Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 12 SF 131/16 (AY)

In dem Rechtsstreit

1. xxx,
2. xxx,
vertreten durch
xxx,

3. xxx,
vertreten durch
xxx,
– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
zu 1-3: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Stadt Göttingen, – Fachdienst Recht -, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Hiroshimaplatz 1-4, 37083 Göttingen
– Antragsgegnerin –

hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2017 durch den Richter am Sozialgericht xxx sowie die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.06.2016 verpflichtet, den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffend den Widerspruch vom 02.02.2016 gegen die faktische Leistungseinstellung zum 01.01.2016 zu erstatten und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger zu erstatten.

TATBESTAND
Die Beteiligten streiten über die Erstattung der den Klägern im Widerspruchsverfahren (Widerspruch vom 02.02.2016) entstandenen Kosten.

Die Klägerin zu 1. lebt mit ihren Kindern, den Klägern zu 2. und 3. in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kläger bezogen im streitbefangenen Zeitraum Leistungen nach dem Asylbewerber- Leistungsgesetz (AsylbLG). Bis einschließlich Dezember 2015 erfolgten durch die Beklagte an die Kläger entsprechende Leistungsbewilligungen.

Zum 01.01.2016 stellte die Beklagte ohne vorherige Ankündigung und ohne Erlass eines Aufhebungsbescheides die Zahlungen an die Kläger plötzlich ein, da sie das Ende des Aufenthalts der Kläger in ihrem Zuständigkeitsbereich zum 30.11.2015 vermutete. Erst später stellte sich für die Beklagte heraus, dass der Aufenthalt der Kläger bis zum 31.05.2016 verlängert worden war (vgl. die innerdienstliche Mitteilung des Sachbearbeiters der Beklagten xxx vom 08.02.2016 auf Blatt 162 der Verwaltungsakte der Beklagten).

Nachdem sich der Ehemann der Klägerin zu 1. am 01.02.2016 nach dem Verbleib der AsyIBLG-Leistungen bei der Beklagten erkundigt hatte und sich die Verlängerung des Aufenthaltes hierbei herausgestellt hatte, verfügte die Beklagte am 01.02.2016 die Wiederaufnahme der Zahlungen an die Kläger. Am 03.02.2016 stellte die Klägerin zu 1. den Eingang der wieder aufgenommenen Zahlungen auf ihrem Konto fest.

Zwischenzeitlich hatten die Kläger allerdings bereits am 02.02.2016 über ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die faktische Einstellung der Leistungen zum 01.01.2016 eingelegt und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Wiederaufnahme der Zahlungen beim hiesigen Sozialgericht gestellt (Aktenzeichen S 42 AY 8/16 ER).

Nachdem die Kläger schließlich den Eingang der Zahlungen auf ihrem Konto am 03.02.2016 festgestellt hatten, erklärten sie das Eilverfahren vor dem hiesigen Sozialgericht für erledigt. Daraufhin erging am 20.04.2016 im Eilverfahren ein Kostenbeschluss, nachdem die Beklagte 50 % der angefallenen außergerichtlichen Kosten der Kläger für das Eilverfahren zu erstatten hat. Zur Begründung führte das Gericht im Kostenbeschluss aus, dass sich das Eilverfahren wegen der Wiederaufnahme der Zahlungen zwar erledigt habe. Allerdings habe für die Einleitung des Eilverfahrens durch die Kläger ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden, da sie im Zeitpunkt der Antragstellung nichts von der Wiederaufnahme der Zahlungen gewusst hätten und es unzumutbar gewesen sei, vor der Einleitung des Eilverfahrens die Beklagte zu kontaktieren, nachdem die Beklagte im Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Anordnung beim Gericht bereits mit den Leistungen für einen Monat im Rückstand gewesen sei.

Den parallel zum Eilverfahren eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016 zurück. Bereits bei Einlegung des Widerspruches habe keine Beschwer mehr bestanden, da bereits einen Tag vor Einlegung des Widerspruches die Zahlungen durch die Beklagte wiederaufgenommen worden seien. Folglich könne auch keine Kostenerstattung zugunsten der Kläger im Widerspruchsverfahren erfolgen.

Gegen den Widerspruchsbescheid haben die Kläger am 05.07.2016 Klage beim erkennenden Sozialgericht erhoben.

