Privaten Fachhochschule, der Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst (HAWK) sowie diverser Einrichtungen des Max-Planck-Forschungsverbundes über zahlreiche wissenschaftliche Einrichtungen, während solche in Bovenden und Rosdorf nicht existieren.
– Mit fünf Gymnasien (zzgl. Abendgymnasium), drei Gesamtschulen und zwei Hauptschulen sowie ihren Förderschulen stellt die Stadt Göttingen die schulische Versorgung auch der Einwohnerinnen und Einwohner Bovendens und Rosdorfs sicher, die ihrerseits über ein vollkommen untergeordnetes Angebot weiterführender Schulen verfügen. Zudem sind sämtliche berufsbildende Schulen sowie die Volkshochschule in Göttingen angesiedelt.
– Die Stadt Göttingen hält für den Bereich des kulturellen Lebens mit drei Theatern, zwei Veranstaltungshallen, einem Orchester sowie für den sportiven Bereich mit dem Badeparadies Eiswiese Infrastruktur bereit, die auch durch die Bevölkerung aus dem übrigen Landkreis genutzt wird und in gleicher oder ähnlicher Art weder in Bovenden noch in Rosdorf vorgehalten wird.

(3)
Sämtlicher genannter Infrastruktur der Stadt Göttingen ist gemein, dass diese von den Bewohnern aller Gemeinden des Landkreises Göttingen genutzt wird. Diese Nutzung ist nicht auf die Einwohner der unmittelbar an Göttingen grenzenden Gemeinden Bovenden und Rosdorf beschränkt noch lässt sich aus irgendwelchen Strukturdaten ablesen, dass die Infrastruktur der Stadt Göttingen durch die Einwohner der Gemeinden Bovenden und Rosdorf in einem höheren Maße genutzt wird, als dies durch Einwohner anderer Gemeinden des Landkreises erfolgt. Sofern der Beklagte daher auf die bestehenden (und laut seinem eigenen RROP zu vertiefenden) Verflechtungen zwischen der Stadt Göttingen und den an sie grenzenden Gemeinden Bovenden und Rosdorf verweist, handelt es sich um grundsätzliche und in keinem Fall regional besondere Verflechtungen eines Oberzentrums mit den an sie unmittelbar grenzenden Gemeinden.

(4)
Sofern der Beklagte darauf verweist, dass laut seinem RROP „im gewissen Umfang wechselseitige Entlastungs- und Ergänzungsfunktionen“ zwischen der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf bestehen, so kann nicht erkannt werden, worin diese vor dem Hintergrund des Infrastruktur-Gefälles zwischen beiden Bereichen liegen sollen. Bei sämtlicher von dem Beklagten genannter Infrastruktur in den Gemeinden Bovenden und Rosdorf (Kindergärten, Grundschulen, Praxen mit hausärztlicher Grundversorgung, Einkaufsmöglichkeiten) handelt es sich gerade nicht um Infrastruktur, die zu einer wechselseitigen Entlasung und Ergänzung beiträgt, sondern die die Grundversorgung in den Gemeinden Bovenden und Rosdorf sicherstellt. Sofern der Beklagte unter Hinweis auf den Internet-Auftritt der Gemeinde Rosdorf ausführt, dass die dortigen Einkaufsmöglichkeiten „auch gerne von Göttingerinnen und Göttingern“ genutzt würden, dürfte es sich hierbei um eine an potentielle Kundinnen und Kunden formulierte positive Herausstellung der Vorzüge der Gemeinde Rosdorf handeln, was bereits dadurch erkennbar ist, dass die Gemeinde Rosdorf in diesem Beitrag diese Einkaufsmöglichkeiten insbesondere mit dem Hinweis auf „kostenloses Parken“ bewirbt.

(5)
Unabhängig von der Einordnung der Stadt Göttingen und der Gemeinden Bovenden und Rosdorf in die Kategorien der Raumordnung bestehen weitere (infra-)strukturelle Unterschiede und Gemeinsamkeiten zwischen den Gemeinden Bovenden und Rosdorf auf der einen und der Stadt Göttingen auf der anderen Seite.

Sofern in dem Gutachten der Firma Analyse und Konzepte behauptet wird, dass sich die Gemeinden Bovenden und Rosdorf deutlich von den übrigen Gemeinden/Grundzentren im Kreisgebiet aufgrund ihres eher städtischen Charakters (hoher Anteil von Wohnungen im Geschosswohnungsbau und einer überdurchschnittliche Einwohnerdichte) unterschieden, ist dies einerseits unzutreffend (vgl. hierzu unter (a)), andererseits besteht ein deutlicher Unterschied (hierzu unter (b)), auf den letztlich abzustellen ist (vgl. hierzu unter (c)).

