URTEIL
In dem Rechtsstreit
xxx,
Kläger,
Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,
gegen
Werra-Meißner-Kreis, vertreten durch xxx,
Beklagter,
hat die 12. Kammer des Sozialgerichts Kassel auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 2018 durch den Vorsitzenden, den Richter am Sozialgericht xxx sowie den ehrenamtlichen Richter Herr xxx und die ehrenamtliche Richterin Frau xxx für Recht erkannt:
1. Der Bescheid vom 16. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2016 wird abgeändert.
2. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 Kosten der Unterkunft in Höhe der auf ihn entfallenden monatlichen Brutto-Kaltmiete von 184,50 € zu gewähren.
3. Der Beklagte hat dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
4. Die Berufung wird zugelassen.
TATBESTAND
Zwischen den Beteiligten sind im vorliegenden Rechtsstreit S 12 SO 112/16 im Rahmen einer Leistungsgewährung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuches – Sozialhilfe (SGB XII) die Gewährung höherer Kosten der Unterkunft (KdU) vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 im Streit; dies unter Anrechnung der vom Beklagten bereits in Höhe von monatlich 168,64 € übernommenen Kosten begrenzt auf den auf den Kläger in Höhe von monatlich 184,50 € entfallenden Anteils der tatsächlichen Brutto-Kaltmiete.
Der 1962 geborene und verheiratete Kläger stand zunächst beim Jobcenter des Werra-Meißner-Kreises im Leistungsbezug und erhielt auf der Grundlage einer Antragstellung vom 18. Juni 2015 nach Aktenlage seit Juli 2015 – nachdem das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung von Seiten des Rentenversicherungsträgers zunächst noch nicht festgestellt war – Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII. Er bewohnt gemeinsam mit seiner 1969 geborenen, ebenfalls im SGB XII-Leistungsbezug stehenden Ehefrau und ihrer erwachsenen, nicht leistungsberechtigten, berufstätigen Tochter ein 120m2 großes, 2009 gemietetes Einfamilienhaus in der xxxstraße xx Witzenhausen (Stadt). Dabei wurden seitens des Beklagten für den Kläger und seine Ehefrau zunächst 2/3 der gesamten Mietkosten berücksichtigt und die Brutto-Kaltmiete (inklusive Nebenkosten) für den Kläger und seine Ehefrau vom Beklagten mit monatlich 369,01 € (266,68 € Grundmiete + 102,33 € sonstige Betriebskosten), die Heizkosten mit monatlich 104,00 € (für Erdgas-Heizung) berechnet. Als hiervon monatlicher – hälftiger – Anteil des Klägers auf die Grundmiete entfielen insoweit 133,34 € und auf die sonstigen Betriebskosten 51,16 €, also auf die sogenannten kalten Betriebskosten zusammen 184,50 €; darüber hinaus auf die Heizkosten 52,00 €.
Der Beklagte berücksichtigte auf dieser Basis bei der Leistungsberechnung auch zunächst noch die tatsächlichen Unterkunftskosten, wobei auf der Grundlage eines für den Beklagten zur Frage der Angemessenheit der Unterkunftskosten erstellten Gutachtens der Firma Analyse und Konzepte, Hamburg, sich bei Stand des Gutachtens von März 2014 für einen 2-Personen-Haushalt in Witzenhausen, basierend auf einem Ende der Datenerhebung spätestens am 31. Mai 2013, dann tatsächlich angemessene Unterkunftskosten für den Kläger und seine jedoch allein in Höhe von zusammen monatlich 309,76 € (Grundmiete zuzüglich kalte Nebenkosten) ergeben hätten, wovon 154,88 € auf den Kläger entfallen wären.
Gleichzeitig leitete der Beklagte insoweit dann mit Schreiben vom 21. September 2015 aber auch ein diesbezügliches Kostensenkungsverfahren ein und berücksichtigte bei der Leistungsberechnung – wie mit dem vorgenannten Schreiben angekündigt – nach Ablauf von 6 Monaten mit Bescheid vom 29. Januar 2016 für die Zeit ab 1. April 2016 allein noch eine Bruttokaltmiete in Höhe von monatlich 309,76 € und Heizkosten in Höhe von monatlich 101,40 €. Gleichzeitig wurde die Leistungsgewährung bei einem Bewilligungszeitraum vom 1. November 2015 bis 30. Juni 2016 rückwirkend ab 1. November 2015 in eine Leistungsgewährung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) geändert, nachdem der Rentenversicherungsträger zwischenzeitlich das Vorliegen einer vollen Erwerbsminderung auf Dauer festgestellt hatte. Als monatlicher Anteil des Klägers ab 1. April 2016 auf die Grundmiete einschließlich kalter Nebenkosten entfielen insoweit allein noch die vorgenannten 154,88 €, auf die Heizkosten 50,70 €, was einer Unterdeckung der kalten Mietkosten des Klägers in Höhe von monatlich 29,62 € entsprach, der Heizkosten von monatlich 1,30 €.
Am 24. Februar 2016 sprach dann hierauf der Kläger bei der zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten vor und bat den Beklagten darum, auch ab April 2016 Unterkunftskosten in der bisherigen Höhe zu übernehmen. Eine Entscheidung erbat er bis zum 29. Februar 2016. Ansonsten werde er Widerspruch einlegen. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 teilte der Fachbereich Jugend, Familie, Senioren und Soziales des Beklagten dem Kläger hierauf sinngemäß mit, dass es bei der vorgenommenen Absenkung der Unterkunftskosten bleibe, bat den Kläger im Hinblick im Hinblick auf von ihm geltend gemachte gesundheitliche Gründe, die einem Umzug entgegenstünden aber auch um weitere, nähere Angaben und insoweit um schnellstmögliche Rückmeldung.
