1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017 – L 11 AS 349/17 – Revision zugelassen
LSG Niedersachsen-Bremen urteilt, dass weitere Schulbedarfe vom JC zu übernehmen sind.
Leitsatz (Juris)
1. Die Kosten für die Beschaffung eines Taschenrechners sind von der Schulbedarfspauschale des § 28 Abs 3 SGB II erfasst und können deshalb nicht als besonderer, unabweisbarer Bedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II beansprucht werden. Die Höhe der Schulbedarfspauschale (insgesamt 100 € pro Jahr) ist gegenwärtig rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Anschaffungskosten für Schulbücher sind nicht von der Schulbedarfspauschale des § 28 Abs 3 SGB II erfasst sondern bei der Ermittlung des Regelbedarfs berücksichtigt worden (in der Position „Bücher und Broschüren“ der EVS 2008/2013, vgl. § 6 RBEG 2011 bzw. § 6 RBEG).
3. Sofern die Anschaffungskosten für Schulbücher (hier: notwendige Schulbücher im Wert von 135,65 € für die 11. Klasse eines Beruflichen Gymnasiums in Niedersachen) nicht anderweitig übernommen werden (z.B. im Wege der Lernmittelfreiheit), deckt der Regelbedarf diese Kosten der Höhe nach evident nicht ab.
4. Kosten für Schulbücher, soweit sie nicht tatsächlich durch den Schulträger oder andere staatliche Stellen übernommen werden, sind ein durch Leistungen nach dem SGB II sicherzustellender Bedarf, weil der Bundesgesetzgeber mit dem SGB II das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuchs sicherstellen muss (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 u.a. – Rn 181 f, 197; entgegen BSG, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 12/13 R – Rn 27).
5. Schulbuchkosten sind zwar ein besonderer, jedoch kein laufender Bedarf im Sinne des § 21 Abs 6 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom 19. August 2010 – B 14 AS 47/09 R – Rn 16).
6. Es handelt sich um eine planwidrige Regelungslücke, dass für durch Lernmittelfreiheit nicht abgedeckte Schulbuchkosten im Gesamtgefüge des SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen sind. Diese planwidrige Regelungslücke ist durch eine analoge Anwendung des § 21 Abs 6 SGB II zu schließen ist, soweit der Bedarf im Einzelfall unabweisbar ist
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
1.2 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 07.12.2016 – L 5 AS 461/14
Leitsatz (Juris)
1. Ein mehrwöchiger Schüleraustausch mit einer australischen Schule – mit Gegenbesuch – ist in Sachsen-Anhalt einer mehrtägigen Klassenfahrt gleichgestellt. Systematisch differenziert das sachsen-anhaltinische Schulrecht, soweit es mehrtägige schulische Veranstaltungen als pädagogisch sinnvoll erkennt, nicht zwischen „Klassenfahrten“ und sonstigen Veranstaltungen.
2. Die Höhe der Aufwendungen für den Schüleraustausch führt nicht dazu, dass eine Überschreitung des bundesrechtlichen Rahmens anzunehmen wäre.
3. Das Einkommen der Schülerin (Unterhalt und Kindergeld) ist zur Finanzierung der Aufwendungen einzusetzen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 21.11.2017 – L 5 AS 628/16 – rechtskräftig
Leitsatz (Juris)
1. Eine Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der abgelehnten Zusicherung zum Umzug ist unzulässig, wenn der Umzug in eine andere Wohnung als der beantragten bereits erfolgt ist.
2. Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es an dem gemäß § 131 Abs 1 Satz 3 SGG erforderlichen berechtigten Interesse an der Feststellung. Eine Wiederholungsgefahr besteht nicht, wenn die Ablehnungsentscheidung mit den konkreten Umständen des Einzelfalls begründet war und es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass eine vergleichbaren Situation erneut eintreten könnte.
3. Die Kostenentscheidung richtete sich nach § 193 Abs 1 SGG. Eine Kostenerstattung nach 63 SGB X kann nur bei sog isolierten Vorverfahren erfolgen. Schließt sich an das Widerspruchsverfahren ein Klageverfahren an, erledigt sich die im Widerspruchsbescheid enthaltene Kostenentscheidung. Über die Kosten des Vorverfahrens wird dann im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 193 Abs 1 SGG entschieden.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.4 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 24.08.2016 – L 2 AS 449/16 B ER – rechtskräftig
Leitsatz (Juris)
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 Satz 2 SGB II in der bis zum 28. Dezember 2016 anzuwenden Fassung erfasst nicht die ihre Ausbildung fortsetzenden Kinder eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, der in der Bundesrepublik Deutschland als Arbeitnehmer beschäftigt ist oder beschäftigt gewesen ist, und auch nicht den für diese Kinder die elterliche Sorge tatsächlich ausübenden Elternteil. Für diese Personen ergibt sich eine anderes Aufenthaltsrecht als das zur Arbeitsuche aus Art 10 VO (EU) Nr 492/2011 (Anschluss an BSG, Urteil vom 3.12.2015, B 4 AS 43/15 R).
