URTEIL
In der Verwaltungsrechtssache
Herr xxx,
– Kläger –
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
gegen
Polizeidirektion Lüneburg, vertreten durch den Polizeipräsidenten,
Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg
– Beklagte –
wegen: Polizeirecht (Weitergabe von personenbezogenen Daten),
hat das Verwaltungsgericht Lüneburg -1. Kammer – auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2018 durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichts xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin xxx sowie die ehrenamtliche Richterin xxx und den ehrenamtlichen Richter xxx für Recht erkannt:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen wird festgestellt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten über den Kläger durch die Beklagte vom 21. Februar 2012 in deren Vorgang 2011 0092 1394 (bzw. 2012 0016 0280) zu der Versammlung am 25. Februar 2012 in Lüneburg zu dem Anlass „Aktionstage gegen Rassismus” an das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes rechtswidrig war.
Es wird weiter festgestellt, dass die Übermittlung personenbezogener Daten über den Kläger durch die Beklagte vom 27. September 2012 in deren Vorgang 2012 0124 5414 zu den Versammlungen am 1. Oktober 2012 in Lüneburg unter dem Motto „Gemeinsam für ein gutes Leben” an das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes rechtswidrig war.
Der Kläger trägt 1/3 und die Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
TATBESTAND
Der Kläger wendet sich gegen die Übermittlung personenbezogener Daten an das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes. Er ist seit 2012 Gewerkschaftssekretär der IG Metall in xxx und war bis 2012 Regionsgeschäftsführer des Deutschen Gewerkschaftsbundes der Region xxx. Im Rahmen dieser Funktionen begleitete er in der Vergangenheit mehrfach Versammlungen angemeldet und als Versammlungsleiter.
Bereits am 13. März 2011 wurde gegen den Kläger, nach seinen Angaben ohne dessen Kenntnis, ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des Landfriedensbruchs eingeleitet. Zum Sachverhalt ist polizeilich gespeichert: „Im Rahmen einer Demonstration vor dem Erkundungsbergwerk beschädigten UT den juristischen Zaun, woraufhin diese auf das Gelände des EB gelangten und mittels Werkzeug Fußgänger- und Rolltor aufbrachen. Hierauf betrat eine Menschenmenge das Kerngelände des EB und versammelte sich am Schacht 1, wo es auch zu Sachbeschädigungen kam. In der Menge befand sich u.a. auch der hier aufgeführte Beschuldigte.” Das Verfahren gegen den Kläger wurde am 6. August 2012 – auch dies nach Angaben des Klägers ohne dessen Kenntnis – durch die Staatsanwaltschaft Lüneburg gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Am 7. Februar 2012 meldeten der Deutsche Gewerkschaftsbund und das Lüneburger Bündnis für Demokratie/Netzwerk gegen Rechtsextremismus für den 25. Februar 2012 eine Kundgebung und eine „Infomeile” in Lüneburg mit dem Thema „Aktionstage gegen Rassismus” an.
Als Versammlungsleiter war der Kläger benannt. Die Hansestadt Lüneburg als untere Versammlungsbehörde machte u.a. der Polizeiinspektion Lüneburg hierüber Mitteilung und übersandte die schriftliche Anmeldung der Versammlung (Vorgangsnummer 2012 0016 0280). Am 21. Februar 2012 übermittelte die Polizeiinspektion u.a. an das Niedersächsische Innenministerium, Abt. 5 (Verfassungsschutzbehörde), sowie an das Landeskriminalamt einen Bericht über die für den 25. Februar 2012 in Lüneburg geplanten Veranstaltungen der antifa unter dem Motto „Der falschen Freiheit die rote Karte zeigen – gegen Rechtspopulismus und Rassismus!” sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Lüneburger Bündnisses für Demokratie/Netzwerk gegen Rechtsextremismus unter dem Betreff „polizeilicher Staatsschutz – Anmeldung einer Kundgebung und eines Aktionstages gegen Rechtspopulismus, 25.02.12 in Lüneburg” (Vorgangsnummer 2011 0092 1394). In dem Bericht ist der Hinweis enthalten, dass Hintergrund für die Anmeldungen die für den 4. Februar 2012 durch die Ordnungsbehörde bereits untersagte Veranstaltung (Info-Stand) der Partei „Die Freiheit” sein dürfte. Diese habe eine Anmeldung für den 25. Februar 2012 „angedroht”. Weiter wird darin ausgeführt: „Derzeit liegen von hier aus keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu Störungen kommen könnte. Ggf. wird nachberichtet. “Außerdem ist u.a. der Kläger mit Vor- und Zuname namentlich benannt und die Geschäftsadresse des Deutschen Gewerkschaftsbundes in Lüneburg angegeben.
