BESCHLUSS
In dem Rechtsstreit
xxx,
Antragsteller,
Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
Werra-Meißner-Kreis, xxx,
Antragsgegner,
hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 23. November 2017 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht xxx, beschlossen:
1. Es wird festgestellt wird, dass der mit Schriftsatz vom 11. September 2017 eingelegte Widerspruch des Antragstellers gegen den Kostensenkungsbescheid des Antragsgegners vom 17. August 2017 aufschiebende Wirkung hat, wobei der Aufhebungs-/Teiländerungsbescheid vom 28. September 2017 Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist.
2. Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
3. Dem Antragsteller wird ohne Ratenzahlung unter Beiordnung von Rechtsanwalt Adam, Göttingen, Prozesskostenhilfe ab Antragstellung (2. Oktober 2017) für den ersten Rechtszug bewilligt.
GRÜNDE
I.
Zwischen den Beteiligten war im einstweiligen Rechtsschutz im Anschluss an einen seitens des Antragsgegners isoliert ergangenen Kostensenkungsbescheid vom 17. August 2017, gegen den der Antragsteller Widerspruch eingelegt hat und der allein die Höhe der Kosten der Unterkunft nach dem Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe (SGB XII) ab 1. Oktober 2017 regelt, im Rahmen einer vom Antragsteller beantragten Regelungsanordnung die Höhe der Kosten der Unterkunft ab 1. Oktober 2017 im Streit, wobei der Antragsteller in Witzenhausen (Stadt) eine 54 m2 große Wohnung bewohnt, für welche eine Bruttokaltmiete von monatlich 339,00 € sowie Heizkosten in Höhe von 60,00 € anfallen. Im Weiteren hat der Antragsteller den Erlass einer Regelungsanordnung allein noch hilfsweise geltend gemacht, wobei er im Hauptantrag die Feststellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Kostensenkungsbescheid begehrt, die der Antragsgegner nicht beachte.
Alledem vorausgegangen war dem ein im laufenden ALG-II-Bezug gestellter Antrag des am xxx geborenen Antragstellers auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen im Alter ab 1. September 2017, dem der Antragsgegner dann mit Bescheid vom 16. August 2017 zunächst noch unter Berücksichtigung der vollen Kosten der Unterkunft des Klägers stattgegeben hatte. Überschrieben war dieser Ausgangsbescheid mit „Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach SGB XII – Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)“, wobei als Bewilligungszeitraum ausdrücklich der Zeitraum vom 1. September 2017 bis 31. August 2018 erfasst war. Beigefügt war dem Bescheid eine Bescheinigung zur Rundfunkgebührenbefreiung, die ebenfalls auf diesen Zeitraum Bezug genommen hatte, für den dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB XII bis 31. August 2018 bewilligt worden seien. Gleichzeitig hatte der Antragsgegner auch bereits zuvor am 14. August 2017 unter Verweis auf eine Leistungsbewilligung nach dem SGB XII ab 1. September 2017 im Vorgriff auf diese beim für den Antragsteller zuständigen Rentenversicherer im weiteren Vorgriff auf die von diesem dem Antragsteller zu gewährende Rente rein vorsorglich einen Erstattungsanspruch geltend gemacht, nachdem der Antragsteller einen Beratungstermin zur Rentenantragstellung erst für November 2017 erhalten hatte. Der Höhe nach konkret geregelt war im Bescheid vom 16. August 2017 dann dagegen allein der Leistungsanspruch für den Monat September 2017. Hinweise dazu, dass der Bescheid unabhängig vom bis zum 31. August 2018 reichenden Bewilligungszeitraum allein für den Monat September 2017 ergehen sollte, enthielt der Bescheid nicht. All dies auch unabhängig davon nicht, dass das für den Antragsteller während des ALG-II-Bezuges zuständige Jobcenter seinerseits bereits am 3. Februar 2017 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft gegenüber dem Antragsteller auch schon ein Kostensenkungsverfahren eingeleitet hatte und der Antragsgegner aktenkundig bereits bei Erteilung des Bescheides vom 16. August beabsichtigt hatte, die Kosten der Unterkunft schon ab 1. Oktober 2017 wieder abzusenken. Dies auf die seiner Auffassung nach allein angemessenen Unterkunftskosten in Höhe von monatlich 274,55 € für die Bruttokaltmiete und 60,00 € monatlich für die Heizkosten, also monatlich 64,44 € weniger als mit dem Ausgangsbescheid vom 16. August 2017 bewilligt.
