Verwaltungsgericht Dresden – Urteil vom 09.08.2017 – Az.: 6 K 196/15

URTEIL
In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn xxx,
– Kläger –

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstr. 55, 37073 Göttingen

gegen

die Bundesrepublik Deutschland
vertreten durch die Bundespolizeidirektion Pirna
xxx
– Beklagte –

wegen Personalienfeststellung

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx und die Richterin xxx sowie durch die ehrenamtlichen Richter Herr xxx und Herr xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 9. August 2017

für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass die von den Beamten der Beklagten durchgeführte Personalienfeststellung und der Personalienabgleich des Klägers am 7. September 2014 im Regionalexpress 3811 in Richtung Würzburg rechtswidrig waren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

TATBESTAND
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Personenkontrolle und eines Datenabgleichs.

Der dunkelhäutige Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und war im Jahr 2014 als Student an der TU Ilmenau eingeschrieben. Am Sonntag, den 7. September 2014, befand sich der Kläger gegen 14.00 Uhr auf dem Heimweg zu seinem damaligen Wohnort in Meiningen im Regionalexpress 3811 in Richtung Würzburg Hbf. Er saß in einem Großraumabteil im hinteren der beiden eingesetzten Triebwagen in der ersten Sitzreihe rechts neben der hinteren Einstiegstür. In der Sitzreihe vor dem Kläger saß der Zeuge xxx.

Die Beamten der Beklagten, die Zeugen POM xxx und POM xxx, waren an diesem Tag zum Streifengang im Rahmen der bahnpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung eingesetzt. Um 14.03 Uhr stiegen sie auf dem Bahnhof Gräfenroda über die hintere Einstiegstür des zweiten Triebwagens in den Regionalexpress zu. Dort trafen sie auf den Kläger, den der Zeuge POM xxx ansprach. Der Inhalt der Ansprache sowie das konkrete Verhalten des Klägers nach der Kontaktaufnahme durch die Beamten der Beklagten sind zwischen den Beteiligten streitig.

Die Beamten verlangten nach den Ausweispapieren des Klägers, der ihnen seinen Studentenausweis und eine Duldungsbescheinigung überreichte. Es wurde ein Personalienabgleich durchgeführt. Anschließend wurden dem Kläger die Dokumente wieder ausgehändigt.

Der Kläger begab sich nach Ankunft in Meiningen um 14.50 Uhr zur dortigen Dienststelle der Bundepolizei und legte Beschwerde gegen die Personenkontrolle ein. Er gab an, dass die Beamten der Beklagten im Regionalexpress seine Personalien zum Datenabgleich in einer Lautstärke durchgegeben hätten, die anderen Mitfahrern ein Zuhören ermöglicht hätten. Die Beamten hätten sich auch laut über seine Duldung bzw. Nationalität geäußert (Bl. 1 d. Verwaltungsakte).

Der Zeuge POM xxx erstattete am 10. September 2014 gegen den Kläger Anzeige wegen Beleidigung nach § 185 Strafgesetzbuch (StGB). Der Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Arnstadt vom 28. Mai 2015 vom Tatvorwurf der Beleidigung freigesprochen.

Der Kläger hat am 11. Februar 2015 Klage erhoben. Er behauptet, als einzige Person im Zugabteil und allein wegen seiner Hautfarbe von den Beamten der Beklagten angesprochen worden zu sein. Er sei in der Vergangenheit wiederholt allein wegen seiner Hautfarbe einer verdachtsunabhängigen Personenkontrolle unterworfen worden. Er ist der Auffassung, durch die Personalienfeststellung und den Datenabgleich sei in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen worden. Darüber hinaus stellten die Maßnahmen eine Diskriminierung seiner Person dar, da er als einzige Person im Zugteil präventiv und verdachtsunabhängig kontrolliert worden sei. Er könne ein Rehabilitierungsinteresse für sich geltend machen, da die streitgegenständlichen Maßnahmen von anderen Personen in dem Waggon beobachtet werden konnten und mussten. Zudem bestehe ein berechtigtes Interesse an nachträglichem Rechtsschutz, weil es sich um Maßnahmen handele, die sich typischerweise kurzfristig erledigten. Auch bestehe Wiederholungsgefahr. Die Personalienfeststellung sowie der Datenabgleich stellten schwerwiegende und nachhaltige Grundrechtseingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Gleichheitsgrundrecht dar. Der Eingriff in die Grundrechte sei materiell rechtswidrig und ermessensfehlerhaft, da er einen Verstoß gegen das absolute Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG darstelle.

Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die von Beamten der Beklagten durchgeführte Personalienfeststellung des Klägers am 07.09.2014 sowie der unmittelbar durchgeführte Personalienabgleich bzw. die Fahndungsabfrage rechtswidrig waren.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, Anknüpfungspunkt der streitgegenständlichen Kontrolle sei die Sitzposition des Klägers gewesen, die dazu geführt habe, dass er die erste zur Befragung in Betracht kommende Person gewesen sei. Von dieser Sitzposition habe er das gesamte Großraumabteil überblicken können. Im gesamten Zug seien Menschen verschiedener Nationalitäten unterschiedlicher Hautfarbe vor und nach dem Kläger befragt worden. Sie ist der Auffassung, der Kläger könne unter dem Gesichtspunkt des Rehabilitierungsinteresses kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme geltend machen, da nicht erkennbar sei, inwieweit die nur wenige Minuten dauernde Überprüfung seiner Personalien zu einem erheblichen Ansehensverlust und einer Stigmatisierung in der Öffentlichkeit habe führen können. Allein das emotional geprägte Verhalten des Klägers selbst, welches der Beklagten nicht zurechenbar sei, sei geeignet gewesen, die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit zu wecken. Auch liege kein schwerwiegender nachhaltiger Grundrechtseingriff vor. Der Eingriff sei rechtmäßig erfolgt, so dass kein vorwerfbarer Grundrechtseingriff vorliege. Auch habe sich die Maßnahme auf wenige Minuten beschränkt und gehe damit nicht über eine bloße Freiheitsbeschränkung hinaus. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung sei nur durch ein wenig einschneidendes Erheben und anschließendes Nutzen personenbezogener Daten eingeschränkt worden. Ermächtigungsgrundlage der polizeilichen Befragung sei § 22 Abs. 1 BPolG. Die Kontrolle habe dazu gedient, Erkenntnisse über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten zu sammeln, um künftig Straftaten zu verhindern oder zu unterbinden und so eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden. Ermächtigungsgrundlage der Identitätsfeststellung selbst sei § 23 Abs. 1 BPolG. Aufgrund des Verhaltens des Klägers, insbesondere der fortdauernden Beleidigungen gegenüber den Beamten, sei zu vermuten gewesen, dass dieser bereits polizeirelevant in Erscheinung getreten sei oder eine Straftat plane. Die Ausweiskontrolle sei zur Verhinderung der Fortsetzung einer Straftat bzw. zur Aufklärung anderweitiger polizeirelevanter INPOL-Eintragungen erforderlich gewesen. Der Kläger sei Verhaltensstörer i. S. d. § 17 BPolG gewesen. Ermächtigungsgrundlage des Datenabgleichs sei § 34 Abs. 1 Nr. 2 BPolG. Die Maßnahmen seien verhältnismäßig gewesen. Das aufmerksamkeitserregende Verhalten des Klägers könne der Beklagten nicht zugerechnet werden.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben durch die Einvernahme der Zeugen POM xxx und POM xxx sowie der Zeugen xxx und xxx. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gerichtsakte, den beigezogenen Verwaltungsvorgang und die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Klage ist als – auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personalienfeststellung gerichtete – Fortsetzungsfeststellungsklage und als – auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Datenabgleichs gerichtete – Feststellungsklage zulässig.

