Tacheles Rechtsprechungsticker KW 12/2018

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 26.10.2017 zur Sozialhilfe (SGB XII)

1.1 – BSG, Urt. v. 26.10.2017 – B 8 SO 12/16 R

Sozialgerichtliches Verfahren – Zulässigkeit einer Anschlussberufung – sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander – Anspruch des nachrangig verpflichteten Leistungsträgers – Sozialhilfe – Eingliederungshilfe – Hilfe für die Betreuung in einer Pflegefamilie – sachliche Zuständigkeit – Auslegung von Landesrecht durch das LSG – Bindungswirkung – örtliche Zuständigkeit – stationäre Leistung – Einrichtungsbegriff

Leitsatz (Redakteur)
Der Verweis in § 54 Abs 3 SGB XII auf die Erlaubnis nach § 44 SGB VIII ist umfassend in dem Sinne zu verstehen, dass auch im Rahmen von Leistungen nach dem SGB XII die Ausnahmetatbestände des § 44 Abs 1 Satz 2 SGB VIII zum Tragen kommen können.

Quelle: www.rechtsprechung-im-internet.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 20.05.2016 – L 7 AS 848/14

Orientierungssatz (Redakteur)
Kein Mehrbedarf für Besuchsreisen zum im Ausland lebenden Ehegatten.

Leitsatz (Redakteur)
1. Der Schutz des Rechtes auf ein eheliches Zusammenleben nach Art. 6 Abs. 1 GG ist nicht geeignet, einen unabweisbaren laufenden Mehrbedarf i. S. d. § 21 Abs. 6 SGB II für Besuchsreisen eines Leistungsempfängers zu seinem im Ausland lebenden Ehegatten zu begründen.

2. Vielmehr müssen sich die Ehegatten auf die ausländer- und verfassungsrechtlich zulässigen Möglichkeiten zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Zuzug verweisen lassen (Anlehnung an LSG Hessen, 06.07.2012 – L 7 AS 275/12 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 07.02.2018 – L 2 AS 316/17 B – rechtskräftig

Bewilligung von Prozesskostenhilfe – Bewilligung von Kosten für ein Umzugsunternehmen

Leitsatz (Juris)
1. Ein Rechtschutzbedürfnis für einen Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung besteht regelmäßig nur, wenn sich ein Antragsteller zuvor an die Verwaltung gewandt, dort einen Antrag auf die Leistung gestellt und eine gewisse Bearbeitungszeit abgewartet hat.

2. Der Verweis auf das Abwarten einer “angemessenen Bearbeitungszeit” ist grundsätzlich nicht mehr möglich, wenn das Verwaltungsverfahren bereits durch einen ablehnenden Verwaltungsakt beendet worden ist und es um die Bearbeitungszeiten in einem Widerspruchsverfahren geht. Etwas anderes kann gelten, wenn die Behörde im Rahmen des Widerspruchsverfahrens mit einem veränderten Sachverhalt konfrontiert oder aufgrund einer bis dahin fehlenden Mitwirkung des Antragstellers an der Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen erst im Widerspruchsverfahren in die Lage versetzt wird, die Grundlagen einer Abhilfeentscheidung zu ermitteln.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 12.03.2018 – S 8 AS 95/18

Orientierungssatz (Redakteur)
Auch für vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 endeten, ist über den monatlichen Leistungsanspruch gemäß des seit 1. August 2016 geltenden § 41a SGB II abschließend zu entscheiden.

Leitsatz (Redakteur)
1. Die anderslautende Auffassung (vgl. v.a. SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017, S 179 AS 6737/17, und dem folgend jüngst SG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2018, S 52 AS 4077/17) vermag nicht zu überzeugen, sondern es bleibt bei der im Urteil der Kammer vom 3. Juli 2017, S 4 AS 400/17, vertretenen Ansicht.

2. Ferner hält das Gericht den Schluss aus § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II auf eine fehlende Anwendbarkeit von § 41a SGB II auf nur vorläufig beschiedene Bewilligungszeiträume mit Ende vor August 2016 in der Zusammenschau mit der Gesetzesbegründung für wackelig.

3. Bei zu prüfenden Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit ist im Rahmen der abschließenden Entscheidung eine Frist von zwei Monaten angemessen (vgl. SG Augsburg, Urteil v. 03.07.2017 – S 8 AS 400/17).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 01.03.2018 – S 8 AS 66/18

Änderung der Leistungsbewilligung im Wege der Überprüfung

Leitsatz (Juris)
Keine Änderung der Leistungsbewilligung im Wege der Überprüfung, wenn dies zu keinem dauerhaften Mittelzufluss führen kann, sondern ein Zufluss mit einem Erstattungsanspruch belastet ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.3 – Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urt. v. 27.09.2016 – S 30 AS 2430/14 – rechtskräftig

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Frage, ob bei der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II Fahrtkosten zu gewähren sind (hier bejahend)

Leitsatz (Redakteur)
1. Die Fahrtkosten unterfallen als (weitere) Kosten den Kosten der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II.

