Thüringer Verfassungsgerichtshof – Beschluss vom 06.12.2017 – Az.: VerfGH 23/13


BESCHLUSS

In dem Verfassungsbeschwerdeverfahren

der xxx,
Beschwerdeführerin,

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstr. 55, 37073 Göttingen,

gegen

die Beschlüsse des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 27. Mai 2013 und 1. Juli 2013 (Az.: 101 Js 4983/12 21 OWi),

hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof durch den Präsidenten xxx, die Mitglieder xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx sowie die stellvertretenden Mitglieder xxx und xxx am 6. Dezember 2017 beschlossen.

1. Die Beschlüsse des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 27. Mai 2013 und vom 1. Juli 2013 (Az.: 101 Js 4983/12 21 OWi) verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtlichen Anspruch auf willkürfreie Rechtsanwendung aus Artikel 2 Absatz 1 der Thüringer Verfassung insoweit, als der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen auferlegt worden sind. Die Beschlüsse werden insoweit aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt zurückverwiesen.

2. Der Freistaat Thüringen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 500 Euro festgesetzt.

GRÜNDE
I.
1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 27. Mai 2013, Az.: 101 Js 4983/12 21 OWi, durch den ein Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit gegen die Beschwerdeführerin eingestellt, die notwendigen Auslagen aber nicht der Staatskasse, sondern ihr auferlegt wurden, zudem gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 1. Juli 2013, Az.: 101 Js 4983/12 21 OWi, mit dem eine durch die Beschwerdeführerin erhobene Gehörsrüge gegen den Beschluss vom 27. Mai 2013 zurückgewiesen wurde.

2. Die Beschwerdeführerin nahm am 3. September 2011 an einer Demonstration in Leinefelde-Worbis teil. Nachdem die Demonstration den für die Abschlusskundgebung vorgesehenen Platz erreicht hatte, setzte sich eine Gruppe von ca. 100 Personen, zu der auch die Beschwerdeführerin gehörte, spontan ab und bewegte sich in Richtung des Bahnhofs in Leinefelde-Worbis. Die Polizei schloss die Gruppe für mehr als eine Stunde ein und nahm die Personalien auch der Beschwerdeführerin auf.

3. Rund ein Jahr später, am 29. August 2012, erließ der Landkreis Eichsfeld gegen die Beschwerdeführerin einen Bußgeldbescheid wegen Verstoßes gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsgesetz – VersammIG) und verhängte gegen die Beschwerdeführerin ein Bußgeld über einen Betrag in Höhe von EUR 5.050,00, weil die Beschwerdeführerin am 3. September 2011 durch die Absetzung von der ursprünglichen an einer nicht angemeldeten Versammlung teilgenommen habe. Der Bußgeldbescheid war unterschrieben und ging am 31. August 2012 beim Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ein. Zuvor hatte sich der Bevollmächtigte mit Schreiben vom 30. März 2012 unter Vorlage einer am 27. März 2012 unterschriebenen Vollmacht für das Ordnungswidrigenkeitenverfahren für die Beschwerdeführerin angezeigt.

Ein Schreiben vom 1. März 2012 des Landkreises Eichsfeld, mit dem die Beschwerdeführerin auf das Ordnungswidrigkeitenverfahren hatte hingewiesen und mit dem dieser ein Anhörungsbogen hatte zugeschickt werden sollen, hatte der Beschwerdeführerin wegen einer veralteten Anschrift nicht zugestellt werden können, weshalb am 20. März 2012 eine vorläufige Einstellung des Verfahrens erfolgt war. Die neue Anschrift der Beschwerdeführerin hatte der Landkreis Eichsfeld erst am 27. März 2012 durch die Stadt Göttingen erfahren. Wie die Beschwerdeführerin gleichwohl von dem Ordnungswidrigkeitenverfahren erfahren hatte, ist unklar. Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin hatte auch Akteneinsicht beantragt und eine in Teilen geschwärzte Akte des Landkreises Eichsfeld zur Einsicht erhalten.

Gegen den Bußgeldbescheid legte die Beschwerdeführerin mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 1. September 2012 Einspruch ein und beantragte Akteneinsicht.

Das zuständige Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt verwies das Verfahren zunächst nach § 69 Abs. 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (Ordnungswidrigenkeitengesetz – OWiG) wegen nicht genügender Aufklärung des Sachverhalts an den Landkreis Eichsfeld zurück.

Am 22. Januar 2013 gab der Landkreis Eichsfeld das Verfahren dann erneut nach § 69 Abs. 3 OWiG an das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt ab und übergab dabei sämtliche Unterlagen zur Beschwerdeführerin. Das Amtsgericht teilte dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. Mai 2013 mit, dass es beabsichtige, das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG einzustellen, und dass die Beschwerdeführerin dann weder das verhängte Bußgeld noch die Kosten des Verfahrens, sondern nur die eigenen notwendigen Auslagen zu tragen habe.

Die Beschwerdeführerin machte mit Schreiben vom 21. Mai 2013 deutlich, dass sie keinen Raum für eine Einstellung des Verfahrens sehe, weil sie an keiner verbotenen Versammlung teilgenommen habe. Sie beantragte, das Verfahren bis zur Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar zu einem etwaigen Verbot der fraglichen weiteren Versammlung mit dem Aktenzeichen 4 K 1076/12 We sowie in weiteren Verfahren mit den Aktenzeichen 1 K 119/12 We, 1 K 120/12 We, 1 K 121/12 We, 1 K 122/12 und 1 K 123/12 We zur Einschließung und zur Feststellung der Personalien auszusetzen. Zudem erinnerte die Beschwerdeführerin an den Antrag auf Akteneinsicht. Das Schreiben ging noch am selben Tag per Fax beim Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt ein.

4. Mit Beschluss vom 27. Mai 2013 stellte das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt das Verfahren nach § 47 Abs. 2 OWiG ein und legte der Beschwerdeführerin nach § 467 Abs. 4 Strafprozessordnung (StPO) deren notwendige Auslagen auf. Zugleich gewährte das Amtsgericht der Beschwerdeführerin durch Übersendung der amtsgerichtlichen Akte an deren Bevollmächtigten Akteneinsicht. Der Einstellungsbeschluss enthielt keine Begründung und ging am 30. Mai 2013 bei dem Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ein. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Juni 2013 Anhörungsrüge. Sie begründete die Anhörungsrüge damit, dass der Beschluss vom 27. Mai 2013 unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und unter Verstoß gegen das Willkürverbot ergangen sei.

