Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 11.09.2017 – Az.: S 11 AY 4/17 ER

BESCHLUSS

In dem Rechtstreit

xxx,
Antragsteller,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Werra-Meißner-Kreis, vertreten durch xxx,
Antragsgegner,

hat die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 11. September 2017 durch die Richterin am Sozialgericht xxx als Vorsitzende beschlossen:

Der Antragsgegner wird vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache, längstens bis zum Ende des Leistungsbezuges nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dazu verpflichtet, dem Antragsteller ab 23.08.2017 Leistungen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragsstellers zu tragen.

GRÜNDE
Der Antragsteller begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung des Antragsgegners, anstelle der nach § 3 gewährten Leistungen solche nach § 2 und damit höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zu gewähren.

Der am xx.xx.1996 in Äthiopien geborene Antragsteller kam am 11.01.2014 von Italien nach Deutschland und wurde dem Werra-Meißner-Kreis zugewiesen. Dort lebte er in einer Gemeinschaftsunterkunft und erhielt vom Antragsgegner Leistungen nach § 3 AsylbLG. Der vom Antragsteller in Deutschland gestellte Asylantrag wurde unter der Annahme einer Zuständigkeit in Italien vom zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) abgelehnt und es bestand die Absicht, den Antragsteller am 12.11.2015 nach Italien abzuschieben. Um die Abschiebung zu verhindern, wurde dem Antragsteller in der Evangelischen Kirchengemeinde xxx in den Räumen der Kirchengemeinde „Kirchenasyl“ gewährt. Der Antragsgegner stellte daraufhin zunächst seine Leistung mit Ablauf November 2015 ein. Wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist im Sinne der Dublin-Verordnung erhielt der Antragssteller im Januar 2016 von der zuständigen Ausländerbehörde des Antragsgegners eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschlands. Nach entsprechender persönlicher Vorsprache des Antragsstellers beim Antragsgegner erhielt der Antragsteller ab 13.01.2016 (erneut) Leistungen nach dem AsylbLG mit Bescheid vom 06.02.2016 bzw. 10.02.2016. Die Leistungen nach § 3 AsylbLG betrugen für den Antragsteller hiernach insgesamt 335,88 Euro monatlich.

Der Antragsgegner prüfte im Juni 2017 eine Umstellung der Leistungen des Antragsstellers nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII. Auf Nachfrage teilte ihm die Ausländerbehörde unter dem 26.06.2017 mit, dass sich der Antragsteller noch im laufenden Asylverfahren befinde. Eine Rücküberführung in das Einreiseland Italien aufgrund der Dublin-Verordnung sei nicht mehr möglich, da sich der Antragsteller bis zum Ablauf der Rückführungsfrist im Kirchenasyl befunden habe. Der Antragsgegner nahm daraufhin keine Leistungsumstellung auf die § 2 – Leistungen vor. Er erbrachte weiterhin Leistungen nach § 3 AsylbLG. Mit Bescheid vom 07.07.2017 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller laufende Leistungen nach § 3 AsylbLG bis auf weiteres in Höhe von 325,88 Euro monatlich.

Mit Schreiben vom 12.08.2017 legte der Prozessbevollmächtige des Antragstellers gegen die Leistungsgewährung ab August 2017 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde nicht begründet und der Prozessbevollmächtigte beantragte Akteneinsicht.

