Tacheles Rechtsprechungsticker KW 29/2017

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 13.07.2017 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urteil v. 13.07.2017 – B 4 AS 12/16 R

Ist eine Betriebskostennachzahlung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft als Unterkunftsbedarf im Fälligkeitsmonat gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zu berücksichtigen, wenn sowohl im Entstehungszeitraum als auch im Fälligkeitszeitpunkt der Nachforderung ein Leistungsbezug vorlag und der Umzug nach fristloser Kündigung durch den Vermieter mit vorheriger Zusicherung gem § 22 Abs 2 S 1 SGB 2 aF erfolgte?

Leitsatz (Redakteur)
Auch bei einem Wohnungswechsel besteht ein Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachforderung für die frühere Wohnung, wenn eine existenzsicherungsrelevante Verknüpfung der Nachforderung für eine in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf der Leistungsbezieher zu bejahen ist.

Hinweis Gericht
Dies ist bei einer Zusicherung des Leistungsträgers hinsichtlich des Umzugs jedenfalls dann zu bejahen, wenn der Leistungsberechtigte sowohl im Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Nebenkosten SGB II-Leistungen erhielt als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit noch im nahtlosen Bezug von existenzsichernder Leistungen steht (vgl bereits Urteil des 14. Senats des BSG vom 30.3.2017 – B 14 AS 13/16 R; vgl auch BSG vom 20.12.2011 – B 4 AS 9/11 R – SozR 4-4200 § 22 Nr 50: Übernahme der Nebenkostennachforderung bei Aufforderung zur Kostensenkung). Diese Voraussetzungen sind auch hier erfüllt.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

1.2 – BSG, Urteil v. 13.07.2017 – B 4 AS 17/16 R

Zur Gewährleistung der Effektivität der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist keine Nahtlosigkeit zu verlangen.

Hinweis Gericht
Die Aufrechterhaltung des Freizügigkeitsrechts verlangt keine ununterbrochene Tätigkeit von einem Jahr oder länger. Unterbrochene Tätigkeiten können das gesetzliche Erfordernis jedenfalls dann erfüllen, wenn, wie es hier möglicherweise der Fall war, nur zwei Tätigkeiten, getrennt durch einen Zeitraum von lediglich zwei Wochen, zu einer Tätigkeit von insgesamt mehr als einem Jahr führen. Dies folgt aus einer an Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck sowie der Entstehungsgeschichte des FreizügG/EU ausgerichteten Gesetzesauslegung.

Quelle: juris.bundessozialgericht.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.04.2017 – L 32 AS 2665/15 – Revision zugelassen

Es ist die Rechtsfrage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, der anstelle des pauschalen Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 7 SGB II zu berücksichtigen ist.

Leitsatz (Juris)
1. Der abweichende Bedarf im Sinne des § 21 Abs 7 SGB 2 muss im Sinne des Vollbeweises nachgewiesen sein.

2. Unterschiedlichkeit der technischen Vorrichtungen zur dezentralen Warmwasserbereitstellung begründen grundsätzlich keinen von den Pauschalen des § 21 Abs 7 SGB II abweichenden Bedarf.

Quelle: dejure.org

Rechtstipp:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.03.2017 – L 11 AS 31/17 – Die Revision wird zugelassen

Zu den Anforderungen an einen im Einzelfall abweichenden Bedarf i.S.d. § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II.

Leitsatz (Juris)
1. Die Annahme eines im Einzelfall abweichenden Bedarfs wegen dezentraler Warmwassererzeugung (§ 21 Abs 7 SGB II) setzt voraus, dass sich die im Einzelfall abweichenden Verbrauchswerte bzw. Kosten betragsmäßig konkret ermitteln lassen (in aller Regel mittels technischer Einrichtungen wie z.B. einem separaten Zähler). Die vom Gesetzgeber festgesetzten Pauschalbeträge können nicht aufgrund allgemeiner Erwägungen zu möglicherweise anfallenden, konkret der Höhe nach jedoch unbekannten Kosten außer Kraft gesetzt werden.