2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schulischen Angebote ergänzenden, angemessenen Lernförderung ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Lernförderung erfasst sind (offenlassend, ob Fahrtkosten als Annex der Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II unterfallen: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2015 – L 2 AS 622/14 B ER).

3.4 – Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 39 AS 1601/16 vom 20.02.2018

Normen: § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II – Schlagworte: Kosten der Unterkunft, Landkreis Göttingen, A+K-Gutachten

Orientierungssatz (Redakteur)
Die 39. Kammer schließt sich den Ausführungen der 26. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim in dessen Urteil vom 05. April 2017 (Az. S 26 AS 504/15) an.

Leitsatz (Redakteur)
1. Das Konzept des Beklagten erfüllt in wesentlichen Punkten nicht die Mindestanforderungen an ein schlüssiges Konzept.

2. Das Gutachten der Firma „Analyse und Konzepte” entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an das so genannte „schlüssige Konzept” – Vergleichsraum.

Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: www.anwaltskanzlei-adam.de

3.5 – SG Hildesheim, Beschluss vom 13.02.2017 – S 55 AS 4029/17 ER

(Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für Ausländer bei Aufenthalt zur Arbeitsuche oder bei Ableitung eines Aufenthaltsrechts aus Art 10 EUV 492/2011 – Sozialhilfe – Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs 3 S 3 SGB 12 – Ausreisewille – Leistungserbringung über einen längeren Zeitraum zur Überwindung einer besonderen Härte – Schulbesuch der Kinder)

Leitsatz (Juris)
Eingeschulte Kinder begründen keine besonderen Umstände i.S.v. § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

3.6 – Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 20. Februar 2018 (Az.: S 44 AS 2091/16):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts als Bevollmächtigten entsprechend § 63 Abs. 2 SGB X in einer Widerspruchssache wegen eines behaupteten Meldeversäumnisses (§ 32 Abs. 1 SGB II).

2. Entscheidender Maßstab ist hier nicht das Verhältnis von Streitwert und Kostenrisiko, sondern die Wahrung des Grundsatzes der Waffengleichheit zwischen den Parteien.

3. Da einem Widerspruchsführer stets rechtskundige und prozesserfahrene Vertreter einer Behörde gegenüberstehen, kann die Notwendigkeit einer Zuziehung eines Rechtsanwalts nur ausnahmsweise verneint werden.

4. Wenn zur erforderlichen Glaubhaftmachung eines wichtigen Grunds im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB II erhöhte Anforderungen gelten (hier: der Nachweis einer Arbeitsunfähigkeit zur Zeit des Meldetermin), ist der Widerspruchsführer zur Herstellung einer Waffengleichheit zwischen ihm und dem Jobcenter berechtigt, zum Zwecke der sachgerechten Wahrnehmung seiner Belange, einen Rechtsanwalt zu bevollmächtigen, dessen Kosten bei einem Obsiegen vom SGB II-Träger zu übernehmen sind.

3.7 – Sozialgericht Wiesbaden, Urt. v. 24.11.2017 – S 16 AS 1131/15

Orientierungssatz (Redakteur)
Landkreis Limburg-Weilburg hat kein schlüssiges Konzept i. S. d. Rechtsprechung des BSG.

Leitsatz (Redakteur)
Das Konzept des JobCenters zur Ermittlung der in seinem Zuständigkeitsbereich abstrakt angemessenen KdU genügt weder in seiner Ursprungsfassung noch nach der Fortschreibung zum 1. Januar 2016 den durch die Rechtsprechung für die Erstellung eines solchen Konzepts entwickelten Anforderungen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 15.01.2018 – L 8 SO 249/17 B ER

Kostenübernahme für den Besuch einer Tagesbildungsstätte in Niedersachsen als sozialhilferechtliche Eingliederungshilfe

Leitsatz (Juris)
1. Im Fall bestehender Mehrfachbehinderungen ist nicht auf den Schwerpunkt der Behinderungen, sondern auf die Art der miteinander konkurrierenden Leistungen abzustellen (vgl BVerwG vom 23.9.1999 – 5 C 26/98 = BVerwGE 109, 325). Leistungen nach §§ 53 ff SGB XII sind auch dann vorrangig, wenn die Leistungen zumindest auch auf den Hilfebedarf wegen geistiger/körperlicher Behinderung eingehen (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29.10.2015 – L 8 SO 122/12 – juris Rn.43).