5. Das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt wies die Anhörungsrüge mit Beschluss vom 1. Juli 2013 zurück. Der Beschluss ging am 5. Juli 2013 beim Bevollmächtigten der Beschwerdeführerin ein. Das Amtsgericht führte in seiner Begründung aus, dass eine Verletzung des Anhörungsgebots nach § 33 StPO nicht vorliege. Vor der Einstellung sei die Beschwerdeführerin gehört worden. Zwar sei Einsicht in die gerichtliche Akte erst zeitgleich mit dem Einstellungsbeschluss gewährt worden, das Gericht habe jedoch keine Tatsachen- und Beweisergebnisse verwertet, zu denen die Beschwerdeführerin keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Es seien auch keine weiteren Ermittlungsergebnisse zum Nachteil der Beschwerdeführerin berücksichtigt worden, von denen diese keine Kenntnis gehabt habe. Schon im Verwaltungsverfahren habe der Bevollmächtigte der Beschwerdeführerin Akteneinsicht gehabt und neuere Erkenntnisse ergäben sich aus der Akte nicht. Das Verwaltungsgericht Weimar sei im – noch nicht rechtskräftigen – Beschluss vom 19. Februar 2013 davon ausgegangen, dass es ein Versammlungsverbot gegeben habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Versammlungsverbot nicht bestanden und die Beschwerdeführern daher keine Ordnungswidrigkeit begangen habe, weshalb eine Verfahrenseinstellung möglich gewesen sei. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin ließen nicht den Schluss zu, dass keinerlei Tatverdacht gegeben sei.

Bei der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin sei in Erwägung zu ziehen gewesen, dass der Tatvorwurf nicht überwiegend auszuschließen gewesen sei. Auch das Verwaltungsgericht Weimar sei davon ausgegangen, dass ein Versammlungsverbot vorgelegen habe. Der weitere Tathergang hätte noch der Aufklärung bedurft.

6. Mit Schriftsatz vom 2. August 2013 legte die Beschwerdeführerin gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 27. Mai 2013 und vom 1. Juli 2013 Verfassungsbeschwerde ein.

Sie begründet die Verfassungsbeschwerde damit, dass die Beschlüsse sie in ihren Grundrechten auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 S. 1 der Verfassung des Freistaats Thüringen (Thüringer Verfassung – ThürVerf), auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 42, 44 ThürVerf und auf Versammlungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 ThürVerf verletzten sowie gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf verstießen.

a) Das Amtsgericht habe das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nach Art. 88 ThürVerf verletzt. Sie habe vor der Einstellung des Verfahrens keine Akteneinsicht gehabt. Auch später habe sie keine vollständige Akte erhalten. Der Landkreis Eichsfeld habe ihr weder eine vollständige noch eine ungeschwärzte Akte übermittelt. Die Gerichtsakte sei nicht vollständig gewesen, da zum Beispiel polizeiliches Videomaterial darin nicht enthalten gewesen sei. Mit dem Grundrecht auf rechtliches Gehör sei es nicht vereinbar, wenn die unvollständige Akte erst zeitgleich mit der gerichtlichen Akte und mit einer ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach Opportunitätsgesichtspunkten beendenden Entscheidung übermittelt werde. Bis jetzt habe sie keine Kenntnis, welche Akteninhalte der Landkreis dem Amtsgericht überlassen habe, weshalb nicht nachvollzogen werden könne, aufgrund welcher Erkenntnisse das Gericht seine Entscheidung getroffen habe. Die verweigerte Akteneinsicht sei auch entscheidungserheblich gewesen, denn die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG hätten nicht vorgelegen.

b) Das Amtsgericht habe zudem dadurch, dass es das Verfahren trotz des Aussetzungsantrags der Beschwerdeführerin nicht ausgesetzt und den Ausgang des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht Weimar, das als Fachgericht sachnäher sei, nicht abgewartet habe, das Grundrecht der Beschwerdeführerin auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 42, 44 ThürVerf verletzt. Es sei niemandem zuzumuten, die Klärung von Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen. Durch die Einstellung bleibe es bei dem Makel, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise eine Ordnungswidrigkeit begangen haben könnte. Außerdem müsse die Beschwerdeführerin finanzielle Nachteile ertragen, gegen die sie nichts tun könne.

c) Überdies habe das Amtsgericht ihr Grundrecht auf Versammlungsfreiheit nach Art. 10 ThürVerf verletzt. Es sei abschreckend, wenn sie und andere Versammlungsteilnehmer der Gefahr ausgesetzt seien, mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Teilnahme an einer verbotenen Versammlung konfrontiert zu werden, obwohl die Versammlung nicht verboten sei. Abschreckend sei auch, wenn ein Versammlungsteilnehmer nicht freigesprochen werde, sondern es dann lediglich zu einer Einstellung des Verfahrens komme und der Versammlungsteilnehmer seine Auslagen selbst zu tragen habe, ohne hiergegen etwas unternehmen zu können.

d) Die Verhängung eines Bußgelds über einen Betrag in Höhe von EUR 5.050,00 stelle schließlich einen Verstoß gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf dar. Ein solches Bußgeld sei gesetzlich nicht vorgesehen. Gegen das Willkürverbot sei auch dadurch verstoßen worden, dass das Amtsgericht das Verfahren bei einem solchen Bußgeld lediglich eingestellt und die nach dem ursprünglich verhängten Bußgeld zu berechnenden notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin nicht der Staatskasse, sondern der Beschwerdeführerin auferlegt habe. Dies sei auch mit der Unschuldsvermutung nicht zu vereinbaren. Bei der nachträglichen Akteneinsicht habe sich zudem gezeigt, dass die Einstellung schon deswegen nicht hätte erfolgen dürfen, weil der Bußgeldbescheid nicht die Anforderungen des § 66 OWiG erfüllt habe, bereits Verfolgungsverjährung eingetreten sei, da nämlich ausweislich der Akte nur der Entwurf des Bußgeldbescheids unterschrieben gewesen sei, und sich in der Akte gar keine Anhaltspunkte dafür gefunden hätten, dass die Beschwerdeführerin am 3. September 2011 überhaupt an einer Demonstration teilgenommen habe. Auch widerspreche es der Unschuldsvermutung, dass das Verfahren gegen den Willen der Beschwerdeführerin eingestellt worden sei. Zumindest ein Tatverdacht, der ein Bußgeld über einen Betrag in Höhe von EUR 5.050,00 rechtfertige, könne völlig ausgeschlossen werden, zumal es ein solches Bußgeld für den Tatbestand gar nicht gebe.

