1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 22.02.2018 – L 4 AS 194/17 – Revision war zugelassen
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Einkommensberücksichtigung – Erbschaft – einmalige Einnahme – Zuflussprinzip – Verteilzeitraum – Vermögen nach Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit
Orientierungsatz (Redakteur)
Zur Frage, welche Bedeutung einer Unterbrechung des Leistungsbezugs zwischen Erbfall und Zufluss aus dem Erbe für die Einstufung als Einkommen oder Vermögen hat.
Leitsatz (Redakteur)
1. Eine Erbschaft wird zu Vermögen, auch wenn der Erbe zum Zeitpunkt des Erbfalles Leistungen nach dem SGB II bezieht.
2. Fließen ihm die Mittel aus der Erbschaft aber erst nach einer Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit während eines erneuten Leistungsbezuges zu, so ist der aus der Erbschaft zufließende Betrag nicht als Einkommen, sondern als Vermögen anzusehen (zu dieser Bedeutung einer mindestens einmonatigen Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit BSG, Urteil vom 30.9.2008 – B 4 AS 29/07 R). Es gelten mithin die Freibeträge nach § 12 Abs. 2 SGB II.
1.2 – LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15
Das Ende des qualifizieren Mietspiegels als Berechnungsgrundlage für die Kosten für Unterkunft und Heizung in Berlin? – Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 31.01.2018 – L 32 AS 1223/15 – Ein Beitrag von RA Kay Füßlein, Berlin
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zum Volltext: www.ra-fuesslein.de
1.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 21.02.2018 – L 18 AS 2447/16
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Aufhebung der Leistungsbewilligung von Arbeitslosengeld II nach Vermögensübertragung Lebensversicherung
2. § 12 Abs. 4 Satz 3 ist zunächst in denjenigen Fallgestaltungen anwendbar, in denen Änderungen in den Vermögensverhältnissen in dem Zeitraum zwischen Antragstellung und Bezugsbeginn der Leistungen der Grundsicherung eintreten – Vermögensübertragung Lebensversicherung
Leitsatz (Redakteur)
Aus der Regelung des § 12 Abs. 4 SGB II folgt lediglich, dass sich der Grundsicherungsträger auf das Vorhandensein eines Vermögensgegenstandes oder -wertes bei Antragstellung berufen kann, solange dieser unverändert besteht. Tritt insofern durch Veräußerung, Belastung oder durch sonstige Umstände eine Änderung des Verkehrswertes ein, ist dieser zu berücksichtigen, ohne dass es auf den Grund für die Vermögensänderung ankommt (vgl Bayerisches LSG, Urteil vom 23. Juli 2015 – L 11 AS 681/14 ; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. September 2015 – L 9 AS 5084/13).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.4 – Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.01.2018 – L 8 AS 1026/14 – Revision war zuzulassen
Einmalkosten für die Anschaffung des Heizöls – Kosten für Unterkunft und Heizung bei selbst genutzten Eigenheimen – keine Aufteilung der angefallenen Heizkosten auf 12 Monate – Verweis des Jobcenters auf Ansparung rechtswidrig
Zur Frage, wie bei Personen zu verfahren ist, die wegen fehlender Hilfebedürftigkeit nicht im laufenden Leistungsbezug stehen und bei denen aufgrund der Bevorratung mit Heizmaterial allein im Monat der (einmaligen) Beschaffung des Heizmaterials Hilfebedürftigkeit entsteht.
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Zum Anspruch auf „Hartz IV“ wegen einmaliger Heizkosten. Für die Berücksichtigung einer fiktiven Ansparung im Jahresverlauf besteht keine Rechtsgrundlage.
2. Einmalkosten für die Anschaffung des Heizöls sind bei Eigenheimbewohnern nicht monatlich aufzuteilen, so dass im Monat der Anschaffung des Heizöls ein Bedarf an Leistungen nach dem SGB II gegeben sein kann.
3. Eigenheimbesitzer, welche nicht im Leistungsbezug stehen, können nahezu ihre gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet bekommen, denn für die vom JobCenter befürwortete Fiktivberechnung bzw. Ansparlösung fehlt es an einer Rechtsgrundlage (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 – L 2 AS 141/13 B ER – nicht veröffentlicht).