2. Für die Beurteilung, ob aufgrund einer Fetalen Alkoholspektrumstörung (FAS) neben einer seelischen auch eine wesentliche geistige Behinderung i.S. des § 3 Eingliederungshilfe-Verordnung vorliegt, kann das Erreichen eines bestimmten IQ-Werts (von 70 bzw. 75) lediglich als Indiz für eine geistige Behinderung herangezogen werden, deren Wesentlichkeit maßgeblich danach zu bestimmen ist, inwieweit sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben der Gesellschaft führt.

3. Eingliederungshilfeleistungen der Sozialhilfeträger sind im Rahmen des sozialhilferechtlich zu bestimmenden Kernbereichs der pädagogischen Aufgaben der Schule nicht zu erbringen (BSG, Urteil vom 22.03.2012 – B 8 SO 30/10 R – juris Rn. 21, BSG, Urteil vom 15.11.2012 – B 8 SO 10/11 R – juris Rn. 16 und BSG, Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 8/15 R – juris Rn. 24). Ein Anspruch auf Übernahme von entsprechenden Kosten kommt aber aufgrund von bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII in Betracht. Diese binden den beteiligten Dienst bzw. die Einrichtung insoweit in gleicher Weise wie den Träger der Sozialhilfe.

4. Der Träger der Sozialhilfe kann sich auf den Mehrkostenvorbehalt nach § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII grundsätzlich nur dann mit Erfolg berufen, wenn der Hilfebedürftige entweder von den unverhältnismäßigen Mehrkosten Kenntnis hatte oder aber – in der Regel vom Träger der Sozialhilfe – (rechtzeitig) über gleich geeignete Alternativen aufgeklärt worden ist (Fortführung von LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.05.2007 – L 8 SO 136/06 – juris Rn. 60).

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

Rechtstipp:
vgl. BSG, Urteil vom 21.9.2017, B 8 SO 24/15 R

4.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 06.11.2017 – L 8 SO 262/17 B ER

Zu den Folgen einer Verlustfeststellung nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU bei der Gewährung existenzsichernder Leistungen

Leitsatz (Juris)
Die Ausnahme nach § 7 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 1 SGB II (in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung) von den Leistungsausschlüssen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II kann eingreifen, wenn der Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG festgestellt wurde, aber gegen die Feststellung Widerspruch erhoben worden ist und der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat. Der Verlustfeststellung kommt insoweit keine Tatbestandswirkung zu.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

5.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urt. v. 17.02.2017 – S 10 SO 41/13 – rechtskräftig

Anspruch auf Sozialhilfe; Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft; Gewährung eines Zuschusses für eine Gemeinschaftsreise; Eingliederungshilfe

Orientierungssatz (Redakteur)
Die Kläger haben Anspruch auf höhere Leistungen der Eingliederung für die Durchführung einer Gemeinschaftsreise nach Heringsdorf.

Hinweis Gericht:
Die Eingliederungsleistungen als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX umfassen insbesondere auch die Hilfen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben. Zu diesen Hilfen gehören nach § 58 Nr. 2 SGB IX auch die Hilfen zum Besuch von Veranstaltungen oder Einrichtungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung oder kulturellen Zwecken dienen. Dazu gehören auch Hilfen zur Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen, § 58 Nr. 1 SGB IX, mithin Ferienfahrten (vgl. Landessozialgericht – LSG – Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.7.2016 – L 15 SO 73/16 B PKH; Thüringer LSG, Urteil vom 23.5.2012 – L 8 SO 640/09).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

6.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 22.02.2018 – L 15 AY 12/16

Verzinsung einer Nachzahlung nach dem AsylbLG – fehlende Rechtsgrundlage – keine direkte oder analoge Anwendung des § 44 SGB 1 – keine Anwendbarkeit des §291 BGB

Orientierungssatz (Redakteur)
Für die Verzinsung nachzuzahlender Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

Leitsatz (Redakteur)
1. Für die Verzinsung von Leistungen nach dem AsylbLG gibt es keine Rechtsgrundlage. Insbesondere ist § 44 SGB I nicht anwendbar, weil das AsylbLG nicht zu den Sozialleistungsbereichen gehört, die vom SGB I erfasst werden.

2. Für eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder der §§ 288, 291 BGB ist kein Raum (Anlehnung an LSG Baden-Württemberg Urteil vom 25.10.2012, L 7 AY 726/11).

Rechtstipp:
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 23.09.2016 – L 8 AY 24/16 NZB

Normen: § 44 SGB I, 291 BGB – Schlagworte: Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen, AsylbLG, Berufungszulassung

Hinweis Gericht
1. Die Rechtsfrage, ob Leistungen nach dem AsylbLG im Falle der Nachzahlung zu verzinsen sind, ist klärungsbedürftig.