7. Zu ihren notwendigen Auslagen hat die Beschwerdeführerin keine konkreten Angaben gemacht.

Bei einer Geldbuße von mehr als EUR 5.000,00 wäre indessen eine Gesamtgebühr von netto EUR 415,00 und brutto EUR 493,85 fällig geworden (vgl. Teil 5 Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz – RVG): im Falle einer Mittelgebühr eine Grundgebühr nach Ziff. 5100 von EUR 85,00, eine Gebühr für das Vorverfahren nach Ziff. 5105 von EUR 140,00, eine Gebühr für das Hauptverfahren nach Ziff. 5111 von EUR 170,00 und Auslagen nach Ziff. 7002 von EUR 20,00).

Bei einer Geldbuße von EUR 40,00 bis zu EUR 5.000,00 wären hingegen Gesamtgebühren von netto EUR 375,00 und brutto EUR 446,25 in Betracht gekommen (vgl. wiederum Teil 5 Abschnitt 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG: im Falle einer Mittelgebühr eine Grundgebühr nach Ziff. 5100 von EUR 85,00, eine Gebühr für das Vorverfahren nach Ziff. 5103 von EUR 135,00, eine Gebühr für das Hauptverfahren nach Ziff. 5109 von EUR 135,00 und Auslagen nach Ziff. 7002 von EUR 20,00).

Der Differenzbetrag zwischen beiden Summen würde sich auf netto EUR 40,00 und brutto EUR 47,60 belaufen.

8. In den durch die Beschwerdeführerin in Bezug genommenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hatte das Verwaltungsgericht Weimar die Verfahren mit Beschlüssen vom 19. Februar 2013 an das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt verwiesen, weil die in diesen Verfahren angegriffenen Maßnahmen der Einschließung und Feststellung der Personalien auf der Grundlage der Strafprozessordnung durchgeführt worden seien und daher nach § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Die Polizei sei nicht vorbeugend, sondern strafverfolgend tätig gewesen und habe ihr Handeln selbst auf die Rechtsgrundlage der Strafprozessordnung gestützt, nachdem die Versammlungsbehörde eine angemeldete Spontandemonstration untersagt habe. Der Bevollmächtige der Beschwerdeführerin, der auch für die Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar bevollmächtigt gewesen war, hatte hiergegen sofortige Beschwerde eingelegt.

Mit einzelrichterlichem Urteil vom 23. Juni 2015 hatte das Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 1 K 119/12 festgestellt, dass die vorgenannten Maßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Die hiergegen gerichtete Berufung des Freistaats Thüringen war erfolgreich gewesen. Mit Urteil vom 24. Juni 2016 hatte das Thüringer Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar aufgehoben und die Sache an das Verwaltungsgericht Weimar zurückverwiesen.

9. Unter dem Aktenzeichen 1 K 1000/16 We stellte das Verwaltungsgericht Weimar mit Urteil vom 20. Februar 2017 nach Verbindung der Verfahren 1 K 1000 bis 1 K 1004/16 We fest, dass im Rahmen des Demonstrationsgeschehens am 3. September 2011 die angegriffenen Maßnahmen der Einschließung und Feststellung der Personalien von insgesamt fünf Kläger rechtswidrig gewesen seien und die Kläger in deren Rechten verletzt hätten. Das Verwaltungsgericht Weimar ließ offen, ob die Polizei vorbeugend oder strafverfolgend tätig geworden und ob die Spontandemonstration untersagt oder unter Auflagen genehmigt worden sei. Bei einer bloßen Genehmigung unter Auflagen wäre ein Rückgriff auf das Polizeirecht ohne vorherige Auflösung der Versammlung ohnehin unzulässig gewesen und strafprozessuale Maßnahmen wären mangels einer Ordnungswidrigkeit oder Straftat ebenfalls nicht zulässig gewesen. Auch die Untersagung der Spontandemonstration sei gleichfalls nicht rechtmäßig gewesen. Denn eine solche Untersagung wäre nur bei einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig gewesen. Eine solche Gefährdung habe aber nicht vorgelegen. Dass die Polizei möglicherweise nicht habe einschätzen können, ob eine Untersagung rechtmäßig oder nicht rechtmäßig erfolgt sei, sei dabei unerheblich. Denn es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar, bei einer zu Unrecht erfolgten Untersagung polizeiliche Maßnahmen als rechtmäßig anzusehen.

10. Parallel zu ihrer beim Thüringer Verfassungsgerichtshof eingelegten Verfassungsbeschwerde erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde. Das Bundesverfassungsgericht nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 4. Juni 2014 (Az.: 1 BvR 2198/13) nicht zur Entscheidung an.

11. Die Beschwerdeführerin beantragt,

festzustellen, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt vom 27. Mai 2013 und vom 1. Juli 2013, Aktenzeichen 101 Js 4983/12 21 OWi, die Grundrechte der Beschwerdeführerin, insbesondere das Recht auf rechtliches Gehör, effektiven Rechtsschutz sowie Versammlungsfreiheit, verletzen, und
den Beschluss vom 27. Mai 2013 aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt zurückzuverweisen.

II.
1. Die Verfassungsbeschwerde ist hinsichtlich der Rüge des Anspruchs auf willkürfreie Rechtsanwendung (Art. 2 Abs. 1 ThürVerf) zulässig und begründet. Im Übrigen ist sie unzulässig.

2. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist an einer Entscheidung nicht dadurch gehindert, dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Landesgrundrechten durch Entscheidungen rügt, in denen Thüringer Gerichte einfaches Bundesrecht angewendet haben, nämlich das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, die Strafprozessordnung und das Gesetz über Versammlungen und Aufzüge.

a) Wendet ein Thüringer Gericht bundesgesetzlich geregeltes Verfahrensrecht an, so überprüft der Thüringer Verfassungsgerichtshof, ob im jeweiligen Ausgangsverfahren die Gerichte mit dem Grundgesetz inhaltsgleiche verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Landesverfassung beachtet haben. Daneben ist der Thüringer Verfassungsgerichtshof auch befugt, eine auf bundesrechtlicher Grundlage in einem bundesrechtlich geregelten Verfahren ergangene Entscheidung eines Thüringer Gerichts dann aufzuheben, wenn das Gericht das materielle Recht in einer völlig unvertretbaren, gesetzesfremden Weise angewendet hat und die Entscheidung damit willkürlich ist (ThürVerfGH, Beschluss vom 11. Januar 2001 – ThürVerfGH 03/99 -, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 15. März 2001 – ThürVerfGH 19/00 -, S. 9f. des amtlichen Umdrucks -; Beschluss vom 12. November 2002 – ThürVerfGH 12/02 -, juris Rn. 15; Beschluss vom 16. August 2007 – ThürVerfGH 25/05 -, juris Rn. 28, m. w. N.).

Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht auf Einhaltung der im Grundgesetz und der Thüringer Verfassung inhaltsgleich geregelten und deshalb die Landesgerichte auch landesverfassungsrechtlich bindenden Grundrechte (Art. 142 GG; BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 – 2 BvN 1/95 -, juris Rn. 75) umso umfassender möglich ist, je mehr das Bundesrecht den Landesgerichten Spielraum zur Konkretisierung lässt. Dieser Spielraum ist unter Berücksichtigung verfassungsrechtlicher Vorgaben auszufüllen. Die Sicherung der Beachtung dieser Vorgaben ist Aufgabe des Thüringer Verfassungsgerichtshofs als Landesverfassungsgericht. Dies gilt unabhängig davon, ob die angewandte bundesrechtliche Regelung dem Verfahrensrecht oder dem materiellen Recht angehört (ThürVerfGH, Beschluss vom 16. August 2007 – ThürVerfGH 25/05 -, juris Rn. 29).

Grundrechte einer Landesverfassung, die nicht durch Art. 142 und 31 GG verdrängt werden, verlangen gerade auch dann Beachtung, wenn materielles Bundesrecht, das von Landesgerichten angewendet wird, keine abschließenden Regelungen enthält, sondern ebenfalls Spielräume eröffnet. Gründe, die Zuständigkeit eines Landesverfassungsgerichts allein darauf zu beschränken, ob Landesgerichte in den jeweiligen Ausgangsverfahren mit dem Grundgesetz inhaltsgleiche verfahrensrechtliche Gewährleistungen der Landesverfassung bei der Anwendung von bundesgesetzlich geregeltem Verfahrensrecht beachtet haben, sind nicht ersichtlich (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2017 – ThürVerfGH 52/16 -, juris Rn. 47; BerlVerfGH, Beschluss vom 8. März 2000 – 12 N00, 12/00 -, juris Rn. 12; VerfGH RP, Beschluss vom 15. November 2000 – VGH B 10/00 -, juris Rn. 12 f.).

b) Bei der vom Amtsgericht herangezogenen Norm des § 467 Abs. 4 StPO handelt es sich um eine „Kann-Bestimmung”. Sie eröffnet den Landesgerichten Spielräume zur Konkretisierung.

3. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist auch durch den Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juni 2014 nicht gehindert, eine eigene Entscheidung zu treffen. Anders wäre dies nur dann, wenn das Bundesverfassungsgericht den Fall entschieden und eine Verletzung von Grundrechten, die sich aus dem Grundgesetz ergeben, verneint hätte, weil sich der Thüringer Verfassungsgerichtshof nicht in Widerspruch zum Bundesverfassungsgericht setzen darf (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 5. Dezember 2003 – ThürVerfGH 10/02 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks). In dem hier vorliegenden Fall hat das Bundesverfassungsgericht eine solche Verletzung jedoch nicht verneint, sondern die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführerin nicht zur Entscheidung angenommen und somit keine eigene Sachentscheidung getroffen (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 23. Mai 2006 – ThürVerfGH 33/05 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks).

4. Die Verfassungsbeschwerde ist allerdings insoweit unzulässig, als sich die Beschwerdeführerin gegen die Einstellung des Verfahrens durch den Beschluss des Amtsgerichts vom 27. Mai 2013 wendet. Denn hinsichtlich der Verfahrenseinstellung fehlt es der Beschwerdeführerin schon an der nach Art. 80 Abs. 1 Nr. 1 ThürVerf, § 11 Nr. 1, § 31 Abs. 1, § 32 ThürVerfGHG erforderlichen Beschwer.

Die gerichtliche Einstellung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens begründet genauso wie die gerichtliche Einstellung eines Strafverfahrens keinen den Betroffenen verletzenden Rechtsnachteil, weil der Betroffene weiter unter dem Schutz der Unschuldsvermutung steht. Etwaige faktische Nachteile sind hinzunehmen. Die Fortsetzung des Verfahrens mit dem Ziel, die Unschuld nachweisen, kann grundsätzlich niemand verlangen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2006 – 2 BvR 1844/06 -, juris Rn. 5).

Etwas anderes kann allenfalls bei besonders grobem prozessualen Unrecht in Betracht kommen (BVerfG, Beschluss vom 27. September 2006 – 2 BvR 1844/06 -, juris Rn. 10, mit Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 662/95 -: Verfahrenseinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO trotz gerichtsbekannter Inhaftierung des Angeklagten zum Tatzeitpunkt). Eine Fehlerhaftigkeit der Rechtsanwendung allein reicht dafür nicht. Diese muss vielmehr unter Berücksichtigung der die Thüringer Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich sein und es muss sich der Schluss aufdrängen, dass die Einstellung auf sachfremden und offensichtlich unhaltbaren Erwägungen beruht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. August 1996 – 2 BvR 662/95 -, juris Rn. 10).

