1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 12.12.2017 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil v. 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R
Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – Angemessenheitsprüfung – schlüssiges Konzept – Überprüfung und ggf Fortschreibung nach Ablauf der Zweijahresfrist – Unterlassen des Grundsicherungsträgers im Rahmen seiner Methodenfreiheit – Fortschreibung anhand des Verbraucherpreisindexes
Leitsatz (Redakteur)
1. Bezogen auf die Aktualität der Daten, die schlüssigen Konzepten zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten zugrunde liegen, haben die beiden Senate des BSG für die Grundsicherung für Arbeitsuchende bislang keine generellen zeitlichen Grenzen gezogen, nach deren Ablauf in früheren Zeiträumen erhobene Daten nicht mehr zur Erstellung schlüssiger Konzepte herangezogen werden können.
2. Innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem „Inkraftsetzen“ eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten muss durch den Grundsicherungsträger eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen; der SGB II-Träger kann in dieser Zeitspanne weiterhin das erhobene Datenmaterial zugrunde legen. Andererseits muss nach Ablauf des Zweijahreszeitraums eine Überprüfung und gegebenenfalls neue Festsetzung, zunächst durch den Grundsicherungsträger im Rahmen seiner Methodenfreiheit, erfolgen.
Quelle: juris.bundessozialgericht.de
Rechtstipp:
Mietobergrenzen« müssen in der Regel im zweijährigen Turnus überprüft werden, ein Beitrag veröffentlicht im SOZIALRECHT-JUSTAMENT– Januar 2018, Bernd Eckhardt
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 16.05.2017 – L 4 AS 194/17 – Revision war zugelassen
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Erbschaft – einmalige Einnahme – Zuflussprinzip – Verteilzeitraum – Vermögen nach Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Zur Frage, welche Bedeutung einer Unterbrechung des Leistungsbezugs zwischen Erbfall und Zufluss aus dem Erbe für die Einstufung als Einkommen oder Vermögen hat.
2. Wenn „vor Beginn des Verteilzeitraums“ einer einmaligen Einnahme die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat unterbrochen wird, hier durch Bezugs von Arbeitslosengeld I und Wohngeld, ist die einmalige Einnahme bei erneuter Antragstellung aufgrund erneut eingetretener Hilfebedürftigkeit nicht mehr als Einkommen, sondern – soweit noch vorhanden – als Vermögen zu berücksichtigen.
Leitsatz (Redakteur)
1. Eine Erbschaft ist als Vermögen anzusehen, wobei unerheblich ist, wenn der Hilfebedürftige zum Zeitpunkt des Erbfalls ebenfalls im Leistungsbezug stand, die Erbschaft zu diesem Zeitpunkt also als Einkommen anzusehen war.
2. Denn infolge der hier eingetretenen Unterbrechung der zuvor bestehenden Hilfebedürftigkeit liegen bei erneutem Eintritt von Hilfebedürftigkeit geänderte Verhältnisse vor (zu dieser Bedeutung einer mindestens einmonatigen Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R Rn. 31; vgl. auch Radüge, jurisPK SGB II, § 12 Rn. 43 m.w.N.)
3. Die Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit, die hier ein Jahr dauerte, führt dazu, dass die Situation der Kläger aus der zeitlichen Perspektive des erneuten Eintritts der Hilfebedürftigkeit neu zu bewerten ist. Auch die Einstufung der Erbschaft als Einkommen oder Vermögen ist aus dieser neuen Perspektive vorzunehmen.
4. Es liegt auch eine „echte Überwindung der Hilfebedürftigkeit“ vor, auch wenn es sich zwar hier um “ Sozialleistungen“ handelt, aber um solche, die den Leistungen nach dem SGB II vorrangig sind und deren Auszahlung an andere Voraussetzungen als die Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II geknüpft sind.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 26.02.2018 – L 7 AS 1/18 B ER – rechtskräftig
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Auszahlung von bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ohne monatlichen Abzug von Kosten aufgrund der Auszahlung der Leistungen durch einen „kostenpflichtigen Scheck“, hier bejahend.
2. Die Auszahlung einer bewilligten Geldleistung stellt nur den Vollzug der Bewilligung in Form eines Realaktes dar.
Hinweis Gericht:
1. Zwar enthält § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB II eine Rechtsgrundlage für den Abzug von Kosten, die dadurch veranlasst werden, dass Geldleistungen abweichend von § 42 Abs. 3 Satz 1 SGB II nicht auf ein Konto überwiesen, sondern an den Wohnsitz des Berechtigten übermittelt werden. Soweit die Kosten bei den Leistungsträgern anfallen, sind diese bei der Auszahlung der Geldleistung abzuziehen.