2. Die Rechtsprechung des BSG, wonach von den gemäß § 22 Abs 1 SGB II als Heizkosten zu übernehmenden Gasabschlägen kein Abzug für das in der Gaslieferung enthaltene Kochgas vorgenommen werden darf, soweit der auf das Kochgas entfallende Anteil nicht konkret bestimmbar ist (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R -), kann wegen der insoweit „umgekehrten“ Regelungssystematik des § 21 Abs 7 SGB II nicht auf den Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung übertragen werden.

3. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Pauschalierung der Leistungen für die dezentrale Warmwassererzeugung, zumal § 21 Abs 7 Satz 2 2. Halbsatz SGB II die Gewährung abweichender Beträge ermöglicht, wenn im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht.

2.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.06.2017 – L 31 AS 618/17 B ER – rechtskräftig

Flüchtling – Asylberechtigter – Wohnsitznahme – Wohnsitzauflage – Zuständigkeit – Jobcenter

Leitsatz (Juris)
Für Flüchtlinge bzw. Asylberechtigte ist allein der Träger zuständig, in dessen Gebiet die leistungsberechtigte Person nach § 12 a Abs 1-3 Aufenthaltsgesetz ihren Wohnsitz zu nehmen hat. Nur dort kann unter Berücksichtigung des insoweit begrenzten Freizügigkeitsrechts die Zuständigkeit eines Jobcenters begründet werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 23.02.2017 – L 4 AS 277/16

Zur Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund einer Erbschaft (hier rechtmäßig) – Absetzung v. Verbindlichkeiten (hier verneinend wegen fehlendem Nachweis) – keine Minderung des Einkommens um einen Pflichtteilsanspruch seiner Schwester gemäß §§ 2303 Abs. 1, 2317 BGB

Hinweis Gericht
Abzusetzen waren nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben. Darunter können bei einer Erbschaft die Aufwendungen gefasst werden, die mit dem Erbe notwendig verbunden sind, wie Kosten für die Ausstellung des Erbscheins oder Bestattungskosten (vgl. zu den Beerdigungskosten LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 9.2.2015 – L 11 AS 1352/14 B ER). Ob generell alle Nachlassverbindlichkeiten im Sinne von § 1967 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) – d.h. die vom Erblasser herrührenden Schulden und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere solche aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen – als mit dem Erbe notwendig verbundene Kosten anzusehen sind (dagegen SG Chemnitz, Urteil vom 16.3.2016 – S 26 AS 1338/14) kann dahin gestellt bleiben. Denn jedenfalls können abgesetzt werden nur tatsächlich erfolgte Ausgaben.
Ansprüche gegen den Erben, die möglicherweise bestehen, aber nicht geltend gemacht werden, oder Forderungen, die vom Erben tatsächlich nicht beglichen werden, sind hingegen nicht zu berücksichtigen. Die Absetzungsmöglichkeiten nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II a.F. sollen sicherstellen, dass nur tatsächlich für den Lebensunterhalt vorhandene Mittel berücksichtigt werden (vgl. Söhngen in: jurisPK-SGB II, § 11b Rn. 16). Hingegen dienen sie nicht dazu, eine Berücksichtigung von Schulden zu ermöglichen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – LSG NRW, Beschluss v. 14.06.2017 – L 19 AS 455/17 B ER, n. v.

Leitsatz (Redakteur)
Italienischer Antragsteller hat Anspruch auf ALG II aufgrund seines unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes nach § 2 FreuzügG/EU, auch wenn er für seinen Schwager gearbeitet hat, denn es gibt kein Beschäftigungsverbot für Verwandte.

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 23.02.2017 – S 41 AS 2383/15 – rechtskräftig

Bislang ist nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden worden, ob die Bewilligung eines Mietkautionsdarlehens auch an solche Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft, die nicht Vertragspartei des Mietvertrages sind, ermessensfehlerhaft ist – zur Berücksichtigung von Kindern in der Bedarfsgemeinschaft

Nur die durch den Mietvertrag zivilrechtlich verpflichteten Personen sind als Darlehensnehmer anzusehen, keine Anwendung des Kopfteilprinzips bei der Feststellung der Darlehensbelastung und die minderjährigen Kinder sind nicht als Darlehensnehmer anzusehen.