Derartiges ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere war die etwaige von dem Bußgeldbescheid erfasste Ordnungswidrigkeit noch nicht verjährt. Der Bußgeldbescheid vom 29. August 2012, den die Beschwerdeführerin erhielt, war unterschrieben und konnte daher die nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG i. V. m. § 29 Abs. 2 VersammIG auf sechs Monate begrenzte Verjährungsfrist genauso wie zuvor die Anhörung mit Schreiben vom 1. März 2012, die Zurückverweisung des Verfahrens durch das Amtsgericht Heilbad Heiligenstadt und später die erneute Vorlage sämtlicher Unterlagen zur Beschwerdeführerin durch den Landkreis Eichsfeld mit Anschreiben vom 22. Januar 2013 nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, 9, 10 OWiG unterbrechen. Unerheblich ist dabei, dass das Schreiben vom 1. März 2012 nicht zugestellt werden konnte. Denn für die Unterbrechung kam es nur auf den verwaltungsinternen Vorgang an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. August 1972 – 4 StR 292/72 -, BGHSt 25, 6 = juris Rn. 8; BGH, Beschluss vom 9. Juli 1974 – 1 StR 283/74 -, BGHSt 25, 344 = juris Rn. 6). Auch in der Überschreitung der gesetzlich vorgesehenen Höchstgrenze durch die Verhängung eines Bußgeldes über einen Betrag in Höhe von EUR 5.050,00 – und damit deutlich über dem nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 VersammlG vorgesehen Höchstbetrag von DM 1.000,00 – ist derartiges nicht zu sehen, weil mit der Einstellung gerade kein Bußgeld mehr verhängt ist. Schließlich war aus Sicht des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt auch keine Entscheidungsreife gegeben, vielmehr ging das Gericht von der Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts aus.

5. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Rüge der Verletzung des Willkürverbotes gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt wendet, nicht hingegen hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, auf effektiven Rechtsschutz sowie des Grundrechts der Versammlungsfreiheit.

a) Die Verfassungsbeschwerde wurde fristgerecht eingelegt.

b) Auch wurde der Rechtsweg erschöpft. Vorliegend nutzte die Beschwerdeführerin die Möglichkeit der Anhörungsrüge. Ein weiteres Rechtsmittel war nicht zulässig.

c) Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung der Grundrechte auf rechtliches Gehör, effektiven Rechtsschutz und der Versammlungsfreiheit sowie einen Verstoß gegen das Willkürverbot. In ihrem Antrag nennt sie dieses Verbot zwar nicht ausdrücklich; dort erwähnt sie „insbesondere” lediglich die Grundrechte auf rechtliches Gehör, effektiven Rechtsschutz und der Versammlungsfreiheit. In der Begründung der Verfassungsbeschwerde führt sie allerdings ausführlich aus, dass sie auch einen Verstoß gegen das Willkürverbot geltend macht.

d) Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nur teilweise dem Substantiierungserfordernis des § 32 ThürVerfGHG.

Nach § 32 ThürVerfGHG sind in der Begründung der Verfassungsbeschwerde das Recht, das verletzt sein soll, und die Handlung oder Unterlassung des Organs oder der Behörde, durch die der Beschwerdeführer sich verletzt fühlt, zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer muss die Grundrechtsverletzung substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll. Hierzu ist der Sachverhalt so vorzutragen, dass sich aus ihm die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ergibt (ThürVerfGH, Beschluss vom 30. September 2015 – ThürVerfGH 20/13 -, juris Rn. 134; ThürVerfGH, Beschluss vom 7. Dezember 2016 – ThürVerfGH 28/12 -, juris Rn. 56).

Sofern sich ein Verfassungsverstoß nicht geradezu aufdrängt, umfasst die Pflicht zur Begründung auch, den fallrelevanten verfassungsrechtlichen Maßstab anhand der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung deutlich zu machen (ThürVerfGH, Beschluss vom 27. September 2011 – ThürVerfGH 7/11 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde muss der Beschwerdeführer den gesamten relevanten Sachverhalt so vortragen, dass eine Aktenanforderung durch das Verfassungsgericht entbehrlich ist. Allein aus dem Vorbringen in der Verfassungsbeschwerde muss sich ergeben, dass die Voraussetzungen für eine Sachentscheidung erfüllt sind. Hierzu reicht es in der Regel nicht aus, die Entscheidung des Gerichts vorzulegen, die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffen wird. Vielmehr sind auch die prozessualen Handlungen wiederzugeben, auf denen die angefochtene Entscheidung beruht oder auf die sie Bezug nimmt (ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 – ThürVerfGH 8/14 -, juris Rn. 19). Bei einer gegen eine gerichtliche Entscheidung gerichteten Verfassungsbeschwerde muss sich der Beschwerdeführer mit deren Begründung konkret und in Bezug auf die einschlägigen Maßstäbe auseinandersetzen. Die pauschale Behauptung, die Entscheidung sei nach einfachem Recht fehlerhaft, genügt nicht (ThürVerfGH, Beschluss vom 2. November 2016 – ThürVerfGH 8/14 -, juris Rn. 20).

aa) Die Verfassungsbeschwerde wird den vorgenannten Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 S. 1 ThürVerf nicht gerecht. Art. 88 Abs. 1 S. 1 ThürVerf verlangt, dass die Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens nicht bloßes Objekt richterlicher Entscheidungen sind. Die Beteiligten haben vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Dies setzt voraus, dass sie bei Anwendung der von ihnen zu verlangenden Sorgfalt erkennen können, auf welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte es für die Entscheidung möglicherweise ankommt (ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2011 – ThürVerfGH 13/09 -, juris Rn. 30). Das Recht auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte auch, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es verpflichtet jedoch die Gerichte nicht dazu, der von einer Partei vertretenen Rechtsansicht zu folgen oder auf jedes Vorbringen ausdrücklich einzugehen (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. September 2009 – ThürVerfGH 14/08 -, S. 7 des amtlichen Umdrucks).