Die vorgenannte Kostensenkung umgesetzt wurde vom Antragsgegner im Anschluss an den Ausgangsbescheid vom 16. August 2017 dann auch unmittelbar anschließend und insoweit ohne weitere Anhörung des Antragstellers mit Bescheid vom Folgetag, dem 17. August 2017 für die Zeit ab 1. Oktober 2017, wobei dieser Bescheid vom 17. August 2017 allein als „Bescheid zur Kostensenkung der Kosten der Unterkunft“ überschrieben war und dabei eine Regelung auch allein hinsichtlich der dem Kläger ab 1. Oktober 2017 zu gewährenden Kosten der Unterkunft in der vorgenannten Höhe betraf, auf die die bewilligten Kosten der Unterkunft abgesenkt würden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht würden, soweit diese angemessen seien. Nach den Richtlinien des Werra-Meißner-Kreises seien dabei allein die letztgenannten Aufwendungen angemessen, woraus sich eine angemessene Gesamtmiethöhe von 334,56 € ergebe. Im Vergleich dazu seien die Kosten für die Wohnung des Antragstellers zu hoch und damit laut Richtlinie unangemessen. Einen vom vorgenannten Bescheid und dem Ausgangsbescheid vom 16. August 2017 unabhängigen, die Leistungsgewährung insgesamt betreffenden Neubewilligungs- und/oder Rücknahme-/Änderungsbescheid erteilte der Antragsgegner nicht. Dies erfolgte nach Aktenlage erstmals und auch ohne weitere Anhörung des Antragstellers mit Änderungs-/Teilaufhebungsbescheid vom 28. September 2017 insgesamt für die Zeit ab 1. Oktober 2017 bis einschließlich August 2018. Wie der Bescheid vom 17. August 2017 enthielt auch dieser Bescheid keine Ausführungen zur verfahrensrechtlichen Rechtsgrundlage für die Änderung.
Zuvor hatte der Antragsteller seinerseits aber mit Schriftsatz vom 11. September 2017 auch bereits gegen den Bescheid vom 17. August 2017 durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt, mit dem er sich aus unterschiedlichen rechtlichen Gründen heraus gegen die Absenkung der ihm gewährten monatlichen Unterkunftskosten um die o.a. 64,44 € gewandt hatte, ohne dass dann aber auch wieder der Änderungsbescheid vom 28. September 2017 im laufenden Widerspruchsverfahren dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, sondern allein diesem selbst zugestellt worden ist. Dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers waren unter dem 25. September 2017 insoweit seitens des Antragsgegners allein die Gründe für den Erlass des Absenkungsbescheides vom 17. August 2018 nochmals dargelegt und gleichzeitig zum Widerspruchsvorbringen selbst Stellung genommen worden.
Hierauf hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dann am 2. Oktober 2017, nachdem dem Widerspruch bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeholfen worden war, beim Sozialgericht in Kassel den Erlass einer einstweiligen Anordnung und dabei eine ab Antragseingang um monatlich 64,44 € höhere Gewährung an Kosten der Unterkunft geltend gemacht.