Am 24. September 2012 meldete die IG Metall Celle-Lüneburg einen Info-Bus mit Kundgebung zu dem Thema „Gemeinsam für ein gutes Leben” für den 1. Oktober 2012 in Lüneburg an. Als Versammlungsleiter wurde der Kläger benannt. Die Hansestadt Lüneburg machte der Polizeiinspektion Lüneburg hierüber Mitteilung und übersandte die schriftliche Anmeldung der Versammlung. Am 27. September 2012 übermittelte die Polizeiinspektion u.a. an die Verfassungsschutzbehörde des Landes sowie an das Landeskriminalamt einen Bericht über die für den 1. Oktober 2012 geplanten Veranstaltungen unter dem Betreff „polizeilicher Staatsschutz – Kundgebung der IG Metall Celle-Lüneburg am 01.12.2012 in Lüneburg” (Vorgangsnummer 2012 0124 5414). In diesem Bericht ist u.a. der Kläger als Versammlungsleiter mit Vor- und Zuname und unter Angabe seines Geburtsdatums und -ortes, seiner damaligen Wohnanschrift und Telefonnummer benannt. Weiter ist darin der abschließende Hinweis enthalten: „Hier liegen keine Erkenntnisse darüber vor, mit welcher Teilnehmerzahl gerechnet werden muss. Für Störungen liegen hier keine Hinweise vor. Ähnliche Aktionen verliefen bisher im hiesigen Bereich störungsfrei. Bei anderen Erkenntnissen wird nachberichtet.“
Mit Schreiben vom 10. Juni 2015 begehrte der Kläger bei der Beklagten Auskunft über die dort gespeicherten personenbezogenen Daten über ihn. Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 teilte die Beklagte in Beantwortung des Auskunftsersuchens unter anderem mit, dass die unter den Vorgangsnummern 2011 0092 1394 und 2012 0124 5414 gespeicherten Daten an die Verfassungsschutzbehörde des Landes und das Landeskriminalamt übermittelt worden seien. Mit Schreiben vom 16. November 2015 übermittelte sie an den Kläger weitere Unterlagen zu dessen Auskunftsersuchen, u.a. über die Weitergabe personenbezogener Daten über den Kläger vom 1. Mai 2011 in dem Vorgang 2011 0052 5134 zu der Versammlung am 1. Mai 2011 in Celle („1. Mai-Kundgebung des DGB“).
Der Kläger hat am 27. Oktober 2015 Klage erhoben mit dem Begehren, festzustellen, dass die Weitergabe seiner Daten vom 21. Februar 2012 und vom 27. September 2012 rechtswidrig waren. Mit Schriftsatz vom 11. Januar 2016 hat er seine Klage dahin erweitert, festzustellen, dass die Weitergabe personenbezogener Daten vom 1. Mai 2011 (Vorgang 2011 0052 5134) an die Verfassungsschutzbehörde des Landes sowie an das Landeskriminalamt rechtswidrig war.
Er trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, durch die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes sei rechtswidrig in sein informationelles Selbstbestimmungsrecht eingegriffen worden. Durch die Weitergabe von Informationen über den Anmelder einer Versammlung dürfte zudem ungerechtfertigt in das Versammlungsrecht aus Art. 8 GG eingegriffen worden sein. Die Weitergabe der Daten sei nicht vom Niedersächsischen Datenschutzgesetz gedeckt, da dies nicht erforderlich gewesen sei und hinsichtlich des Namens des Versammlungsanmelders die Voraussetzungen des § 10 Niedersächsischen Datenschutzgesetzes nicht vorgelegen hätten. Nach dem Niedersächsischen Versammlungsgesetz sei die streitige Datenweitergabe ohnehin unzulässig. Im Übrigen sei eine Rechtsgrundlage für die streitigen Datenweitergaben nicht ersichtlich.