Demzufolge hätte die Beschwerdeführerin, um dem Substantilerungserfordernis des § 32 ThürVerfGHG gerecht zu werden, konkret darlegen müssen, inwiefern das Amtsgericht ihr Vorbringen nicht zur Kenntnis nimmt und wie sich dieser Fehler auf die Entscheidung auswirkt (ThürVerfGH, Beschluss vom 14. September 2009 – ThürVerfGH 14/08 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks). Die Beschwerdeführerin hätte sich mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2013 auseinandersetzen müssen und vor allem dartun müssen, welche Ausführungen das Amtsgericht ihrer Auffassung nach nicht berücksichtigt hat (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 28. September 2010 – ThürVerfGH 27/09 -, juris Rn. 50). Auch hätte die Beschwerdeführerin darlegen müssen, warum die von ihr gerügte Gehörsverletzung auch nach Erhebung der Anhörungsrüge und dem Beschluss des Amtsgerichts weiterbestehen soll (vgl. ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – ThürVerfGH 17/13 -, juris Rn. 24). Daran mangelt es vorliegend jedoch. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem Beschluss des Amtsgerichts vom 1. Juli 2013 hinsichtlich einer etwaigen Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör nach Art. 88 Abs. 1 S. 1 ThürVerf nicht hinreichend auseinander. Zudem legt die Beschwerdeführerin nicht dar, warum die von ihr gerügte Gehörsverletzung auch nach Erhebung der Anhörungsrüge und dem Beschluss des Amtsgerichts fortbestehen soll.

bb) Die Beschwerde genügt den Substantiierungsanforderungen ebenfalls nicht hinsichtlich der Rüge einer Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 42, 44 ThürVerf.

Die Beschwerdeführerin legt nicht ausreichend dar, weshalb eine damals noch ausstehende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vorgreiflich sein soll. Nach ihrem eigenen Vorbringen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sie an den Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Weimar beteiligt ist, zumal die vorgelegten Kopien geschwärzt sind. Im Rubrum der letztlich unter dem Aktenzeichen 1 K 1000/16 We ergangenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Februar 2017 ist die Beschwerdeführerin nicht genannt. An einer Auseinandersetzung der Beschwerdeführerin mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach niemand die Fortsetzung eines Verfahrens mit dem Ziel verlangen kann, die Unschuld nachweisen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. September 2006 – 2 BvR 1844/06 -, juris Rn. 5), fehlt es. Die von der Beschwerdeführerin angeführte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es einem Betroffenen nicht zuzumuten ist, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen auf der Anklagebank erleben zu müssen (BVerfG, Beschluss vom 7. April 2003 – 1 BvR 2129/02 -, juris Rn. 14), ist nicht einschlägig. Dort ging es um die Verweisung des Betroffenen durch ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit an Rechtsschutzmöglichkeiten vor einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, nicht jedoch durch ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit an ein Gericht der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

cc) Den Substantiierungsanforderungen wird die Verfassungsbeschwerde auch nicht hinsichtlich der Rüge einer Verletzung der Versammlungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 ThürVerf gerecht.

Die Beschwerdeführerin trägt vor, das Grundrecht der Versammlungsfreiheit sei durch eine abschreckende Wirkung der Gerichtsentscheidungen verletzt, da sie nicht freigesprochen worden sei und sie die notwendigen Auslagen tragen müsse, obwohl es sich um eine nicht verbotene Versammlung gehandelt habe.

Eine Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit durch eine abschreckende Wirkung infolge von kostenrelevanten gerichtlichen Entscheidungen ist zwar grundsätzlich denkbar (vgl. dazu zum inhaltsgleichen Grundrecht des Art. 8 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 25. Oktober 2007 – 1 BvR 943/02 -, juris Rn. 38f.; Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 14. Februar 2017 – 1 BvR 2639/15 -, juris Rn. 22). Eine entsprechende Rüge der Verletzung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit hätte jedoch erfordert, sich mit der einschlägigen Rechtsprechung zu solchen mittelbar abschreckenden Grundrechtseingriffen auseinanderzusetzen. An einer solchen Auseinandersetzung fehlt es.

dd) Demgegenüber wird die Beschwerde den Substantiierungsanforderungen hinsichtlich der Rüge des Verstoßes gegen das Willkürverbot nach Art. 2 Abs. 1 ThürVerf gerecht. Der Vortrag der Beschwerdeführerin lässt eine Grundrechtsverletzung zumindest möglich erscheinen.

Die Beschwerdeführerin legt zum einen den vom Thüringer Verfassungsgerichtshof bei der Willkürprüfung verwendeten verfassungsrechtlichen Prüfmaßstab dar. Sodann führt sie aus, welchen Passus der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 1. Juli 2013 sie für willkürlich hält und warum. Sie argumentiert einmal, das Amtsgericht habe nicht beachtet, dass die angewendete strafprozessuale Norm in der Regel verlange, der Staatskasse die notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Sodann verweist sie darauf, dass es die in dem Bußgeldbescheid vorgesehene Höhe von 5.050,00 Euro gar nicht gebe.

6. Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie begründet.

Der Beschluss vom 27. Mai 2013 in Verbindung mit dem Beschluss vom 1. Juli 2013 verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Anspruch auf willkürfreie Rechtsanwendung. Das Gericht begründet seine Entscheidung, der Beschwerdeführerin selbst und nicht der Staatskasse die notwendigen Auslagen aufzuerlegen, unter Verkennung des Zwecks des § 467 Abs. 4 StPO sowie der verfassungsgesetzlichen Anforderungen pflichtgemäßer Ermessensausübung allein damit, dass der Tatvorwurf nicht überwiegend auszuschließen gewesen sei und überdies keine Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass der Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei.

a) Das dem Art. 2 Abs. 1 ThürVerf zu entnehmende Willkürverbot wird nicht durch jede fehlerhafte Rechtsanwendung verletzt, sondern nur dann, wenn die Gerichte bei der Auslegung und Anwendung des Rechts von dem durch den Gesetzeswortlaut vorgegebenen und durch Rechtsprechung und Schrifttum näher beschriebenen Normverständnis so weit abweichen, dass diese Divergenz mit dem Recht nicht mehr übereinstimmt (ThürVerfGHG, Beschluss vom 6. Januar 2009 – ThürVerfGH 19/08 und VerfGH 20/08 -, S. 8 des amtlichen Umdrucks). Ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt vor, wenn die Gesetzesanwendung keinesfalls vertretbar, schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig und unangemessen ist (dazu etwa: ThürVerfGH, Beschluss vom 7. September 2011 – ThürVerfGH 13/09 -, juris Rn. 21; ThürVerfGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 – VerfGH 17/13 -, juris Rn. 26).