Zur Begründung beruft er sich aus unterschiedlichsten rechtlichen Gründen heraus u.a. und in erster Linie darauf, dass das vom Antragsgegner für die Kostensenkung hier herangezogene sogenannte schlüssige Konzept aus wiederum unterschiedlichsten rechtlichen Gründen kein im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts schlüssiges Konzept darstelle. Dies im hier allein streitigen Zeitraum auch nicht in Ansehung der vom Antragsgegner im weiteren in Bezug Rechtsprechung der 8. und 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel, was der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers im Nachgang auch zu einer Reihe weiterer Hinweise des Gerichts zum ausweislich einer Reihe von Pressemitteilungen im Werra-Meißner-Kreis unzureichend vorhandener bzw. anmietbarer und sozialhilferechtlich bezahlbarer Kleinwohnungen und dem weiteren Hinweis, dass, wenn die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete übersteigen würden, zu überprüfen sei, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspreche, für den Leistungsberechtigten auf dem Wohnungsmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar sei, es ihm also konkret möglich sein müsse, die Kosten für die Unterkunft auf das abstrakt angemessene Maß zu senken, also auch eine konkrete Angemessenheit vorliegen müsse, im Einzelnen weiter erläutert. Gleichzeitig sieht er mit von ihm zitierter sozialgerichtlicher Rechtsprechung im Hinblick auf die dem Konzept des Werra-Meißner-Kreises zwischenzeitlich zugrunde liegenden Indexfortschreibungen nicht nur rechtliche Vorbehalte gegen diese, sondern gelangt zu der Auffassung, dass die hier angewandte Form der „Indexfortschreibung“ sogar vollständig hinten anstehen könne, da spätestens zum 31. Mai 2017 eine neue Erhebung hätte stattfinden müssen. Dies ergebe sich einerseits aus der bereits hierzu ergangenen, von ihm zitierten Rechtsprechung und andererseits aus der auch seitens Analyse und Konzepte in Anspruch genommen Regelung in § 558d Abs. 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach der spätestens nach vier Jahren ein vollständig neues Konzept zu erstellen wäre. Es gebe allerdings nach seinem Kenntnisstand und entsprechend der bislang übermittelten Aktenlage derzeit keine weitere Fortschreibung geschweige denn ein neues Konzept seit November 2015 mit ausschließlicher und ohnehin bestrittener Angebotsmietenerhebung vom 1. Mai 2015 bis 31. Oktober 2015 ohne Angaben des jeweiligen Erhebungsdatums der einzelnen Wohnungen, welches wiederum zum jetzigen Zeitpunkt angewendet werden könnte. Im Gegenteil werde indes zwischenzeitlich seitens des Antragsgegners ein neues Konzept in Auftrag gegeben.
Der Antragsgegner ist dem Antrag seinerseits unter ausführlicher Darlegung und unter Vorlage einer Reihe weiterer Unterlagen entgegengetreten.
Nach weiterer Prüfung und nachdem der Antragsteller trotz wiederholter Aufforderung, Gründe zu benennen, ausweislich derer ihm ggf. auch aus anderen, z.B. medizinischen Gründen ein Umzug nicht zumutbar sei, dem bis zuletzt nicht nachgekommen ist, ist dann seitens des Gerichts darauf hingewiesen worden, dass hier möglicherweise auch eine bisher ungeprüft gebliebene aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 17. August 2017 unbeachtet geblieben sein könnte. Dies deshalb, weil dieser Bescheid formal in den Ausgangsbescheid vom 16. August 2017 eingreife. Insoweit dürfte es sich beim Bescheid vom 16. August 2017 nämlich um einen Dauerverwaltungsakt handeln, da dieser Beschied zwar zunächst grundsätzlich allein die Höhe der Leistungsgewährung für September 2017 regele, aber im Ergebnis zugleich eine Regelung für den 1. September 2017 bis 31. August 2018 treffe und die Bewilligung damit eben nicht auf den Monat September 2017 beschränke. Mit dem Hessischen Landessozialgericht (u.a. Beschluss vom 23. März 2017, L 4 SO 37/17 B ER), aber auch der Rechtsprechung der Kammer sei insoweit nämlich maßgeblich, wie der Empfänger aus objektivierter Sicht den Inhalt des Bescheides verstehen habe verstehen dürfen und müssen. Hiervon ausgehend, spreche für die Auslegung als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung bereits, wenn der Ausgangsbescheid – wie hier – mit „Bescheid über die Gewährung von laufenden Leistungen nach SGB XII – Viertes Kapitel (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung)“ überschrieben sei und der Folgebescheid – wie hier – dann selbst von der erlassenden Behörde als Abänderungsbescheid interpretiert werde, was durch die Formulierungen „bisher“ und „wird abgesenkt“ deutlich werde. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn der Bewilligungszeitraum hier von Anfang allein auf den Monat September 2017 erstreckt worden wäre, was jedoch nicht der Fall sei. Erfasst werde ausdrücklich der Zeitraum 1. September 2017 bis 31. August 2018. Ein objektiver Empfänger dürfte daher den o.a. Ausgangsbescheid so verstehen, dass er nicht nur für den jeweils konkret benannten Monat, sondern auch für den Zeitraum danach Wirkung entfalte und damit solange Grundlage für die jeweils ausgezahlten Leistungen bleibe, bis er durch einen neuen Bescheid ersetzt werde. Ergänzende Regelungen oder sonstige Hinweise, die einer solchen Auslegung widersprechen könnten, etwa die Erklärung, der Bescheid entfalte Geltung ausdrücklich nur für den Monat September 2017, weil für die Zeit ab Oktober 2017 noch über eine mögliche Kostenabsenkung zu entscheiden sei, was sich hier aufgedrängt hätte, fehlten. Hinzu komme, dass der Bescheid vom 17. August 2017 allein als „Bescheid zur Kostensenkung der Kosten der Unterkunft“ überschrieben sei und schon von daher zunächst allein in die Gewährung von Kosten der Unterkunft im Ausgangsbescheid eingreife, also keinen vom Ausgangsbescheid unabhängigen Neubewilligungsbescheid darstelle.