Mit Faxeingang vom 14. März 2016 meldete sich hierauf der Prozessbevollmächtigte des Klägers und teilte mit, dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016 beizutreten. Der Beklagte setzte ihn daraufhin seinerseits mit Schreiben vom 30. März 2016 davon in Kenntnis, dass der Widerspruch seiner Auffassung nach verfristet und damit unzulässig sei. Dazu vertrat der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Auffassung, Widerspruch sei am 24. Februar 2016 und damit fristgerecht eingelegt worden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26. April 2016 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016 sodann seitens des Beklagten unter Hinweis auf die nach Auffassung des Beklagten insoweit vorliegende Verfristung als unzulässig verworfen.
Gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 hat der Kläger, den Leistungszeitraum vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 betreffend, am 29. April 2016 unter dem Az. S 12 SO 59/16 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben. Gleichzeitig hat er sein Klagebegehren dabei unter Anrechnung der bereits vom Beklagten übernommenen Kosten auf die Kosten der Unterkunft in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils (monatlich 184,50 €) der tatsächlichen Brutto-Kaltmiete begrenzt.
Die vorgenannte unter dem Az. S 12 SO 59/16 erhobene Klage hat die Kammer schließlich mit Urteil vom 21. März 2018 abgewiesen. Dies unter Verweis auf § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 26. April 2016 und dem weiteren Vorbringen des Beklagten im Klageverfahren hierzu wegen einer auch nach Auffassung der Kammer hier vorliegenden Verfristung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016, so dass dieser unzulässig gewesen sei.
Gleichzeitig hatte der Beklagte dann bereits im Anschluss an die vorgenannte Klageerhebung im weiteren Verlauf dieses Klageverfahrens den seiner Auffassung nach unzulässigen Widerspruch gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016 aber auch als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gewertet und diesem schließlich mit Bescheid vom 10. August 2016 teilweise zumindest insoweit stattgegeben, als die Unterkunftskosten (Grundmiete/kalte Nebenkosten) des Klägers für die Zeit vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 und insoweit im vorgenannten Bewilligungszeitraum um monatlich 13,76 € angehoben wurden und der auf den Kläger entfallende Anteil der Unterkunftskosten danach statt der o.a. monatlich 154,88 € jetzt monatlich 168,64 € betrug, so dass sich die monatliche Unterdeckung der kalten Mietkosten von 29,62 € auf 15,86 € reduzierte. Hinsichtlich der begehrten Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten wurde der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X jedoch abgelehnt.
Hierzu führte der Beklagte aus, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei (§ 44 Abs. 1 S. 1 SGB X). Die für die Zeit ab 1. April 2016 geltenden – neuen – Höchstbeträge hätten sich erst nach Erlass des Bescheides vom 29. Januar 2016 ergeben, so dass die höheren Unterkunftskosten nunmehr im Rahmen des Überprüfungsverfahrens Berücksichtigung finden könnten. Im Übrigen sei der Bescheid vom 29. Januar 2016 jedoch nicht zu beanstanden. Der Kläger und seine Ehefrau seien mit Schreiben vom 21. September 2015 darüber informiert worden, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten zu hoch seien. Sie seien gleichzeitig über die angemessenen Kosten der Unterkunft belehrt worden und zu den Gründen, die gegen einen Umzug bzw. eine Absenkung der Unterkunftskosten auf die angemessene Höhe sprechen könnten nach § 24 SGB X angehört worden. Es sei dann zunächst keine Rückmeldung der Eheleute erfolgt. Es seien somit keine Gründe vorgetragen worden, die eine weitere Übernahme der vollen Miete rechtfertigen könnten. Die Kosten der Unterkunft seien daher ab 1. April 2016 auf die für den Werra-Meißner-Kreis zum Zeitpunkt der Entscheidung angemessene Höhe abgesenkt worden. Es werde jetzt angeführt, dass dem Kläger und seiner Ehefrau aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug nicht zuzumuten sei. Ergänzende Nachweise über den Gesundheitszustand seien nicht erbracht worden, vielmehr sei auf die dem Beklagten bekannten Gesundheitszustände verwiesen worden. Die in der Akte vorhandenen ärztlichen Unterlagen seien an den Amtsärztlichen Dienst des Beklagten zur Überprüfung der Umzugsfähigkeit des Klägers und seiner Ehefrau weitergeleitet worden. Laut amtsärztlicher Stellungnahme vom 3. Mai 2016 seien der Kläger und seine Ehefrau dort bereits hinreichend bekannt und es gebe aus amtsärztlicher Sicht keinen Grund, aus dem sie nicht in eine andere Wohnung umziehen könnten. Sie würden aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen allerdings Hilfe beim Umzug benötigen. Auch unter Berücksichtigung des Einzelfalles seien keine Gründe erkennbar bzw. dargetan, die einen Umzug des Klägers und seiner Ehefrau unzumutbar machen würden und damit die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten rechtfertigen würden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin habe im vorangegangenen Widerspruchsverfahren sodann das schlüssige Konzept und die darin enthaltenen, für den Werra-Meißner-Kreis geltenden Höchstbeträge als nicht rechtmäßig bezeichnet und deshalb die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten gefordert. Der Kläger und seine Ehefrau würden zusammen mit ihrer nicht nach dem SGB XII anspruchsberechtigten Tochter ein 120m2 großes Einfamilienhaus in Witzenhausen (Stadt) bewohnen. Für den Leistungszeitraum bis 31. März 2016 seien die tatsächlichen, nachgewiesenen Unterkunftskosten zu einem Drittel im Fall des Klägers anerkannt und berücksichtigt worden. Eine Absenkung auf die zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Höchstbeträge sei zum 1. April 2016 erfolgt (Grundmiete/Nebenkosten: 154,88 € und 50,70 € Heizkosten). Die für den Werra-Meißner-Kreis geltenden Höchstbeträge seien zwischenzeitlich angepasst, so dass sich der Höchstbetrag für einen 2-Personen-Haushalt in Witzenhausen von zunächst 309,76 € um monatlich 27,52 € auf jetzt 337,28 € erhöht habe. Der auf den Kläger entfallende Kopfanteil ab April 2016 betrage damit 168,64 €. Der Bescheid vom 29. Januar 2016 werde in Bezug auf die Unterkunftskosten nach § 44 SGB X für die Zeit ab 1. April 2016 zurückgenommen und entsprechend abgeändert. Die Heizkosten würden zunächst in unveränderter Höhe weitergewährt. Der Unterkunftskostenanteil für die Zeit ab 1. April 2016 werde von 154,88 € auf 168,64 € erhöht.