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Februar 2016 das Feststellungsbegehren des Klägers hinsichtlich des Vorgangs 201100525134 unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannte, haben die Beteiligten insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt noch,
festzustellen, dass die Weitergabe personenbezogener Daten über ihn durch die Beklagte vom 21. Februar 2012 in deren Vorgang 2011 0092 1394 (bzw. 2012 0016 0280) zu der Versammlung am 25. Februar 2012 in Lüneburg zum Anlass „Aktionstage gegen Rassismus” an das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes rechtswidrig war und
weiter festzustellen, dass die Weitergabe personenbezogener Daten über ihn durch die Beklagte vom 27. September 2012 in deren Vorgang 2012 0124 5414 zu der Versammlung am 1. Oktober 2012 in Lüneburg zu dem Thema „Gemeinsam für ein gutes Leben” an das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, Rechtsgrundlage für die Datenübermittlungen an die Verfassungsschutzbehörde des Landes sei § 43 Abs. 1 Ziffer 1 Nds. SOG und an das Landeskriminalamt § 41 Satz 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nummer 1 und 3 Nds. SOG. Sie habe als Polizeibehörde für einen störungsfreien Verlauf von Versammlungen zu sorgen. Dafür könne sie im Vorfeld die ihr zur Verfügung stehenden erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Ihr sei das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Landfriedensbruch bekannt gewesen. Außerdem habe zeitlich parallel zu der vom Kläger angemeldeten und geleiteten Versammlung am 25. Februar 2012 in wenigen 100 m Entfernung eine Kundgebung der antifa mit ca. 70 Teilnehmern stattfinden sollen. Aufgrund dieser Umstände sei es erforderlich gewesen, den Kläger im Hinblick auf polizeiliche und verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse zu überprüfen und die personenbezogenen Daten an die Verfassungsschutzbehörde des Landes und das Landeskriminalamt zu übersenden. Sie müsse zur Gewährleistung eines störungsfreien Versammlungsverlaufs vorab u.a. entscheiden, wie viele Kräfte sie vor Ort einsetze oder ob gegebenenfalls sonstige polizeiliche Maßnahmen erforderlich seien. Bei dieser Einschätzung sei die Zuverlässigkeit des Versammlungsleiters sowie seine Bestrebungen, Teilnehmer für die Versammlung zu mobilisieren, von Bedeutung. Um den Polizeieinsatz angemessen zu planen und das Konfliktpotenzial beurteilen zu können, sei die Datenübermittlung erforderlich gewesen. Zudem könne die zuständige Versammlungsbehörde anhand der bei der Versammlungsanmeldung erhobenen Daten durch Anfragen an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden prüfen, ob die betroffene Person die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährde und für den Fall, dass eine solche Gefahr bestehe, die Person als Leiter ablehnen. Die Übermittlung der Versammlungsanmeldung durch die Hansestadt Lüneburg sei zwar ohne eine ausdrückliche Anfrage an sie erfolgt. Eine solche Anfrage wäre vorliegend aber aufgrund der Erkenntnisse über die Person des Klägers sowie der Parallelveranstaltung angezeigt gewesen. Alternativ zur sofortigen Veranlassung der Überprüfung des Klägers unmittelbar durch polizeiliche Stellen hätte ein Hinweis an die Hansestadt Lüneburg ergehen können mit der Aufforderung, um eine polizeiliche Überprüfung des Klägers zu bitten, was diese nach ihrer, der Beklagten, Einschätzung ohne weiteres getan hätte. Da allerdings ihr, der Beklagten, die Aufgabe der Gefahrenabwehr unmittelbar vor, nach und während der Versammlung obliege, könne sie für den Fall, dass Erkenntnisse über den Leiter bzw. Ordner der Versammlung vorlägen, die Störungen der Versammlung befürchten ließen, nicht darauf angewiesen sein, dass die Versammlungsbehörde sie um eine Abfrage bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes bitte. Sie könne vielmehr in eigener Zuständigkeit die maßgeblichen Daten an die Verfassungsschutzbehörde des Landes und das Landeskriminalamt übermitteln. Im Hinblick auf den Vorgang 2012 0124 541.4 (Veranstaltung der IG Metall am 1. Oktober 2012 in Lüneburg unter dem Motto „Gemeinsam für ein gutes Leben”) gelte Entsprechendes. Ob hier eine ausdrückliche Anfrage der Hansestadt Lüneburg vorgelegen habe, könne nicht mehr nachvollzogen werden, jedoch sei auch hier aufgrund des zum Zeitpunkt der Anmeldung immer noch laufenden Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger eine Anfrage bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes und beim Landeskriminalamt rechtmäßig gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, als dass die Beklagte dem Begehren des Klägers auf Feststellung, dass die Weitergabe personenbezogener Daten über ihn durch die Beklagte vom 1. Mai 2011 in deren Vorgang 2011 0052 5134 zu der Versammlung am 1. Mai 2011 in Celle („1. Mai-Kundgebung des DGB“) an die Verfassungsschutzbehörde des Landes und das Landeskriminalamt rechtswidrig war, durch ein Anerkenntnis entsprochen hat, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen. Die im Übrigen aufrecht erhaltene Klage ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO zulässig und begründet.