Der Antragsteller hat sich die entsprechenden Hinweise zu Eigen gemacht und die zunächst beantragte Regelungsanordnung unter weiterer Darlegung allein noch hilfsweise geltend gemacht. Im Hauptantrag hat er sich auf eine Beantragung der Feststellung der aufschiebenden Wirkung beschränkt.
Der Antragsgegner hat mit Eingang am 20. November 2017 u.a. mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Hierzu werde der Antragsteller gerade angehört, wobei die Anhörung des Antragstellers nach Aktenlage am 21. November 2017 durch Übermittlung eines Faxes vom selben Tag an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers in Gang gesetzt und mit dieser dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme bis Dienstag, den 28. November 2017 gegeben worden ist.
Dazu, ob dem Antragsteller im Hinblick auf die vorgenannte aufschiebende Wirkung die Leistungen vorläufig zunächst ungekürzt weitergezahlt würden, hat sich der Antragsgegner nicht weiter geäußert. Auch nicht zum Hinweis des Gerichts, dass der dortige Schriftsatz vom 20. November 2017 im Übrigen als Anerkenntnis der aufschiebenden Wirkung zu werten sein dürfte, solange kein neuer Bescheid mit Anordnung des Sofortvollzuges tatsächlich vorliege und es dem Antragsteller dann freistünde, einen neuen Antrag, dann auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Insoweit unterstelle das Gericht, dass der dortige Schriftsatz zumindest das Ergebnis des Anhörungsverfahrens, das dann aber selbst auch noch gar nicht eingeleitet war, nicht bereits vorwegnehme.
Abschließend hat das Gericht dann noch darauf hingewiesen, dass dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen hier eine nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung in welchem Umfang überhaupt rechtlich möglich wäre, sich das Gericht zunächst nicht weiter äußern werde.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners, deren wesentlicher, das vorliegende einstweilige Anordnungsverfahren betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der Entscheidungsfindung war.
II.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bzw. wie hier zuletzt als Hauptantrag allein noch geltend gemacht, der Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 17. August ist zulässig und, nachdem der Antragsgegner diesen Bescheid bereits laufend vollzieht, ohne sich auf die o.a. Hinweise des Gerichts zu einer Rücknahme dieser Vollziehung geäußert und die Vollziehung bisher rückgängig gemacht zu haben, auch begründet, so dass der Antragsgegner verpflichtet bleibt, dem Antragsteller trotz des Bescheides vom 17. August 2017 und dann auch trotz des Änderungs- bzw. Teilaufhebungsbescheides vom 28. September 2017, der nach § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung Kosten der Unterkunft auch ab 1. Oktober 2017 weiterhin in Höhe der ursprünglich mit Bescheid vom 16. August 2017 bewilligten Höhe zu gewähren, längstens jedoch bis zur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens, also des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 17. August 2017, bei Zurückweisung des Widerspruchs und anschließend rechtzeitiger Klageerhebung auch darüber hinaus, dann insgesamt längstens jedoch bis zum Ende des Bewilligungszeitraumes am 31. August 2018.