Mit am 23.08.2017 beim Sozialgericht Kassel eingegangen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm ab August 2017 höhere Leistungen zu gewähren. Dazu wird geltend gemacht, dass das Kirchenasyl kein rechtliches Hindernis für eine Abschiebung darstelle, sondern die zuständigen Behörden in eigener Verantwortung die Entscheidung getroffen hätten, den Vollzug der Abschiebung auszusetzen. Auch die Überstellungsfrist nach Artikel 18 Abs. 4 Dublin-II-VO werde durch ein Kirchenasyl nicht gehemmt. Dazu werde auf beigefügte Entscheidungen des VG Göttingen, Urteil vom 26.02.2015, 3 A 278/14 des VG Köln, Urteil vom 16.01.2015, 3 K 7537/13. A und des VG Göttingen, Urteil vom 19.05.2015, 6 T 1833/14 verwiesen. Von einem „rechtsmissbräuchlichen“ Verhalten des Antragstellers könne mithin keine Rede sein. Auch die vom Antragsgegner zitierte Entscheidung des LSG München (Beschluss vom 11.11.2016, L 8 AY 29/16 B ER) sehe die Inanspruchnahme von Kirchenasyl gerade nicht als rechtsmissbräuchlich an, sondern lediglich als Pflichtverstoß, der für die Dauer des Kirchenasyls eine Einschränkung der Leistungen nach § 1 a AsylbLG begründen könne. Weitergehende Einschränkungen als die in § 1 a AsylbLG vorgesehenen seien jedoch allein wegen Inanspruchnahme des Kirchenasyls gerade nicht zulässig (LSG München, a.a.O., Rd.-Nr. 35). Den Ausführungen des SG Stade vom 17.03.16 (S 19 AY 1/16 ER) schließe sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers voll inhaltlich an. Der Antragsteller erfülle somit die Voraussetzungen für sogenannte Analog-Leistungen nach § 2 AsylbLG. Ein Anordnungsgrund sei gegeben. Das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Antragstellers sei nicht mehr gesichert. Wenn existenzsichernde Leistungen nicht zur Verfügung stehen würden, sei regelmäßig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes im Sinne vom § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG auszugehen.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm Leistungen gem. § 2 AsylbLG entsprechend dem SGB XII in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Dazu führt der Antragsgegner aus, der Eilantrag auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG sei unbegründet, denn es fehle im vorliegenden Fall an einem Anordnungsanspruch. Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. dem SGB XII würden diejenigen erhalten, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten würden und die Dauer des Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hätten. Zwar halte sich der Antragsteller seit mehr als 15 Monaten im Bundesgebiet auf, allerdings habe er seinen Aufenthalt hier selbst rechtsmissbräuchlich beeinflusst. Er sei zunächst in den EU-Staat Italien eingereist, so dass nach der Dublin-Verordnung Italien auch für sein Asylverfahren zuständig gewesen wäre. Deutschland sei aufgrund der Dublin-Verordnung auch berechtigt gewesen, ihn innerhalb einer bestimmten Frist nach Italien zurückzuführen. Der Rückführung habe sich der Antragsteller widersetzt, indem er bis zum Ablauf der Frist Kirchenasyl in Anspruch genommen habe. Es gebe keinen ersichtlichen Grund dafür, dass dem Antragsteller die Durchführung seines Asylverfahrens in Italien nicht zuzumuten gewesen wäre. Der EuGH habe erst kürzlich die Gültigkeit der Dublin-Verordnung bestätigt. Auch ausweislich des Gemeinschaftskommentars zum AsylbLG von Hohm werde durch Inanspruchnahme von Kirchenasyl der objektive Missbrauchstatbestand nach § 2 AsylbLG als erfüllt angesehen (vgl. dort Rd.-Nr. 84 zu § 2). Hiernach werde durch das Kirchenasyl auch die Dauer des Aufenthaltes wegen des faktischen Abschiebungshindernisses durch den Ausländer selbst beeinflusst. Und das Kirchenasyl sei deshalb in der Regel ein Umstand, der es ausschließe, Leistungen in besonderen Fällen zu gewähren. Die Kommentierung nehme auch Stellung zu dem Beschluss des SG Stade vom 17.03.2016. Zwar habe das SG Stade ein sittenwidriges Verhalten des Ausländers verneint, weil es mit dem Werten der Gesellschaft vereinbar sei, wenn Kirchengemeinden Ausländern vor der drohenden Abschiebung Kirchenasyl anbieten würden. Der Gesetzgeber verwende aber das Wort „rechtsmissbräuchlich“ und stelle damit nicht auf beliebige Werte der Gesellschaft, sondern auf konkrete Verstöße gegen einzelne Vorschriften des Asyl-, Ausländer- oder Sozialrechts ab. Es liege zumindest ein Verstoß gegen die Ausreisepflicht des § 58 Aufenthaltsgesetz vor. Die vom Ausländeramt für die Dauer des Kirchenasyls erteilte Duldung ändere nichts daran, dass der Ausländer auch während der Geltungsdauer der Duldung vollziehbar ausreisepflichtig bleibe und sich somit sozialwidrig im Sinne des Ausländerrechts verhalte. Der Antragsteller erfülle deswegen nicht die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG. Der Antragsgegner sehe sich hierin auch durch einen Beschluss des LSG Bayern vom 11.11.2016 (L 8 AY 28/16 B ER) bestätigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten, auch im Vorbringen der Beteiligten, wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners.