Leitsatz (Redakteur)
Das BSG hat in Bezug auf ein Darlehen für Mietschulden gem. § 22 Abs. 5 SGB II entschieden, dass ein solches Darlehen unabhängig vom Kopfteilprinzip gleichmäßig auf diejenigen Personen aufzuteilen, die aus dem Mietvertrag verpflichtet sind (vgl. BSG, Urt. v. 18.11.2014, Az.: B 4 AS 3/14 R). Dem schließt sich das Gericht an und überträgt es auf Mietkautionsdarlehen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 18.11.2016 – S 14 AS 1644/15 – Berufung anhängig beim LSG NRW – L 7 AS 61/17

Zur Verpflichtung des Jobcenters zur Übernahme von Fahrtkosten zum Besuch des Sportvereines des Klägers (bejahend)

Leitsatz (Redakteur)
Jobcenter dürfen nicht die Auswahl der Sportart beschränken, weil die Verpflichtung zur Fahrtkostenübernahme einerseits und das Recht zur freien Auswahl der Sportart/ des Sportvereins andererseits bestehen, sind die Fahrtkosten zu übernehmen (vgl. Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 23.07.2014, 1 BvL 10/12).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.3 – Sozialgericht Duisburg, Urt. v. 12.10.2016 – S 41 AS 2662/14 – Berufung anhängig beim LSG NRW – L 7 AS 2316/16

Zuschuss für Einrichtungsgegenstände verneinend – Schimmelbildung – Entsorgung der Möbel

Leitsatz (Redakteur)
Die Entsorgung der Möbel durch den eigenen Entschluss des Klägers kann keine Anknüpfungstatsache dafür sein, ihnen – ausnahmsweise – für die erneute Beschaffung der fraglichen Wohneinrichtungsgegenstände einen Zuschuss statt des in § 24 Abs. 1 SGB II als Regelfall für den Ersatz bereits früher vorhandene Einrichtungsgegenstände vorgesehenen Darlehens zuzubilligen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.4 – SG Köln, Urt. v. 23.06.2017 – S 33 AS 691/17

Eingliederungsbescheid (EinV als VwA) unbefristete Geltungsdauer „bis auf weiteres “ ohne Ermessenserwägungen rechtswidrig

Leitsatz (Redakteur)
Eingliederungsverwaltungsakt ist rechtswidrig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Überprüfungsfrist ohne Ermessensausübung überschritten wird.

Rechtstipp:
LSG München, Beschl. v. 08.06.2017 – L 16 AS 291/17 B ER – Tacheles Rechtsprechungsticker KW 28/2017, Pkt. 2.1: tacheles-sozialhilfe.de

und

Sozialgericht Nordhausen, Beschluss vom 30. September 2016 (Az.: S 27 AS 1695/16.ER):
1. Die vom Jobcenter durch Verwaltungsakt getroffenen Regelungen über eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II a. F. – § 15 Abs. 3 Satz 3 SGB II n. F.) sind, sofern in dieser Verfügung eine Geltungsdauer von wesentlich mehr als sechs Monaten vorgesehen wird, rechtswidrig, wenn keine besonderen Gründe für eine derartige Anordnung sprechen (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II a. F. – § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F.).

2. Eine mit Ermessenserwägungen zu rechtfertigende Abweichung von der prinzipiell obligatorischen Überprüfung einer Eingliederungsvereinbarung nach einem Zeitraum von sechs Monaten ist gemäß § 15 Abs. 3 Satz 1 SGB II n. F. nur noch dahingehend möglich, dass eine Überprüfung und Fortschreibung der entsprechenden Inhalte zu einem früheren Zeitpunkt als nach einem halben Jahr festgelegt wird.
(Leitsätze Dr. Manfred Hammel)

3.5 – Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 21.06.2017, Az.: S 58 AS 5645/16

Hartz IV-Regelbedarf für 2017 verfassungsgemäß
Der seit 01.01.2017 für alleinstehende Langzeitarbeitslose geltende Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts von 409,- Euro monatlich entspricht den verfassungsrechtlichen Vorgaben.

Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 31-jährigen Arbeitslosen aus Hemer entschieden, der das Jobcenter Märkischer Kreis auf Gewährung höherer Grundsicherungsleistungen verklagt hatte. Der Kläger machte geltend, der bewilligte Regelbedarf sei zu niedrig und damit verfassungswidrig bemessen. Gegenüber seinen realen Ausgaben, insbesondere für seinen PKW, ergebe sich eine erhebliche Differenz.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.6 – SG Stralsund 7. Kammer, Urteil vom 07.06.2017, S 7 AS 526/14

Prozessfähigkeit Minderjähriger – lediglich rechtlich vorteilhafte Klageerhebung im Sinne des § 107 BGB

Leitsatz (Juris)
Ein minderjähriger und nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB I handlungsunfähiger Leistungsempfänger ist gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1 SGG gleichwohl prozessfähig, wenn er eine Klage gegen einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid des Grundsicherungsträgers erhebt, wodurch er lediglich einen rechtlichen Vorteil im Sinne von § 107 BGB erlangt.

Quelle: www.landesrecht-mv.de

3.7 – Sozialgericht Berlin, Urteil v. 18.01.2017 – S 205 AS 1240/16

Leitsatz (Juris)
1. Zum unionsrechtlichen Begriff des Arbeitnehmers.

2. Erwerbsfähige Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gegen den Sozialhilfeträger.

3. Der Ausschluss erwerbsfähiger Unionsbürger von Sozialhilfe ist mit Verfassungsrecht und Unionsrecht vereinbar.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.8 – Sozialgericht Augsburg, Urteil v. 03.07.2017 – S 8 AS 400/17

Zurückverweisung an das Jobcenter wegen unzureichender Fristsetzung und Belehrung vor der abschließenden Leistungsfestsetzung – § 41a Abs. 3 SGB II

Leitsätze:
Zurückverweisung an das Jobcenter wegen unzureichender Fristsetzung und Belehrung vor der abschließenden Leistungsfestsetzung.

1 Bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung eine Frist von zwei Monaten angemessen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

2 Auch bei Bewilligungsabschnitten, die vor Inkrafttreten des § 41a SGB II endeten, bedarf es einer Belehrung über die nunmehr in § 41a SGB II geregelten Rechtsfolgen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
S. a. dazu: Überraschungen bei vorläufigen Leistungen in Altfällen, ein Beitrag von Rechtsanwältin Antje Witthauer

Hartz IV: Zum 01.08.2016 wurde das Recht der vorläufigen Leistungen im SGB II neu geregelt. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.08.2016 endeten, und für die bis dahin nur vorläufige Leistungen erbracht wurden, gilt zwar grundsätzlich das alte Recht weiter. Gleichwohl ergeben sich für diese Altfälle aufgrund der Neuregelung Besonderheiten, die in der Praxis unangenehm überraschen können.

So kann in einem Altfall die abschließende Festsetzung von Ansprüchen nur noch bis zum 31.07.2017 beantragt werden. Ergibt diese, dass höhere Ansprüche bestehen, sind Leistungen nachzuzahlen. Wird die Frist versäumt, greift die Neuregelung, wonach vorläufig erbrachte Leistungen als abschließend festgesetzt gelten und eine Nachzahlung entfällt. Der Antrag sollte nur gestellt werden, wenn überhaupt mit einer Nachzahlung zu rechnen ist. Wer diesen stellt, obwohl er vorläufig zu viel bekommen hat, läuft Gefahr, ein Eigentor zu schießen und Leistungen erstatten zu müssen. Ggf. sollte ein bereits gestellter Antrag zurückgenommen werden, bevor der endgültige Bescheid zugeht.

Gegenwärtig erlassen Jobcenter Erstattungsbescheide bei endgültiger Festsetzung selbst für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.01.2012 endeten. Solchen Bescheiden sollte unbedingt widersprochen werden. Denn in derartigen Fällen dürften etwaige Erstattungsansprüche bereits verjährt gewesen sein, bevor die Neuregelung des SGB II in Kraft trat. Auf bereits abgeschlossene Fälle soll die Neuregelung keine Anwendung finden!