Ob und inwieweit sich dabei Änderungen dadurch ergeben könnten, wenn der Antragsgegner – wie angekündigt – die sofortige Vollziehung für die Zukunft anordnen würde, lässt die vorliegende Entscheidung unberührt, kann hier also dahingestellt bleiben, da eine entsprechende Anordnung im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung noch nicht vorliegt. Ggf. wäre dann unabhängig von der vorliegenden Entscheidung seitens des Antragstellers ein erneuter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form der Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen. Für die Vergangenheit könnte die sofortige Vollziehung jedenfalls nicht angeordnet werden, da diese rechtliche Wirkungen allein für die Zukunft zeitigen kann.
Die Berechtigung der Sozialgerichte zum Erlass Einstweiliger Anordnungen in anderen als den ausdrücklich im SGG normierten Fällen leitete sich schließlich bis 1. Januar 2002 unmittelbar aus Art. 19 Abs. 4 GG ab (vgl. BVerfGE 46, S. 166). Einstweilige Anordnungen durften dabei aber grundsätzlich die endgültige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Nur ausnahmsweise konnte es im Interesse der Effektivität des Rechtsschutzes erforderlich sein, der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen, wenn anders ein Rechtsschutz nicht erreichbar und dies für den Antragsteller unzumutbar gewesen wäre.
Voraussetzung für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes war insoweit, dass dem Betroffenen schwere und unzumutbare, auf anderem Wege nicht abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache voraussichtlich nicht mehr oder nur noch teilweise in der Lage gewesen wäre. Dies galt zumindest bei so genannten „Vornahmesachen“, d.h. bei Verfahren, bei denen sich der Bürger gegen die Unterlassung oder Ablehnung einer beantragten Amtshandlung wandte. Gleiches galt jedoch auch für die so genannten „Anfechtungssachen“, bei denen der Bürger geltend machte, durch die öffentliche Gewalt mittels einer belastenden Maßnahme in seinen Rechten verletzt zu sein. Danach konnte vorläufiger Rechtsschutz in „Anfechtungssachen“ entsprechend dem Grundgedanken des § 80 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach der Rechtsprechung der Kammer grundsätzlich dann gewährt werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestanden, d.h., wenn der Erfolg des Rechtsstreites in der Hauptsache, d.h. in einem sich anschließenden Klageverfahren, zumindest ebenso wahrscheinlich war wie der Misserfolg und wenn die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes für den Antragsteller eine unbillige, nicht überwiegend durch öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge gehabt hätte (vgl. hierzu Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 9. März 2000, L 1 KR 226/00 ER, das insoweit neben den Erfolgsaussichten in der Hauptsache das Vorliegen erheblicher Nachteile forderte, die ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar machten). Darüber hinaus war in „Vornahmesachen“ entsprechend § 123 VwGO auf die Gefahr abzustellen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Des Weiteren waren einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erschien (vgl. weiter grundsätzlich Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 29. Juli 1987, L 8 Kr 362/87 A mit zahlreichen weiteren Nachweisen und Beschluss vom 11. November 1992, L 6 Ar 461/92 A in info-also 1993, S. 59 ff.; Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 1990, L 3 S 42/90 in info-also 1991, S. 74 ff.; Meyer-Ladewig, SGG, § 97 Rdnr. 20 ff.; Timme, Der einstweilige Rechtsschutz in der Rechtsprechung der Landessozialgerichte, NZS, 1992, 91 ff.).
Seit 2. Januar 2002 ist der einstweilige Rechtsschutz ausdrücklich im SGG normiert, wobei die vorstehenden Grundsätze weiterhin Beachtung finden.
Insoweit regelt § 86 a Abs. 1 Satz 1 SGG zunächst, dass Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, was nach Satz 2 auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Drittwirkung gilt. Nach Abs. 2 Nr. 1 entfällt die aufschiebende Wirkung jedoch bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Ebenso entfällt die aufschiebende Wirkung z.B. nach Nr. 3 für die Anfechtungsklage in Angelegenheiten der Sozialversicherung bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung herabsetzen oder entziehen.
Nach § 86 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache sodann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen.
Nach Satz 1 Nr. 2 kann das Gericht darüber hinaus in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, ganz oder teilweise anordnen sowie nach Nr. 3 in den Fällen des § 86 a Abs. 3 SGG die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wieder herstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht nach § 86 b Abs. 1 Satz 2 SGG die Aufhebung der Vollziehung anordnen, wobei nach Satz 3 die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Auflagen versehen oder befristet werden kann und darüber hinaus nach Satz 4 das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben kann.
Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache nach § 86 b Abs. 2 Satz 1 SGG auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
Einstweilige Anordnungen sind dabei nach Satz 2 auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
Nach § 86 b Abs. 4 SGG entscheidet das Gericht sodann durch Beschluss.
Hinsichtlich der Begründetheit des ursprünglich gestellten Antrages des Antragstellers wäre, hätte der Widerspruch hier keine aufschiebende Wirkung, dann als sogenannter Vornahmesache bzw. Regelungsanordnung auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen § 86b Abs. 2 SGG abzustellen.
Bei der Entscheidung der Kammer wäre also in erster Linie auf die Aussichten im Hauptverfahren abzustellen. Wären ein Widerspruch bzw. Klage dabei offensichtlich begründet, würde die Anordnung in der Regel erlassen, wäre sie offensichtlich unbegründet, würde sie in der Regel abgelehnt.
Lägen in dieser Fallgestaltung schließlich beide Voraussetzungen nicht offensichtlich vor, wäre darüber hinaus im Rahmen des Ermessens eine Interessenabwägung durchzuführen. Dabei müssten in Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz die Gerichte bei der Auslegung der anzuwendenden Vorschriften der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Anforderungen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung tragen und insbesondere die Folgen der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes berücksichtigen. Je schwerer die Belastungen hieraus wiegen würden und je geringer die Wahrscheinlichkeit wäre, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden könnten, umso weniger dürfte das Interesse an einer vorläufigen Regelung zurückgestellt werden. Insoweit würde es in diesen Fällen ausreichen, dass bei einer überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage Gründe dafür sprechen würden, dass ein Anspruch auf Gewährung der begehrten Leistung bestünde (Anordnungsanspruch).
Dies deshalb, weil mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) u.a. vom 22. November 2002, 1 BvR 1586/02 und vom 19. März 2004, 1 BvR 131/04, das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition umso weniger zurückgestellt werden dürfte, je schwerer die Belastungen des Betroffenen wögen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbunden wären. Art. 19 Abs. 4 GG würde insoweit auch bei Vornahmesachen jedenfalls dann vorläufigen Rechtsschutz verlangen, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 94, 166 <216>). Die Gerichte wären, wenn sie ihre Entscheidung nicht an einer Abwägung der widerstreitenden Interessen, sondern an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientieren, in solchen Fällen gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gehalten, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen. Dies würde auch bedeuten, dass die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen müsste, wenn dazu Anlass bestünde (vgl. Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats des BVerfG vom 25. Juli 1996, NVwZ 1997, Seite 479).
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stünden mit dem Hessischen Landessozialgericht (Beschluss vom 21. März 2007, L 7 AY 14/06 ER, mzwN) sodann aber auch nicht isoliert nebeneinander, es bestünde vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern wären und umgekehrt. Dies deshalb, weil Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System bilden.
Wären ein Widerspruch bzw. eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so wäre der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden wäre. Wären ein Widerspruch bzw. eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so verminderten sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel wäre dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden könnte. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich wäre, wäre im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, wobei diese regelmäßig dann zugunsten des Bürgers ausfiele, wenn dessen grundgesetzlich aus dem Gebot zum Schutz der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot herzuleitender Anspruch auf Führung eines menschenwürdigen Lebens gefährdet wäre. Insoweit wären grundrechtliche Belange eines Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen. Insbesondere bei Ansprüchen, die z.B. darauf gerichtet wären, als Ausfluss der grundrechtlich geschützten Menschenwürde das soziokulturelle Existenzminimum zu sichern (Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip), wäre ein nur möglicherweise bestehender Anordnungsanspruch, vor allem wenn er eine für die soziokulturelle Teilhabe unverzichtbare Leistungshöhe erreichen würde und für einen nicht nur kurzfristigen Zeitraum zu gewähren wäre, in der Regel vorläufig zu befriedigen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage im Eilverfahren nicht vollständig klären ließe. Denn im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung hätte dann regelmäßig das Interesse des Leistungsträgers ungerechtfertigte Leistungen zu vermeiden gegenüber der Sicherstellung des ausschließlich gegenwärtig für den Antragsteller verwirklichbaren soziokulturellen Existenzminimums zurückzutreten (vgl. u.a. Hessisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 27. Juli 2005, L 7 AS 18/05 ER und vom 19. Juni 2008, L 7 AS 32/08 B ER).