Die Kläger sind der Auffassung, dass ihnen eine Kostenerstattung für die Kosten des Widerspruchsverfahrens betreffend ihren Widerspruch vom 02.02.2016 zustehe. Bis zur Erhebung des Widerspruches am 02.02.2016 sei für die Kläger kein Verwaltungshandeln erkennbar gewesen, welches in der Notlage der Kläger die Notwendigkeit der Einlegung eines Widerspruches und der Beauftragung eines Rechtsanwaltes hätte vermeiden können. Den Klägern sei bei Einlegung des Widerspruches schlicht nicht bekannt gewesen, dass die Beklagte bereits einen Tag zuvor, nämlich am 01.02.2016, die Wiederaufnahme der zu Unrecht eingestellten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfügt habe. Durch die faktische Einstellung der Leistungen zum 01.01.2016 habe die Beklagte überdies das Widerspruchsverfahren provoziert. Deshalb habe sie nun auch die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen. Dies habe das erkennende Gericht auch im Kostenbeschluss zum Eilverfahren S 42 AY 8/16 ER dem Grunde nach bereits festgestellt.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte unter Aufhebung der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016 dem Grunde nach zu verpflichten, den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren gegen die Leistungseinstellung für die Zeit ab dem 01.01.2016 zu erstatten und die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Kläger im Vorverfahren gegen die Leistungseinstellung ab dem 01.01.2016 für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung im Widerspruchsbescheid vom 24.06.2016 für rechtmäßig und einen Kostenerstattungsanspruch der Kläger für die Kosten des Widerspruchsverfahrens für nicht gegeben. Ein Kostenerstattungsanspruch bestehe schon deshalb nicht, weil die Wiederaufnahme der Leistungen zum 01.02.2016 keine Abhilfeentscheidung darstellen könne. Der Widerspruch vom 02.02.2016 sei nämlich zu einem Zeitpunkt eingegangen, als die Wiederaufnahme der Leistungen bereits durch die Beklagte verfügt gewesen sei. Aus dem gleichen Grunde könne auch keine Kausalität zwischen der Widerspruchseinlegung und der Wiederaufnahme der Leistungen bestehen. Die Beklagte habe schließlich die Einlegung des Widerspruchs auch nicht provoziert: Die Kläger hätten sich vor Einlegung des Widerspruches über die Wiederaufnahme der Zahlungen problemlos bei der Beklagten informieren können. Im Übrigen sei auch der Kostenbeschluss im Eilverfahren nicht maßgeblich, weil dort ein anderer Prüfungsmaßstab für die Kostenerstattung gelte.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung der ihnen im Widerspruchsverfahren zum Widerspruch vom 02.02.2016 entstandenen Kosten nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X.

Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat der Rechtsträger, dessen Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit der Widerspruch erfolgreich ist.

Ein Widerspruch hat im Grundsatz dann Erfolg im Sinne des Gesetzes, wenn die Behörde ihm stattgibt (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts — BSG — vom 21. Juli 1992 — 4 RA 20/91 = SozR 3-1300 § 63 Nr. 3 m.w.N-; Roos in: von Wulffen, SGB X, 8. Aufl., § 63 Rn. 18). Danach ist ohne Belang, was der Widersprechende zur Begründung seines Rechtsbehelfs vorgebracht hat und welche Gründe zum Stattgeben des Widerspruchs geführt haben (vgl. Urteil des BSG vom 8. Oktober 1987 — 9a RVs 10/87 -, juris).

Ein Widerspruch ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des BSG dann nicht erfolgreich im Sinne des § 63 SGB X, wenn die abhelfende Entscheidung des Rechtsträgers nicht dem Widerspruch, sondern einem anderen Umstand — zum Beispiel der Nachholung von Mitwirkungspflichten — zuzurechnen ist (vgl. Urteile des BSG vom 21. Juli 1992 aaO; vom 18. Dezember 2001 — B 12 KR 42/00 R — und vom 25. März 2004 — B 12 KR 1/03 R = SozR 4-1300 § 63 Nr. 1).

Erledigt sich der Widerspruch während des laufenden Widerspruchsverfahrens, ist nach allgemeiner Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum eine sog. „Alternativprüfung” durchzuführen, d. h., es ist an den Umständen des Einzelfalles zu prüfen, ob der Widerspruch ohne das erledigende Ereignis zulässig und begründet gewesen wäre (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 85 SGG Rn. 7e; ferner Roos, in: von Wulffen, SGB X-Kommentar, 8. Aufl., § 63 SGB X, Rn. 18, 19, 21).