Die Klage ist zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der streitigen Weitergaben seiner personenbezogenen Daten durch die Beklagte im Zusammenhang mit der für den 25. Februar 2012 angemeldeten Kundgebung des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Lüneburger Bündnisses für Demokratie/Netzwerk gegen Rechtsextremismus (Vorgangsnummer 2011 0092 1394) sowie im Zusammenhang mit den für den 1. Oktober 2012 angemeldeten Kundgebungen der IG Metall (Vorgangsnummer 2012 0124 5414) jeweils an die Verfassungsschutzbehörde des Landes und das Landeskriminalamt. Das erforderliche berechtigte Interesse schließt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein, zum Beispiel, wenn ein Rehabilitierungsinteresse oder die Gefahr einer Wiederholung der Beeinträchtigung besteht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 23. Aufl. 2017, § 43 Rn. 23). Das berechtigte Feststellungsinteresse des Klägers resultiert hier aus dem mit der Weitergabe personenbezogener Daten verbundenen schwerwiegenden Grundrechtseingriff und dem hierdurch bestehenden Rehabilitationsinteresse. Die Speicherung und Weitergabe personenbezogener Daten stellt einen erheblichen Eingriff in das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG dar. Das in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gewährleistete allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst die – aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende – Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen, also auf ihn bezogenen, individualisierten oder individualisierbaren Daten voraus. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen und es ist ein Abwehrrecht gegen staatliche Datenerhebung und Datenverarbeitung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.2008 – 1 BvR 2388/03 -, juris Rn. 56 ff. und Urt. v. 15.12.1983 – 1 BvR 209/83 u.a. -, juris Rn. 145 ff.; VG Lüneburg, Urt. v. 31.8.2010 – 3 A 115/08 -, juris Rn. 39). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist zwar der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf jedoch einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht und verhältnismäßig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.2.2007 – 1 BvR 2368/06 -, juris Rn. 41). Werden personenbezogene Daten und Informationen des Anmelders einer Versammlung oder des benannten Versammlungsleiters im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Versammlung an andere öffentliche Stellen, insbesondere wie hier an den polizeilichen Staatsschutz übermittelt, liegt in der Übermittlung, zumal wenn damit — wie hier – eine Änderung des Verwendungszwecks einhergeht, ein Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung. Angesichts dessen ist ein berechtigtes Interesse des Klägers an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weitergabe seiner personenbezogenen Daten zu bejahen.
Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die begehrten Feststellungen, denn die streitgegenständlichen Übermittlungen von personenbezogenen Daten des Klägers an die Verfassungsschutzbehörde des Landes und das Landeskriminalamt waren rechtswidrig. Diese Datenübermittlungen erfolgten nicht auf einer gesetzlichen Grundlage, obwohl dies erforderlich war. Die Beklagte kann die Übermittlungen der personenbezogenen Daten des Klägers weder auf das Niedersächsische Versammlungsgesetz (NVersG), das Niedersächsische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) noch auf das Gesetz über den Verfassungsschutz im Lande Niedersachsen (NVerfSchG) stützen.
Übermittelt eine Behörde bei ihr gespeicherte personenbezogene Daten an eine andere öffentliche Stelle, liegt in der Übermittlung, zumal wenn damit eine Änderung des Verwendungszwecks einhergeht, ein Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, der seinerseits einer normenklaren und bereichsspezifischen gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Bay. VGH, Beschl. v. 5.12.2012 – 12 BV 12.526 -, juris Rn. 36 unter Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 13.6.2007 – 1 BvR 1550/03 -, juris Rn. 93 ff. und Beschl. v. 23.2.2007 – 1 BvR 2368/06 juris Rn. 46 ff.; vgl. auch Söllner in: Pewestorf/Söllner/Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, Kommentar, 2. Aufl. 2017, § 44 Rn. 1). Eine Verarbeitung personenbezogener Daten ist nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Nds. Datenschutzgesetz (NDSG) zulässig, wenn dies dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift versieht. Nach § 3 Abs. 1 NDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse von bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Personen (Betroffene). Nach § 3 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 und 4 Buchst. a) NDSG ist Datenverarbeitung im Sinne des Gesetzes u.a. das Erheben und Übermitteln personenbezogener Daten, d.h. das Beschaffen von Daten über die Betroffenen und das Bekanntgeben von Daten an Dritte in der Weise, dass die Daten durch die Daten verarbeitende Stelle weitergegeben werden.
Die Datenübermittlung durch den streitgegenständlichen Bericht vom 21. Februar 2012 über die in Lüneburg geplanten Veranstaltungen des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Lüneburger Bündnisses für Demokratie/Netzwerk gegen Rechtsextremismus sowie – unabhängig davon – der antifa vom 25. Februar 2012 unter der Vorgangsnummer 2011 0092 1394 erfolgte ohne rechtliche Grundlage.