Das Willkürverbot begründet bei der Einräumung von Ermessen eine Verpflichtung zu dessen sachgerechter Ausübung (vgl. zu dem mit Art. 2 Abs. 1 ThürVerf inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04 -, BVerfGE 116, 1 [12] = juris Rn. 31; zum Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung auf anderer verfassungsrechtlicher Grundlage vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 1997 – 2 BvR 483/95, 2 BvR 2501/95, 2 BvR 2990/95 -, BVerfGE 96, 100 [115] = juris Rn. 87). Das zur Entscheidung berufene Rechtspflegeorgan darf seine Entscheidung nicht nach freiem Belieben treffen, sondern muss das ihm eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausüben (vgl. zu dem mit Art. 2 Abs. 1 ThürVerf inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss 3. Kammer des 2. Senats vom 26. Mai 2017 – 2 BvR 1821/16 – juris Rn. 22; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15. Februar 2010 – 1 BvR 285/10 -, juris Rn. 9).

b) Legt man diesen Maßstab an die Entscheidungen des Amtsgerichts an, so ist eine Verletzung des Willkürverbots festzustellen.

aa) Gemäß § 467 Abs. 1 StPO fallen bei einer Einstellung des Verfahrens sowohl die Verfahrenskosten als auch die notwendigen Auslagen grundsätzlich der Staatskasse zur Last (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13 -, juris Rn. 21). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz eröffnet u.a. § 467 Abs. 4 StPO. Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zulässt – hier § 47 Abs. 2 OWiG -, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

Die Vorschrift des § 467 Abs. 4 StPO eröffnet dem Gericht Ermessen (vgl. auch VerfGH Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2002 – 75/02 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Sie bezweckt, den Betroffenen trotz Einstellung des Verfahrens ausnahmsweise die Auslagen aufzuerlegen, sofern er in vorwerfbarer Weise Anlass für das eingestellte Verfahren gegeben hat (Mitsch, in: Senge, Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 4. Auflage 2014, § 47, Rn. 133). Bei der Ausübung des Ermessens hat das Gericht alle Aspekte in die Ermessensentscheidung einzubeziehen, die ein Absehen von der regelmäßig zu erfolgenden Überbürdung der Kosten auf die Staatskasse angezeigt erscheinen lassen. Die Gesichtspunkte, die bei der Ermessensentscheidung im konkreten Fall zum Tragen kommen, sind zu benennen, zu gewichten und abzuwägen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 388/13 -, juris Rn. 28 zur Anwendung der Ermessensvorschrift des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO).

bb) In seinem Beschluss vom 27. Mai 2013 hat das Amtsgericht der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen auferlegt, ohne dies überhaupt zu begründen. Mithin ist nicht zu erkennen, ob das Gericht überhaupt sein Ermessen ausgeübt hat (vgl. zum Zusammenhang zwischen fehlender Begründung einer Entscheidung gemäß § 467 Abs. 4 StPO und Verfassungsverletzung: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 2. Senats vom 13. Oktober 2015 – 2 BvR 2436/14 -, juris Rn. 31 f.). In seinem Beschluss vom 1. Juli 2013 hat das Gericht zwar ausgeführt, es sei in Erwägung zu ziehen gewesen, dass der Tatvorwurf nicht überwiegend auszuschließen gewesen sei; das Verwaltungsgericht Weimar habe ein Versammlungsverbot angenommen und der weitere Tathergang habe noch der Aufklärung bedurft, so dass die Entscheidung über die Auferlegung der notwendigen Auslange folglich nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft gewesen sei. Und zudem hätten keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Bußgeldbescheid nicht ordnungsgemäß erlassen worden sei. Aber auch diese Begründung genügt den Anforderungen an eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht.

(a) Zunächst stellt das Gericht lediglich darauf ab, dass der Tatvorwurf nicht überwiegend auszuschließen und eine weitere Aufklärung erforderlich gewesen seien, ohne dabei jedoch weiter auf die Frage einzugehen, in welchem Maße die Beschwerdeführerin in vorwerfbarer Weise Anlass für die Durchführung des Bußgeldverfahrens gegeben hat. Damit verfehlt das Gericht bei seiner Entscheidung den Zweck der Ermessensvorschrift, die nur für den Ausnahmefall vorsieht, die notwendigen Auslagen nicht der Staatskasse, sondern dem Betroffenen aufzuerlegen.

(b) Zudem scheint das Gericht davon auszugehen, dass die Möglichkeit einer Korrektur der Ausgangsentscheidung davon abhängt, ob diese „offensichtlich” ermessensfehlerhaft sei. Eine solche Voraussetzung, nach der Ausgangsentscheidungen nur bei Vorliegen der Offensichtlichkeit von Ermessensfehlern zu korrigieren seien, ist gesetzlich indessen nicht vorgesehen.

(c) Ferner lässt das Gericht, das von einem ordnungsgemäßen Erlass des Bußgeldbescheides ausgeht, unberücksichtigt, dass in diesem Bescheid eine gänzlich gesetzeswidrige Bußgeldhöhe festgesetzt worden war. Es geht bei der Auferlegung der notwendigen Auslagen mit keinem Wort darauf ein, dass die Beschwerdeführerin sich mit ihrem durch einen Bevollmächtigen eingelegten Einspruch gegen einen Bescheid wendete, der wegen der gesetzeswidrigen Festsetzung der Bußgeldhöhe nicht nur als rechtsfehlerhaft, sondern sogar als nichtig angesehen werden konnte (vgl. zur Nichtigkeit von Bußgeldbescheiden bei Festsetzung absolut unzulässiger Rechtsfolgen vgl. etwa: BeckOK OWiG/Sackreuther, 6. Ed. 15.12.2014, § 66 Rn. 45; Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz. Kommentar, 14. Auflage 2006, § 66 Rn. 48; Kurz, in: Senge, Karlsruher Kommentar zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 4. Auflage 2014, § 66, Rn. 69).

(d) Ebenso wenig hat das Gericht berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin durch diese gesetzeswidrige Festsetzung der Bußgeldhöhe höhere notwendige Auslagen zu tragen hat als dann, wenn die Höhe des Bußgeldes gesetzeskonform festgesetzt worden wäre.

(e) Schließlich setzt sich das Gericht bei seiner Entscheidung nicht damit auseinander, dass von ihr eine abschreckende Wirkung im Hinblick auf die zukünftige Wahrnehmung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit (Art. 10 ThürVerf) ausgehen kann.