Die Klage ist, soweit sie auf die Feststellung der Rechtwidrigkeit der Personalienfeststellung des Klägers durch die Aufforderung zur Vorlage der Ausweispapiere durch die Beamten der Beklagten gerichtet ist, als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in den Fällen, in denen sich – wie hier – der Verwaltungsakt bereits vor Klageerhebung erledigt hat, entsprechende Anwendung (vgl. BVerwG, Urt. v. 14. Juli 1999 – 6 C 7.98 – juris Rn. 20).

Bei dem im Anschluss an die Personalienfeststellung erfolgten Datenabgleich handelt es sich mangels Regelung hingegen nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine tatsächliche Maßnahme. Denn ein Datenabgleich ist lediglich die Prüfung und Feststellung, ob zu einer bestimmten Person Speicherungen in bestimmten Dateien vorliegen (Drewes/Malmberg/Walter, BPolG, 5. Aufl. 2015, § 34 Rn. 1). Insoweit ist die Klage indes als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft, da ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis auch die hier in Streit stehende Befugnis eines Hoheitsträgers zum Erlass eines den Bürger belastenden Realakts umfasst (vgl. OVG Rh.-Pf., Urt. v. 24. Januar 2013 – 7 A 10816/12 – juris Rn. 15).

Dem Kläger steht ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung zur Seite. Aus dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO und dem systematischen Zusammenhang mit § 42 VwGO ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichte nur ausnahmsweise für die Überprüfung erledigter Verwaltungsakte in Anspruch genommen werden können. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz grundsätzlich nur zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes rechtliches, wirtschaftliches oder ideelles Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 113 Rn. 129). Sowohl die Personalienfeststellung als auch der sich anschließende Datenabgleich stellen sich als typischerweise – d.h. entsprechend der Eigenart des Verwaltungsakts – kurzfristig erledigende polizeiliche Maßnahmen dar, die in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG eingegriffen haben. Da sich kurzfristig erledigende Maßnahmen ohne die Annahme eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten, eröffnet Art. 19 Abs. 4 GG die Möglichkeit einer Klärung der Rechtmäßigkeit des erledigten Verwaltungsakts im Wege nachträglicher Feststellung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30. April 1997 – 2 BvR 817/90 – juris Rn. 56 f.). Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls kann dem Kläger – anders als in dem von der Kammer im Verfahren 6 K 961/13 (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 17. November 2015 – 3 A 440/15 – juris Rn. 7) zu Grunde liegenden Sachverhalt – ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen nicht abgesprochen werden. Zwar stellt die Personalienfeststellung ohne anschließende Datenspeicherung einen nur geringfügigen polizeilichen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung dar, der sich in der kurzzeitigen einmaligen Preisgabe von Daten erschöpft und keinerlei länger andauernden Folgen hat. Jedoch würde in Fällen der vorliegenden Art, in denen Feststellungsbegehren polizeiliche Maßnahmen in grundrechtlich geschützten Bereichen zum Gegenstand haben, eine Verneinung des Feststellungsinteresses und damit der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung des polizeilichen Handelns, einen rechtsfreien Raum eröffnen, der mit dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG und dem durch Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nicht zu vereinbaren wäre (VG Köln, Urt. v. 13. Juni 2013 – 20 K 4683/12 – juris Rn. 14). Dass der vorliegende Eingriff nicht tiefgreifend war, ist daher unschädlich, denn die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG differenziert nicht nach der Intensität des erledigten Eingriffs und dem Rang der betroffenen Rechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 – 8 C 20.12 – juris Rn. 32; VG Freiburg, Urt. v. 25. September 2015 – 4 K 35/15 – juris Rn. 36 m.w.Nw.; vgl. auch SächsOVG, Urt. v. 27. Januar 2015 – 4 A 533/13 – juris Rn. 29). Anders als in dem Verfahren 6 K 961/13 zu Grunde liegenden Sachverhalt fand die Kontrolle des Klägers durch die Beamten der Beklagten im Beisein anderer Personen statt. Auch hat der Kläger die angegriffene Maßnahme zeitnah, nämlich direkt nach seiner Ankunft in Meiningen, beanstandet, und damit verdeutlicht, dass er dieser subjektiv eine nicht nur geringe Eingriffsqualität beimisst.