Dabei unterliegt die auf Grundlage des § 10 Abs. 1 Satz 1 NVersG erfolgte Datenübermittlung von der Hansestadt Lüneburg an die für die Beklagte handelnde Polizeiinspektion keine rechtlichen Bedenken. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 NVersG hat derjenige, der eine Versammlung unter freiem Himmel durchführen will, dies der zuständigen Behörde spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der Versammlung anzuzeigen. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 NVersG sind in der Anzeige u.a. Name, Vorname, Geburtsdatum und eine für den Schriftverkehr mit der zuständigen Behörde geeignete Anschrift (persönliche Daten) der Leiterin oder des Leiters sowie deren oder dessen telefonische oder sonstige Erreichbarkeit anzugeben. Dieser Verpflichtung sind der Deutsche Gewerkschaftsbund durch den Kläger in seiner Funktion als Regionsgeschäftsführer sowie das Lüneburger Bündnis für Demokratie/Netzwerk gegen Rechtsextremismus gegenüber der Hansestadt Lüneburg als zuständigen Versammlungsbehörde durch die Anzeige vom 7. Februar 2012 nachgekommen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NVersG kann die zuständige Behörde anhand der nach § 5 Abs. 2 und 3 erhobenen Daten durch Anfragen an Polizei- und Verfassungsschutzbehörden prüfen, ob die betroffene Person die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Besteht diese Gefahr, kann die Behörde die Person als Leiterin oder Leiter ablehnen oder ihren Einsatz als Ordnerin oder Ordner untersagen (Satz 2). Nach Satz 4 der Vorschrift sind die nach Satz 1 erhobenen Daten unverzüglich nach Beendigung der Versammlung unter freiem Himmel zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit benötigt werden. Die Hansestadt Lüneburg als zuständige Versammlungsbehörde hat u.a. verschiedenen polizeilichen Stellen unter dem 7. Februar 2012 die versammlungsrechtliche Anmeldung übersandt, dies allerdings ohne eine Anfrage nach § 10 Abs. 1 Satz 1 NVersG.
Die hier streitige Datenübermittlung der von der Hansestadt Lüneburg erhobenen Daten an das Landeskriminalamt kann die Beklagte zunächst nicht auf die von ihr benannte Vorschrift des § 41 Satz 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG stützen. Danach können die Verwaltungs- und Polizeibehörden untereinander personenbezogene Daten übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung der Aufgabe der Gefahrenabwehr erforderlich ist. Polizeibehörde in diesem Sinne ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG zwar auch das Landeskriminalamt. Hiernach wird für die Gefahrenabwehrbehörden des Bundes und der Länder die Möglichkeit eröffnet, personenbezogene Daten untereinander zu übermitteln, wenn es um die Erfüllung einer Gefahrenabwehraufgabe geht (vgl. Saipa, Nds. SOG, Kommentar, Stand der Gesamtausgabe: August 2017, § 41 Rn. 1, 4; Böhrenz/Siefken, Nds. SOG, Kommentar, 9. Aufl. 2014, § 41 Rn. 4). Mit dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit wird die Übermittlungsbefugnis aber weiter eingeschränkt. Die übermittelnde Stelle muss konkret in jedem einzelnen Übermittlungsvorgang prüfen, ob die Daten erhaltende Stelle ihre Gefahrenabwehraufgabe nicht in anderer, geeigneter Weise – und hierbei insbesondere ohne schwerere Eingriffe in die Rechte des Betroffenen – erledigen kann. Die prophylaktische Übermittlung von personenbezogenen Daten für noch nicht real eingetretene Gefahrenabwehraufgaben ist unzulässig. Damit ist es insbesondere ausgeschlossen, Daten rein vorsorglich für etwaige spätere, im Zeitpunkt der Weitergabe der Daten noch nicht konkret absehbare Situationen zu übermitteln (vgl. Saipa, a.a.O., § 41 Rn. 5; Böhrenz/Siefken, a.a.O., § 41 Rn. 5; Söllner in: Pewestorf/Söllner/Tölle, a.a.O., § 44 Rn. 12, 32).