2. Umstritten ist, ob es sich bei dem Abzug um eine die allgemeinen Regelungen über die Aufrechnung (§ 51 Abs. 1 SGB I, § 43 SGB II) verdrängende Sonderform der Aufrechnung oder um ein eigenständiges Rechtsinstitut handelt. In jedem Fall aber hat die Entscheidung durch Verwaltungsakt zu erfolgen.
3. An einem solchen Verwaltungsakt fehlt es hier. Die hier erfolgte schlichte Reduzierung des Zahlbetrags stellt nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont keine Regelung iSd § 31 Satz 1 SGB X dar, sondern ist als faktisches Verwaltungshandeln zu qualifizieren. Die Auszahlung einer bewilligten Geldleistung stellt nur den Vollzug der Bewilligung in Form eines Realaktes dar (ebenso LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 24.03.2014 – L 19 AS 2329/13).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 23.11.2017 – L 15 AS 322/16
Leitsatz (Juris)
1. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 ZPO liegen vor, wenn der Kläger eine bestehende Mitgliedschaft in einem Sozialverband, die kostengünstigen Rechtsschutz anbietet, wahrheitswidrig verneint. Der mit der Mitgliedschaft in einem zur Prozessvertretung befugten Sozialverband verbundene Anspruch auf Rechtsschutz in sozialgerichtlichen Angelegenheiten stellt einen vermögenswerten Anspruch auf kostengünstigeren Rechtsschutz dar.
2. In einem solchen Fall liegen auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor, da die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben.
3. Soweit das Hauptsacheverfahren noch in der Berufungsinstanz anhängig ist, ist für die Entscheidung über die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung auch für die erste Instanz gemäß § 127 Abs. 1 S. 2 ZPO das Berufungsgericht zuständig.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
2.4 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 28.09.2017 – L 7 AS 374/15
Leitsatz (Juris)
Die Bewilligung vorläufiger Leistungen kann unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB X oder des § 48 SGB X aufgehoben werden. Der vorläufige Charakter einer Bewilligung hindert das Entstehen von Vertrauensschutz auf Seiten des Bescheidadressaten und eröffnet daher von vorneherein nicht den Anwendungsbereich der vertrauensschützenden Regelungen der §§ 45, 48 SGB X.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.5 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 08.03.2018 – L 25 AS 337/18 B ER – rechtskräftig
Einstweilige Anordnung – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Leistungsausschluss für EU-Ausländer: hier Bulgare – Beiladung des Sozialhilfeträgers – Folgenabwägung – Aufenthaltsrecht aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen – Aufenthaltsrecht zur Inanspruchnahme medizinischer Leistungen – passive Dienstleistungsfreiheit – keine Verweisung auf Rückkehr ins Heimatland
Orientierungssatz (Redakteur)
Im vorliegenden Einzelfall und in Ansehung der Schwere der Erkrankung des Antragstellers ist es geboten, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beigeladenen zu verpflichten ihm vorläufig Leistungen zu gewähren, denn dass ein Gesetz, das einem Unionsbürger, der sich nicht verboten im Bundesgebiet aufhält, jegliche existenzsichernden Leistungen versagen würde, möglicherweise mit dem GG nicht vereinbar wäre.
Hinweis Gericht:
1. Die hiergegen erhobenen Einwände (vgl. etwa Landessozialgericht Thüringen, Beschluss vom 1. November 2017 – L 4 AS 1225/17 B ER) greifen vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des BSG nicht durch. Auch der in diesem Zusammenhang geäußerte Hinweis auf eine mögliche Rückkehr ins Heimatland (so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2017 – L 31 AS 2007/17 B ER) greift nicht durch. Denn darauf, ob die Möglichkeit einer Heimkehr des vom Leistungsausschluss erfassten EU-Ausländers in sein Herkunftsland besteht, kommt es in der skizzierten verfassungsrechtlichen Perspektive nicht an (BSG, Urteil vom 30. August 2017 – B 14 AS 31/16 R).