Nach Auffassung der Kammer kann der Kläger sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zudem auf eine potenzielle Wiederholungsgefahr stützen. Eine solche ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausführte, ist er vier- bis fünfmal pro Monat mit dem Zug in Richtung Erfurt und Weimar und damit im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizeidirektion Pirna unterwegs. Deshalb kann nicht hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass eine vergleichbare Situation sich nicht wiederholen kann.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Die Feststellung der Personalien des Klägers und der Datenabgleich waren rechtswidrig. Durch die Personalienfeststellung wurde der Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 4 .i.V.m. Satz 1 VwGO.

Die Kammer konnte bei ihrer Entscheidung die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob die Hautfarbe des Klägers Anlass zur Personalienfeststellung gegeben hat, dahinstehen lassen. Auch die Frage, ob die Voraussetzungen für einen nachträglichen Austausch der Ermächtigungsgrundlage für die streitbefangene Maßnahme hier überhaupt vorliegen, konnte die Kammer unbeantwortet lassen, denn die Personalienfeststellung und der anschließende Datenabgleich sind jedenfalls von keiner der für solche Maßnahmen in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt.

Die Beklagte kann das Ausweisverlangen und die anschließende Ausweiskontrolle durch ihre Beamten nicht auf § 22 Abs. 1a BPolG stützen. Gemäß § 22 Abs. 1a BPolG kann die Bundespolizei zur Verhinderung oder Unterbindung unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet in Zügen und auf dem Gebiet der Bahnanlagen der Eisenbahnen des Bundes, soweit auf Grund von Lageerkenntnissen oder grenzpolizeilicher Erfahrung anzunehmen ist, dass diese zur unerlaubten Einreise genutzt werden, jede Person kurzzeitig anhalten, befragen und verlangen, dass mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden. § 22 Abs. 1a BPolG erlaubt danach sog. lagebildabhängige Befragungen und als Begleit- und Folgemaßnahmen, das Anhalten und Auffordern zur Vorlage von Ausweispapieren. Die Tatbestandsmerkmale “Lageerkenntnisse” und “grenzpolizeiliche Erfahrung” sind gesetzlich nicht definiert. Als unbestimmte Rechtsbegriffe unterliegen sie jedoch uneingeschränkter verwaltungsgerichtlicher Kontrolle. Dies setzt gleichzeitig voraus, dass die Bewertungen und Tatsachen oder tatsächlichen Anhaltspunkte, auf denen die Lageerkenntnisse oder die grenzpolizeilichen Erfahrungen beruhen, in einer die inhaltliche Kontrolle ermöglichenden Weise belegt werden können (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21. April 2016 — 7 A 11108/14 — juris Rn 100 unter Verweis auf SächsVerfGH, Urt. v. 10. Juli 2003 — Vf. 43-II-00 — juris Rn. 221 f.). Hierzu genügt es, wenn sich die Bundespolizei bezüglich der Lageerkenntnisse auf die von ihr erarbeiteten Lageberichte beziehen kann sowie die den Lageberichten zugrundeliegende Tatsachen- und Prognosebasis darlegt und diese damit einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich gemacht wird. Die Beklagte hat dem Gericht weder in den vorbereitenden Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung solche Tatsachen geschildert, die einen Rückschluss auf solche Lageerkenntnisse oder grenzpolizeiliche Erfahrung zulassen. Auch wurde kein Lagebericht vorgelegt. Damit liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1a BPolG nicht vor.