2. Allerdings ist § 44 SGB I nicht direkt anwendbar, denn das AsylbLG ist kein Teil des SGB (vgl. § 68 SGB I) und § 44 SGB I gehört nicht zu den Vorschriften, deren entsprechende Anwendung im Rahmen des AsylbLG gesetzlich angeordnet ist (vgl. § 9 Abs. 3 AsylbLG in der seit dem 1. März 2015 geltenden Fassung; § 7 Abs. 4 AsylbLG in der bis zum 28. Februar 2015 geltenden Fassung). Auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I dürfte mangels planwidriger Regelungslücke (vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie: BSG, Urteil vom 23. Juli 2015 – B 8 SO 7/14 R – juris Rn. 16) nicht in Betracht kommen. Es ist aber nicht geklärt, ob sich ein Zinsanspruch aus der analogen Anwendung des § 291 BGB ergeben kann. Das BSG hat die Rechtsfrage, soweit ersichtlich, noch nicht entschieden. Mehrere Revisionsverfahren hierzu endeten, indem sich die Beteiligten im Vergleichswege auf die Zahlung von Prozesszinsen (§ 291 BGB) einigten (BSG, Termin-bericht Nr. 53/13 vom 30. Oktober 2013 zu den Verfahren B 7 AY 8/12 R, B 7 AY 1/13 R, B 7 AY 2/13 R).

3. Im Übrigen geht das BSG davon aus, dass im Anwendungsbereich des AsylbLG allenfalls ein Anspruch auf Prozesszinsen bestehen kann (BSG, Urteil vom 30. Oktober 2013 – B 7 AY 2/12 R – juris Rn. 31), eine Klärung der Rechtslage ist insoweit aber noch nicht eingetreten. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass ein Anspruch auf Prozesszinsen in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung mittlerweile anerkannt ist (einen Zinsanspruch ablehnend: Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 26. November 2014 – L 9 AY 70/12).

Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

7.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

7.1 – Sozialgericht Landshut, Beschluss v. 28.02.2018 – S 11 AY 66/18 ER

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Gewährung von vorläufig weiterhin Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ohne Anspruchseinschränkung.

Leitsatz (Juris)
1. Sogenannte Analog-Leistungsberechtigte nach § 2 Abs. 1 AsylbLG sind bereits vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG ausgenommen. (Rn. 47)

2. Vom Anwendungsbereich des § 1a Abs. 1 AsylbLG grundsätzlich ausgeschlossen sind Menschen, die im Jahre 2015 ihr Heimatland verlassen haben, nach Deutschland eingereist sind, um erstmals einen Asylantrag zu stellen und aus einem Land stammen, in dem existentielle Sicherheiten nicht gewährleistet werden können. (Rn. 48)

3. Zu diesen Ländern gehören Syrien, Afghanistan und der Irak. (Rn. 48)

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

8.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

8.1 – Anmerkung zu: BSG 14. Senat, Urteil vom 08.02.2017 – B 14 AS 10/16 R

Autor: Dr. Heike Grote-Seifert, Vorsitzende der Geschäftsführung

Berechnung von SGB II-Leistungen: Keine Abzugsfähigkeit von Beiträgen für Hundehaftpflichtversicherung

Leitsatz
Beiträge zu einer Hundehaftpflichtversicherung mindern nicht das bei der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigende Einkommen.

weiter Juris: www.juris.de

8.2 – SG Mainz, 14.03.2018 – S 10 AS 164/18 ER – Kein Anspruch auf Wechsel des Sachbearbeiters beim Jobcenter

Das SG Mainz hat entschieden, dass Arbeitslosengeld-II-Empfänger keinen Anspruch darauf haben, ihre Sachbearbeiter bei den Jobcentern selbst zu bestimmen oder auszuwechseln.

Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 4/2018 v. 15.03.2018: www.juris.de

Ebenso
BSG, Urt. v. 22.09.2009 – B 4 AS 13/09 R
dejure.org

Kein Anspruch auf Auswechselung der Integrationsfachkraft.
sozialberatung-kiel.de

LSG Essen, Beschl. v. 16.02.2012 – L 19 AS 91/12 B ER
dejure.org

Es existiert kein subjektives öffentliches Recht einer Leistungsberechtigten, den Sachbearbeiter ihrer Leistungsangelegenheit (mit)zu bestimmen.

8.3 – Kosten der Unterkunft – Sozialbehörde übernimmt Kosten für höhere Mieten in Hamburg ab 01.03.2018

Angemessenheitsgrenzen für Bruttokaltmieten (ohne Wasser- und Heizkosten) ab dem 1. März 2018

weiter: www.hamburg.de

8.4 – Neue Mietobergrenzen im Kreis Rendsburg-Eckernförde ab 01.03.2018, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt

Nach dem Beschluss des Sozial- und Gesundheitsausschusses des Kreistages Rendsburg-Eckernförde vom 08.02.2018 sollen diese neuen Richtwerte ab 01.03.2018 zur Anwendung kommen. Die Mietobergrenzentabelle findet sich hier.

weiter: sozialberatung-kiel.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de