Tacheles Rechtsprechungsticker KW 37/2017

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.03.2017 – L 4 AS 718/16 B ER- rechtskräftig

Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt aufgrund Vorhandensein finanzielle Mittel zur Überbrückung einer Notlage (hier Kosten für Heizkosten)

Leitsatz (Redakteur)
1. Ein Anordnungsgrund scheitert bereits an der Möglichkeit des Rückgriffs auf ein vorhandenes Schonvermögen (Sparkonten in Höhe von derzeit ca. 1300,00 EUR), welche im Übrigen regelmäßig weiter “bespart” werden.

2. Nach der Rechtsprechung des Senats ist im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig kein Anordnungsgrund gegeben, wenn der Antragsteller sofort verfügbares Sparvermögen hat. Es ist ihm in solchen Fällen zuzumuten, dieses zunächst als bereites Mittel zur Deckung des Bedarfs einzusetzen, auch wenn es sich um Schonvermögen handelt. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kann nicht “auf Vorrat” betrieben werden, sondern setzt eine akute finanzielle Notlage voraus (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Oktober 2014 – L 4 AS 423/14 B ER). Eine solche akute Notlage ist hier indes nicht gegeben, da zum einen ein nicht unbeträchtliches Schonvermögen in Höhe von ca. 1300 EUR vorhanden ist und dieses zum anderen auch noch – aus offenkundig vorhandenen monatlichen Einkommensüberhängen – regelmäßig “vergrößert” wird.

3. Der SGB II-Leistungsbezieher ist regelmäßig verpflichtet, ein ihm angebotenes Darlehen zu prüfen und mit dem Leistungsträger zu klären, bevor ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt werden kann. Tut er dies nicht, fehlt es regelmäßig an einem Anordnungsgrund. (vgl. auch LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Mai 2015 – L 4 AS 52/15 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 18.04.2017 – L 4 AS 160/17 B – rechtskräftig

Wohnungsgrößen von 20 bis 30 m² für eine Einzelperson sind beengt, jedoch nicht unüblich oder per se unzumutbar.

Leitsatz (Juris)
Eine Wohnfläche von 24 m² für einen Einpersonenhaushalt führt – für sich genommen – nicht zu unzumutbaren Wohnverhältnissen. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände im Einzelfall ist ein Umzug nicht erforderlich.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
SG Rostock, Urteil vom 22.06.2017 – S 13 AS 845/14 – Ein Umzug ist erforderlich im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II, wenn eine sozial untypisch kleine Wohnung bewohnt wird. Dies ist bei einer 60jährige Leistungsberechtigten bei einer Wohnfläche mit nur 29,60 qm zu bejahen.

1.3 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 19.10.2016 – L 4 AS 22/15 – rechtskräftig

Zur Weiterleitung des Kindergeldes – Vorliegend greift indes die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 1 Nr. 8 Alg II-V ein, nach welcher das Kindergeld als Einkommen nicht der Klägerin, sondern ihrer Tochter zuzurechnen ist, so dass keine Berücksichtigung im Hinblick auf die Leistungsbewilligung durch den Beklagten zu erfolgen hat.

Leitsatz (Juris)
Eine Weiterleitung des Kindergeldes an das nicht im Haushalt des Leistungsempfängers lebende Kind iSv § 1 Abs 1 Nr 8 Alg II-V ist auch dann gegeben, wenn der Leistungsberechtigte – im Einvernehmen mit dem Kind – mit dem auf seinem Konto eingegangenen Kindergeld regelmäßig die (das Kindergeld übersteigende) Miete für die eigene Wohnung des Kindes zahlt. Dies gilt auch für sonstige Direktzahlungen des Leistungsberechtigten auf Verbindlichkeiten des Kindes, die dessen soziokultureller Existenzsicherung (einschließlich des Ausbildungsbedarfs) dienen, wie beispielsweise für Stromkosten oder Studiengebühren.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Vgl. zur Weiterleitung des Kindergeldes: SächsLSG, Beschluss vom 18. Juli 2012 – L 3 AS 148/12 B ER

1.4 – Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 24.04.2017 – L 7 AS 755/16

Zum Feststellungsinteresse nach Änderung der Rechtslage bei Nichtbeachtung der neuen Rechtslage durch die Behörde

Leitsatz (Juris)
1. Zum Feststellungsinteresse nach Änderung der Rechtslage bei Nichtbeachtung der neuen Rechtslage durch die Behörde

2. Zum Feststellungsinteresse bei Eingliederungsverwaltungsakten

3 Im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage ist ein berechtigtes Feststellungsinteresse aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr ausgeschlossen, wenn sich zwischenzeitlich die Rechtslage geändert hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.5 – LSG München, Beschluss v. 07.08.2017 – L 7 AS 482/17 B ER