(a) Aus der im Gutachten der Firma Analyse und Konzepte enthaltenen Tabelle 2 (vgl. Seite 12 des Gutachtens) ergibt sich nicht, dass die Gemeinden Bovenden und Rosdorf große Strukturunterschiede zu den anderen Gemeinden im Kreisgebiet aufweisen: So bestehen keine signifikanten Unterschiede in ihrer Einwohnerzahl (Bevölkerungsstand zum 31. Dezember 2011: Bovenden: 13.381, Rosdorf: 12.005) zu den Gemeinden Gieboldehausen und Friedland (Bevölkerungsstand zum 31. Dezember 2011: Gieboldehausen: 13.890, Friedland: 11.395), im Hinblick auf die Siedlungs- und Verkehrsflächen liegen sie in derselben Größenordnung wie die Gemeinden Staufenberg, Gleichen und Dransfeld (Siedlungs- und Verkehrsfläche zum 31. Dezember 2011: Bovenden: 1.010, Dransfeld: 1.115, Gleichen: 1.040, Rosdorf: 994, Staufenberg: 939) und im Hinblick auf die Siedlungsdichte bestehen Übereinstimmungen zu der Gemeinde Friedland (Einwohner pro ha Siedlungs- und Verkehrsfläche: Bovenden: 13,25, Friedland: 14,46, Rosdorf: 12,08).

(b) Die Gemeinden Bovenden und Rosdorf weisen hinsichtlich ihrer Struktur deutliche Unterschiede zur Stadt Göttingen auf. Die in dem Gutachten der Firma Analyse und Konzepte dargestellten Daten (vgl. Tabelle 2 auf Seite 12) ergeben, dass die Gemeinden Bovenden und Rosdorf gerade nicht mit der Stadt Göttingen vergleichbar sind. So sind die Gemeinden Bovenden und Rosdorf weder im Hinblick auf ihre Einwohnerzahl (Bevölkerungsstand zum 31. Dezember 2011: Bovenden: 13.381, Rosdorf: 12.005, Göttingen: 121.364) noch auf die Siedlungs- und Verkehrsflächen (Siedlungs-und Verkehrsfläche zum 31. Dezember 2011: Bovenden: 1.010, Rosdorf: 994, Göttingen: 3.949) und die Siedlungsdichte (Einwohner pro ha Siedlungs- und Verkehrsfläche: Bovenden: 13,25, Rosdorf: 12,08, Göttingen: 30,73) vergleichbar. Die Siedlungsdichte, bestimmt anhand der Einwohner pro Quadratkilometer Gemeindefläche (und nicht wie in dem Gutachten der Firma Analyse und Konzepte anhand der Einwohner pro ha Siedlungs- und Verkehrsfläche) ergibt ebenfalls deutliche strukturelle Unterschiede zwischen den Gemeinden Bovenden (Einwohner/km2: 212,2, Stand: 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-lnformations-System, www.komsis.de) und Rosdorf (Einwohner/km2 179,2, Stand: 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) auf der einen Seite und der Stadt Göttingen (Einwohner/km2 1.017,3, Stand: 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) auf der anderen Seite.

(c) Entscheidend dafür, dass der Vergleichsraum unzulässigerweise bestehend aus der Stadt Göttingen und den Gemeinden Bovenden und Rosdorf gebildet wurde, sind nicht die in dem Gutachten der Firma Analyse und Konzepte behaupteten strukturellen Unterschiede gegenüber anderen Gemeinden. Vielmehr kommt es darauf an, dass die Gemeinden Bovenden und Rosdorf ihrerseits derart signifikante strukturelle Unterschiede zur Stadt Göttingen aufweisen.

Auch das Landessozialgericht Niedersachsen Bremen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 — L 7 AS 330/13 —, juris) hat vor diesem Hintergrund für die Kammer nachvollziehbar ausgeführt, dass das Gebiet der Stadt Göttingen einen eigenständigen Vergleichsraum aufgrund seiner Infrastruktur, seines eigenständigen von den angrenzenden Gemeinden zu unterscheidenden Charakter durch eine die Stadt prägende universitäre Struktur.