(aa) Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit darf nur Beschränkungen unterworfen werden, wenn sie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 8 GG: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [353] = juris Rn. 79; BVerfG, Beschluss vom 4. April 2006 – 1 BvR 518/02 -, BVerfGE 115, 320 [361] = juris Rn. 137). Beschränkungen des Freiheitsrechts sind daher nur verfassungsgemäß, wenn sie zum Schutz eines mit der Versammlungsfreiheit kollidierenden Rechtsguts geeignet und erforderlich und ferner angemessen sind, weil der Schutz des anderen Rechtsguts gegenüber der Versammlungsfreiheit im konkreten Fall vorrangig ist (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 8 GG: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 26. Oktober 2017 – 1 BvR 943/02 -, juris Rn. 38). Dies bedeutet, dass auch die Strafgerichte die grundrechtsbeschränkenden Gesetze stets im Lichte der grundlegenden Bedeutung von Art. 10 ThürVerf auszulegen und sich bei Entscheidungen auf das zu beschränken haben, was zum Schutze gleichwertiger anderer Rechtsgüter notwendig ist (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 8 GG: BVerfG, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 1 BvR 233/89, 1 BvR 341/81 -, BVerfGE 69, 315 [349] = juris Rn. 70; BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 1992 – 1 BvR 88/99, 1 BvR 576/91 -, BVerfGE 87, 399 [407] = juris Rn. 45).

Insbesondere dürfen sich Beschränkungen nicht einschüchternd auf die Ausübung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit auswirken, selbst wenn diese Beschränkungen als mittelbarer Eingriff zu qualifizieren sind (vgl. zum inhaltsgleichen Art. 8 GG: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 26. Oktober 2007 – 1 BvR 943/02 – , juris Rn. 38f.; vgl. zur Berücksichtigung möglicher Einschüchterungseffekte auf das Grundrecht der Versammlungsfreiheit bei der Anwendung von einfachem Recht auch BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 2009 – 1 BvR 2492/08 -, BVerfGE 122, 342 [362ff.] = juris Rn. 118).

(bb) Dies in dem hier zu beurteilenden Fall zu berücksichtigen, ist der Verfassungsgerichtshof keineswegs etwa deshalb gehindert, weil die Rüge des Grundrechts der Versammlungsfreiheit mangels ausreichender Substantiierung (vgl. oben Abschnitt II 5. d) cc)) unzulässig war. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof ist bei der Beurteilung einer zulässigen Verfassungsbeschwerde nicht darauf beschränkt zu prüfen, ob die jeweils in zulässiger Weise gerügten Grundrechte, grundrechtsgleichen oder staatsbürgerlichen Rechte verletzt sind. Vielmehr kann er eine angegriffene Entscheidung unter jedem in Betracht kommenden Gesichtspunkt auf ihre verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit hin überprüfen (vgl. zum Prüfungsumfang von Verfassungsbeschwerden wegen Verletzungen von Grundrechten des Grundgesetzes die st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – 2 BvR 1500/97 -, BVerfGE, 102, 370 [384] = juris Rn. 65; BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2009 – 2 BvR 890/06 -, BVerfGE 123, 148 [177] = juris Rn. 169; BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 1998 – 2 BvR 1275/96 -, BVerfGE 99, 100 [119] = juris Rn. 78; BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 1985 – 2 BvR 1703, 1718/83 und 856/84 -, BVerfGE 70, 138 [162] = juris Rn. 52).

Das Grundrecht der Versammlungsfreiheit zählt zudem hier zu den verfassungsgesetzlichen Grenzen der Ermessensausübung. Werden solche grundrechtlichen Grenzen der Ermessensausübung in gerichtlichen Entscheidungen missachtet, so führt die verfassungsgerichtliche Feststellung einer solchen Missachtung keinesfalls auch zwangsläufig zur Feststellung der Verletzung des nicht berücksichtigen Grundrechts.

(cc) Die Entscheidung des Amtsgerichts, der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen aufzuerlegen, wirkt sich hier mittelbar auf die Ausübung und Wahrnehmung des Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass sich in Zukunft Bürgerinnen und Bürger von einer Teilnahme an Versammlungen abhalten lassen, wenn sie damit rechnen müssen, dass sie infolge der Einlegung eines Rechtsmittels die notwendigen Auslagen selbst dann zu tragen haben, wenn gar nicht geklärt ist, ob sie überhaupt in zu vertretender Weise Anlass für die Durchführung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens wegen einer Demonstrationsteilnahme gegeben haben und die Einlegung des Rechtsmittel sich gegen ein Bußgeld richtete, das mit einer gesetzlich gar nicht vorgesehenen Rechtsfolge festgesetzt wurde.

(dd) Eine pflichtgemäße Ausübung des Ermessens hätte mithin zu erwägen verlangt, ob es unter Berücksichtigung der vorgenannten Gesichtspunkte in dem vorliegenden Fall geboten war, an der Regel des § 467 Abs. 1 StPO festzuhalten und die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, folglich die Entscheidung gerade nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 467 Abs. 4 StPO zu stützen. Da die Ermessensdefizite schwerwiegend sind und vor allem die Begrenzung der Ermessensausübung durch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit gänzlich übersehen wurde, ist die Entscheidung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar. Sie stellt sich daher als willkürlich im Sinne des Art. 2 Abs. 1 ThürVerf dar.

(ee) Die Entscheidung beruht zudem auf dem Verfassungsverstoß, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Auslagenentscheidung bei einer pflichtgemäßen Ermessensausübung anders ausgefallen wäre (vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 1993 – 1 BvR 133/89 -, BVerfGE 89, 48 [60]; BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001 – 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, BVerfGE 104, 92 [114] = juris Rn. 69).

Die angegriffenen Beschlüsse des Amtsgerichts Heilbad Heiligenstadt sind hinsichtlich der Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen aufzuheben. Die Sache ist insoweit gemäß § 37 Abs. 3 ThürVerfGHG an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

Die Entscheidung ergeht nach § 37 Abs. 1 ThürVerfGHG ohne mündliche Verhandlung.

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen ergibt sich aus § 29 Abs. 1 ThürVerfGHG.

Die Entscheidung ist einstimmig ergangen.