Die Beklagte kann das Ausweisverlangen auch nicht auf § 22 Abs. 1 BPolG stützen. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BPolG kann die Bundespolizei eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben für die Erfüllung einer bestimmten der Bundespolizei obliegenden Aufgabe machen kann. Nach Satz 3 hat die Person auf Verlangen mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung auszuhändigen. Die Abgrenzung dieser Befugnisse nach § 22 Abs. 1 BPolG zur Identitätsfeststellung nach § 23 BPolG kann dabei im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten. Beide Normen beinhalten als Begleiteingriff die Befugnis, den Adressaten der Maßnahme anzuhalten und zu verlangen, dass Ausweispapiere zur Prüfung ausgehändigt werden. Die Abgrenzung hat sich deshalb an der (schwerpunktmäßigen) Zielrichtung der polizeilichen Maßnahme zu orientieren ( Drewes/Malmberg/Walter, BPolG, 5. Aufl. 2015, § 22 Rn. 7). Während § 22 BPolG auf die Gewinnung polizeilich relevanter Informationen gerichtet ist und die Aushändigung der Ausweise in erste Linie der Zuordnung einer Information zu einer Person oder einer Plausibilitätskontrolle dient, zielt die Identitätskontrolle vorrangig auf die Identifizierung unbekannter Personen oder auf einen Identitätsabgleich (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21. April 2016 — 7 A 11108/14 — juris Rn. 35 m.w.Nw.). Mithin wird eine Maßnahme nach § 22 Abs. 1 BPolG ohne vorangehende Befragung regelmäßig ausscheiden und eine ohne eine solche Befragung durchgeführte Ausweiskontrolle eine Identitätskontrolle nach § 23 Abs. 1 BPolG darstellen (OVG Rh.-Pf., Urt. v. 21. April 2016 — 7 A 11108/14 — juris Rn. 35).

Die Beklagte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Tatbestandsvoraussetzungen der jeweiligen Eingriffsermächtigung tatsächlich vorlagen. Die Beklagte konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts nachweisen, dass das Ausweisverlangen und die Ausweiskontrolle durch ihre Beamten lediglich als sog. Begleitmaßnahme zur Plausibilitätskontrolle einer vorangegangenen Befragung des Klägers fungieren sollten. Im Ergebnis der Beweisaufnahme ist die Kammer vielmehr zu der Überzeugung gelangt, dass die Ansprache des Klägers durch die Beamten der Beklagten primär seiner Identifizierung dienen sollte. Der Zeuge xxx gab an, dass sich der Kläger lautstark aufgeregt habe, da die Beamten der Beklagten eine Ausweiskontrolle durchführen wollten. Diese hätten gesagt “Ausweise bitte”.

Ein Beamter habe sich dann mit dem Kläger beschäftigt, während der andere weiter durch den Zug gegangen sei und den Ausweis einer weiteren Person kontrolliert habe. Auch ihn selbst habe man ohne vorherige Befragung nach dem Ausweis gefragt. Die Angaben des Zeugen xxx sind glaubhaft. Insbesondere decken sie sich mit den in der Verwaltungsakte und dem beigezogenen Verwaltungsvorgang befindlichen Angaben des Zeugen aus dem gegen den Kläger geführten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Arnstadt. So gab der Zeuge im Rahmen dieses Strafverfahrens in einer schriftlichen Zeugenvernehmung vom 8. Oktober 2014, also zeitnah nach dem streitgegenständlichen Ereignis, an, dass die Beamten nach Betreten des Abteils den Ausweis des Klägers hätten sehen wollen. Ihm sei erklärt worden, dass es sich um eine Zufallsüberprüfung handele. Am 28. Mai 2015 gab der Zeuge in der gleichen Strafsache in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Arnstadt zu Protokoll, es habe eine Polizeikontrolle gegeben und die Beamten hätten die Ausweise sehen wollen. Die Beamten hätten den Kläger zur Ausweiskontrolle aufgefordert. Auch sein Ausweis sei kontrolliert worden. Einer der Beamten habe noch ein oder zwei weitere Leute kontrolliert. Die Kontrollen seien stichprobenhaft erfolgt. Als die Beamten das Abteil betreten hätten, habe er seinen Ausweis schon gezückt. Der Zeuge hat den von ihm wahrgenommenen Sachverhalt damit sowohl im Rahmen seiner Zeugeneinvernahmen aus den Jahren 2014 und 2015 als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht in sich konsistent, widerspruchsfrei und stringent geschildert. Das Gericht ist auch von der Glaubwürdigkeit des Zeugen überzeugt. Er tätigte seine Aussage ruhig und zeigte keinerlei Belastungseifer. Vorhandene Wissenslücken räumte er ein, wobei sich diese in unwesentlichen Detailfragen zum Geschehensablauf erschöpften.