Insbesondere die Prägung der Stadt Göttingen durch die auf ihrem Gemeindegebiet befindlichen universitären Einrichtungen im Vergleich zu den Gemeinden Bovenden und Rosdorf ist in dem Gutachten der Firma Analyse und Konzepte vollkommen unberücksichtigt geblieben. So wird für die in Göttingen wohnenden Studierenden in den Gebäuden der Georg-August-Universität und des Studentenwerks Göttingen eine (soziale) Infrastruktur vorgehalten, die weder in Bovenden noch in Rosdorf existieren.

Diese universitäre Prägung ergibt sich auch aus den Anteilen der Studierenden an der Gesamt(wohn-)bevölkerung der von der Firma Analyse und Konzepte gleich behandelten Gemeindegebiete: Von den an der Georg-August-Universität im Jahr 2011 eingeschriebenen insgesamt 25.377 Studierenden wohnten (mit Erst-Wohnsitz gemeldet) im Jahr 2011 16.826 in der Stadt Göttingen, während in Bovenden 194 und in Rosdorf 117 Studierende mit Wohnsitz gemeldet waren. Der Anteil der Studierenden an der Gesamt(wohn-)bevölkerung betrug im Jahr 2011 in der Stadt Göttingen 13,32%, während er in der Gemeinde Bovenden 1,45% und in der Gemeinde Rosdorf 0,98% betrug (Bevölkerungsstand zum 31. Dezember 2011: Bovenden: 13.381, Rosdorf: 12.005, Göttingen: 121.364).

bb)
Die verkehrstechnische Verbundenheit von Göttingen und Bovenden im Norden und Göttingen und Rosdorf im Süden spricht ebenfalls gegen die Bildung eines Vergleichsraums. Sofern der Beklagte zum Verweis auf die verkehrstechnische Verbundenheit der Gemeinden Bovenden und Rosdorf mit der Stadt Göttingen auf die vorhandenen Anbindungen von Bovenden und Rosdorf an das Gebiet der Stadt Göttingen mit verschiedenen Verkehrsmitteln abstellt und tabellarische Übersichten aufführt, in welchen er die Reisedauer mit den Verkehrsmitteln Bus, Auto und Rad aus Bovenden und Rosdorf aufführt und zum Vergleich hierzu die Reisedauern mit den gleichen Verkehrsmitteln aus den zu Göttingen gehörenden, an dessen Stadtgrenze liegenden Ortsteilen Elliehausen und Nikolausberg aufführt, um hieraus den Schluss zu ziehen, dass die Reisedauern innerhalb der Stadt Göttingen zum zentral gelegenen Marktplatz vergleichbar mit der Reisedauer aus Bovenden und/oder Rosdorf seien, folgt das Gericht dem nicht. Denn der Beklagte stellt bei seiner Betrachtung einzig auf die namensgebenden Kernorte der an Göttingen angrenzenden Gemeinden Bovenden und Rosdorf ab und führt selbst aus, dass deren Gesamtanteil 48% bzw. 56% an der Bevölkerung der jeweiligen Gemeinde ausmacht. D. h. bei dem vom Beklagten vorgenommenen Vergleich im Hinblick auf Verkehrswege und deren Dauer bleiben 52% der Bovender und 44% der Rosdorfer Bevölkerung außer Betracht. Dieser vom Beklagten unberücksichtigte Anteil der jeweiligen Bevölkerung der Gemeinden Bovenden und Rosdorf wohnt räumlich gesehen weiter von der Stadt Göttingen entfernt als die Bewohner der namensgebenden Kernorte Bovenden und Rosdorf. Nur diese Kernorte grenzen im Norden (Bovenden) bzw. Süden (Rosdorf) unmittelbar mit ihrer Bebauung an das Stadtgebiet der Stadt Göttingen an. Der auf Anfrage des Gerichts vorgelegte Vergleich der Fahrtzeiten mit den o. g. Verkehrsmitteln aus den zu den Gemeinden Bovenden und Rosdorf gehörenden Ortschaften ergibt für die Fahrtzeiten aus den zu den Gemeinden Bovenden wie Rosdorf gehörenden Ortschaften Werte, die ganz eindeutig gegen eine verkehrstechnische Verbundenheit des gesamten Gemeindegebietes mit dem Gebiet der Stadt Göttingen sprechen. Der Beklagte führt hierbei selbst aus, dass die südlichen Ortschaften der Gemeinde Rosdorf sich verkehrstechnisch ohnehin an der Stadt Hann. Münden und den Gemeinden Friedland und Dransfeld orientieren würden.
Die vom Beklagten angeführte vorhandene Einbindung der Gemeinden Bovenden und Rosdorf in das (Stadt-)Busnetz der Göttinger Verkehrsbetriebe gilt ebenso nur für ihre jeweiligen namensgebenden Kernorte Bovenden und Rosdorf und damit für lediglich ca. die Hälfte der Bewohner der beiden Gemeinden. Das Gericht stimmt dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu, dass allein der Umstand, dass angrenzende Gemeinden über Busanbindungen zu erreichen sind, nicht rechtfertigt, einen Vergleichsraum zu ziehen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014 — L 7 AS 330/13 —, juris).

