Jobcenter Werra-Meißner und Sozialamt des Werra-Meißner-Kreises unterliegen abermals vor dem Sozialgericht Kassel wegen Kosten der Unterkunft bei Existenzsicherungsleistungen

In dem langjährigen Streit um die Angemessenheitsgrenzen bei Kosten der Unterkunft (KdU) für Sozialleistungsempfänger im Werra-Meißner-Kreis haben das Jobcenter und der Kreis vor dem Sozialgericht (SG) Kassel nun auch in Hauptsacheverfahren mehrere Niederlagen hinnehmen müssen. Die 3. Kammer unter dem Direktor des Sozialgerichts Kassel, Vasco Knickrehm, entschied in mehreren nun veröffentlichten Urteilen vom 19.02.2018 (Az.: S 3 AS 580/15, S 3 AS 680/15, S 3 AS 527/16, S 3 AS 45/16 und S 3 AS 102/17), dass ein seitens des Jobcenters in die Verfahren eingebrachtes Wohnungsmarkterhebungsgutachten aus dem Jahr 2014 unschlüssig und damit nicht anwendbar sei. In den teilweise seit Oktober 2015 anhängigen und umfangreich geführten Hauptsacheverfahren hat das SG Kassel das Jobcenter Werra-Meißner daher verpflichtet, deutlich höhere Leistungen für Unterkunftskosten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitssuchende in der Zeit vom 01.07.2015 bis zum  31.12.2107 als bislang zu gewähren.

Die Kläger, eine heute 28-jährige alleinerziehende Mutter und ihr 7 Jahre junger Sohn, waren 2015 in den Werra-Meißner-Kreis und dort in eine nach Ansicht des Jobcenters zu teure Wohnung gezogen. Obwohl selbst das Jobcenter den Kläger keine Wohnung zu seinen Angemessenheitsgrenzen anbieten konnte, kürzte die Leistungsabteilung die Leistungen von den tatsächlichen Unterkunftskosten um monatlich 61,89 €. Das Jobcenter verwies zur Begründung der Kürzung  auf ein Gutachten der Firma Analyse und Konzepte aus März 2014, welches die Angemessenheitsgrenzen im Werra-Meißner-Kreis anhand von vermeintlich validen Erhebungen aus dem Jahr 2013 festgelegt hatte. Gegen die Schlüssigkeit dieses Gutachtens sind diverse Berufungsverfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht anhängig (z.B. Az.: L 4 AY 11/17 und L 4 SO 171/17).

Die 8. Kammer des SG Kassel erklärte das sog. A+K-Gutachten aus März 2014 zwar zunächst für schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (z.B. Urteil vom 17.03.2016 zu dem Az.: S 8 AS 447/14). Die 3. Kammer schloss sich aber nun der umfangreich begründeten Auffassung der Kläger an, dass  das Gutachten den Vergleichsraum falsch definiere. Das Gericht orientiert sich nun bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an den Werten in § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10% in der Mietstufe I. Antragsgemäß verpflichtete daher das Gericht das Jobcenter zur Zahlung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und damit monatlich 61,89 € mehr.

 „Die Werte des Gutachtens der Firma Analyse und Konzept aus 2014 waren bereits bei deren Veröffentlichung absurd niedrig und es gab und gibt kaum anmietbaren Wohnraum im Werra-Meißner-Kreis zu den ermittelten Mieten. Es ist mehr als erfreulich, dass das Sozialgericht die alte Rechtsprechung aufgibt und unsere Auffassung zur Unschlüssigkeit des Gutachtens folgt“ freut sich Rechtsanwalt Sven Adam, der die Kläger juristisch vertritt, über den Ausgang des Verfahrens. „Bedauerlich ist, dass der Werra-Meißner-Kreis ausgerechnet die Firma Analyse und Konzepte abermals zur Erstellung eines neuen Gutachtens beauftragt hat” so Adam abschließend. 

Die 12. Kammer des SG Kassel hat sich indes mit Urteilen vom 21.03.2018 der neuen Auffassung angeschlossen und den Werra-Meißner-Kreis auch im Bereich der Grundsicherung bei Erwerbsminderung und im Alter zur Gewährung höherer Unterkunftskosten verpflichtet (Az.: S 12 SO 112/16, S 12 SO 168/16 und S 12 SO 139/17). Die schriftlichen Urteilsgründe sind bislang allerdings nicht veröffentlicht.