Schließlich hat die Behörde die Kosten des Widerspruchsverfahrens gemäß § 63 SGB X auch dann zu tragen, wenn sie den Widerspruch provoziert hat. Als Beispiel wird im Schrifttum eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung genannt, nach der gegen einen Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, obwohl dieser Bescheid bereits Gegenstand eines Klageverfahrens nach § 96 SGG geworden ist (vgl. Roos, in: von Wulffen, SGB X-Kommentar, 8. Aufl., § 63 SGB X, Rn. 22).

Unter Beachtung der oben aufgeführten Grundsätze und Fallgruppen für einen Kostenerstattungsanspruch hat die Beklagte im Falle der Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Widerspruchsverfahrens nach § 63 Abs. 1 SGB X zu tragen:

Dabei kann offenbleiben, ob der Widerspruch vom 02.02.2016 erfolgreich war, also zur Wiederaufnahme der faktisch zum 01.01.2016 eingestellten Asylbewerberleistungen geführt hat. Zwar wurde der Widerspruch am 02.02.2016 und damit einen Tag nach der internen Verfügung zur Wiederaufnahme der Asylbewerberleistungen am 01.02.2016 eingelegt, so dass die Rechtsauffassung vertreten werden kann, dass der Widerspruch folglich nicht kausal für die Wiederaufnahme der Zahlungen gewesen ist. Dieser Schluss läge auch deshalb nahe, weil offensichtlich die Wiederaufnahme der Zahlungen am 01.02.2016 vor allem deshalb erfolgt ist, weil der Ehemann der Klägerin zu 1. sich bei der Beklagten nach dem Verbleib der Leistungen erkundigt hatte und in diesem Zusammenhang der Beklagten deutlich wurde, dass die faktische Leistungseinstellung zum 01.01.2016 aufgrund eines vermuteten Endes des Aufenthalts am 30.11.2015 fehlerhaft gewesen ist. Auf der anderen Seite stellt sich die Frage, ob im Rahmen eines Kostenerstattungsanspruches aus Billigkeitsgründen für die Frage eines erfolgreichen Widerspruches nicht statt des Zeitpunktes der internen Verfügung zur Wiederaufnahme der Zahlungen auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme von der Wiederaufnahme der Zahlungen und insbesondere auf den Zeitpunkt des Geldeingangs abzustellen ist. Nach dieser Auffassung wäre der Widerspruch vom 02.02.2016 erfolgreich und kausal für den am 03.02.2016 festgestellten Zahlungseingang auf dem Konto der Kläger gewesen. Die Frage, ob der Widerspruch vom 02.02.2016 also kausal für die Wiederaufnahme der Zahlungen gewesen ist, brauchte vom Gericht allerdings zur Annahme eines Kostenerstattungsanspruches nicht abschließend geklärt zu werden.

Ebenso kann offenbleiben, ob im Wege einer sog. „Alternativprüfung” im Falle der Erledigung eines Widerspruchsverfahrens der ursprünglich eingelegte Widerspruch vom 02.02.2016 ohne das erledigende Ereignis, nämlich die am 01.02.2016 intern verfügte und am 03.02.2016 für die Kläger feststellbare Wiederaufnahme der Asylbewerberleistungen erfolgreich gewesen wäre. So ist die Alternativprüfung im Falle der Erledigung des Widerspruchs im laufenden Verfahren grundsätzlich für Fälle gedacht, in denen die Erledigung nach Widerspruchseinlegung eintritt. Folgt man allerdings der im vorigen Absatz genannten Rechtsauffassung, dass die abhelfende Entscheidung bereits vor Widerspruchseinlegung am 01.02.2016 durch die interne Verfügung zur Wiederaufnahme der Zahlungen stattgefunden hat, muss man auch im Falle der Alternativprüfung davon ausgehen, dass eine Erledigung des Widerspruchsbegehrens vor Widerspruchseinlegung nicht stattfinden konnte und demgemäß auch nach den Grundsätzen der Alternativprüfung eine Kostenerstattung auszuscheiden hat. Vertretbar wäre indes auch die Auffassung, dass letztlich die Widerspruchsbegehr erst am 03.02.2017 und damit während des laufenden Widerspruchsverfahrens weggefallen ist, als die Kläger über die wiederaufgenommenen Leistungen auf ihrem Bankkonto verfügen konnten. In diesem Falle wäre der Widerspruch im Sinne einer Alternativprüfung erfolgreich gewesen und schuldete die Beklagte entsprechend die Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 SGB X. Die Kammer neigt dieser letztgenannten Auffassung zu, brauchte letztlich aber auch diese Frage nicht abschließend zu entscheiden.