II.
Der Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist stets, dass sowohl ein Anordnungsgrund (d. h. die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile), als auch ein Anordnungsanspruch (d. h. die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Sache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs) glaubhaft gemacht werden (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung – ZPO). Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG) ist von diesem Grundsatz eine Abweichung nur dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere oder unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG 79, 69 74 m. w. N.). Soweit dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage in einem solchen Eilverfahren nicht möglich ist, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschlüsse v. 12.05.2005 – 1 BvR 569/05, Rd.-Nr. 19, 26 und vom 25.02.2009 – 1 BvR 120/09, Rd.-Nr. 11, jeweils zitiert nach juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der gestellte Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zulässig und im austenorierten Umfang nicht zuletzt im Rahmen der sogenannten Folgenabwägung auch begründet. Es liegen sowohl Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch vor.

An der Annahme der erforderlichen Eilbedürftigkeit besteht kein Zweifel. Infolge der Gewährung von Leistungen nur nach § 3 AsylbLG werden dem Antragsteller gegenüber den Leistungen nach § 2 AsylbLG i. V. m. den Leistungssätzen nach dem SGB XII rund 83,00 € monatlich weniger gewährt. Dem Antragsteller entsteht insoweit ein wirtschaftlicher Nachteil, der durch ein späteres Hauptsacheverfahren nicht beseitigt werden kann. Denn die monatlichen Leistungen dienen der Sicherung des aktuellen Existenzbedarfs. Durch eine spätere Leistungsnachzahlung kann der aktuelle Nachteil aufgrund geringerer Leistungen nicht mehr ausgeglichen werden.