2. Die berufsbedingte Trennung einer alleinerziehenden Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers während der Arbeitstage der Woche von ihren minderjährigen Kindern spricht nach den Umständen des Einzelfalls nicht dagegen, dass diese Person am Ort der Arbeitsstelle ernsthaft eine die Arbeitnehmereigenschaft begründende Erwerbstätigkeit ausübt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 30.11.2017 – L 31 AS 2400/16
Sachleistung – Lohn – freie Verpflegung – Zahlung von Lohn in Sachwerten
Zur Frage, ob Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis, welches grundsätzlich nach § 11 SGB II anzurechnen ist, im Einzelfall deshalb unberücksichtigt bleiben darf, weil ein Teil der Bezüge nicht in Geld, sondern in Nahrungsmitteln ausgezahlt wurden, die ohne Zweifel auch Gegenstand der Bedarfsdeckung im Rahmen der Bedarfe des § 20 SGB II sind.
Einkommen, welches vom Arbeitgeber in Naturalien, welche einen Marktwert haben, ausgezahlt wurde, ist anrechenbares Einkommen – § 2 Abs 5 Alg II-V betrifft nur freie Verpflegung, d. h. eine solche, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Vom Arbeitgeber gewährte Verpflegung – hier das Abendessen – ist anrechenbares Einkommen.
Leitsatz (Redakteur)
1. Es besteht kein Grund, Einkommen aus einem Beschäftigungsverhältnis nur deshalb nicht zu berücksichtigen, weil es in Naturalien ausgezahlt wurde.
2. § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht ganz eindeutig von Einnahmen in Geld oder Geldeswert, wobei nicht zweifelhaft ist, dass Naturalleistungen gemeint sind, die einen Marktwert haben. Dies ist z.B. bei der Überlassung eines Deputats von Bier, Wein oder anderen Lebensmitteln unzweifelhaft. Einen Marktwert hat aber auch ein zubereitetes Abendessen in einem Restaurant, wie jeder Besucher der Speisekarte leicht entnehmen kann. Dass die vertragliche Vereinbarung für den Kläger nicht besonders vorteilhaft war, steht der Einkommensanrechnung nicht entgegen. Es ist kein Grundsatz ersichtlich, der nur die Anrechnung eines geschäftstüchtig erarbeiteten Einkommens erlaubt.
3. Eine Grenze der grundsicherungsrechtlich möglichen Anrechnung ergibt sich allenfalls dann, wenn der Wert der erhaltenen Verpflegung deutlich unter dem vereinbarten Wert liegt, denn dann ist der Zufluss entsprechender Mittel zu verneinen. Eine solche Fallgestaltung ist nicht ersichtlich.
4. Die Anwendung von § 2 Abs. 5 Alg II-V setzt damit voraus, dass die Verpflegung unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde. Diese Voraussetzung ist nichtgegeben, denn der Kläger musste sich die Verpflegung mit 90 Euro seines Gehalts erkaufen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis:
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 23.03.2015 – S 175 AS 15482/14 – rechtskräftig
(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung und -berechnung – vom Arbeitgeber bereitgestellte Verpflegung – Unzulässigkeit der Kürzung des pauschalierten Regelbedarfs – Unwirksamkeit des § 2 Abs 5 AlgIIV 2008 – keine Ermächtigungsdeckung – Verletzung des Selbstbestimmungsrechts)
Leitsatz (Juris)
1. Es ist mit dem Pauschalisierungsgedanken des Regelbedarfs unvereinbar, vom Arbeitgeber bereitgestellte oder tatsächliche verzehrte Verpflegung als Einkommen anzurechnen. Insbesondere ist § 2 Abs. 5 Alg 2-V mit höherrangigem Recht unvereinbar.
2. Selbst unterstellt, § 2 Abs. 5 Alg 2-V wäre wirksam, wäre aus Gründen des Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Leistungsberechtigten auf den tatsächlichen Verzehr der Speisen abzustellen. Die Beweislast dürfte insoweit beim Leistungsträger liegen.