Die Angaben des Zeugen xxx  finden auch Bestätigung durch die Aussage des Zeugen xxx. Zwar hat der Zeuge xxx selbst keine Wahrnehmungen über den konkreten Wortlaut der ersten Ansprache des Klägers durch die Beamten machen können. Er gab jedoch in der mündlichen Verhandlung an, dass dem Kläger durch die Beamten im Laufe des Gesprächs mitgeteilt worden sei, dass eine Personenkontrolle durchgeführt werde. Auch gab er an, dass die Beamten der Beklagten den Zug regelmäßig bestreifen und in diesem Rahmen nach Ausweisen fragen und Personenkontrollen durchführen. Die Angaben des Zeugen xxx stützen die Aussage des Zeugen xxx, da sich aus ihnen schließen lässt, dass das vom Kläger behauptete Vorgehen der Beamten der Beklagten keinesfalls eine Ausnahme darstellt. Die Angaben des Zeugen xxx haben die Kammer daher in ihrer durch die Aussage des Zeugen xxx gewonnenen Überzeugung bekräftigt, dass die streitgegenständliche Maßnahme primär auf eine Identitätskontrolle des Klägers zielte und eine vorgehende Befragung nicht stattfand. Damit liegen zur Überzeugung der Kammer die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 BPolG ebenfalls nicht vor.

Die Beklagte kann die beanstandete Maßnahme auch nicht auf § 23 Abs. 1 BPolG stützen. Nach § 23 Abs. 1 BPolG kann die Bundepolizei die Identität einer Person insbesondere zur Abwehr einer Gefahr (Nr. 1) feststellen. Bei der abzuwendenden Gefahr muss es sich um eine konkrete Gefahr handeln (Drewes/Malmberg/Walter , BPolG, 5. Aufl. 2015, § 23 Rn. 14), wobei die Beklagte hinsichtlich der Tatsachen, die eine solche Gefahr begründen, wiederum beweispflichtig ist. Eine konkrete Gefahr liegt nur dann vor, wenn mit einem Schadenseintritt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in naher Zukunft zu rechnen ist. Die Beklagte hat derartige Tatsachen, die die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts im Zeitpunkt der Ansprache des Klägers begründen, weder vorgetragen noch sind solche Tatsachen ersichtlich, so dass die streitbefangene Maßnahme auch nicht auf Grundlage des § 23 Abs. 1 Nr. 1 BPolG zu rechtfertigen ist. Die Voraussetzungen einer Identitätsfeststellung nach Nummern 2 bis 4 sind darüber hinaus offensichtlich nicht gegeben.

Die sich an die Identitätsfeststellung des Klägers anschließende Maßnahme des Datenabgleichs ist damit ebenfalls rechtswidrig erfolgt. Nach § 34 Abs. 1 Satz 2 BPolG kann die Bundespolizei die im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangten personenbezogenen Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Danach können alle personenbezogenen Daten, die der Bundespolizei auf rechtmäßige Art und Weise bekannt geworden sind, mit dem Datenbestand abgeglichen werden (vgl. Drewes/Malmberg/Walter , BPolG, 5. Aufl. 2015, § 34 Rn. 12). Da die Beklagte die personenbezogenen Daten des Klägers — wie ausgeführt — auf rechtswidrige Weise erlangt hat, liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 2 BPolG nicht vor (vgl. so ausdrücklich VG Stuttgart, Urt. v. 22. Oktober 2015 — 1 K 5060/13, juris Rn. 35).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür gemäß § 124a Abs. 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 nicht erfüllt sind.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.