Unabhängig von der Frage, ob der Widerspruch vom 02.02.2016 erfolgreich und kausal für die Abhilfe war bzw. ob er ohne den Eintritt der Erledigung erfolgreich gewesen wäre, haben die Kläger nämlich einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 SGB X aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte die Widerspruchseinlegung provoziert hat. Dabei geht die Kammer davon aus, dass die fehlerhafte faktische Leistungseinstellung zum 01.01.2016 gegenüber den Klägern eine vergleichbare Provokation darstellt, wie die in Rechtsprechung und Schrifttum genannte Abfassung einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung durch die Behörde: Zwar sind die Kläger im vorliegenden Fall durch die faktische Leistungseinstellung nicht aufgrund einer unrichtigen Bescheidlage zur Widerspruchseinlegung provoziert worden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass im Asylbewerberleistungsrecht im Gegensatz zu anderen sozialrechtlichen Bereichen (etwa im SGB II oder im SGB XIl-Recht) Leistungen nicht immer aufgrund eines schriftlichen Bescheides bewilligt und ausgezahlt werden, sondern dass die zuständige Behörde häufig auch durch faktisches Verwaltungshandeln und durch die tatsächliche Auszahlung von Mitteln Regelungen trifft. Insoweit kann die Behörde auch ohne den Erlass eines schriftlichen Bescheides nach Auffassung der Kammer im besonderen Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes die Einlegung eines Widerspruchs provozieren.

Dies gilt umso mehr, als die Behörde ohne entsprechende vorherige Informierung der Kläger über den Grund für die Leistungseinstellung die existenzsichernden Leistungen für die Kläger über einen Monat ausgesetzt hat (Einstellung zum 01.01.2016). Auch aufgrund dieser zeitlichen Komponente hat die Beklagte die Einlegung des Widerspruches und zugleich die Stellung eines einstweiligen Rechtsschutzantrages in erheblicher Weise provoziert. Anders wäre die Lage unter Umständen noch zu beurteilen, wenn die Behörde den Klägern nur wenige Tage Leistungen aufgrund eines Rechtsfehlers vorenthalten hätte. Bei einem derart langen Zeitraum und bei derart existenzsichernden Leistungen sind nach Auffassung der Kammer für die Frage einer Provokation und eines daraus folgenden Kostenerstattungsanspruches allerdings weniger strenge Maßstäbe anzuwenden, so dass ein Kostenerstattungsanspruch letztlich zu bejahen ist.

Diese Auffassung entspricht im Übrigen – vom Rechtsgedanken her – auch der Auffassung, die das Gericht bereits im Eilverfahren S 42 AY 8/16 ER im Kostenbeschluss vom 20.04.2016 vertreten hat, als es das Rechtsschutzbedürfnis für ein gerichtliches Eilverfahren trotz bereits erfolgter Wiederaufnahme der Zahlungen für gegeben erachtet hat und zugleich darauf hingewiesen hat, dass es für die Kläger aufgrund der Säumnis der Leistungen für einen über einmonatigen Zeitraum unzumutbar gewesen sei, vor Einleitung des gerichtlichen Eilverfahrens noch einmal die Beklagte zu kontaktieren. Zwar mag der Prüfungsumfang im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 193 SGG ein anderer sein als bei der Frage eines Kostenerstattungsanspruches nach § 63 SGB X. Allerdings hindert dies das Gericht nicht daran, den entsprechenden Rechtsgedanken und insbesondere die Betonung der zeitlichen Zusammenhänge auch im hiesigen Verfahren entsprechend anzuwenden.

Nach alledem haben die Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 63 Abs. 1 SGB X.

Aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände und insbesondere des über einmonatigen Zeitraums der Vorenthaltung von Leistungen waren die Kläger auch nicht daran gehindert, einen Bevollmächtigten für das Vorverfahren hinzuzuziehen, so dass die Kläger auch Anspruch auf Notwendig-Erklärung der Hinzuziehung ihres Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren nach § 63 Abs. 2 SGB X haben.

Nach alledem war der Klage daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

Die Berufung gegen dieses Urteil bedarf gem. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes, nämlich die Kosten der Kläger im Widerspruchsverfahren, den Betrag von 750,00 Euro nicht übersteigen wird, wobei das Gericht von einem durchschnittlichen anwaltlichen Bearbeitungsaufwand im Widerspruchsverfahren ausgeht.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Dabei muss die Entscheidung über die Nichtzulassung nicht zwingend im Tenor aufgeführt werden (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 11. Aufl., § 136, Rn. 5a).

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.