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Sozialgericht Duisburg, Gerichtsbescheid v. 02.01.2018 – S 49 AS 3349/17
Leitsatz (Redakteur)
1. § 41a SGB II findet insgesamt auch auf Zeiträume vor August 2016 Anwendung (SG Augsburg, Urt. v. 03.07.2017 – S 8 AS 400/17; Grote-Seifert, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 80, Rn. 10; unklar: Harig, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand: 01.09.2017, § 80 SGB II, Rn. 3; a.A.: SG Berlin, Urt. v. 25.09.2017 – S 179 AS 6737/17).
2. Bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung eine Frist von zwei Monaten angemessen (SG Augsburg, Urt. v. 03.07.2017 – S 8 AS 400/17).
3. Auch bei Bewilligungsabschnitten, die vor Inkrafttreten des § 41a SGB II endeten, bedarf es einer Belehrung über die nunmehr in § 41a SGB II geregelten Rechtsfolgen.
4. Da die Rechtsfolgen des § 41a Abs. 3 SGB II richtig verstanden sehr viel weitergehen als §§ 66 f. SGB I, ist für den Hinweis insbesondere zu verlangen, dass der Grundsicherungsträger auf die Gefahr des endgültigen Anspruchsverlustes deutlich hinweist, was regelmäßig eine laienverständliche Erklärung des Gesetzestextes nebst Hinweis auf die wirtschaftlichen Folgen erfordern soll (vgl. hierzu insgesamt: SG Berlin, Urt. v. 25.09.2017 – S 179 AS 6737/17; Kallert, in: Gagel, SGB II / SGB III, 67. Ergänzungslieferung September 2017, § 41a SGB II, Rn. 88).
5. Spätere Rechtsschutzmöglichkeiten sind nur noch eingeschränkt gegeben; dies betrifft insbesondere Widerspruchs-, Klage- oder Überprüfungsverfahren (Kallert, in: Gagel, SGB II / SGB III, 67. Ergänzungslieferung September 2017, § 41a SGB II, Rn. 87 f.; vgl. auch: Merten, in: BeckOK Sozialrecht, Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, 46. Edition, Stand: 01.09.2017, § 41a SGB II, Rn. 23, 28; a.A.: SG Berlin, Urt. v. 25.09.2017 – S 179 AS 6737/17).
6. Ob noch weitergehender besondere Formerfordernisse an ein ordnungsgemäßes Hinweisschreiben nach § 41a Abs. 3 SGB II zu stellen sind, die in der Rechtsprechung in anderen Zusammenhängen vertreten werden (bspw. Anwendbarkeit des § 37 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch [SGB X] nur bei Unterschrift des Sachbearbeiters, nicht schon bei Paraphe; vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 15.11.2011 – L 7 AS 1382/11 B), ist bislang ungeklärt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
vgl. Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 08.12.2017 – S 58 AS 2170/17
Hinweis:
Beim BSG ist folgende Rechtsfrage anhängig:
Zur Anwendbarkeit des § 41a SGB 2 auf Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 beendet waren.
Zum Vorliegen der Voraussetzungen für eine endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs trotz der Verletzung von Nachweispflichten durch den Leistungsberechtigten gem § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB 2.
B 4 AS 39/17 R
Vorinstanz: Berlin, S 179 AS 6737/17
2.2 – Sozialgericht Duisburg, Urteil v. 12.12.2017 – S 49 AS 3784/15
Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung rechtmäßig – wegen Inhaftierung nach § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen ausgeschlossen
Leitsatz (Redakteur)
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II gilt unabhängig von der Aufenthaltsdauer ab dem ersten Tag des Aufenthalts in der Einrichtung und erfasst alle richterlich angeordneten Freiheitsentziehungen in sämtlichen Rechtsbereichen (Leopold, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 238 ff.).
2. Dass der Kläger während der Haft an sechs Tagen pro Woche in der JVA D.-H. vollzeitig gearbeitet hat und für diese Tätigkeit eine Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung, führt vorliegend nicht dazu, dass die Ausnahmevoraussetzungen des § 7 Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB II erfüllt wären.
3. Denn Arbeitstätigkeiten im Freiheitsentzug für eine JVA werden – unabhängig von der Frage, ob eine Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 SGB III in der Arbeitslosenversicherung besteht – gerade nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erbracht (so im Ergebnis auch: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 07.11.2006 – L 29 B 804/06 AS ER; Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 7, Rn. 250, 252).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – Sozialgericht Dortmund, Urteil v. 08.12.2017 – S 58 AS 2170/17
Leitsatz (Redakteur)
1. § 41a Abs. 3 SGB II (in der seit dem 01.08.2016 gültigen Fassung) ist auch auf Bewilligungszeiträume anwendbar, die vor dem 01.08.2016 beendet waren (vgl. auch Grote-Seifert in: Schle-gel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 80 Rn. 10; a. A. SG Berlin, Urteil vom 25.09.2017, Az. S 179 AS 6737/17 – die Sprungrevision hiergegen beim BSG unter dem Az. B 4 AS 39/17 R anhängig).