Es kommt in Altfällen vor, dass das tatsächliche Einkommen wegen (angeblich) lückenhafter Angaben so hochgeschätzt wird, dass keine Ansprüche bestehen und die erbrachten Leistungen zurückgefordert werden können. Auch hiergegen sollte vorgegangen werden. Denn regelmäßig missachten die Jobcenter, dass eine Schätzung den wahren Verhältnisse möglichst nahekommen soll und nicht den Leistungsempfänger bestrafen darf. Wenn eine Schätzung aufgrund fehlender Mitwirkung unmöglich ist, muss eine letzte Frist für deren Nachholung gesetzt und auf die drohende Versagung der Ansprüche hingewiesen werden. Gerade in Altfällen geschieht dies regelmäßig nicht.

RAin Antje Witthauer: www.anwalt.de

3.9 – Sozialgericht Halle (Saale), Beschluss v. 18.10.2016 – S 17 AS 1033/14 – rechtskräftig

Leitsatz (Juris)
1. Selbstständige Tätigkeit iSd. § 3 Abs. 1 ALG II-V kann auch eine Freizeitbeschäftigung (z.B. Hobby) sein.

2. Bei der Ermittlung des auf den Grundsicherungsbedarf anrechenbaren Einkommens sind von den mit der Ausübung eines Hobbys erzielten Einnahmen die damit im Zusammenhang stehenden „Betriebsausgaben“ nicht abzusetzen, denn bei der Bemessung des Regelsatzes sind bereits Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur berücksichtigt (§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 RBEG). Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen für Freizeitgestaltung, einschließlich der Ausübung eines Hobbys, findet im Rahmen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nicht statt.

3. Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit einem Gewerbe stehen, können nicht nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ALG II-V abgesetzt werden, wenn der Person die Ausübung eines Gewerbes nach § 35 GewO untersagt ist oder die nach den gewerberechtlichen Gesetzen notwendige gewerberechtliche Erlaubnis fehlt. Diese Betriebsausgaben sind vermeidbar, weil die gewerbliche Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf und deshalb einzustellen ist.

4. Die Berücksichtigung von Einnahmen aus einer Freizeitbeschäftigung oder einer rechtlich nicht erlaubten Tätigkeit entspricht dem Nachrangigkeitsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 SGB II). Solange solche Einnahmen zufließen, sind sie zu berücksichtigen. Allerdings lässt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Verpflichtung zur Ausübung oder Fortsetzung einer Freizeitbeschäftigung oder einer gewerberechtlich nicht erlaubten Tätigkeit herleiten, weder aus den Regelungen des SGB II, noch aus Sinn und Zweck der steuerfinanzierten Grundsicherung für Arbeitsuchende.

5. Mit der Erzielung des Einkommens verbundene Ausgaben sind dann notwendig iSd. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II, wenn Ausgaben und Einnahmen einander bedingen und sich die Ausgaben sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung halten. Ausgaben für eine Freizeitbeschäftigung, die über die im Regelsatz berücksichtigten Beträge hinausgehen, bewegen sich der Höhe nach nicht im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung. Im Falle gewerberechtlich nicht erlaubter selbstständiger Tätigkeiten halten sich die Ausgaben bereits dem Grunde nach nicht im Rahmen vernünftiger Wirtschaftsführung.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Vgl. SG Halle (Saale), Beschluss v. 18.04.2016 – S 17 AS 847/16 ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Berücksichtigung von Einnahmen aus der Ausübung eines Hobbys als Einkommen; Anrechnungsfähigkeit von Ausgaben für die Ausübung eines Hobbys bei der Einkommensermittlung

Leitsatz (Juris)
1. Selbstständige Tätigkeit iSd. § 3 Abs. 1 ALG II-V kann auch eine Freizeitbeschäftigung (z.B. Hobby) sein.

2. Bei der Ermittlung des auf den Grundsicherungsbedarf anrechenbaren Einkommens sind von den mit der Ausübung eines Hobbys erzielten Einnahmen damit im Zusammenhang stehende „Betriebsausgaben“ nicht abzusetzen, denn bei der Bemessung des Regelsatzes sind bereits Aufwendungen für Freizeit, Unterhaltung und Kultur berücksichtigt (§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 RBEG). Eine darüberhinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen für Freizeitgestaltung, einschließlich der Ausübung eines Hobbys, findet im Rahmen der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums nicht statt.

3. Zur Frage, ob einer ausdrücklichen und gewollten Erklärung eines Antragstellers zulasten der Gemeinschaft der Steuerzahler eine gegenteilige Bedeutung beigemessen werden darf.