cc)
Auch aus sonstigen Gründen bilden die Stadt Göttingen und die Gemeinden Bovenden und Rosdorf keinen homogenen Lebens- und Wohnbereich.
Sofern das Gutachten der Firma Analyse und Konzepte zur Begründung für einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darauf abstellt, dass die Gemeinden Bovenden und Rosdorf „als Pendlerwohnorte eine ähnliche wirtschaftliche Bedeutung für Göttingen“ (vgl. Seite 11 des Gutachtens der Firma Analyse und Konzepte) hätten, ist dies zutreffend. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sind vergleichbare wirtschaftliche Verhältnisse nach Auffassung der Kammer auch durchaus geeignet, als eines unter mehreren Kriterien einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich zu begründen. Allerdings besteht vorliegend nur eine ähnliche wirtschaftliche Bedeutung der Gemeinden Bovenden und Rosdorf im Hinblick auf die Stadt Göttingen, d. h. Bovenden und Rosdorf sind in ihrer Bedeutung untereinander vergleichbar in Bezug auf ihre eigene Wirtschaftskraft und die jeweiligen wirtschaftlichen Verflechtungen in Richtung der Stadt Göttingen.
Im Vergleich zur Stadt Göttingen kann jedoch für keine der beiden Gemeinden weder von vergleichbaren wirtschaftlichen Verhältnissen die Rede sein, ebenso wie keinesfalls davon ausgegangen werden kann, dass die wirtschaftlichen Verflechtungen in beide Richtungen gleichermaßen verlaufen.

(1)
Ausweislich des Statistischen Informationssystems des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen (abrufbar über www.goesis.goettingen.de) pendeln berufsbedingt 37.712 Menschen in die Stadt Göttingen ein (Stand: 2016). Aus der Gemeinde Bovenden pendeln aus beruflichen Gründen 3.136 Menschen nach Göttingen, aus der Gemeinde Rosdorf sind es 2.887 Menschen. Damit pendelten im Jahr 2016 23,2% der Bovender Bevölkerung (Stand zum 31. Dezember 2015: 13.510 Einwohner, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, wvvw.komsis.de) und 24,2% der Rosdorfer Bevölkerung (Stand zum 31. Dezember 2015: 11.909 Einwohner, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) nach Göttingen. Dieser Anteil an Berufspendlern aus dem eigenen Gemeindegebiet in die Stadt Göttingen ist jedoch kein Merkmal, welches eine Alleinstellung der Gemeinden Bovenden und Rosdorf begründet, die sie gegenüber den übrigen Gemeinden im Gebiet des Landkreises Göttingen im Hinblick auf die Stadt Göttingen abgrenzen. So pendeln mit 2.019 Personen (Stand 2016, Quelle: Statistisches Informationssystem des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen, www.goesis.goettingen.de) 22,5% der Einwohner der südöstlich an Göttingen grenzenden Gemeinde Gleichen (Stand zum 31. Dezember 2015: 8.984 Einwohner Quelle: Kommunales Standort-In formations-System, www.komsis. de) nach Göttingen, aus der nordwestlich angrenzenden Gemeinde Adelebsen 21,8% (1.411 Pendler, Stand 2016, Quelle: Statistisches Informationssystem des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen, www.goesis.goettingen.de, 6.573 Einwohner, Stand zum 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de), aus der westlich angrenzenden Gemeinde Dransfeld 16% (1.494 Pendler, Stand 2016, Quelle: Statistisches Informationssystem des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen, www.goesis.goettingen.de, 9.316 Einwohner, Stand zum 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de) und aus der östlich angrenzenden Gemeinde Radolfshausen 20,5% (1.474 Pendler, Stand 2016, Quelle: Statistisches Informationssystem des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen, www.goesis.goettingen.de, 7.162 Einwohner, Stand zum 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de). Am Pendler-Gesamtaufkommen beträgt der Anteil derjenigen, die aus den Gemeinden Bovenden und Rosdorf nach Göttingen berufsbedingt einpendeln, mit 6.023 Personen lediglich 15,97%. Gemessen an den Gesamt-Beschäftigten auf dem Gebiet der Stadt Göttingen (67.818, Stand 30. Juni 2016, Quelle: Kommunales Standort-lnformations-System, www.komsis.de) macht der Anteil der Pendler aus den Gemeinden Bovenden und Rosdorf gerade einmal 8,9% aus. Die somit grundsätzlich bestehende wirtschaftliche Bedeutung der Gemeinden Bovenden und Rosdorf aufgrund ihrer Pendlerbeziehungen zur Stadt Göttingen ist in ihrem Ausmaß vor diesem Hintergrund als gering einzustufen.