Den gegen den Bescheid vom 10. August 2016 gerichteten Widerspruch vom 23. August 2016 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2016 als unbegründet zurück.
Der Beklagte führte aus, die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung würden nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII nur in voller Höhe übernommen, wenn diese angemessen seien. Gemäß § 35 Abs. 2 SGB XII würden die unangemessenen Unterkunftskosten so lange übernommen, wie es dem Leistungsberechtigten nicht möglich oder zuzumuten sei, umzuziehen, jedoch in der Regel längstens für 6 Monate. Der anzuerkennende angemessene Wohnbedarf ergebe sich aus der Aufgabe der Sozialhilfe nach § 1 SGB XII, wonach den Leistungsberechtigten die Führung eines Lebens zu ermöglichen sei, das der Würde des Menschen entspreche, sowie aus § 27 a SGB XII, wonach der notwendige Lebensunterhalt zu leisten sei. Abzustellen sei daher auf ein Wohnniveau, das einfachen Bedürfnissen entspreche. Bei der Bemessung der angemessenen Unterkunftskosten seien die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarktes, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Um dieser gesetzlichen Voraussetzung in Verbindung mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hinsichtlich der Beurteilung angemessener Unterkunftskosten gerecht zu werden, sei durch den Werra-Meißner-Kreis ein Gutachten bei der Firma Analyse & Konzepte in Auftrag gegeben worden, mit welchem die ortsüblichen durchschnittlichen Mietpreise jeweils ermittelt worden seien. Aufgrund dieser Ergebnisse finde seit dem 1. April 2014 hinsichtlich der Unterkunftskosten das Konzept für den Werra-Meißner-Kreis Anwendung. Mittlerweile habe die 8. Kammer des Sozialgerichts Kassel mit einem Urteil vom 17. März 2016, S 8 AS 447/14 entschieden, dass das von der Firma Analyse & Konzepte erstellte Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis den Vorgaben des Bundessozialgerichts zum schlüssigen Konzept entspreche. Allerdings sei gegen dieses Urteil derzeit noch eine Berufung anhängig. Daneben hätten bereits diverse Sozialgerichte in erster Instanz sowie auch einige Landessozialgerichte die von der Firma Analyse & Konzepte erstellten schlüssigen Konzepte bereits bestätigt: So etwa das LSG Mecklenburg-Vorpommern in der mündlichen Verhandlung vom 4. Dezember 2013, L 10 AS 72/10, betreffend den Kreis Vorpommern-Rügen, das Hessische Landessozialgericht mit Beschluss vom 6. November 2013, L 4 SO 166/13 B ER betreffend den Landkreis Gießen, das LSG Rheinland-Pfalz in der Sache L 4 AS 286/12, betreffend den Landkreis Bitburg-Prüm, sowie das Thüringer Landessozialgericht mit Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14 betreffend den Landkreis Gotha. Das schlüssige Konzept, das die Firma Analyse & Konzepte für den Werra-Meißner-Kreis erstellt habe, entspreche nach derzeitigem Sachstand den Vorgaben des Bundessozialgerichts (BSG), sodass auch die damit ermittelten Unterkunftskosten als Angemessenheitsgrenzen Anwendung finden müssten. Auf die Beträge nach dem WoGG zuzüglich 10 % werde ausschließlich zurückgegriffen, wenn kein schlüssiges Konzept bestehe. Aufgrund der durch Analyse & Konzepte ermittelten Mietwerte für den Werra-Meißner-Kreis würden sich im Falle des Klägers folgende angemessene Aufwendungen für einen 2-Personen-Haushalt in Witzenhausen ergeben: Grundmiete/Nebenkosten 337,28 €, Heizkosten 101,40 €, zusammen 438,68 €, davon anteilig für den Kläger Grundmiete/Nebenkosten 168,64 €, Heizkosten 50,70 €, insgesamt 219,34 €. Dagegen würden die tatsächlichen Kosten der Wohnung sich wie folgt zusammensetzen: Grundmiete/Nebenkosten 588,37 €, Heizkosten 169,00 €, insgesamt 757,37 €. Nach Kopfanteilen würden sich an tatsächlichen Kosten für einen 2-Personen-Haushalt ein Betrag von 392,25 € an Grundmiete/Nebenkosten, 112,67 € an Heizkosten und damit insgesamt 504,92 € ergeben. Die gegenüber dem angemessenen Betrag übersteigenden Unterkunftskosten würden insgesamt 66,24 € und anteilig für den Kläger 33,11 € betragen. Im Rahmen des Überprüfungsantrages seien die Unterkunftskosten angepasst worden, indem der Kopfanteil des Klägers um monatlich 13,76 € angehoben worden sei. Der auf den Kläger und seine Ehefrau entfallende Anteil der tatsächlichen Grundmiete/Nebenkosten in Höhe von 392,25 € übersteige den angemessenen Betrag für einen 2-Personen-Haushalt (337,28 €) monatlich weiterhin um 94,97 €. Auf den Kläger und seine Ehefrau würden Heizkosten zu 2/3 in Höhe von monatlich 112,67 € entfallen. Bei der Leistungsbewilligung sei nur ein angemessener Betrag von 101,40 € zugrunde gelegt und berücksichtigt worden. Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 12. Dezember 2013, B 4 AS 87/12 R) sei eine Unterkunft dann angemessen, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspreche und keinen gehobenen Wohnzustand aufweise, wobei es genüge, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlage, angemessen sei, also die zu übernehmende Miete in dem räumlichen Bezirk, der den Vergleichsmaßstab bilde, die angemessene Mietobergrenze nicht überschreite. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG sei hinsichtlich der angemessenen Wohnfläche auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (BSG, Urteil vom 16.Mai 2012, B 4 AS 109/11 R). Wohnraumwerte für Hessen orientierten sich an den Verwaltungsvorschriften zum Hessischen Wohnraumförderungsgesetz (HWoFG). Demnach gelte eine Wohnung mit 60m2 für einen 2-Personen-Haushalt als angemessen. Das vom Kläger und seiner Ehefrau angemietete Einfamilienhaus sei 120m2 groß. Ziehe man einen Anteil, der auf die nichtanspruchsberechtigte Tochter entfalle, in Höhe von 1/3 ab, würden auf den Kläger und seine Ehefrau immer noch 80m2 entfallen. Damit werde allein die Angemessenheitsgrenze bezüglich der Größe des Wohnraumes erheblich überschritten. Die Wohnung sei somit auch hinsichtlich der Kosten für einen 2-Personen-Haushalt im Sinne des § 35 SGB XII nicht angemessen. Angemessene und verfügbare Wohnungen seien auch in den Monaten seit Mitteilung über die Absenkung der Unterkunftskosten laut der Aufzeichnungen des Beklagten im Werra-Meißner-Kreis vorhanden. Grundsätzlich könne auf vorhandenen Wohnraum im gesamten Kreisgebiet verwiesen werden. Da sich der Kläger nachweislich in psychiatrischer Behandlung in der Institutsambulanz des Krankenhauses der Kreisstadt und nicht in Witzenhausen befinde, könne insbesondere neuer Wohnraum auch im Raum Eschwege in Betracht gezogen werden. Bevor die Kostensenkung auf die angemessene Höhe zum 1. April 2016 umgesetzt worden sei, seien der Kläger und seine Ehefrau im Rahmen der Kostensenkungsaufforderung vom 21. September 2015 zudem bereits über die beabsichtigte Absenkung der Unterkunftskosten informiert worden. Dabei seien ihnen sowohl die vorgenannten Höchstbeträge genannt und sie gleichzeitig dazu aufgefordert worden, dazu Stellung zu beziehen, aus welchen Gründen eine Kostensenkung, insbesondere in Form eines Umzuges in eine kostenangemessene Wohnung, nicht in Betracht kommen würde. Hierzu sei keinerlei Rückmeldung durch den Kläger und seine Ehefrau erfolgt. Eigene Bemühungen über die Anmietung einer günstigeren Wohnung seien nicht nachgewiesen worden. Bevor eine Kostensenkung aufgrund der unangemessenen Kosten durchgeführt werde, müsse die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Kostensenkung überprüft werden. Hier würden die personenbezogenen Umstände des Einzelfalles Anwendung finden müssen. Ein Unterkunftswechsel könne insgesamt unzumutbar sein, etwa bei schweren psychischen Erkrankungen. Im Regelfall gelte, dass jeder Umzug in gewissem Maße mit einer Veränderung des unmittelbaren sozialen Umfeldes einhergehe, die das Gesetz für zumutbar erachte. Allein der Wunsch, sich örtlich nicht zu verändern oder seine Wohnung nicht aufzugeben, genüge nicht. Vielmehr müssten besondere Gründe vorliegen, die einen Ausnahmefall begründen könnten. Ein Umzug könne z.B. aus schweren gesundheitlichen Gründen unzumutbar sein. Zu unterscheiden sei aber bei der Unzumutbarkeit des Umzugs einerseits d
ie Durchführung des Umzuges, für welchen die notwendigen Leistungen gewährt werden könnten, wenn etwa aus gesundheitlichen Gründen der Umzug nicht in Eigenregie durchgeführt werden könne und andererseits die Unzumutbarkeit des Unterkunftswechsels an sich, etwa bei schweren psychischen Erkrankungen. Während des Kostensenkungsverfahrens und auch im Widerspruchsverfahren sei durch den Kläger und seine Ehefrau eine fehlende Umzugsfähigkeit vorrangig mit gesundheitlichen Einschränkungen begründet, aber nicht nachgewiesen worden. Im jetzigen Widerspruchsverfahren sei die Übernahme der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht mehr mit dem Gesundheitszustand des Klägers bzw. seiner Ehefrau begründet und dementsprechend auch keine weiteren Nachweise diesbezüglich erbracht worden. Die bis zum 27. April 2016 in der Leistungsakte enthaltenen ärztlichen Unterlagen seien vollumfänglich