Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde vor Thüringer Verfassungsgerichtshof nach Strafverfolgung von Protestierenden gegen rechtsextremen „Heimattag“ am 03.09.2011 in Leinefelde

Mit nun veröffentlichtem Beschluss des Thüringer Verfassungsgerichtshof vom 06.12.2017 (Az.: VerfGH 23/13) wurden zwei Entscheidungen des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 27.05.2013 und 01.07.2013 wegen eines Verstoßes gegen das Willkürverbot aufgehoben. Die heute 32-jährige Beschwerdeführerin hat sich damit erfolgreich dagegen gewehrt, dass sie die Anwaltskosten in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen des angeblichen Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz trotz Einstellung des Verfahrens selbst tragen sollte. 

Am 03.09.2011 initiierte der Neonazi Thorsten Heise erstmals den sog. Heimattag in Leinefelde. Statt die hiergegen protestierenden Demonstrierenden als Demonstrationszug nach einer bereits abgeschlossenen Gegenkundgebung wieder zurück zum Bahnhof von Leinefelde gehen zu lassen, umschlossen Polizeikräfte insgesamt 77 teilweise sogar unbeteiligte Personen nach kurzem Weg für mehr als eine Stunde. Erst im Verlauf der Maßnahme wurde den überraschten Betroffenen mitgeteilt, dass sie angeblich an einer verbotenen Versammlung teilgenommen hätten. Einige Wochen später erhielten nahezu alle Betroffenen, auch die Beschwerdeführerin, von dem Landkreis Eichsfeld Bußgeldbescheide mit teils absurden Bußgeldhöhen (hier 5.050,00 €) wegen der angeblichen Teilnahme an einer verbotenen Versammlung. Das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt hatte die Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Einsprüchen gegen die Bußgeldbescheide soweit hier bekannt allesamt eingestellt, gleichzeitig aber verfügt, dass die Anwaltskosten von den Betroffenen selbst zu tragen seien.

Auf die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof nun entschieden, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt hinsichtlich der Anwaltskosten gegen das Willkürverbot verstoßen und insbesondere die abschreckende Wirkung für die zukünftige Wahrnehmung des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit vom Amtsgericht nicht berücksichtigt worden sei.

Auch das Verwaltungsgericht (VG) Weimar hatte bereits mit indes rechtskräftigen Urteilen vom 20.02.2017 fünf Klägerinnen und Klägern aus Göttingen im Alter zwischen 29 und 72 Jahren Recht gegeben und den polizeilichen Einsatz sowie die Annahme eines Versammlungsverbots für insgesamt rechtswidrig und nicht vereinbar mit dem Versammlungsrecht erklärt.

Schon die Bußgeldbescheide des Landkreises Eichsfeld hätten seinerzeit nie ergehen dürfen und standen in eklatantem Widerspruch zu geltendem Recht. Dass nun zumindest die zusätzlich absurden Beschlüsse des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt hinsichtlich der Anwaltskosten für unvereinbar mit der Thüringer Verfassung erklärt wurden, ist zumindest eine teilweise Korrektur des massenhaft fehlerhaften Umgangs des Landkreises Eichsfeld und des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt mit dem Protest gegen rechtsextreme Strukturen“ erläutert Rechtsanwalt Sven Adam, der die Beschwerdeführerin rechtlich vertritt.

Die Entscheidung des Thüringer Verfassungsgerichtshof vom 06.12.2017, die ihrerseits umfangreiche grundsätzliche Erwägungen enthält, wird zeitnah hier veröffentlicht und kann auf Nachfrage jederzeit per eMail übermittelt werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20.02.2017 (Az.: 1 K 1000/16 We) befindet sich hier.