1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.12.2017 – L 11 AS 917/16
Die Kosten für die Anmietung eines für die Schule notwendigen Taschenrechners sind Bestandteil der persönlichen Schulausstattung.
Leitsatz (Juris)
1. Die Kosten für die Anmietung eines grafikfähigen Taschenrechners für die Sekundarstufe II sind von der Schulbedarfspauschale des § 28 Abs 3 SGB II erfasst. Die Höhe der Schulbedarfspauschale (insgesamt 100 € pro Jahr) ist gegenwärtig rechtlich nicht zu beanstanden.
2. Weitergehende Ansprüche auf Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Taschenrechners ergeben sich für Bezieher von SGB II-Leistungen weder aus § 21 Abs 6 SGB II noch aus § 73 SGB XII.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
(Anmerkung von Harald Thomé dazu: der Bundesrat hat die Bundesregierung wegen Bedarfsunterdeckung aufgefordert die Schulbedarfe von 100 EUR auf 150 EUR anzuheben. In der dann geplatzten 1. Koalitionsvereinbarung zwischen CDU/CSU/FDP/SPD war 180 EUR vereinbart worden. Das diese Leistung nicht zu beanstanden ist, ist offensichtlich unrichtig. Hier hat sich das LSG deutlich vergaloppiert!)
1.2 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 12.12.2017 – L 11 AS 850/17 B ER
Kein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II für Besuchsfahrten der Familie zum pflegebedürftigem Vater, welcher im Pflegeheim untergebracht ist – Kosten in Bezug auf die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens sind im Regelbedarf nach § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt
Leitsatz (Redakteur)
Die Aufwendungen für Besuchsfahrten zu Verwandten sind im Rahmen des Regelbedarfs berücksichtigt. Fahrtkosten zu einem monatlichen Besuch des Vaters in einem Pflegeheim begründen in der Regel keine atypische Bedarfslage i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB 2.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 – LSG München, Urteil v. 14.11.2017 – L 11 AS 870/16
Keine Rücknahme der Bewilligung von Leistungen nach dem ALG II wegen schuldlos verschwiegenem Vermögen
Leitsatz (Juris)
1. Schuldunfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit schließen ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln im Sinne der Aufhebungsvorschriftten des SGB X aus. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
2. Fehlt einem Antragsteller im Rahmen der Antragstellung für Sozialleistungen die Einsichtsfähigkeit, die jeweiligen mit der Antragstellung verbundenen Sachverhalte nachvollziehen zu können, schließt dies die schuldhafte Falschangabe von Sachverhalten und das schuldhafte Kennen der Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung aus. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.4 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 19.12.2017 – L 7 AS 3405/17
Die Jobcenter (JC) müssen Fahrtkosten für Arztbesuche nur bei außergewöhnlich hohen Fahrtkosten übernehmen.
Leitsatz (Redakteur)
Es besteht mangels besonderen Bedarfs kein Anspruch auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfes gemäß § 21 Abs. 6 SGB II für Fahrtkosten zu Ärzten, wenn die Fahrtkosten den im Regelbedarf für Verkehr enthaltenen Anteil nicht deutlich übersteigen (hier liegt der geltend gemachte Bedarf für Fahrtkosten nicht erheblich über dem durchschnittlichen Bedarf, sondern nur um 2,81 Euro).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil v. 20.09.2017 – L 4 AS 237/16 – rechtskräftig
Leitsatz (Juris)
Zur Ernsthaftigkeit und rechtlichen Verbindlichkeit eines unter Bekannten geschlossenen Mietvertrages mit einer geringfügigen sog Gefälligkeitsmiete und zur Annahme, dass einer rechtswirksamen mietvertraglichen Zahlungsverpflichtung entgegen steht, dass es sich bei den von den Klägern bewohnten Räumen nicht um eine abgeschlossene Wohnung handelt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Sozialgericht Halle (Saale), Urt. v- 19.12.2017 – S 5 AS 2197/16
Arbeitslosengeld II – Mehrbedarf für Alleinerziehende – Drei-Generationen-Bedarfsgemeinschaft
Die Zugehörigkeit der Tochter zur Bedarfsgemeinschaft der alleinerziehenden Mutter ist nicht Voraussetzung für die Gewährung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende, denn dass bei einem Kind, welches selbst Mutter eines Kindes ist, kein Mehrbedarf für Alleinerziehende mehr verursacht werde, verfängt nicht.
Der Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ist auch dann zu gewähren, wenn das minderjährige Kind, mit dem leistungsberechtigte Personen zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, selbst ein eigenes Kind hat.
Leitsatz (Redakteur)
1. Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, denn die Klägerin lebt neben ihrem bereits volljährigen Sohn allein mit ihrer noch minderjährigen Tochter und deren Sohn, ihrem Enkel, zusammen (vgl. zum sog. Drei-Generationen-Haushalt auch Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17. Juli 2014)- B 14 AS 54/13 R -, und sorgt allein und ohne Unterstützung Dritter für die Pflege und Erziehung ihrer Tochter (vgl. zur alleinigen Sorge für Pflege und Erziehung BSG, Urteil vom 23. August 2012 – B 4 AS 167/11 R; BSG, Urteil vom 3. März 2009 – B 4 AS 50/07 R).