an den Ärztlichen Dienst des Werra-Meißner-Kreises weitergeleitet worden, mit der Bitte um Stellungnahme zur Umzugsfähigkeit des Klägers und seine Ehefrau. Dieser habe mit seiner amtsärztlichen Stellungnahme vom 3. Mai 2016 mitgeteilt, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits hinreichend bekannt seien. Aus amtsärztlicher Sicht gebe es keinen Grund, aus dem sie nicht in eine andere Wohnung ziehen könnten. Aufgrund der Beeinträchtigungen benötigten sie allerdings Unterstützung, insbesondere bei körperlich schweren Tätigkeiten, möglicherweise auch bei der Organisation. Ein Härtefall, der gegen einen grundsätzlichen Umzug sprechen könne, liege somit aus medizinischen Gründen nicht vor. Hinsichtlich der Kenntnis der Familie über die unangemessenen Unterkunftskosten sei noch angemerkt, dass der Kläger und seine Ehefrau vor Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB XII im Juli 2015 bereits mehrere Jahre Leistungen nach dem SGB II durch das Jobcenter Werra-Meißner bezogen hätten. Auch durch diesen zuvor zuständigen Sozialleistungsträger seien Kostensenkungsverfahren betrieben und auch Rechtsstreite hierüber geführt worden. Dass die Kosten für das 120m2 große angemietete Einfamilienhaus sozialhilferechtlich nicht angemessen seien, sollte den Eheleuten also hinlänglich bekannt sein. Dass nunmehr auf die angemessene Höhe abgesenkt worden sei, sei somit nicht kurzfristig und überraschend erfolgt und die Familie des Klägers und seiner Ehefrau hätte längst kostenangemessenen und günstigeren Wohnraum anmieten können. Der Kläger habe einer Ruhendstellung des Widerspruchsverfahrens bis zur Entscheidung über die Berufung bzgl. des Konzepts des Werra-Meißner-Kreises nicht zugestimmt. Deswegen habe bereits zum jetzigen Zeitpunkt eine Entscheidung ergehen müssen.
Gegen den Überprüfungsbescheid vom 10. August 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. November 2016 hat der Kläger, im Überprüfungsverfahren den Leistungszeitraum vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 betreffend, am 22. Dezember 2016 unter dem Az. S 12 SO 168/16 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben. Gleichzeitig hat er auch hier sein Klagebegehren dabei unter Anrechnung der vom Beklagten bereits in Höhe von monatlich 168,64 übernommenen Kosten auf die Kosten der Unterkunft in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils (monatlich 184,50 €) der tatsächlichen Brutto-Kaltmiete begrenzt.
Zuvor hatte der Beklagte dem Kläger darüber hinaus dann aber auch bereits mit Bescheid vom 16. Juni 2016 Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 nach dem Vierten Kapitel des SGB XII weiterbewilligt. Dies wiederum unter Berücksichtigung eines auf den Kläger einschließlich kalter Nebenkosten entfallenden, nach Auffassung des Beklagten allein angemessenen monatlichen Grundmietenanteils in Höhe der vorgenannten 168,64 € und Heizkosten in Höhe von monatlich 50,70 €. Auch hiergegen hatte der Kläger Widerspruch eingelegt, den der Beklagte schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2016 als unbegründet zurückgewiesen hatte. Dies im Ergebnis aus denselben Gründen wie dem o.a. Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 10. August 2016 nur teilweise stattgegeben worden war und der Beklagte dann auch den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch dann später mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2016 zurückgewiesen hat.
Gegen den Bescheid vom 16. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2016 hat der Kläger, den Leistungszeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 betreffend, am 16. August 2016 unter dem Az. S 12 SO 112/16 Klage vor dem Sozialgericht in Kassel erhoben. Gleichzeitig hat er auch hier sein Klagebegehren wiederum unter Anrechnung der vom Beklagten bereits in Höhe von monatlich 168,64 übernommenen Kosten auf die Kosten der Unterkunft in Höhe des auf ihn entfallenden Anteils (monatlich 184,50 €) der tatsächlichen Brutto-Kaltmiete begrenzt.
Der Kläger hält über die Seitens des Beklagten im Ergebnis letztlich ab 1. April 2016 erfolgte Teilabhilfe in den Rechtsstreiten S 12 SO 168/16 und S 12 SO 112/16 an dem von ihm geltend gemachten Anspruch auf Gewährung von Kosten der Unterkunft unter Anrechnung der vom Beklagten bereits in Höhe von monatlich 168,64 übernommenen Kosten in Höhe der tatsächlichen Brutto-Kaltmiete, soweit diese auf den Kläger entfallen, und insoweit in Höhe von monatlich 184,50 fest.