3.10 – Sozialgericht Chemnitz, Urt. v. 27.04.2017 – S 10 AS 5373/14

Zur Kostenübernahme für die Anpassung einer Kleinkläranlage – Diese teilbiologische Kleinkläranlage entspricht nicht mehr den Anforderungen an den Stand der Technik.

Leitsatz (Redakteur)
1. Das Jobcenter muss die Kosten für die Anpassung der teilbiologischen Kleinkläranlage der Klägerin an die wasserrechtlichen Regelungen entsprechend der gesetzlichen Vorschriften nach § 22 Abs. 1 SGB II übernehmen.

2. Unter § 22 Abs. 1 SGB II bei selbstgenutzten Eigenheimen sind auch die Betriebskosten zu subsummieren. Zu den Neben- und Betriebskosten, die die Bewohnbarkeit der Unterkunft herstellen oder aufrechterhalten, z. B… auch die Wasser- und Abwassergebühren, wobei auch einmalige Kosten umfasst sein können. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt rechnet in seinem Urteil vom 20.01.2015, Az.: L 5 AS 634/12, die verbrauchsunabhängigen, unmittelbar mit dem Eigentum verbundenen Lasten insgesamt und unabhängig von der genutzten Grundfläche zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 29.06.2017 – L 7 SO 1680/15

Leitsatz (Juris)
1. Ob eine geistige bzw. seelische Behinderung wesentlich i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und hängt von sehr unterschiedlichen, durch die individuelle Behinderung geprägten Umständen ab (Anschluss an BSG, Urteil vom 30. Juni 2016 – B 8 SO 7/15 R – juris Rdnr. 13; Urteil vom 22.März 2013 – B 8 SO 30/10 R – BSGE 110, 301 – juris Rdnr. 19; Urteil vom 15. November 2012 – B 8 SO 10/11 R – BSGE 112, 196 – juris Rdnr. 29). Insoweit ist ihre Wesentlichkeit wertend zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen für die Eingliederung in die Gesellschaft.

2. Der Sozialhilfeträger hat – ggf. mit sachverständiger Hilfe – die erforderlichen Feststellungen, insbesondere hinsichtlich der Art und Schwere der Behinderung sowie der Beeinträchtigungen der Teilhabemöglichkeiten, sowie die gebotene Einzelfallentscheidung zu treffen. Der pauschale Verweis auf Geschehnisse in der Vergangenheit (z.B. Erreichen des Lernziels einer Schule für Lernbehinderte, Erwerb eines Führerscheins) genügt nicht, um die Wesentlichkeit einer Behinderung i.S. des § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII zu verneinen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.2 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.06.2017 – L 15 SO 112/17 B ER – rechtskräftig

EU-Bürger – Leistungsausschluss – Fünfjahresfrist – Glaubhaftmachung – Rückausnahme

Die Vorschriften über die Grundsicherung enthalten keine Einschränkungen aufgrund der Staatsangehörigkeit.

Leitsatz ((Redakteur)
1. Die Dauer des Mindestaufenthalts im Inland nach § 23 Abs 3 Satz 7 SGB XII i. d. F. ab 29.12.2016 kann auch auf andere Weise als die Meldung bei einer inländischen Meldebehörde berlegt und glaubhaft gemacht werden (und muss es unter Umständen sogar, Beschluss vom 5. April 2017 – L 15 SO 353/16 B ER).

2. Im vorliegenden Fall sind jedenfalls die Voraussetzungen für die Rückausnahme des § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII glaubhaft gemacht. Zwar ist nach dem Wortlaut des Gesetzes für den Beginn der Fünfjahresfrist eine melderechtliche Anmeldung erforderlich. Wie der Senat zur Parallelregelung des § 7 Abs. 1 Sätze 4 und 5 Sozialgesetzbuch/Zweites Buch (SGB II) bereits entschieden hat, kann die Dauer des Aufenthalts aber auch auf andere Weise als durch eine melderechtliche Anmeldung belegt und glaubhaft gemacht werden (und muss es unter Umständen sogar, Beschluss vom 5. April 2017 – L 15 SO 353/16 B ER). Keine Bedeutung für die Bemessung des Fünfjahreszeitraums hat außerdem, ob die Antragstellerin tatsächlich über ein materielles Freizügigkeitsrecht als EU-Bürgerin verfügt. Solange der Verlust bzw. das Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts nicht durch die Ausländerbehörde festgestellt ist, ist ihr Aufenthalt im Inland nicht rechtswidrig im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 9 SGB XII (s. ergänzend § 23 Abs. 3 Satz 7 letzter Teilsatz SGB XII und Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 13.16 –).
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – Sozialgericht Detmold, Urt. v. 30.09.2014 – S 8 SO 216/13