(2)
Weiter ist die wirtschaftliche Bedeutung, die die Stadt Göttingen gemessen an den gleichen von der Firma Analyse und Konzepte in ihrem Gutachten aufgestellten Maßstäben für die Gemeinden Bovenden und Rosdorf hat, so gering, dass diese nicht messbar ist. Den 37.712 Menschen, die berufsbedingt in die Stadt Göttingen einpendeln (Stand: 2016, Quelle: Statistisches Informationssystem des Referats Statistik und Wahlen der Stadt Göttingen, wwvv.goesis.goettingen.de), stehen 11.540 Auspendler entgegen, die aus der Stadt Göttingen berufsbedingt auspendeln. Zum Umfang der aus der Stadt Göttingen in die Gemeinden Bovenden und Rosdorf einpendelnden Personen liegen keine belastbaren Zahlen vor, weil deren Umfang verschwindend gering ist. Der Gesamtanteil der aus Göttingen auspendelnden Personen beträgt gemessen an der Gesamtbevölkerung lediglich 9,7% (118.914 Einwohner, Stand zum 31. Dezember 2015, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de).

(3)
Auch im Hinblick auf sonstige wirtschaftliche Strukturen halten die Gemeinden Bovenden und Rosdorf einem Vergleich mit der Stadt Göttingen nicht stand. Am Standort der Gemeinde Bovenden gehen 2.681 Beschäftigte (Stand: 30. Juni 2016, Quelle: Kommunales Standort-lnformations-System, www.komsis.de) einer Beschäftigung nach, am Standort Rosdorf sind dies 3.190 Beschäftigte (Stand: 30. Juni 2016, Quelle: Kommunales Standort-Informations-System, www.komsis.de). Demgegenüber sind es in der Stadt Göttingen 67.818 Beschäftigte (Stand: 30. Juni 2016, Quelle: Kommunales Standort-lnformations-System, www.komsis.de).

dd)
Auch die unterschiedlichen Mietgrenzen, die sich aus dem Wohngeldgesetz (WoGG) für die Stadt Göttingen und die Gemeinden Bovenden und Rosdorf ergeben, sprechen gegen homogene Lebens- und Wohnverhältnisse im von der Firma Analyse und Konzepte gebildeten Vergleichsraums. Die vorgenommene Einstufung in unterschiedliche Mietstufen der Wohngeldtabelle (Mietstufe IV Göttingen; Mietstufe III Bovenden und Rosdorf), die gemäß § 12 Abs. 2, 3 WoGG auf Grundlage des Mietenniveaus von Wohnraum vom Statistischen Bundesamt festzustellen ist, spiegelt sich nicht im Gutachten der Firma Analyse und Konzepte wider und wirft erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der vorgenommenen Bildung des Vergleichsraums auf.“

Diese Erwägungen stellen nach Auffassung der erkennenden Kammer insgesamt die Vergleichsraumbildung des Beklagten in Frage.