Zur Begründung trägt der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten u.a. und zusammenfassend, jeweils unter weiterer ausführlicher Darlegung, vor, dass das Konzept der Firma Analyse & Konzepte kein vom BSG in ständiger Rechtsprechung gefordertes schlüssiges Konzept zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten darstelle. Der gesamte Werra-Meißner-Kreis werde als einziger Vergleichsraum mit zwei Wohnungsmarkttypen angenommen. Es sei bereits nicht schlüssig, bei Einteilung in diese zwei genannten Wohnungsmarkttypen, den Werra-Meißner-Kreis als einzigen Vergleichsraum zu bewerten. Die zugrunde gelegten Fahrzeiten zwischen den Orten seien bei der Bildung des räumlichen Vergleichsraumes nicht tauglich und würden als einziges Kriterium zur Bestimmung des Vergleichsraums dazu führen, dass die weiteren Feststellungen des Gutachtens unheilbar falsch seien. Auch seien keine Untergruppierungen von homogenen Lebens- und Wohnbereichen geschaffen worden und die Kriterien zur Bestimmung der Wohnungsmarkttypen seien recht beliebig. Die Angaben im Gutachten zur Mietpreisbestimmung, zu den Mietpreisfaktoren, zu den erhobenen Daten, zur Auswertungsmethodik, der Erhebung von Bestandsmieten und der Angebotsmieten und zu den Neuvertragsmieten seien ebenfalls fehlerhaft. Das Gutachten fuße damit nicht auf einem schlüssigen Konzept. Die zugrunde gelegten Daten würden auf Schätzungen und nicht auf den Werra-Meißner-Kreis anwendbaren und ohnehin auch veralteten Durchschnittsdaten aus dem Jahr 2006 aus einer bundesweiten Erhebung beruhen. Die ohnehin fehlerhaft ermittelten Werte des Gutachtens mit Stand März 2014 hätten aber auch nach spätestens zwei Jahren aktualisiert werden müssen. Auch sei – wie hier – die Verwendung eines Indexwertes, der landesweite Verhältnisse abbilde, im Rahmen der Fortschreibung nicht mit den gesetzlichen Vorgaben in Einklang zu bringen, da hierzu nicht die örtlichen Verhältnisse des Wohnungsmarktes abgebildet würden.
Die auf ihn entfallenden, geltend gemachten tatsächlichen Kosten der Brutto-Kaltmiete seien ihm danach nicht nur im Rechtsstreit S 12 SO 112/16 für den Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017, sondern trotz der vom Beklagten im Rechtsstreit S 12 SO 59/16 für sich in Anspruch genommenen und vom Gericht bestätigten Verfristung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. Januar 2016 im Rechtsstreit S 12 SO 168/16 auch für den Zeitraum vom 1. April 2016 bis 30. Juni 2016 zu gewähren. Mit den vorstehenden Ausführungen sei der Bescheid vom 29. Januar 2016 nämlich im Sinne von § 44 SGB X über die seitens des Beklagten erfolgte o.a. “Teilabhilfe” hinaus rechtswidrig gewesen.
Der Kläger beantragt im Rechtsstreit S 12 SO 112/16,
den Bescheid vom 16. Juni 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 10. August 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Brutto-Kaltmiete zu gewähren, soweit diese auf den Kläger entfallen.
Der Beklagte beantragt im Rechtsstreit S 12 SO 112/16,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hält an den angefochtenen Bescheiden und den dortigen, o.a. Ausführungen fest, wobei er sich neben der o.a. Rechtsprechung dann auch durch die der 8. Kammer des Sozialgerichts Kassel jetzt auch ausdrücklich für das Asylbewerberleistungsrecht und das SGB XII u.a. mit Urteilen vom 7. September 2017, S 11 AY 6/16 und S 11 SO 169/16 folgende Rechtsprechung der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel bestätigt sehe. Dies auch und gerade vorliegend, als die 11. Kammer mit ihrem letztgenannten Urteil (Berufung anhängig beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Az. L 4 SO 170/17) die seitens der Ehefrau des Klägers parallel erhobenen Klagen sämtlich abgewiesen habe. Im Übrigen verweist der Beklagte zum weiteren Vorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Einwendungen gegen das o.a. Konzept auf Stellungnahmen der Firma Analyse & Konzepte hierzu u.a. vom 9. Mai 2017 und 30. August 2017.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere wegen des jeweiligen weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte insgesamt; ebenso wird Bezug genommen auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten, deren wesentlicher, den vorliegenden Rechtsstreit betreffender Inhalt gleichfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, in der die Kammer den Kläger nochmals persönlich angehört hat. Wie bereits zuvor schriftlich, hat der Kammervorsitzende die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auch nochmals mündlich darauf hingewiesen, dass – anders als die 8. Kammer im SGB II und die 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel im SGB XII und nach dem AsylbLG – zwischenzeitlich die 3. Kammer des Sozialgerichts Kassel für den Bereich des SGB II mit mehreren – den dortigen Beteiligten zumindest teilweise bereits zugestellten, aber noch nicht veröffentlichten – Urteilen vom 19. Februar 2018 das Jobcenter des Werra-Meißner Kreises unter Abänderung der dort jeweils angefochtenen Bescheide zur Gewährung von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der Aufwendungen der dortigen Kläger in tatsächlicher Höhe verurteilt habe, wobei die tatsächlichen Kosten – wie auch vorliegend – die Werte der jeweiligen Wohngeldtabelle