2. Der Senat lässt bei fehlender Relevanz für das Ergebnis offen, ob sich der Leistungsanspruch des Antragstellers hier aus § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII in verfassungskonformer Auslegung ergibt oder aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Abs. 1 GG i. V. m. dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Abs. 1 GG.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – SG Braunschweig, Urteil vom 06.03.2018 – S 52 AS 361/17 – Die Sprungrevision wird zugelassen.
Leitsatz (Juris)
1. Gegen die abschließende Leistungsfeststellung nach § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft.
2. Die auf § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II gestützte abschließende (teilweise) Leistungsablehnung ist eine materiell-rechtliche Leistungsablehnung.
3. An die schriftliche Rechtsfolgenbelehrung im Sinne des § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II sind dieselben Anforderungen wie an die Rechtsfolgenbelehrungen im Sanktionsrecht (§ 31 ff SGB II) zu stellen. Diese müssen also konkret, verständlich, richtig und vollständig sein.
4. Enthält eine Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 Satz 3 SGB II keinen Hinweis auf die Erstattungspflicht nach § 41a Abs 6 SGB II im Falle der (teilweisen) Leistungsablehnung, ist sie nicht vollständig.
5. Holt die leistungsberechtigte Person im Widerspruchsverfahren gegen eine Entscheidung nach § 41a Abs 3 Satz 3 und 4 SGB II die geforderten Mitwirkungshandlungen nach, sind die vorgelegten Unterlagen und abgegebenen Erklärungen zu berücksichtigen.
Rechtstipp:
So auch SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 – S 179 AS 6737/17 -, Revision anhängig unter B 4 AS 39/17 R;aA SG Duisburg, Gerichtsbescheid vom 2. Januar 2018 – S 49 AS 3349/17
3.2 – Sozialgericht Halle (Saale), Urt. 18.10.2016 – S 17 AS 903/14 – rechtskräftig
Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Berücksichtigung von Schulgeld als Sonderbedarf.
Leitsatz (Redakteur)
1. Das Schulgeld stellt keinen besonderen Bedarf iSd. § 21 Abs. 6 SGB II da.
2. Deshalb kann eine Härtefallregelung im Bereich allgemeinbildender Schulen nur für ausgesprochene Ausnahmefälle anerkannt werden (vgl. für den Ausbildungsbereich Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Februar 2014 – L 4 AS 638/12 B).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
Vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 27.09.2017 – L 18 AS 932/17
3.3 – SG Leipzig, Urt. v. 20. November 2017 – S 17 AS 1746/17
Sozialgerichtliches Verfahren – Statthaftigkeit der Anfechtungsklage – Grundsicherung für Arbeitsuchende – vorläufige Entscheidung – Feststellung des Nichtbestehens eines Leistungsanspruchs infolge fehlender Mitwirkung des Leistungsberechtigten – Anwendbarkeit des § 41a Abs 3 SGB 2 auf vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume – Austausch der Rechtsgrundlage
Leitsatz (Juris)
1. Richtige Klageart gegen Versagungsbescheide nach § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II ist die isolierte Anfechtungsklage. (Rn.16)
2. Das Gericht hat in derartigen Fällen nur zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, vorliegen, dagegen auch im Verneinensfall nicht, ob materiell-rechtlich ein Leistungsanspruch gegeben ist. (Rn.17)
3. Rechtsfolge von § 80 Abs 2 Nr 1 SGB II ist die Anwendung alten Rechts mit der Maßgabe, dass eine Jahresfrist für die abschließende Entscheidung gilt und diese mit dem 1.8.2016 beginnt (vgl SG Berlin vom 25.9.2017 – S 179 AS 6737/17 = juris RdNr 47). Für Bewilligungszeiträume, die am 1.8.2016 bereits beendet waren, ist § 66 SGB I die einzige Ermächtigungsgrundlage, eine fehlende Mitwirkung zu sanktionieren. (Rn.21)
4. Hat die Behörde ihre Entscheidung fehlerhaft auf § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II gestützt, kann durch das Gericht nicht § 66 SGB I als andere Rechtsgrundlage herangezogen oder die behördliche Entscheidung entsprechend umgedeutet werden, weil (nur) § 66 SGB I die Ausübung von Ermessen erfordert. (Rn.22)
Quelle: Juris