Leitsatz (Redakteur)
Kreis Minden-Lübbecke hat ein schlüssiges Konzept.
 
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Bestätigt durch LSG NRW, Urt. v. 24.04.2017 – L 20 SO 418/14 – Revision zugelassen

5.2 – Sozialgericht Darmstadt, Beschluss v. 30.05.2017 – S 17 SO 46/17 ER

Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche – Unionsbürger – Fortwirkung des Aufenthalts- und Freizügigkeitsrechts als Arbeitnehmer bei Arbeitslosigkeit – keine ununterbrochene Beschäftigung für 1 Jahr – Addition der Beschäftigungszeiten aus mehreren, sich nicht nahtlos aneinander anschließenden Beschäftigungsverhältnissen

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Leistungsausschluss findet keine Anwendung auf einen Unionsbürger, der vor Eintritt unfreiwilliger Arbeitslosigkeit im Inland zwei befristete Beschäftigungsverhältnisse als Arbeitnehmer hatte, die zwar jeweils nicht zu einer Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr geführt haben und sich nicht nahtlos anschließen, aber deren Beschäftigungszeiten insgesamt mehr als ein Jahr betragen.

2. Polnische Staatsangehörige hat weder Anspruch auf SGB II noch auf SGB XII Leistungen aufgrund fehlenden Anordnungsgrund (Zufluss der Unterstützungsleistung der Bundesstiftung Mutter und Kind i. H. v. 1.000,-EUR).

Leitsatz (Juris)
1. Eine Tätigkeit von mehr als einem Jahr nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FreizügigG/EU liegt auch vor, soweit ein Wechsel zwischen zwei Beschäftigungen stattgefunden hat und es sich um eine kurzzeitige, sozialübliche Unterbrechung handelt. Es muss weder eine ununterbrochene Beschäftigung vorliegen noch beide Beschäftigungen nahtlos aneinander anknüpfen.

2. Eine kurzzeitige, sozialübliche Unterbrechung liegt vor, soweit beide Beschäftigungen noch in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehen.

3. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt regelmäßig vor, soweit die weitere Beschäftigung in einem Zeitraum von vier bis sechs Wochen nach Ende der vorhergehenden Beschäftigung aufgenommen wurde. Dabei handelt es sich jedoch um keine starre zeitliche Grenze, vielmehr kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
So auch Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 31.03.2016, Az.: S 18 AS 4381/15; bestätigt beim Bundessozialgericht unter Az.: B 4 AS 17/16 R v. 13.07.2016 – zur Gewährleistung der Effektivität der Arbeitnehmerfreizügigkeit ist auch keine Nahtlosigkeit zu verlangen.

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6.1 – Übersicht: Anrechnung von Einkommen und Vermögen für Geflüchtete im AsylbLG, SGB II und SGB XII (Claudius Voigt, GGU

Liebe Kolleginnen,
die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen weichen zwischen den Leistungssystemen SGB II, SGB XII und AsylbLG zum Teil erheblich voneinander ab. Dennoch stellt sich zunehmend die Frage nach der Anrechnung etwa von Einkommen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten, Freiwilligendiensten oder Erwerbstätigkeit bei weiterbestehendem (ergänzenden) Leistungsbezug. Daher habe ich für das IQ Netzwerk Niedersachsen den Versuch unternommen, dazu eine grobe Orientierung in Form der altbekannten Tabellen zu erstellen. Diese kann natürlich nur eine erste Orientierung geben, ohne jede Einzelfallfrage vollständig zu beantworten. Die Tabelle findet ihr hier: www.einwanderer.net

6.2 – Sozialrecht – Verlust der Ansprüche auf Sozialhilfe mit dem Tod, ein Beitrag von Rechtsanwalt Raik Pentzek, ETL Rechtsanwälte GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft

Ansprüche auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XII kommen bei älteren Personen (Grundsicherung) oder bei Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Betracht. Die sozialgerichtlichen Verfahren können mit Widerspruch und Klage Jahre in Anspruch nehmen. Daher stellt sich die Frage, was gilt, wenn der Antragsteller während des Verfahrens verstirbt.