zzgl. Sicherheitszuschlag nicht überschritten hätten. Dies in der den dortigen Beteiligten bereits zugestellten Sache S 3 AS 236/15 u.a. mit der Begründung, dass das vom dortigen Beklagten verwendete Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis, das dem hier streitigen entspreche, nicht den durch das BSG aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze entspreche, da der Beklagte das gesamte Kreisgebiet des Werra-Meißner-Kreises – was u.a. auch vorliegend streitig sei – als einen Vergleichsraum definiere, dieser jedoch keinen tauglichen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG darstelle, da der Werra-Meißner-Kreis ohne Oberzentrum und vier Mittelzentren keinen homogenen Lebensbereich bilde. Wie die 3. Kammer hat dann auch der Vorsitzende der erkennenden Kammer hierzu weiter auf den Regionalplan Nordhessen 2009 (vgl. https://rp-kassel.hessen.de) hingewiesen. Darüber hinaus aber auch auf die Chronik des Werra-Meißner-Kreises anlässlich des 40-jährigen Jubiläums der 1974 erfolgten Kreisgründung (siehe www.werra-meissner-kreis.de), das Integrierte Kommunale Entwicklungskonzept (IKEK) der Stadt Witzenhausen, Endbericht Stand Februar 2016 (vgl. www.witzenhausen.eu), den aus dem Jahr 2010 stammenden Stadtbericht Witzenhausen der IHK Kassel-Marburg (vgl. www.ihk-kassel.de) und das Regionale Entwicklungskonzept Werra-Meißner 2014 – 2020 (vgl. www.vfr-werra-meissner.de). Abschließend hat der Vorsitzende der erkennenden Kammer den Beteiligten gegenüber sodann auch ausdrücklich seine eigene langjährige Ortskenntnis im Werra-Meißner-Kreis offengelegt.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere auch form- und fristgerecht vor dem zuständigen Gericht erhoben worden (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Dabei haben die Beteiligten den Streitgegenstand zulässig auf die Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 35 Abs. 1 SGB XII im o.g. streitigen Bewilligungszeitraum beschränkt. Bei den Ansprüchen auf Leistungen für Unterkunft und Heizung handelt es sich nämlich um abtrennbare selbstständige Ansprüche, eine Beschränkung des Streitgegenstandes also zulässig (vgl. u.a. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R). Konkret streitig sind hier darüber hinaus dann mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag dann aber auch nur noch die Kosten der monatlichen Brutto-Kaltmiete. Höhere Heizkosten als die bewilligten hat der Kläger nicht mehr geltend gemacht.
Die Klage ist auch begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind – soweit sie angefochten sind – teilweise rechtswidrig. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger im Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2017 unter Anrechnung der ihm insoweit bereits in Höhe von monatlich gezahlten 168,64 € Kosten der Unterkunft in Höhe der auf ihn tatsächlich entfallenden o.a. monatlichen Brutto-Kaltmiete von 184,50 € zu gewähren.
Dass der Kläger im Übrigen einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII und insoweit auch unter Berücksichtigung von angemessenen Kosten der Unterkunft selbst hat, ist zwischen den Beteiligten unstreitig, aber auch nach Überprüfung der Kammer rechtlich und tatsächlich der Fall.
Gemäß § 35 SGB XII werden die Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, wenn sie den angemessenen Umfang nicht übersteigen (§ 35 Abs. 2 SGB XII). Eine Absenkung der Unterkunftskosten ist für den Sozialhilfeträger nach § 35 Abs. 2 Satz 2 SGB XII nur möglich, wenn der Leistungsberechtigte auf die aus Sicht des Sozialhilfeträgers unangemessen hohen Unterkunftskosten hingewiesen wird, und eine Kostensenkung innerhalb von sechs Monaten nicht eintritt.
Mit dem o.a. Urteil der 11. Kammer des Sozialgerichts Kassel im Rechtsstreit der Ehefrau des Klägers (S 11 SO 169/16) berechtigte insoweit das vom Beklagten am 21. September 2015 eingeleitete Kostensenkungsverfahren diesen sodann, ab 1. April 2016 Hilfe zum Lebensunterhalt an die Ehefrau des Klägers nur noch auf Grundlage der von den tatsächlichen Unterkunftskosten abweichenden angemessenen Miethöhe nach dem zugrunde gelegten o.a. Konzept zu gewähren.
Insoweit führte die 11. Kammer u.a. folgendes aus:
„Nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vergleiche statt vieler Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Randnummer 13f. zitiert nach juris, m. w. N.) ist die Angemessenheit von Kosten der Unterkunft unter Zugrundelegung der sogenannten Produkttheorie in einem mehrstufigen Verfahren zu konkretisieren: Zunächst ist zu überprüfen, ob die tatsächlichen Kosten des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft abstrakt angemessen sind, das heißt ob die Kosten dem entsprechen, was für eine nach abstrakten Kriterien als angemessene Wohnung auf dem maßgeblichen Wohnungsmarkt aufzubringen ist (abstrakte Angemessenheitsprüfung). Übersteigen die tatsächlich aufzubringenden Wohnkosten die abstrakt ermittelte Referenzmiete, ist zu überprüfen, ob eine Wohnung, die den abstrakten Kriterien entspricht, für den Leistungsberechtigten auf dem Mietmarkt tatsächlich verfügbar und konkret anmietbar ist. Die abstrakte Angemessenheit von Unterkunftskosten, die sich in der abstrakt angemessenen Referenzmiete ausdrückt, ist in mehreren Schritten zu