Vorstehendes zugrunde gelegt, fehlt es an der Erforderlichkeit der streitigen Übermittlung von personenbezogenen Daten des Klägers. Die fehlende Erforderlichkeit ergibt sich schon aus den im Übermittlungsvorgang (Bericht vom 21. Februar 2012) selbst enthaltenen Informationen. Darin wird abschließend ausdrücklich festgestellt: „Derzeit liegen von hier aus keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass es zu Störungen kommen könnte. Ggf. wird nachberichtet.” Die Argumentation der Beklagten im vorliegenden Verfahren, dass es für die angemessene Planung des polizeilichen Einsatzes vor Ort und zur Beurteilung des Konfliktpotentials erforderlich gewesen sei, die personenbezogenen Daten des Klägers zu übermitteln, überzeugt vor diesem Hintergrund schon deshalb nicht, weil die Daten übermittelnde Behörde gegenüber den Daten empfangenden Behörden zum damaligen Zeitpunkt zum Ausdruck brachte, dass eine Gefahr nach ihrer Einschätzung gerade nicht bestand. Wenn die Beklagte nun im gerichtlichen Verfahren vorträgt, eine Überprüfung des Klägers im Hinblick auf über ihn vorliegende polizeiliche und verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse und die Weitergabe der personenbezogenen Daten des Klägers seien wegen des laufenden strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen ihn wegen Landfriedensbruch erforderlich gewesen, um im Rahmen ihrer Gefahrenabwehraufgabe für einen störungsfreien Versammlungsverlauf sorgen zu können, so ist anhand der vorliegenden Unterlagen überdies nicht zu erkennen, dass eine solche Überprüfung, d.h. eine solche konkrete, der Gefahrenabwehr dienende Anfrage beim Landeskriminalamt und der Verfassungsschutzbehörde des Landes stattfinden sollte. Im Gegenteil, denn ausweislich des benannten Berichts vom 21. Februar 2012 wurde schlicht und – unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr – ohne konkreten Bezug zur Person des Klägers über die für den 25. Februar 2012 in Lüneburg von Seiten des linken und rechten politischen Spektrums zeitgleich geplanten – nach polizeilicher Einschätzung voraussichtlich störungsfrei verlaufenden – Veranstaltungen lediglich berichtet und angekündet, gegebenenfalls – d.h. im Falle einer geänderten Lagebeurteilung – nachzuberichten. Hintergrund der Versammlungsanmeldungen der antifa sowie des Deutschen Gewerkschaftsbundes und des Lüneburger Bündnisses für Demokratie/Netzwerk gegen Rechtsextremismus „dürfte” laut Bericht vom 21. Februar 2012 die bereits für den 4. Februar 2012 erfolgte Anmeldung und durch die Ordnungsbehörde untersagte Anmeldung eines Info-Standes der Partei „Die Freiheit” gewesen sein. Außerdem sollte – so heißt es weiter – von der Partei „Die Freiheit” eine Anmeldung für den 25. Februar 2012 „angedroht” worden, jedoch nicht erfolgt sein. Nach Einschätzung des Gerichts wurde mit dem benannten Bericht gegenüber dem Landeskriminalamt und der Verfassungsschutzbehörde des Landes lediglich im Rahmen des „Polizeilichen Staatsschutzes” einer Berichtspflicht betreffend „links politisch motiviertes Staatschutzereignis” nachgekommen, ohne dass eine Gefahrenlage konkret vorlag. Nicht erkennbar ist hingegen, dass im konkreten Einzelfall personenbezogene Daten des Klägers allein zur Erfüllung einer Gefahrenabwehraufgabe nach § 41 Satz 1 Nds. SOG übermittelt wurden. Dies hätte im Falle einer entsprechenden Anforderung in dieser deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen.
Gleiches gilt für die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers an die Verfassungsschutzbehörde des Landes. Als mögliche Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung an das Niedersächsische Innenministerium kommt zunächst die von der Beklagten benannte Vorschrift des § 43 Abs. 1 Nds. SOG in Betracht. Allerdings liegen die Voraussetzungen dieser Bestimmung nicht vor. Danach können die Verwaltungs- und Polizeibehörden personenbezogene Daten an andere öffentliche Stellen nur übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich ist. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Datenübermittlung an andere (inländische) öffentliche Stellen durch die Verwaltungs- oder Polizeibehörden ist entweder die Erfüllung der Gefahrenabwehraufgabe der übermittelnden Behörde (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 Nds. SOG) oder die Abwehr einer konkreten Gefahr seitens der empfangenden Behörde, § 43 Abs. 1 Nr. 2 Nds. SOG (vgl. Saipa, a.a.O., § 43 Rn. 1; Böhrenz/Siefken, a.a.O., § 43 Rn. 2). Nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift kann die Verwaltungs- oder Polizeibehörde insbesondere dann personenbezogene Daten übermitteln, wenn sie zur Erfüllung ihrer Gefahrenabwehraufgabe auf die Unterstützung oder sonstige Mitwirkung der öffentlichen Stelle angewiesen ist (vgl. Böhrenz/Siefken, a.a.O., § 43 Rn. 2). Das war vorliegend aber nicht der Fall. Auf obenstehende Ausführungen wird verwiesen.