Leitsatz (Redakteur)
1. Aufwendungen für die Unterkunft sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG im Monat ihrer Fälligkeit als Bedarf zu berücksichtigen. Eine Verteilung auf längere Zeiträume scheidet aus (BSG, Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 R –). Entsprechendes gilt für die Heizkosten und zwar auch dann, wenn diese nur einmalig anfallen (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R –). Nicht entscheidend ist hierbei, ob ein laufender Leistungsbezug vorliegt. Vielmehr kann auch (und gerade) ein (erheblicher) einmaliger Bedarf Hilfebedürftigkeit auslösen (BSG, Beschluss vom 16.05.2007 – B 7b AS 40/06 R; BSG, Urteil vom 29.11.2012 – B 14 AS 36/12 R –).
2. Eine fiktive Durchschnittsbetrachtung, bei der die Kosten auf ein Jahr (so Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 –) oder auf „die Heizperiode“ (so SG Dresden, Urteil vom 16.02.2015 – S 48 AS 6069/12 –) aufgeteilt werden, widerspricht dem Bedarfsdeckungsgrundsatz.
3. Eine entsprechende Heranziehung der Regelung des § 24 Abs. 3 Satz 4 SGB II (so Mrozynski in: ZFSH/SGB 2012, 75, 79 ff.; Susnjar in: GK-SGB II, Stand: September 2017, § 22 RdNr. 67 f.) erscheint zwar unter Billigkeitsgründen – insbesondere im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG (siehe hierzu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2009 – L 12 AS 4195/08 –) – naheliegend, da ansonsten allein aufgrund der gewählten Abrechnungsmodalität Hilfebedürftigkeit begründet werden könnte. Jedoch betrifft diese Regelung in direkter Anwendung nur die in § 24 Abs. 3 Satz 1 SGB II genannten Bedarfe. Hierbei handelt es sich um Sonderbedarfe, die zwar grundsätzlich dem Regelbedarf zuzuordnen wären, aufgrund ihrer Atypik jedoch nicht vom Regelsatz abgedeckt sind. Einmalige bzw. abweichende Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden von der Vorschrift nicht erfasst.
4. Für die vom Jobcenter befürwortete Fiktivberechnung bzw. Ansparlösung fehlt es – unbeschadet des hieraus folgenden (unbilligen) Ergebnisses, dass Eigenheimbewohner (bei entsprechender Ausgestaltung der Abrechnungsmodalitäten) im Einzelfall nahezu ihre gesamten Heizkosten vom Grundsicherungsträger erstattet erhalten können – an einer Rechtsgrundlage (so bereits Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 – L 2 AS 141/13 B ER – nicht veröffentlicht).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
Ebenso auch Thüringer Landessozialgericht, Urteil v. 26.10.2017 – L 9 AS 1668/15 – rechtskräftig; Sächsisches LSG, Beschluss vom 25.02.2013 – L 2 AS 141/13 B ER, unveröffentlicht (Kurzfassung veröffentl. im Tacheles Rechtsprechungsticker KW 08/2016); SG Nordhausen, Urteil v. 10.11.2015 – S 13 AS 1351/14
1.5 – Sächsisches Landessozialgericht, Urt. v. 02.11.2017 – L 8 AS 1672/13
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Zur Übernahme der Kosten eines Kurses für Schüler mit Lese-Rechtschreib-Schwäche (LRS) als Leistung für Bildung und Teilhabe (bejahend hier).
2. Zur Behandlung von Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie kann Lernförderung auch dann gewährt werden, wenn voraussichtlich deren längerfristige Inanspruchnahme erforderlich ist.
Leitsatz (Redakteur)
1. Die Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II erfasst nicht nur kurzfristige Fördermaßnahmen wie die klassische Nachhilfe (etwa weil aufgrund von Krankheit, Unaufmerksamkeit oder schlichter Faulheit Teile des Unterrichtsstoffes versäumt wurden). Die „Lernförderung“ schließt im Gegensatz zur „Nachhilfe“ eine komplexere Leistung ein und geht darüber hinaus. Sie ist begrifflich die Förderung Lernender und beinhaltet insbesondere auch die Unterstützung bei Lernbehinderungen.
2. Erfasst werden daher auch längerfristige Maßnahmen zum Ausgleich von Teilleistungsstörungen wie Legasthenie oder Dyskalkulie (Becker, SGb 2012, 185, 187; Sächsisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 18.12.2014 – L 2 AS 1285/14 B ER; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 26.03.14 – L 6 AS 31/14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 – L 19 AS 2015/13 B ER; Leopold in jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 28 RdNr. 140 f.).