2. Eine solches Normenverständnis und hierauf gründende sog. fachliche Hinweise widersprechen bereits dem eindeutig gefassten Wortlaut der Norm, welcher bedarfsbegründend allein auf die Person des alleinerziehenden Leistungsberechtigten abstellt. Auch lässt sich ein solches Verständnis weder entstehungsgeschichtlich noch mit dem Sinn und Zweck von § 21 Abs. 3 SGB II vereinbaren.
3. Denn insoweit nimmt die Regelung von § 21 Abs. 3 SGB II allein Bezug auf die besondere Bedarfssituation Alleinerziehender, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis – in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen – besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. November 2015 – B 14 AS 23/14 R). Wird mithin die Pflege und Erziehung von einer nach dem SGB II leistungsberechtigten Person allein erbracht, ist deshalb unabhängig von der konkreten Ausgestaltung dieses Betreuungsaufwands – und auch unabhängig von der Frage, ob minderjährige Eltern keiner oder erst recht noch einer Erziehung bedürfen – der pauschale Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II zu gewähren.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
SG Leipzig, Urteil v. 18.05.2016 – S 22 AS 3350/12 – Ein Mehrbedarf für Alleinerziehende kommt auch für eine Person unter 25 Jahren in Betracht, wenn sie mit einem minderjährigen Kind und einem eigenen Elternteil zusammenlebt.
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)
3.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2017 – L 7/12 AL 27/16
Angelegenheiten der Bundesagentur für Arbeit – Gerichtskosten
Leitsatz (Juris)
1. Nimmt die BA die Witwe eines Sozialleistungsempfängers wegen einer gegenüber diesem zu dessen Lebzeiten begründeten Erstattungsforderung in Anspruch, sind die Kinder des Sozialleistungsempfängers nicht notwendig beizuladen (Anschluss an BSG, Urteil vom 23. August 2013 – B 8 SO 7/12 R -, SozR 4-5910 § 92c Nr. 2, juris Rn. 10).
2. Angesichts der vorhandenen gesetzlichen Regelungen zur Vollstreckung bestehen erhebliche Zweifel, dass die BA gegenüber Hinterbliebenen deren Erbenstellung und die Vollstreckbarkeit einer Nachlassverbindlichkeit im Wege eines „Haftungsbescheides“ feststellen kann. Die Regelungskompetenz ergibt sich insbesondere nicht aus § 57 Abs. 2 Satz 1 SGB I, weil eine Erstattungsforderung jedenfalls ohne gleichzeitig bestehende Sozialleistungsansprüche nicht im Wege der Sonderrechtsnachfolge auf die Erben übergeht.
3. Hat die Behörde die Wahl zwischen mehreren Gesamtschuldnern für Nachlassverbindlichkeiten (§ 421 BGB), ist sie i. S. von § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln. Bei ihrer Entscheidung muss sie insbesondere eine ggf. bereits erfolgte Verteilung des Nachlasses und eventuellen Verbrauch, die Anzahl der Erben, den Wert des Nachlasses, die Höhe des Erstattungsanspruchs sowie die Relation zwischen Nachlasswert und Erstattungsforderung von Amts wegen ermitteln und berücksichtigen.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
4. Entscheidungen der Landessozialgericht zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.09.2017 – L 7 SO 774/16
Leitsatz (Juris)
Zur Aufhebung der Gewährung von Eingliederungshilfe in Form der Betreuung im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen nach § 48 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 SGB X, wenn der behinderte Mensch wegen Erkrankung langfristig nicht werkstattfähig ist.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4.2 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 22.12.2017 – L 7 SO 4253/17 ER-B
Leitsatz (Juris)
Zur Anspruchsbeschränkung nach § 23 Abs. 5 SGB XII bei Verletzung einer Wohnsitzauflage.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4.3 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 28.03.2017 – L 7 SO 85/14
Leitsatz (Redakteur)
Dem Antragsteller steht gegen seine Tochter ein Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB zu, bei dem es sich um Vermögen in Sinne des § 90 Abs. 1 SGB X handelt.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Verfahrensdauer
5.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.10.2017 – L 2 SF 248/17 EK AS
Leitsatz (Juris)
Lediglich Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer gemäß § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG, wenn das Ausgangsverfahren für den Betroffenen Kläger nur von sehr geringer Bedeutung gewesen ist.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
6. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht
6.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 06.11.2017 – L 7 AY 2691/15
§ 2 Abs. 1 AsylbLG dient nicht der Steuerung der Migration als solcher, sondern soll das rechtmäßige Verhalten der in den Anwendungsbereich des AsylbLG fallenden Personen und hierdurch eine rechtmäßige Durchführung des Ausländerrechts insgesamt sicherstellen (vgl. auch BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R).