2.
Weiterhin basiert die Ermittlung des nach Auffassung des Beklagten angemessenen Quadratmeterzinses für den angemessenen Wohnstandard – gleichgültig ob für die Wohnungsgrößenklasse bis zu 60 m2 oder für die Wohnungsgrößenklasse bis zu 75 m2 – nicht auf einem schlüssigen Konzept. Das Gutachten der Firma Analyse und Konzepte bestätigt daher nicht, dass die vom Beklagten berücksichtigten Kosten die angemessenen Kosten im Sinne des § 22 SGB II sind. Dieses Gutachten ist mit grundlegenden Mängeln behaftet, die auch nicht im Sinne einer „Nachbesserung“ mit Hilfe des Gerichts beseitigt werden können.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss die Ermittlung der regionalen Angemessenheitsgrenze auf der Grundlage eines überprüfbaren schlüssigen Konzepts erfolgen, das die hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarkts wiedergegeben werden (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008, Az.: B 14/7b AS 44/06 R). Die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ muss hinreichend nachvollziehbar sein. Das Bundessozialgericht definiert ein schlüssiges Konzept als „ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall“ (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R).

Das Bundessozialgericht hat zu den Mindestvoraussetzungen eines schlüssigen Konzeptes folgende Vorgaben gemacht (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R):

• Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung),
• es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z. B. welche Art von Wohnungen – Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete <Vergleichbarkeit>, Differenzierung nach Wohnungsgröße,
• Angaben über den Beobachtungszeitraum,
• Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z. B. Mietspiegel),
• Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten,
• Validität der Datenerhebung,
• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung
und
• Angaben über die gezogenen Schlüsse (z. B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze).

Entscheidend ist danach, dass das Konzept hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarkts wiedergegeben werden. Die im Jahr 2012 durch die Firma Analyse und Konzepte erhobenen Daten erfüllen in wesentlichen Punkten nicht die vom Bundessozialgericht genannten Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept.

a)
In Übereinstimmung mit der 26. und 39. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim definiert das Gutachten der Firma Analyse und Konzepte auch für die erkennende Kammer nicht nachvollziehbar den Gegenstand der Beobachtung. Insoweit hat das Bundessozialgericht ausgeführt, dass ein schlüssiges Konzept sowohl auf Wohnungen aus dem Gesamtwohnungsbestand (einfacher, mittlerer, gehobener Standard) als auch auf Wohnungen nur einfachen Standards abstellen kann (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R). Dem zuständigen Leistungsträger ist insoweit ein Ermessen bei der Definition des Beobachtungsgegenstands eingeräumt. Er muss aber eine Erhebungsgesamtheit definieren, die wiederum hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiederzugeben, um auf dieser Grundlage die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft ermitteln zu können. Sofern der Grundsicherungsträger als Gegenstand der Beobachtung seiner Datenerhebung nur die Wohnungen so genannten einfachen Standards zu Grunde legt, muss er nachvollziehbar offen legen, nach welchen Gesichtspunkten er dabei die Auswahl getroffen hat, so das Bundessozialgericht (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R). Daraus lässt sich zur Überzeugung der Kammer ableiten, dass auch bei einem Abstellen auf den Gesamtwohnungsbestand eine vorherige Definition des Wohnungsstandards erforderlich ist. Nur dadurch lässt sich feststellen, zu welchen Anteilen Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards erfasst worden sind. Daran fehlt es hier bereits.

Die 13. Kammer schließt sich den Ausführungen der 26. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim in dessen Urteil vom 3. März 2017, Az.: S 26 AS 220/16, an und macht sich diese zu eigen. Darin heißt es:
„Einen evidenten Mangel der Erhebung stellt dar, dass eine Bewertung des Standards der jeweiligen Wohnungen (sowohl im Bestand als auch im Angebot) mit gehoben, mittel und einfach nicht vorgenommen worden ist bzw. hierzu keine Daten gesammelt und zugeordnet worden sind. Es ist zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend, den einfachen Standard indirekt allein über den m2-Preis zu ermitteln (vgl. Urteile des LSG Niedersachsen-Bremen vom 03. April 2014 — L 7 AS 786/11 — und vom 29. April 2014 — L 7 AS 768/11-). Nach dem Urteil des BSG vom 20. August 2009 — B 14 AS 41/18 R – (Rd. 17) müssen alle Faktoren, die den Mietpreis bestimmen, in die Auswertung eingeflossen sein, wozu in der Regel zumindest der Standard, die Größe und die Ausstattung der Wohnung zählen.
Denn Wohnungen in sogenannten begehrten Wohngegenden (z.B. Hann. Münden Stadtmitte) können trotz eines geringen Standards deutlich teurer sein als gut ausgestattete Wohnungen in weniger nachgefragten Gebieten (z. B. ländlicher Gemeindeteil von Staufenberg). Nur wenn sichergestellt ist, dass die erhobenen Daten den Wohnungsmarkt dergestalt abbilden, dass repräsentativ Wohnungen aller Standards vorhanden sind, kann von der Erfassung des gesamten Wohnungsmarkts gesprochen werden. Bis zu welcher Obergrenze Unterkünfte als angemessen im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB II anzusehen sind, hängt nicht vom Mietpreis, sondern wesentlich von der Art der Ausstattung, dem Charakter und der Lage der Unterkunft ab.”