3.4 – SG Leipzig, Urteil vom 20. November 2017 – S 17 AS 2232/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende – abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche – statthafte Klageart – isolierte Anfechtungsklage – gerichtlicher Prüfungsrahmen – Verpflichtung zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen – Rechtswidrigkeit einer nicht an alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gerichteten Mitwirkungsaufforderung – unangemessene Frist von weniger als 2 Monaten
Leitsatz (Juris)
1. Richtige Klageart gegen Versagungsbescheide nach § 41a Abs 3 S 3 und 4 SGB II ist die isolierte Anfechtungsklage. (Rn.19)
2. Das Gericht hat in derartigen Fällen nur zu prüfen, ob die dort genannten Voraussetzungen für die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, vorliegen, dagegen auch im Verneinensfall nicht, ob materiell-rechtlich ein Leistungsanspruch gegeben ist. (Rn.19)
3. Eine Mitwirkungsaufforderung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II muss sich jedenfalls an alle erwachsenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft richten. Geschieht dies nicht, ist die Feststellung, dass ein Leistungsanspruch nicht bestand, insgesamt rechtswidrig. (Rn.27)
4. Für die Prüfung der Angemessenheit der Frist nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II kommt es nur auf die Dauer der von der Behörde gesetzten Frist an, nicht darauf, wieviel Zeit die Bedarfsgemeinschaft insgesamt zwischen dem Ende des verfahrensgegenständlichen Zeitraums und den endgültigen Bescheiden hatte, um Angaben zu ihrem tatsächlichen Einkommen zu machen. (Rn.26)
5. Eine Mitwirkungsfrist von weniger als zwei Monaten für einen Selbständigen ist unangemessen. (Rn.25)
Quelle: Juris
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)
4.1 – SG Karlsruhe Urteil vom 23.5.2017, S 1 AL 1779/16
Arbeitslosengeldanspruch – Anwartschaftszeit – Versicherungspflichtverhältnis – Beschäftigungsverhältnis iS von § 24 Abs 1 SGB 3 – beitragsrechtlicher Beschäftigungsbegriff – Sozialversicherungspflicht bzw -freiheit – Einheitlichkeit – abhängiges Beschäftigungsverhältnis – fehlende Rechtsmacht
Leitsatz (Juris)
Für die Frage, ob ein Beschäftigungsverhältnis gemäß § 24 Abs. 1 Fall 1 SGB III der Versicherungspflicht unterliegt, ist ausschließlich der beitragsrechtliche Beschäftigungsbegriff maßgeblich, da die damit verbundene statusrechtliche Einordnung in allen Bereichen der Sozialversicherung nur einheitlich beurteilt werden kann.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
5.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, urt. v. 22.02.2018 – L 7 SO 3516/14
Leitsatz (Juris)
1. Der Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII greift bei allen Leistungsformen ein und gilt nicht nur im Verhältnis ambulanter zu stationären Leistungen.
2. Art. 19 UN-Behindertenrechtskonvention begründet keinen subjektiven Anspruch des behinderten Menschen auf Gewährung von Sozialleistungen und dispensiert weder den Mehrkostenvorbehalt des § 9 Abs. 2 Satz 3 SGB XII noch den des § 13 Abs. 1 Satz 3 SGB XII.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
6.1 – Anmerkung zu Sozialgericht Wiesbaden, Urt. v. 24.11.2017 – S 16 AS 1131/15
Früheres Wohnkostenkonzept in Limburg-Weilburg weist Mängel auf
Das SG Wiesbaden hat entschieden, dass das im Landkreis Limburg-Weilburg vom 01.08.2014 bis 30.06.2017 angewandte Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht rechtmäßig ist.
Kurzfassung: Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Beklagte hat bei dem LSG Darmstadt Berufung eingelegt (AZ: L 6 AS 145/18).
Quelle: Pressemitteilung des SG Wiesbaden v. 19.03.2018: www.juris.de
6.2 – Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg v. 21.03.2018 – Az.: 3 B 23.17, 3 B 28.17
Keine Flüchtlingseigenschaft für syrische Männer allein wegen Wehrdienstentziehung
Das OVG Berlin-Brandenburg hat die umstrittene Frage, ob wegen des Bürgerkriegs geflohene syrische Männer, die ihren Wehrdienst nicht geleistet haben oder denen die Heranziehung zum Reservedienst bevorsteht, subsidiären Schutz oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen können, dahingehend entschieden, dass die Gewährung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht zu beanstanden, eine darüber hinausgehende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aber nicht in Betracht kommt.
weiter: www.juris.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de