Leitsatz (Juris)
Zur rechtsmissbräuchlichen Beeinflussung der Aufenthaltsdauer und zum Ausschluss von Analogleistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG durch „Untertauchen“.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
7. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
7.1 – Anmerkung zu: BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 06.10.2017 -, 1 BvL 2/15, BVerfG 1. Senat 2. Kammer, Beschluss vom 06.10.2017 – 1 BvL 5/15
Autor: Prof. Dr. Uwe-Dietmar Berlit, Vors. RiBVerwG
„Angemessenheit“ der Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) als hinreichend bestimmter Rechtsbegriff
Orientierungssätze
1a. Nimmt ein Fachgericht im Rahmen einer Richtervorlage an, eine Norm verstoße wegen Unbestimmtheit gegen die Verfassung, so ist darzulegen, inwiefern eine Entscheidung für eine der in Betracht kommenden Auslegungsmöglichkeiten den Rahmen der Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, Zweifelsfragen zu klären und Auslegungsprobleme mit herkömmlichen juristischen Methoden zu bewältigen, sprengen würde. Es muss erkennbar sein, dass eine ausreichende Konkretisierung des Regelungsgehalts der Vorschrift im Wege der juristischen Auslegungsmethoden nicht möglich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 04.06.2012 – 2 BvL 9/08 – BVerfGE 131, 88, 118 f. m.w.N.).
1b. Zur Anerkennung der Möglichkeit des Gesetzgebers, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden, siehe BVerfG, Urt. v. 22.11.2000 – 1 BvR 2307/94 – BVerfGE 102, 254, 337.
2. Hier:
2a. Das vorlegende Gericht legt nicht dar, inwieweit durch die Heranziehung der §§ 22a bis § 22c SGB II eine ausreichende Konkretisierung des Leistungsanspruchs erreicht werden kann. Das wird der vom Gesetzgeber vorgegebenen Systematik nicht gerecht. Mit diesen Vorschriften hat der Gesetzgeber die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch das BSG (Urt. v. 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R Rn. 24; Urt. v. 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R Rn. 13) gesetzlich nachvollzogen, wonach die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft nach Maßgabe der Produkttheorie auf Grundlage eines schlüssigen Konzepts zu bestimmen ist. Damit bleiben Behörden und Gerichten zwar durchaus Entscheidungsspielräume, insbesondere mit Blick auf das schlüssige Konzept, doch ist die Auslegung der hier in Frage gestellten Norm gesetzlich begrenzt.
2b. Daher wäre näher zu begründen gewesen, warum diese gesetzgeberische Weichenstellung eine verfassungskonforme Auslegung der Ausgangsregelung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht tragen können soll. Indem der Gesetzgeber in § 22a Abs. 1 SGB II für Länder, Kreise und kreisfreie Städte lediglich die Möglichkeit einer näheren Ausgestaltung auf Satzungsebene einräumt, gibt er zu erkennen, dass er die gesetzliche Regelung in § 22 SGB II vor dem Hintergrund der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für hinreichend bestimmt hält.
Quelle: www.juris.de
7.2 – Schulbücher vom Jobcenter: SGB II muss verfassungskonform ausgelegt werden
Das LSG Celle-Bremen hat erstmals obergerichtlich entschieden, dass Kosten für Schulbücher als Mehrbedarfsleistungen vom Jobcenter zu übernehmen sind.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts werden Bücher nach der Gesetzesbegründung nicht von der Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II umfasst, sondern müssen grundsätzlich aus dem Regelbedarf bestritten werden. Da dieser jedoch nur Kosten für Bücher jeglicher Art von ca. 3 Euro / Monat vorsehe, seien hierdurch nur weniger als ein Drittel der notwendigen Schulbuchkosten gedeckt. Hierfür seien auch ansonsten im SGB II keine auskömmlichen Leistungen vorgesehen. Dies stelle eine planwidrige Regelungslücke dar, weil der Gesetzgeber das gesamte menschenwürdige Existenzminimum einschließlich der Kosten des Schulbesuches sicherstellen müsse. Diese Lücke sei für Einmalbedarfe wie Schulbücher über eine verfassungskonforme Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II zu schließen, auch wenn diese Norm ihrem Wortlaut nach nur laufende Bedarfe betreffe.
Demgegenüber seien die Kosten für grafikfähige Taschenrechner von der Schulbedarfspauschale abgedeckt. Eine evidente Unterdeckung ergebe sich selbst nicht bei einer einmaligen Bedarfsspitze. Ein solcher Taschenrechner müsse nämlich nicht für jedes Schuljahr erneut angeschafft werden, sodass die Pauschalen insgesamt auskömmlich seien.
Vorinstanz
SG Lüneburg, Urt. v. 18.04.2017 – S 25 AS 945/16
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 1/2018 v. 15.01.2018 : www.juris.de
7.3 – Anmerkung zu: VG Göttingen 2. Kammer, Beschluss vom 13.10.2017 – 2 B 712/17
Autor: Frank Götsche, RiOLG
Anspruch eines freizügigkeitsberechtigten Kindes auf Unterhaltsvorschuss
Orientierungssatz
Ein freizügigkeitsberechtigter Ausländer gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 1 UVG.
Quelle: www.juris.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de