Anders, wie der Antragsgegner meint, erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen für die Umstellung seiner Leistungen von § 3 auf § 2 Abs. 1 AsylbLG. Durch Zeitablauf nach Einreise in das Bundesgebiet im Oktober 2014 hat er nunmehr Anspruch auf höhere Leistungen nach dem SGB XII. Gemäß § 2 Abs. 1 AsylbLG wird das SGB XII auf die Leistungsberechtigten entsprechend angewandt (sog. Analogleistung), die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben. Der Antragsteller hält sich mittlerweile länger als 15 Monate in der Bundesrepublik Deutschland auf, denn er ist bereits im Oktober 2014 nach Deutschland eingereist. Hieran ändert sich auch nichts durch die Inanspruchnahme des Kirchenasyls vom 12.11.2015 bis 12.01.2016, das dem Antragsteller von der Evangelischen Kirchengemeinde xxx gewährt wurde. Dazu folgt die erkennende Kammer den entsprechenden Ausführungen des SG Stade im Beschluss vom 17.03.2016 (S 19 AY 1/16 ER, zitiert nach juris, Rd.-Nr. 14 ff.). Das SG Stade verneint bei Wahrnehmung des Kirchenasyls einen Rechtsmissbrauch im Sinne von § 2 AsylbLG. Es verweist dabei auch nach Auffassung der erkennenden Kammer zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) im Urteil vom 17.06.2008 (B 8/9 AY 1/07 R). Denn nach dieser Entscheidung setzt ein beachtenswerter Rechtsmissbrauch ein unredliches und von der Rechtsordnung missbilligtes Verhalten voraus. Derjenige, der an sich Anspruch auf höhere sogenannte Analogleistungen nach dem SGB XII auf Grundlage von § 2 AsylbLG hat, soll diese dann nicht beanspruchen können, wenn die in § 2 AsylbLG vorgesehene Vergünstigung auf gesetzwidrige oder sittenwidrige Weise erworben wird. So hat das BSG im Leitsatz der o. g. Entscheidung für die Annahme einer rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer gerade angenommen, dass dem Leistungsberechtigten ein gerade auf die Aufenthaltsverlängerung zielendes vorsätzliches sozialwidriges Verhalten unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls vorgeworfen werden muss. Als nicht ausreichend angesehen hat das BSG beispielsweise die Inanspruchnahme einer ausländerrechtlichen Duldung, wenn es dem Ausländer gleichwohl möglich und zumutbar wäre, freiwillig auszureisen (BSG a. a. O., zitiert nach juris zum Leitsatz). Mit dem SG Stade nimmt auch das erkennende Gericht an, dass ein Verhalten nur dann zum Ausschluss der Analogleistungen führt, wenn es unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation des Ausländers in Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar ist und deswegen von Sozialwidrigkeit gesprochen werden muss (SG Stade, a. a. O., zitiert nach juris, Rd.-Nr. 14). Wenn der Staat indessen selbst zeitweise darauf verzichtet, die Ausreisepflicht durchzusetzen, wird gleichwohl kein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Ausländers angenommen (vgl. o. g. BSG-Urteil a. a. O.). Vorliegend hatte sich der Antragsteller am 12.11.2015 in das ihm von der Evangelischen Kirchengemeinde xxx angebotene Kirchenasyl begeben und dies dem Ausländeramt sofort mitgeteilt. Die Zentrale Ausländerbehörde beim RP Kassel hatte in Abstimmung mit dem BAMF die Überstellung des Antragstellers nach Italien auf dem Luftweg für den 12.11.2015 geplant. Infolge der Wahrnehmung des Kirchenasyls wurde die Abschiebung storniert. Den Bescheid vom 15.09.2015 des BAMF über die Ablehnung des Asylantrags und Abschiebung nach Italien hob das BAMF mit Bescheid vom 12.01.2016 auf. Dem Antragsteller wurde eine Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland erteilt. Die Ausländerbehörde hat also im Falle des Antragstellers dessen Kirchasyl tatsächlich beachtet und damit mit Beginn des Kirchenasyls den Aufenthalt des Antragstellers faktisch und später tatsächlich geduldet (Bescheid des BAMF vom 12.01.2016). Wenn aber die zuständige Ausländerbehörde tatsächlich das Institut des Kirchenasyls respektiert und auch nicht mit aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einschreitet, kann in der Nutzung des Kirchenasyls kein Rechtsmissbrauch gesehen werden (so SG Stade, a. a. O., zitiert nach juris, Rd.-Nr. 15 in Anlehnung an BSG vom 17.06.2008, a. a. O., zitiert nach juris).

Mit dem SG Stade ist davon auszugehen, dass die Nutzung des von einer Kirchengemeinde angebotenen Kirchenasyls auch nicht als sittenwidriges Verhalten bewertet werden kann. Die Gewährung von Kirchenasyl für den von Abschiebung bedrohten Antragsteller durch Pfarrer und Gemeinde der Evangelischen Kirche in xxx entspricht den christlich geprägten Werten der bundesrepublikanischen Gesellschaft. Das Kirchasyl wird auch ohne Weiteres von den zuständigen Behörden respektiert. Von einer von der Gesellschaftsordnung missbilligten Flucht oder einem Untertauchen kann in einem solchen Fall gerade keine Rede sein. Die Gewährung des Kirchenasyls durch die Evangelische Kirche in xxx kann somit dem Antragsteller nicht als dessen rechtsmissbräuchliches Verhalten zugeordnet werden. Schließlich kann nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass sich der Antragsteller nicht der Abschiebung nach abgelehntem Asylantrag wegen fehlender Asylgründe entziehen wollte, sondern nur die Rückführung nach Italien verhindern wollte, die allein den von der Europäischen Union beschlossenen verwaltungstechnischen Abwicklungsmodalitäten geschuldet ist ohne das Vorliegen der Asylgründe zu bewerten. Gerade dieser Aspekt ist in der Kommentierung von Hohm zum Kirchenasyl und bei der Bewertung der Entscheidung des SG Stade nicht ausreichend und in gebotener Weise, nämlich im Rahmen einer Einzelfallprüfung, berücksichtigt worden.

Nach alledem liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von sogenannten Analogleistungen an den Antragsteller vor. Der Antragsgegner war im Rahmen des Eilrechtsschutzes entsprechend zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 193 SGG.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.