2. Eine Nachholung der Mitwirkung erst im Klageverfahren ist nicht möglich, da § 41a Abs. 3 Satz 2 SGB II ausdrücklich nicht auch auf § 67 SGB I verweist.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)
3.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2017 - L 7 AL 36/16
Leitsatz (Juris)
1. Ein wichtiger Grund zur Aufgabe des Arbeitsplatzes zwecks Umzuges zum Lebensgefährten kann sperrzeitrechtlich auch bei der erstmaligen Begründung eines gemeinsamen Haushaltes vorliegen (a.A. BSG 17. Oktober 2007 – B 11a/7a AL 57/06 R -).
2. Ein Ruhenszeitraum infolge Sperrzeit steht einem Zahlungsanspruch auch dann entgegen, wenn die Agentur für Arbeit diese Sperrzeit mit bestandskräftigem Bescheid für einen späteren Zeitraum festgestellt hat.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
4.1 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschluss v. 24.11.2017 – L 9 AY 156/17 B ER – rechtskräftig
Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Leitsatz (Juris)
Zum Ausschluss sog. Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. §§ 27 ff. SGB XII während einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung (hier verneinend).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
Vgl. Sozialgericht Hamburg, Beschluss vom 7. September 2016 – S 28 AY 56/16 ER
5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
5.1 – Sozialrechtsinfos 2018 von Bernd Eckhardt
Darin finden Sie drei hochinteressante Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom Dezember 2017. Gemeinsam ist den Entscheidungen, dass sie sich mit der Gewährleistung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums auseinandersetzen. Die grundgesetzlich garantierte Gewährleistungspflicht steht dem Gesetzgeber zwar einen gewissen Gestaltungsfreiraum zu, aber bindet ihn daran, existenzielle Bedarfe systematisch zu ermitteln. Gleiches gilt für die Sozialgerichte, wenn der Gesetzgeber nur unbestimmte Vorgaben macht.
Die erste besprochene Entscheidung beschäftigt sich mit der Höhe des Taschengelds für bedürftige Untersuchungsgefangene, die zweite mit der Höhe der Warmwasserpauschale im SGB II, die dritte mit der Ermittlung angemessener Unterkunftskosten im SGB II.
Die Entscheidungen liegen bisher nur als Pressemitteilung vor. Sollten sich aus den Urteilsbegründungen noch weitere oder gegenteilige Perspektiven ergeben, werde ich darauf in späteren Ausgaben zurückkommen.
Quelle: www.sozialrecht-justament.de
5.2 – SZ: Wenn die Angst vor Abschiebung in den Suizid treibt
Am 1. Januar sprang ein Flüchtling aus dem Fenster einer Gemeinschaftsunterkunft.
Er ist kein Einzelfall: Immer mehr afghanische Flüchtlinge nehmen sich in Bayern aus Angst vor Abschiebung das Leben. Das bayerische Innenministerium gibt Gruppen wie dem Flüchtlingsrat eine Mitschuld an der Unruhe unter Afghanen.
weiter: www.sueddeutsche.de
5.3 – Neue Mietobergrenzen der Stadt Kiel derzeit nicht anzuwenden, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Das Sozialgericht Kiel hat in einem Beschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die neuen Mietobergrenzen (MOG) der Stadt Kiel zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten von Beziehern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) und SGB XII (u.a. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) derzeit nicht heranzuziehen sind, weil für das Gericht nicht überprüfbar ist, ob die neuen – von der Ratsversammlung noch nicht beschlossenen – MOG auf einem „schlüssigen Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des BSG beruhen (SG Kiel, Beschluss vom 11.01.2018, S 31 AS 1/18 ER). Denn das angeblich „schlüssige Konzept“ der Stadt Kiel wurde bisher nicht veröffentlicht und auch dem Gericht nicht bekannt gegeben.
weiter: sozialberatung-kiel.de
5.4 – Klage-Flut gegen Hartz IV- Jobcenter machten bei Bescheiden tausendfach Fehler
In rund 40 Prozent der Fälle entschieden die Gerichte zugunsten der Hartz-IV-Empfänger. Mehr als 180.000 Klagen sind noch anhängig.
Viele Hartz-IV-Bescheide sind grob fehlerhaft oder unzureichend vorbereitet und dokumentiert. Die Jobcenter nahmen deshalb im vergangenen Jahr 226.215 Bescheide zurück und mussten bei 46.395 Klagen von Stützempfängern vor Gericht Niederlagen hinnehmen oder nachgeben.
weiter: www.bz-berlin.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de