Die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers an die Verfassungsschutzbehörde des Landes ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 1 NVerfSchG vom 6. Mai 2008 (Nds. GVBI. 2009 S. 154) in der Fassung des Gesetzes vom 7. Oktober 2010 (Nds. GVBI. S 465, 470). Darin ist u.a. den Polizeibehörden aufgegeben, von sich aus die Verfassungsschutzbehörde über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen zu unterrichten, die sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten für eine fremde Macht oder Bestrebungen in der Bundesrepublik Deutschland erkennen lassen, die sich unter Anwendung von Gewalt oder durch darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen gegen die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 genannten Schutzgüter wenden. Unter Nr. 1 vorgenannter Vorschrift sind Bestrebungen definiert, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben. Die vom Deutschen Gewerkschaftsbund und dem Lüneburger Bündnis für Demokratie/Netzwerk gegen Rechtsextremismus, welches durch eine Vielzahl Lüneburger Institutionen aus den Bereichen Politik (u.a. Bündnis 90/Die Grünen, SPD), Gewerkschaften (u.a. DGB, GEW, NGG, IG BCE, verdi), Kirchen (Diakonieverband, Ev.-luth. Kirchenkreis, Kath. Kirche) und verschiedener sozialer Einrichtungen unterstützt wird, für den 25. Februar 2012 angemeldete und gegen eine als rechtspopulistisch angesehene Partei gerichtete Veranstaltung lässt solche Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht erkennen; solche Bestrebungen hat auch die Beklagte nicht dargetan.
Die Übermittlung von personenbezogenen Daten des Klägers im Rahmen des hier ebenfalls streitgegenständlichen polizeilichen Berichts vom 27. September 2012 an das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes zur Vorgangsnummer 2012 0124 5414 war ebenfalls rechtswidrig. Sie betrifft die von der IG Metall für den 1. Oktober 2012 angemeldeten Kundgebungen in Lüneburg unter dem Motto „Gemeinsam für ein gutes Leben”. In diesem Bericht ist der Kläger namentlich als Versammlungsleiter mit Geburtsdatum und – ort, Anschrift und Telefonnummer benannt. Auch in diesem Bericht wurde abschließend festgestellt: „Hier liegen keine Erkenntnisse darüber vor, mit welcher Teilnehmerzahl gerechnet werden muss. Für Störungen liegen hier keine Hinweise vor. Ähnliche Aktionen verliefen bisher im hiesigen Bereich störungsfrei. Bei anderen Erkenntnissen wird nachberichtet.” Auch insoweit fehlt es an der Erforderlichkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten des Klägers, was – auch hier – bereits aus den im Übermittlungsvorgang (Bericht vom 27. September 2012) selbst enthaltenen Informationen folgt. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Entgegen der Auffassung Beklagten lässt sich die streitige Datenübermittlung nicht auf §§ 43 Abs. 1 Nr. 1, 41 Satz 1 Nds. SOG stützen. Auch hier trägt die Argumentation der Beklagten nicht, denn auch in Bezug auf diese Veranstaltungen brachte die Daten übermittelnde Behörde gegenüber den Daten empfangenden Behörden zum Ausdruck, dass eine Gefahr aus ihrer Sicht gerade nicht bestand. Anhand der vorliegenden Unterlagen ist ferner nicht zu erkennen, dass eine Überprüfung des Klägers im Hinblick auf ihn betreffende polizeiliche und verfassungsschutzrechtliche Erkenntnisse, d.h. eine konkrete, der Gefahrenabwehr dienende Anfrage beim Landeskriminalamt und der Verfassungsschutzbehörde des Landes, stattfinden sollte. Im Gegenteil, auch in Bezug auf die geplanten Veranstaltungen der IG Metall wurde schlicht und – unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr – ohne konkreten Bezug zur Person des Klägers über diese – nach polizeilicher Einschätzung voraussichtlich störungsfrei verlaufenden – Veranstaltungen informiert und darauf verwiesen, dass ähnliche Aktionen bisher störungsfrei verlaufen seien, verbunden mit der Ankündigung, bei anderen Erkenntnissen nachzuberichten. Darüber hinaus ist den vorgelegten Verwaltungsvorgängen zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft Lüneburg das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Landfriedensbruch bereits am 6. August 2012 nach § 170 Abs. 2 StPO, mithin einige Zeit vor der Versammlungsanmeldung durch die IG Metall und die hier streitige Datenübermittlung, eingestellt hat. Der Verweis der Beklagten auf das vermeintlich zum Zeitpunkt der Versammlungsanmeldung gegen den Kläger noch laufende Ermittlungsverfahren erweist sich als unzutreffend. Nach alledem ist auch in Bezug auf diese Veranstaltungen nicht zu erkennen, dass die Beklagte durch ihre Polizeiinspektion im konkreten Einzelfall personenbezogene Daten des Klägers allein zur Erfüllung ihrer Gefahrenabwehraufgabe nach § 41 Satz 1 Nds. SOG bzw. § 43 Abs. 1 Ziffer 1 Nds. SOG übermittelte. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 NVerfSchG liegen ebenfalls keinerlei Anhaltspunkte vor; solche hat die Beklagte auch nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Kläger unter Berücksichtigung der Regelung in § 156 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 161 Rn. 17; § 156 Rn. 2) die diesbezüglichen Kosten aufzuerlegen. Nach § 156 VwGO fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat und er den Anspruch sofort anerkennt. Veranlasst ist eine Klage, wenn der Beklagte sich vor dem Prozess, wenn auch schuldlos, so verhalten hat, dass ein vernünftiger Kläger annehmen musste, nur durch eine Klage zum Ziel zu kommen (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 156 Rn. 3). Das ist hier nicht der Fall. Grundsätzlich ist eine vorherige Aufforderung, die beanspruchte Leistung (im weiteren Sinne) zu erbringen, erforderlich, sofern dies, z.B. wegen der besonderen Eilbedürftigkeit der Sache, nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 156 Rn. 3). Der Kläger ersuchte vorprozessual gegenüber der Beklagten um Auskunft über zu seiner Person gespeicherte Daten (Ort, Art, Zweck, Datum, Herkunft, die Datenveränderung und -nutzung, über die Empfänger von Übermittlungen an andere Behörden u.ä. sowie vermerkte Prüffristen). Dem Ersuchen kam die Beklagte unter dem 6. Juli 2015 nach. Hinsichtlich der Vorgangsnummern 2011 0092 1394 und 2012 0124 5414 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die hierzu gespeicherten Daten an das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport (Abteilung 5), das Landeskriminalamt Niedersachsen (Abteilung 4) und die Polizeidirektion Lüneburg übermittelt worden seien. Mit Schreiben vom 8. Juli und 28. September 2015 bat der Kläger um Übermittlung der Verlaufsberichte sowie um Einsicht in die Akten zu den Vorgangsnummern, in denen er als Anmelder oder Verantwortlicher von Versammlungen aufgeführt war. Auch diesem Ersuchen ist die Beklagte mit Schreiben vom 16. November 2015 nachgekommen. Der Kläger hat bereits am 27. Oktober 2015 betreffend die Vorgangsnummern 2011 0092 1394 und 2012 0124 5414 Klage erhoben und die Klage – nach Erhalt weiterer Informationen und Unterlagen durch die Beklagte – durch Schriftsatz vom 11. Januar 2016 betreffend die Vorgangsnummer 2011 0052 5134 erweitert. Die Beklagte macht insoweit zu Recht geltend, dass sich der Kläger nach Erhalt der (letzten) Auskunft und vor der Klageerhebung bzw. -erweiterung noch einmal an sie hätte wenden müssen, um seine Rechtsauffassung zur Rechtswidrigkeit der Übermittlung von personenbezogenen Daten an das Landeskriminalamt und die Verfassungsschutzbehörde des Landes darzutun. Dies wäre dem Kläger auch zuzumuten gewesen. Der Beklagten ist insoweit zuzugestehen, dass die polizeiliche Maßnahme noch nicht im Zuge der begehrten Auskunftserteilung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft wird, da es – so die Beklagte nachvollziehbar – insoweit nur um die Mitteilung und Information des Betroffenen zu über ihn gespeicherte personenbezogene Daten und die Weitergabe an andere Stellen an sich gehe, eine rechtliche Prüfung aber erst im Zuge einer Gegenvorstellung des Betroffenen erfolge. Dementsprechend hat die Beklagte, jedenfalls was den Vorgang unter der Vorgangsnummer 2011 0052 5134 betrifft, die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung innerhalb von wenigen Wochen nach der erfolgten Klageerweiterung, und damit innerhalb einer Frist, die unter Berücksichtigung der Regelung in § 156 VwGO eine Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers rechtfertigt, eingeräumt. Sofortiges Anerkenntnis im Sinne des § 156 VwGO bedeutet, dass der Beklagte spätestens in der ersten mündlichen Verhandlung den mit der Klage geltend gemachten Anspruch anerkennt (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 156 Rn. 4).
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht (§ 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) liegen nicht vor, weil der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und das Urteil nicht von einer Entscheidung des in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts abweicht.
Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.