3. Wesentliches Lernziel ist in der Regel die Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe bzw. das Erreichen eines ausreichenden Leistungsniveaus (vgl. BT-Drs. 17/3404, S. 105). Jedoch kommen unter besonderer Berücksichtigung des Einzelfalls auch andere Lernziele in Betracht, insbesondere eine Verbesserung des Leistungsniveaus bei Vorliegen einer Legasthenie oder Dyskalkulie (Hessisches LSG, Urteil vom 13.11.2015 – L 9 AS 192/14; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12.01.2015 – L 2 AS 622/14 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.02.2012 – L 7 AS 43/12 B ER –). Zu beachten ist insoweit, dass die wesentlichen Lernziele nicht abstrakt, sondern im jeweiligen Einzelfall differenzierend nach Schulform und Klassenstufe anhand der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln sind.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.6 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 14.03.2018 – L 13 AS 77/15
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Rücknahme rechtswidriger Bewilligungsbescheide und Erstattung von Leistungen – Hilfebedürftigkeit – Vermögen im Ausland – Steuer-CD
Leitsatz (Juris)
Informationen auf einer von einem deutschen Bundesland aufgekauften Steuer-CD mit Daten von Kapitalanlegern in der Schweiz, die hinsichtlich des Namens und des Geburtsdatums mit den Daten eines Leistungsempfängers nach dem SGB II übereinstimmen, können im Einzelfall ausreichen, in Verbindung mit weiteren Indizien die volle Überzeugung des Gerichts von der Rechtswidrigkeit erteilter Bewilligungsbescheide des Jobcenters zu begründen.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
1.7 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.03.2018 – L 15 AS 32/18 B ER
Leitsatz (Juris)
1. Auch bei einer Wohnsitzauflage nach § 12a Abs. 1 AufenthG kann nur in dem Gebiet, in dem die Antragsteller ihren Aufenthalt zu nehmen haben, die Zuständigkeit des Jobcenters begründet werden.
2. Der Wohnsitzauflage kommt Tatbestandswirkung zu; sie ist für den Träger der Grundsicherung bindend, bis sie von der Ausländerbehörde oder im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
Rechtstipp:
So auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. Juni 2017 – L 31 AS 618/17 B ER
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – SG Karlsruhe, Urteil v. 31.01.2018 – S 14 AS 3082/16
Orientierungssatz SG Karlsruhe – Pressestelle
„Festlegung der Richtwerte“ der Stadt Baden-Baden zur Bestimmung der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 SGB II entspricht nicht den Anforderungen des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept.
Quelle: www.sozialgericht-karlsruhe.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 – Landessozialgericht Hamburg, Beschluss v. 21.02.2018 – L 4 SO 10/18 B ER – rechtskräftig
Sozialgerichtliches Verfahren – Unzulässigkeit einer Beschwerde nach vollständiger Erfüllung einer gerichtlich verfügten Leistungsverpflichtung – fehlendes Rechtsschutzbedürfnis – Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 SGB XII
Orientierungssatz (Redakteur)
Zum Anspruch auf Härtefallleistungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6, Abs. 1 SGB XII.
Kurzfassung Gericht:
1. Auch nach Auffassung des Senats ist es nicht Voraussetzung eines derartigen Anspruchs, dass sich ein Ausreisewille positiv feststellen lässt (wie hier Coseriu, jurisPK-SGB XII, § 23 Rn. 4.13, LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2017 – L 15 SO 104/17 B ER u.a.; Hessisches LSG, Beschluss vom 13.6.2017 – L 4 SO 79/17 B ER und Beschluss vom 20.6.2017 – L 4 SO 70/17; a.A. BayLSG, Beschluss vom 24.4.2017 – L 8 SO 77/17 B ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.2.2017 – L 23 SO 30/17 B ER). Der Wortlaut der Vorschrift gibt dies nicht her, vielmehr verlangt er nur das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls und einer besonderen Härte. Ferner widerspräche das Erfordernis eines feststellbaren Ausreisewillens dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der Leistungsausschluss von Ausländern nach § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII basiert darauf, dass die ausgeschlossenen Personen die Möglichkeit haben, in ihren Heimatstaat zurückzukehren und dort existenzsichernde Leistungen in Anspruch zu nehmen (siehe die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/10211, S. 14 zur Parallelregelung in § 7 Abs. 1 Satz 2 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II).