b)
Hinzu kommt, dass im Gutachten des Beklagten die Repräsentativität des Umfangs und der Kappungsgrenze nicht nachzuvollziehen sind, so dass nicht abschließend beurteilt werden kann, ob tatsächlich die zutreffenden Kosten für Wohnraum einfachen Standards abgebildet werden. Die 13. Kammer schließt sich aus eigener Überzeugung den Ausführungen der 26. Kammer des SG Hildesheim in seinem Urteil vom 3. März 2017, Az.: S 26 AS 220/16, an. Darin heißt es:
„Die fehlende Differenzierung bei den Wohnungsstandards führt zur Überzeugung der Kammer zu nicht korrigierbaren Folgeproblemen bei der Festlegung der Kappungsgrenze. Denn eine zutreffende Abbildung der Wohnungen einfachen Standards setzt voraus, dass der gesamte Wohnungsmarkt erfasst wurde. Weitere Prämisse ist eine gleichmäßige Durchmischung der Datensätze mit Wohnungen des einfachen, mittleren und gehobenen Standards. Dieser Punkt kann vorliegend nicht geklärt werden, weil der Beklagte den Standard und die Ausstattung der untersuchten Wohnungen nicht durchgehend und konsequent nicht überprüft hat. Ein wesentlicher preisbildender Standard ist somit im A&KGutachten zu Unrecht nicht untersucht worden.
Die Kammer weist in diesem Kontext darauf hin, dass das schlüssige Konzept nach der Rechtsprechung des BSG nicht durch eine Gegenprobe ersetzt werden kann. Allein der Umstand, dass es möglich war, Wohnraum zu den von dem Beklagten als angemessen erachteten Wert anzumieten, bedeutet nicht, dass der Wert zutreffend ermittelt worden ist (vgl. Urteil vom 17. Dezember 2009 — B 4 AS 50/09 R ).“

3.
Das Gericht trifft keine weitere Ermittlungspflicht. Die Kammer sieht daher in der vorliegenden Konstellation einen Ausfall der lokalen Erkenntnismöglichkeiten im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und hält sich nicht durch Anwendung von § 103 SGG für verpflichtet, weitere Ermittlungen anzustellen. Das Bundessozialgericht hat hierzu ausgeführt (Bundessozialgericht, Urteil vom 22. September 2009, Az.: B 4 AS 18/09 R):
„Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind.“

Ergänzend hierzu hat der 14. Senat des Bundessozialgerichts ausgeführt (Urteil vom 20. August 2009, Az.: B 14 AS 65/08 R):
„Erweist sich das Konzept des kommunalen Trägers für die Bestimmung des angemessenen Quadratmeterpreises wie im vorliegenden Falle als unschlüssig, so kann dies im Endergebnis bedeuten, dass das Tatsachengericht auch den tatsächlichen Quadratmeterpreis ohne weitere Prüfung als angemessen zugrunde legen darf, wie es das LSG im vorliegenden Falle getan hat. Allerdings sind die Kosten der Unterkunft in einem solchen Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 8 Wohngeldgesetz (WoGG aF). Diese Konsequenz aus der Nichterbringbarkeit eines schlüssigen Konzepts kann das Gericht allerdings erst ziehen, wenn es zuvor (erfolglos) den Versuch unternommen hat, die insoweit unzulänglichen Feststellungen der Verwaltung mit deren Unterstützung nachzubessern (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 2009, B 14 AS 33/08 R). Das LSG wird dementsprechend zunächst noch weitere Ermittlungen anzustellen haben, ob und inwieweit die von den Klägern im streitgegenständlichen Zeitraum geleisteten Aufwendungen für die Unterkunft angemessen gewesen sind. Es wird nach der Logik der Verteilung der Verantwortung für die Erstellung des schlüssigen Konzepts zunächst die Ermittlungen der Beklagten aufgreifen und diese ggf um ihre konzeptionellen Schwächen bereinigen können. Es wird überdies zB – soweit vorhanden – auch auf private Mietdatenbanken zurückgreifen können, die die Voraussetzungen der §§ 558c, 558d BGB nicht erfüllen, aber dazu geeignet sind, zumindest annäherungsweise Aufschluss über die Angemessenheit zu geben (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Juni 2008 – B 14/7b AS 44/06 R, FEVS 60, 145, 149, RdNr 16). Ggf kann es sich auch selbst eines Sachverständigen bedienen. Erst wenn diese Ermittlungen zu keinem weiteren Erfolg führen, kann, wovon das LSG im Grundsatz zu Recht ausgegangen ist, eine Verurteilung der Beklagten zur Tragung der tatsächlichen Aufwendungen der Kläger erfolgen.“