Ob hier die Voraussetzungen einer Regelungsanordnung selbst vorgelegen hätten, etwa weil das vom Antragsgegner angewandte Konzept nicht schlüssig wäre oder dem Antragsteller aus gesundheitlichen oder anderen Gründen, was zuletzt in der kommentarlosen Übersendung eines medizinischen Befundberichtes anklingt, ein Umzug unzumutbar wäre, kann bei alledem dahingestellt bleiben.
Vorliegend hat der Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 2017 nämlich mit den o.a. Hinweisen des Gerichts bereits Kraft Gesetzes nach § 86a Abs. 1 SGG aufschiebende Wirkung, nachdem eine Fallgestaltung iSv § 86a Abs. 2 Nr. 1-4 SGG, die die aufschiebende Wirkung nach Abs. 1 hätte entfallen lassen, mit den o.a. Hinweisen des Gerichts unstreitig nicht vorliegt und die sofortige Vollziehung bisher nicht angeordnet ist.
Dazu, dass es sich beim Bescheid vom 16. August 2017 um einen Dauerverwaltungsakt handelt, dessen rechtliche Wirkungen zumindest den Bewilligungszeitraum bis 31. August 2018 umfassen, kann bei alledem auf die o.a. rechtlichen Hinweise und die dort u.a. zitierte Rechtsprechung des für die Sozialhilfe zuständigen Berufungssenats des Hessischen Landessozialgerichts verwiesen werden (ebenso Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23. März 2017, L 4 SO 36/17 B ER). Abzustellen bleibt danach auf den Empfängerhorizont, wobei neben den o.a. Hinweisen auch noch auf die dem Bescheid vom 16. August 2017 beigefügte Bescheinigung zur Rundfunkgebührenbefreiung verwiesen werden kann, die ebenfalls auf einen Bewilligungszeitraum bis 31. August 2018 Bezug genommen hat und eine Leistungsbewilligung nach dem SGB XII ausdrücklich bis 31. August 2018 bescheinigt. Dass hier auch Dauerleistungen bewilligt werden sollten, wird weiterhin dadurch verdeutlicht, dass der Antragsgegner auch bereits zuvor am 14. August 2017 unter Verweis auf eine Leistungsbewilligung nach dem SGB XII „ab 1. September 2017“ im Vorgriff auf diese beim für den Antragsteller zuständigen Rentenversicherer einen Erstattungsanspruch geltend gemacht hat. Schließlich hätte es einer Teilaufhebung des Bescheides vom 16. August 2017 ab 1. Oktober 2017 später durch den seitens des Antragsgegners rechtlich erst gar nicht qualifizierten Bescheid vom 28. September 2017 nicht bedurft, wenn nicht auch nach Lesart des Antragsgegners zuvor ein Dauerverwaltungsakt vorgelegen hätte. Welcher konkreten Rechtsqualität dabei den Bescheiden vom 17. August 2017 und 28. September 2017 verfahrensrechtlich zukommt, ist und bleibt insoweit selbst wieder unbeachtlich und kann zumindest im Rahmen der Feststellung der aufschiebenden Wirkung dahingestellt bleiben.
Dem Antrag war nach alledem bereits hinsichtlich des zuletzt gestellten Hauptantrages stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Abschließend lagen auch die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nicht nur bezogen auf eine hinreichende Erfolgsaussicht vor, sondern auch insoweit , als der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, was er mit Vorlage einer aktualisierten Erklärung glaubhaft gemacht hat, die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist zu Ziffer 1, 2 gemäß § 172 Abs. 3 SGG ausgeschlossen, nachdem der Beschwerdewert 750,00 Euro nicht übersteigt und im hier allein maßgeblichen o.a. Bewilligungszeitraum keine Leistungen für mehr als 1 Jahr im Streit stehen.
Die Beschwerde gegen die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist als stattgebender Entscheidung ist insgesamt ausgeschlossen.