Prognostische Einnahmen eines Selbständigen im Eilverfahren

Leitsätze:
1 Bis zur Vorlage neuer Zahlen bezüglich der zu erwartenden Einnahmen kann die Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluss zurückgewiesen werden, wenn die zu erwartenden Einnahmen anhand der gesetzlich vorgeschriebenen Kriterien für die notwendige Prognose zutreffend berechnet worden sind. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)

2 Ein Anordnungsgrund liegt nicht vor, wenn der ermittelte Bedarf lediglich um 44,82 Euro nicht abgedeckt wird. Denn im Rahmen von Eilentscheidungen werden ohnehin nur Leistungen mit einem um 30% gekürzten Regelbedarf gewährt. Zudem ist ein bereinigtes Betriebsergebnis als bereite Mittel in voller Höhe zu berücksichtigen. (Rn. 18 – 21) (redaktioneller Leitsatz)

3 Die perspektivisch im Winter größeren Vertriebsmöglichkeiten von Elektroheizgeräten versprechen auch höhere Einnahmen, deren Erlös vorrangig einzusetzen ist. (Rn. 22) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.6 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.07.2017 – L 7 AS 427/17 B ER

Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 41a SGB II bei Unionsbürgern

Leitsatz
Wegen der Vorlagen beim BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse für Unionsbürger im SGB II besteht für diese Personen ein Anspruch auf vorläufige Leistungen nach § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II. Das dort angelegte Ermessen der Leistungsträger ist insoweit auf Null reduziert. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.7 – Bayerisches Landessozialgericht, Urteil v. 24.07.2017 – L 7 AS 462/17 B ER

Zum Vorliegen von einer eheähnlichen Gemeinschaft (hier vorliegend) – gemeinsamer Umzug, gemeinsamer Mietvertrag, Stundung der Miete durch Frau M, gelegentlicher gemeinsamer Sex – Zum Einstandswillen bei Partnern und Annahme einer Bedarfsgemeinschaft

Unterbringung in einer Jugendhilfeeinrichtung (SOS-Kinderdorf) schließt Leistungen nach dem SGB II aus ((LSG NRW Urteil vom 07.09.2015, L 19 AS 2096/13 Rz 40 unter Bezugnahme auf BSG Urteil vom 16.04.2013, B 14 AS 81/12 R).

Leitsatz (Juris)
1 Werden bei Partnern Unterstützungsleistungen tatsächlich erbracht, genügt ein schlichtes Bestreiten des Einstandswillen nicht, um die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft zu widerlegen. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

2 Für die Beantwortung der Frage nach einer Einstandsgemeinschaft kann nicht nur auf unmittelbar gewährte Unterstützungen abgestellt werden. Auch die Gewährung mittelbarer Unterstützungen, bei denen eine Rückgewährung durch den Hilfebedürftigen nicht zu erwarten ist, kann einen Einstandswillen begründen. (Rn. 60) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.8 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.08.2017 – L 18 AS 1626/17 B ER rechtskräftig

Rumänischer Antragsteller hat Anspruch auf ALG II wegen seines Arbeitnehmereigenschaft

Leitsatz (Redakteur)
Eine feste Untergrenze ist auch in der höchstrichterlichen Rspr des BSG bislang nicht gezogen worden, auch nicht im Sinne der Rspr des 31. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (vgl ua Beschluss vom 17. Februar 2015 – L 31 AS 3100/14 B ER; dagegen Beschluss des erkennenden Senats vom 27. Februar 2017 – L 18 AS 2884/16).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Berlin, Beschluss v. 01.09.2017 – S 179 AS 9879/17 ER

Aufforderung zur vorzeitigen Altersrente – aufschiebende Wirkung – UnbilligkeitsVO in der seit 1. Januar 2017 geltenden Fassung steht entgegen

Leitsatz (Juris)
§ 6 UnbilligkeitsVO fordert keine Kausalität in dem Sinne, dass allein durch Abschläge auf die Regelaltersrente Hilfebedürftigkeit nach dem SGB 12 entsteht. Maßgeblich ist, ob Leistungsberechtigte bei Ausscheiden aus dem SGB 2-Bezug nach dem SGB 12 anspruchsberechtigt wären. Das Wort “dadurch” in § 6 Satz 1 UnbilligkeitsVO bezieht sich nicht auf die Hilfebedürftigkeit in Folge der Abschläge auf die Regelaltersrente, sondern auf die Hilfebedürftigkeit nach dem Ausscheiden aus dem SGB 2-Bezug.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 15.08.2017 – L 13 AL 1423/16

Zur Bewilligung eines Gründungszuschusses (Hier verneinend)

Die tatbestandlichen Voraussetzungen seien bereits nicht gegeben, da die Ausdehnung einer bereits ausgeübten selbständigen Tätigkeit keine (neue) Existenzgründung darstelle.

Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Voraussetzung für die Bewilligung eines Gründungszuschusses

Leitsatz (Juris)
Die Tatbestandsvoraussetzung des Nachweises der Tragfähigkeit der Existenzgründung für die Bewilligung eines Gründungszuschusses nach § 93 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 (SGB III) ist dann nicht mehr erfüllt, wenn das Gründungsvorhaben für einen Dienstleistungsbetrieb erst ein Jahr nach der ursprünglich geplanten Gründung und in einem anderen Ort als im ursprünglichen Businessplan ausgewiesen, aufgenommen wird.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Rechtstipp:
Vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 1. Februar 2012 – L 16 AL 104/11

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.07.2017 – L 23 SO 247/15

Aufwendung für Instandhaltung und Reparatur – die Legalisierung einer Unterkunft ist nicht von § 35 SGB 12 umfasst und nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers

Der Kläger begehrt vom Beklagten die (anteilige) Gewährung von Kosten für die Herstellung eines Heizöllagerraums.

Leitsatz (Redakteur)
1. Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Herrichtung des Heizöllagerraums handelt es sich nicht um Kosten der Instandhaltung.
2. Die Legalisierung einer Unterkunft ist nicht von § 35 SGB XII umfasst und nicht Aufgabe des Sozialhilfeträgers.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 02.08.2017 – L 8 SO 130/17 B ER

Leistungsausschluss von Unionsbürgern in SGB II und SGB XII

Leitsätze
1. Der Umstand, dass beim BVerfG die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Leistungsausschlüsse für Unionsbürger anhängig ist, führt nicht zu einem Anspruch dieses Personenkreises auf Gewährung vorläufiger Leistungen im SGB II nach § 41a Abs. 7 Nr. 1 SGB II. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

2. Es bestehen keine durchgreifenden Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 23 Abs. 3 S. 1 SGB XII in der Fassung vom 22.12.2016. (Rn. 42) (redaktioneller Leitsatz)

3. Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 3 – 6 SGB XII stellen kein „minus“ zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern ein Aliud hierzu dar. (Rn. 48) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5.1 – Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Die “Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018” (RBSFV 2018) hat am 06.09.2017 das Kabinett passiert, wodurch die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 01.01.2018 angepasst werden.

weiter: www.juris.de

5.2 – BVerfG, Beschluss vom 29. August 2017 – 2 BvR 863/17

Bundesverfassungsgericht verhindert Abschiebung nach Bulgarien bei einer alleinerziehenden (in Bulgarien anerkannten) Mutter mit Kindern
Stattgebender Kammerbeschluss: erhöhte Schutzbedürftigkeit einer Familie mit Kindern bzw einer alleinerziehenden Mutter mit Kindern erfordert besondere Berücksichtigung im Falle einer Abschiebung – hier: Abschiebung einer aus Syrien stammenden, alleinerziehenden Mutter mit minderjährigen Kindern nach Bulgarien – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch Nichtberücksichtigung von Tatsachenvortrag zu entscheidungserheblichem Umstand – Gegenstandswertfestsetzung

Quelle: datenbank.nwb.de

Dazu Paulo Dias, Rechtsanwalt & Strafverteidiger
Mit heute veröffentlichen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 29. August 2017 – 2 BvR 863/17) hat das Bundesverfassungsgericht, der von uns eingelegten Verfassungsbeschwerde stattgegeben.

Unsere Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Versagung von Eilrechtsschutz im gerichtlichen Verfahren gegen die Ablehnung eines Asylantrags und die Androhung der Abschiebung nach Bulgarien. Die Beschwerdeführer sind syrische Staatsangehörige, eine alleinerziehende Mutter zusammen mit ihren vier Kindern, die im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO 16, 11, 9 und 4 Jahre alt waren, denen in Bulgarien im Rahmen des Asylverfahrens internationaler Schutz gewährt wurde.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Minden aufgehoben, wonach die Betroffenen nach Bulgarien abgeschoben werden sollten.
Das BVerfG stellt in der von uns eingereichten Verfassungsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG fest. Für das BVerfG ist weiterhin fraglich, ob Abschiebungen nach unter den derzeitigen Bedingungen überhaupt zulässig sind und welche Vorgaben für die Rückführung anerkannt Schutzberechtigter gelten.

“… Unabhängig davon, ob Abschiebungen nach Bulgarien unter den derzeitigen Bedingungen überhaupt zulässig sind und welche Vorgaben für die Rückführung anerkannt Schutzberechtigter gelten – über diese Fragen wird im vorliegenden Verfahren nicht entschieden -, ist angesichts der Bestimmungen der EU-Aufnahmerichtlinie für besonders schutzbedürftige Personen in Art. 21 ff., der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. September 2014 – 2 BvR 732/14 -, juris, Rn. 10 ff.) und der Tarakhel-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Entscheidung vom 4. November 2014 – 29217/12 -) eindeutig, dass den Belangen von Familien mit Kindern besonders Rechnung getragen werden muss….”

Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der anliegenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes.

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de