Eine Nachbesserung, wie der 14. Senat des Bundessozialgerichts es formuliert, ist nach Überzeugung der erkennenden Kammer vorliegend nicht möglich. Es ist nicht erkennbar, welche Ermittlungsmöglichkeiten nun im Nachhinein noch zur Verfügung stehen. Die 13. Kammer schließt sich insoweit dem Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 3. März 2017, Az.: S 26 AS 220/16, an. In diesem wird ausgeführt:
„Das Gericht trifft aufgrund des Zeitablaufs (der Endbericht stammt vom März 2013) und der Tatsache, dass der Standard der untersuchten Wohnungen nicht ermittelt wurde, keine weitergehende Ermittlungspflicht. Notwendig zur Bestimmung eines schlüssigen Konzepts wäre eine vollkommene Neuermittlung von Daten, die Ausstattung und Standard der zugrundeliegenden Wohnung betreffen. Diese kann jedoch – angesichts der Anzahl von insgesamt 21.010 untersuchten Unterkünften – nicht im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.“

Es besteht auch keine Nachermittlungsverpflichtung hinsichtlich der kalten Nebenkosten. Denn eine Nacherhebung der damaligen Nebenkosten von Angebotsmieten scheidet bereits wegen des Zeitablaufs aus.

4.
Den Beweisanträgen des Beklagten musste die Kammer nicht nachgehen. Es bedurfte keiner weiteren Aufklärung entscheidungserheblicher Tatsachen. Insofern kann auch dahinstehen, ob die Beweisanträge des Beklagten überhaupt darauf abzielen, dem Beweis zugängliche Tatsachen zu ermitteln oder ob es sich – zumindest teilweise – nicht vielmehr um durch die Kammer vorzunehmende Wertungen handelt. Zu berücksichtigen ist noch, dass die fehlende und nach Auffassung der Kammer nicht mehr nachzuholende Identifizierung der Anteile an Wohnungen einfachen, mittleren und gehobenen Standards jedenfalls zu einem zufälligen und damit nicht zur Beschränkung der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II geeigneten Ergebnis führt.

Sofern — wie im vorliegenden Einzelfall – ein schlüssiges Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht besteht und im Nachhinein nicht festgestellt werden kann, ist es statthaft, auf die Wohngeldtabelle abzustellen und einen angemessenen Sicherheitsaufschlag vorzunehmen (vgl. Urteile des Bundessozialgericht vom 19. Oktober 2010, Az.: B 14 AS 15/09 R, und 17. Dezember 2009, Az.: B 4 AS 50/09 R; Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. Dezember 2010, Az.: L 9 AS 239/08), wobei das Bundessozialgericht mit Urteilen vom 11. Dezember 2012, Az.: B 4 AS 44/12 R, und 12. Dezember 2013, Az.: B 4 AS 87/12 R, einen Aufschlag von 10 % auf die jeweils geltende Fassung der Wohngeldtabelle als angemessen angesehen hat.

Nach alldem hat der Beklagte die beantragten Aufwendungen der Kläger für ihre Unterkunft für die Monate Oktober 2013 sowie vom 1. Dezember 2013 bis 31. März 1014 zusätzlich in Höhe von jeweils 12,20 EUR pro Monat zu übernehmen.

Dagegen haben die Kläger im Monat November 2013 keinen Nachzahlungsanspruch, weil der Beklagte 40,04 EUR zu viel an Heizkosten gezahlt hat. Die Kläger hatten lediglich einen tatsächlichen Bedarf an Heizkosten in Höhe von 19,96 EUR. Insoweit hat eine Verrechnung zwischen der Überzahlung und der geltend gemachten Nachzahlung zu erfolgen. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Maß des Obsiegens und Unterliegens.

Die Berufung ist gem. § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.


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