Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 19.10.2017 – Az.: S 39 AS 649/15

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit
1. xxx,
vertreten durch
xxx,

2. xxx,
vertreten durch
xxx,
– Kläger –

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-2: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen, vertreten durch xxx,
– Beklagter –

hat die 39. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 19. Oktober 2017 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

GRÜNDE
I.
Die Beteiligten streiten, nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 26.09.2016 das Verfahren für erledigt erklärt hatten, nur noch um die Kosten.

Mit Bescheid vom 19.12.2014 waren dem Vater der Kläger Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für den Leistungszeitraum 01.01.2015 bis 30.06.2015 bewilligt worden. Hierbei hatte der Beklagte Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 326,00 EUR/Monat berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 10.03.2015 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für den Zeitraum und nahm die Kläger in den Bescheid mit auf. An der Höhe der Kosten der Unterkunft und Heizung änderte sich nichts.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch vom 13.03.2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2015 als unzulässig zurück. Der Bescheid vom 10.03.2015 sei Gegenstand des Klageverfahrens S 39 AS 110/15 geworden, welches sich gegen den ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 19.12.2014 richte.

Mit der unter dem 13.05.2015 erhobenen Klage machten die Kläger höhere Kosten der Unterkunft und Heizung geltend. Sie erklärten den Rechtsstreit für erledigt, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 24.11.2015 die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe für den streitigen Leistungszeitraum bewilligt hatte.

II.
Gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren wie hier — anders als durch Urteil beendet wird.

Das Gericht hat die Kostenentscheidung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei die Ermessensausübung in erster Linie den vermutlichen Verfahrensausgang zu berücksichtigen hat, der nach dem bis zum Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden bisherigen Sach- und Streitstand zu beurteilen ist. Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage geführt haben und die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben.

Im vorliegenden Fall ist eine Kostenübernahme durch den Beklagten gerechtfertigt. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 24.11.2015 dem Klagebegehren hinsichtlich der Kläger abgeholfen und die von diesen geltend gemachten Kosten der Unterkunft und Heizung nachträglich bewilligt. Aufgrund der abhelfenden Entscheidung des Beklagten steht dieser Anspruch auch den Klägern selbst zu und nicht dem Vater der Kläger, so dass es auf die Frage, ob es sich unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.02.2016 (Az. B 4 AS 2/15 R) bei den bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung um einen Anspruch des Vaters handelt, nicht ankommt.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.