2. Diese Erwägung greift jedoch nicht ein bei Ausländern, denen eine Rückreise in das Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Der besonderen Situation dieser Personen trägt die Härtefallregelung Rechnung, die gerade Fälle erfassen soll, in denen eine Ausreise binnen eines Monats nicht möglich oder nicht zumutbar ist (so die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 18/10211, S. 16). Personen, von denen eine (zeitnahe) Ausreise nicht verlangt werden kann, sollen weiter Leistungen beanspruchen können. Kann aber aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine Ausreise ohnehin nicht verlangt werden, so kommt es auf einen Ausreisewillen nicht mehr an. Einen subjektiven Willen zu verlangen, der nicht umgesetzt werden kann bzw. dessen Umsetzung nicht erwartet wird, erscheint unsinnig.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – SG Hildesheim, Urteil vom 19.10.2016 – S 44 SO 70/13
Leitsatz (Juris)
Beurlaubungen aus dem Maßregelvollzug können Teil der stationären Maßnahme Maßregelvollzug sein.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
5. Entscheidungen der Landes- und Sozialgerichte zum Asylrecht
5.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 01.03.2018 – L 18 AY 2/18 B ER
Orientierungssatz (Redakteur)
Grundsätzlich ist für eine Einschränkung der Leistungsansprüche nach den §§ 2, 3 und 6 AsylbLG aufgrund des § 1a AsylbLG Voraussetzung, dass eine solche Anspruchseinschränkung durch Verwaltungsakt festgestellt wird (hier nicht geschehen).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis:
LSG Bayern: Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge – Pressemitteilung LSG Bayern v. 27.03.2018
Notwendiger persönlicher Bedarf für Flüchtlinge
Flüchtlinge erhalten existenzsichernde Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). In den ersten 15 Monaten ihres Aufenthaltes werden die Leistungen in Aufnahmeeinrichtungen weitgehend als Sachleistungen erbracht. Neben den Sachleistungen erhalten die Flüchtlinge auch einen notwendigen persönlichen Bedarf in Höhe von rund 135 € monatlich als Geldleistung. Dieser Anspruch kann im Einzelfall eingeschränkt werden, wenn die Flüchtlinge vorwerfbar den Tatbestand einer Anspruchseinschränkung nach § 1 a AsylbLG verwirklichen.
Die Entscheidungen:
Der 18. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts hatte in zwei Eilverfahren, in denen jeweils die Stadt Bamberg, Amt für soziale Angelegenheiten, Antragsgegnerin war, über die Beschwerden von Leistungsberechtigten nach dem AsylbLG gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen des Sozialgerichts Bayreuth zu entscheiden. Die Beschwerden hatten im überwiegenden Umfang Erfolg.
Dem Beschluss vom 01.03.2018 im Verfahren L 18 AY 2/18 B ER lag dabei im Wesentlichen zu Grunde, dass der Leistungsreduzierung durch die Antragsgegnerin nicht der nach dem Gesetz erforderliche, die Anspruchseinschränkung feststellende Verwaltungsakt vorausgegangen war. Im Verfahren L 18 AY 7/18 B ER (Beschluss vom 19.03.2018) lag ein solcher Verwaltungsakt zwar vor. Allerdings wurde die Anspruchseinschränkung festgestellt, ohne sie – wie im Gesetz vorgesehen – auf sechs Monate zu befristen. In beiden Fällen waren den Antragstellern somit weiterhin auch Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens (notwendiger persönlicher Bedarf) zu gewähren.
weiter: www.lsg.bayern.de
5.2 – SG Lüneburg, Urteil vom 22.02.2018 – S 26 AY 26/17
Orientierungssatz (Juris)
Begibt sich ein Leistungsberechtigter ins Kirchenasyl, um den Vollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen zu verhindern, begründet dies die Annahme eines rechtsmissbräuchliches Verhaltens nach § 2 Abs. 1 AsylbLG.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
Rechtstipp:
Vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juni 2017, Az.: L 7 AY 2217/13
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
6.1 – Der Paritätische: Familienasyl und internationaler Schutz für Familienangehörige im Kontext des Familiennachzuges und Arbeitslosengeld 2
hier: www.der-paritaetische.de
hier: www.der-paritaetische.de
Wir wünschen allen Lesern ein frohes Osterfest!
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de