Grundsätzlich werden Sozialansprüche auf Geld, wie andere Vermögenswerte auch, vererbt. Dies regeln §§ 58, 59 SGB I.

Für den Bereich der Sozialhilfe gelten allerdings Besonderheiten.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (Urteil vom 10.5.1979, Az.: 5 C 79/77) sind Ansprüche auf Sozialhilfe höchstpersönlicher Natur und können nicht vererbt werden. Die Sozialhilfe ist regelmäßig eine von einer gegenwärtigen konkreten Notlage ausgelöste, aus allgemeinen Steuermitteln finanzierte öffentliche Nothilfe. Die Leistung richtet sich nach dem Bedarf, der bei dem Antragsteller persönlich entstanden ist und durch andere – vorrangig einzusetzende – Mittel nicht gedeckt werden kann.

Folglich erlöschen die Ansprüche auf Sozialhilfe mit dem Tod des Antragstellers, auch wenn diese zu Unrecht verweigert wurden.

Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht allerdings eine Ausnahme zugelassen. Mit Urteil vom 05.05.1994, Az.: 5 C 43/91-, wurde entschieden, dass bei nachweisbarem Vertrauen auf eine (spätere) Bewilligung eine Vererbung der Ansprüche erfolgt. Ein solches Vertrauen ist z. B. dann gegeben, wenn ein Dritter – wegen der Weigerung der Behörde – eintritt und dadurch Schulden aufgebaut wurden. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass es gegen die gesetzliche Gewährung des Rechtsanspruchs auf Sozialhilfe verstoßen würde, wenn der Hilfebedürftige seinen Anspruch wegen anderweitiger Bedarfsdeckung allein deshalb verlieren würde, weil er die ihm zustehende Hilfe nicht rechtzeitig vom Sozialhilfeträger erhalten hat. Die Behörde darf aus ihrem rechtswidrigen Verhalten keinen Vorteil ziehen.

Diese (alte) Rechtsprechung wurde durch die Sozialgerichte fortgeführt (z. B. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.03.2012, Az.: L 9 SO 399/11; Bundessozialgericht, Urteil vom 23.07.2014, Az.: B 8 SO 14/13 R).

Hinweis des Anwalts für Sozialrecht: www.anwalt.de

6.3 – Sozialhilfeträger bekommt Taschengeld für Enkel nicht

Taschengeld zahlen nicht immer nur die Eltern. Auch Großeltern öffnen für ihre Enkel mitunter ihre Geldbörse. Dabei gilt: Geschenkt ist geschenkt, wiederholen ist gestohlen. Und zwar auch für Sozialhilfeträger.

Aachen.
Sozialhilfeträger können nicht ohne weiteres Anspruch auf das Taschengeld erheben, das Großeltern ihren Enkeln zukommen lassen. Denn bei solchen Zahlungen handelt es sich nach einer Entscheidung des Landgerichts Aachen um sogenannte Anstandsschenkungen (Az.: 3 S 127/16).

weiter: www.fnp.de

Rechtstipp:
S. a. dazu: LG Aachen: Rückforderung von Geschenken wegen Pflege
BGB §§ 528, 534, 812; SGB XII § 93
1. Der Sozialhilfeträger ist berechtigt, Ansprüche des Leistungsempfängers nach § 528 BGB auf Rückforderung von Geschenken auf sich überzuleiten und gegen den Beschenkten geltend zu machen.
2. Bei früheren monatlichen Taschengeldzahlungen des Leistungsempfängers an seine Enkelin in angemessener Höhe (hier: ca. 50 EUR monatlich) kann es sich um Anstandsschenkungen i.S.v. § 534 BGB handeln. (Leitsätze des Gerichts)

Quelle: rsw.beck.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de