bestimmen: Zunächst ist die angemessene Wohnungsgröße zu ermitteln. Als dann ist festzustellen, ob die angemietete Wohnung dem Produkt aus angemessener Wohnfläche und Standard entspricht, der sich in der Wohnungsmiete niederschlägt. Vergleichsmaßstab sind insoweit die räumlichen Gegebenheiten am Wohnort des Hilfebedürftigen, wobei die örtlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt zu ermitteln und zu berücksichtigen sind. Die Prüfung der Angemessenheit setzt eine Einzelfallprüfung voraus, für die die Bemessung des Wohngeldes bestimmten tabellarischen pauschalierten Höchstbeträge des § 8 WoGG, beziehungsweise § 12 WoGG keine valide Basis bilden und allenfalls als ein gewisser Richtwert Berücksichtigung finden können, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten erschöpft sind (BSG, Urteil vom 07.11.2006 -B 7b AS 18/06 R-). Liegen keine entsprechenden Mietspiegel beziehungsweise Mietdatenbanken (nach §§ 558c ff. Bürgerliches Gesetzbuch – BGB -) vor und führen Erkenntnismöglichkeiten im lokalen Bereich nicht weiter, kann ein Rückgriff auf die Tabelle des WoGG oder auf die zulässigen Mietgrenzen der in Ergänzung zum Wohnraumförderungsgesetz erlassenen landesrechtlichen Wohnraumförderungsbestimmungen in Betracht kommen. Bei einem Rückgriff auf Tabellen beziehungsweise Fördervorschriften ist zugunsten des Leistungsempfängers ein ausgleichender Zuschlag von 10% zu den Tabellenwerten zu berücksichtigen. Der Begriff der „Angemessenheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, also ein ausfüllungsbedürftiger Wertungsmaßstab, der der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BSG, zum Beispiel Urteil vom 13.04.2011, B 14 AS 32/09 R, Randnummer 11, zitiert nach juris). Die Mietobergrenze ist dabei unter Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems festzulegen. Sie soll die Wirklichkeit, also die Gegebenheiten auf dem Mietwohnungsmarkt des Vergleichsraums abbilden, denn der Hilfebedürftige soll durch die Leistungen in die Lage versetzt werden, sein elementares Grundbedürfnis „Wohnen“ zu grundsicherungsrechtlich angemessenen Bedingungen zu befriedigen und sein Lebensmittelpunkt soll geschützt werden. Die festgestellte angemessene Referenzmiete oder die Mietobergrenze muss so gewählt werden, dass es dem Hilfebedürftigen möglich ist, im konkreten Vergleichsraum eine „angemessene Wohnung“ anzumieten (so auch HLSG, Beschluss vom 06.11.2013, L 4 SO 166/13 B ER, Randnummer 26, zitiert nach juris).
…
Dabei ist zunächst zu beachten, dass die von der Klägerin gemeinsam mit Ehemann und nicht leistungsberechtigter Tochter bewohnte Wohnung in der xxxstraße xx, 37213 Witzenhausen ausweislich der im Mietvertrag angegebenen Wohnungsgröße von 120 m2 auch anteilig für zwei Personen unangemessen groß ist. Zur Festlegung der angemessenen Wohnfläche ist auf die Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen (ständige Rechtsprechung des BSG seit Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R). Insoweit wird normativ und unabhängig von den konkreten örtlichen Gegebenheiten festgelegt, welche Wohnungsgrößen für Hilfebedürftige abstrakt als an-gemessen anzusehen sind. Maßgeblich sind die im streitigen Zeitraum gültigen Bestimmungen (vgl. BSG zuletzt im Urteil vom 20.12.2011, B 4 AS 19/11 R).
Unter Beachtung dieser Rechtsprechung ist als angemessene Wohnungsgröße für einen 2-Personen-Haushalt (wie im Fall der Klägerin und ihres Ehemannes) eine Wohnfläche von 60m2 zu berücksichtigen. Die berücksichtigungsfähige Wohnfläche ist hierbei anhand der Kriterien der Förderungswürdigkeit im sozialen Wohnungsbau und nach den hierfür geltenden Vorschriften (§ 5 Wohnungsbindungsgesetz in Verbindung mit § 27 Abs. 1 bis 5 Wohnraumförderungsgesetz) zu bestimmen. Nach Nr. 4.2.1 der Richtlinien zur sozialen Wohnraumförderung vom 20.02.2003 (StAnz. Seite 1346), geändert durch die Richtlinie vom 19.01.2004 (StAnz. Seite 628) ist eine Wohnungsgröße für eine Person bis 45m2 und für zwei Personen bis 60m2 sowie für jede weitere Person von 12qm angemessen. Damit ist klar, dass die von der Klägerin im Streitzeitraum gemeinsam mit der Familie bewohnte Wohnung den angemessenen Wert von 60m2 für die Eheleute um 20m2 überschreitet. Diese Überschreitung wäre nur dann hilferechtlich unbeachtlich, wenn das Produkt, ausgedrückt in der Höhe des Mietzinses, gleichwohl angemessen im Sinne des § 35 SGB XII wäre, was vorliegend nicht der Fall ist. Denn die Aufwendungen der Klägerin für die Wohnung überschreiten die Angemessenheitsobergrenze, wie oben festgelegt, im Vergleichsraum.“
Den vorstehenden Ausführungen schließt sich die erkennende Kammer zumindest hinsichtlich der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für eine Kostensenkung vollinhaltlich an, nicht jedoch hinsichtlich der zuletzt gezogenen Schlussfolgerung.
Zwar überschreitet die vom Kläger und seiner Ehefrau bewohnte Wohnung auch mit der Rechtsprechung der erkennenden Kammer den wie vor angemessenen Wert von 60 m2 erheblich. Die vom Beklagten hier zugrunde gelegte Angemessenheitsobergrenze kann jedoch entgegen der 11. Kammer mit der 3. Kammer des Sozialgerichts Kassel in deren o.a. Urteilen vom 19. Februar 2018 auch zur Überzeugung der erkennenden Kammer für die Bestimmung der hier maßgebenden Angemessenheitsgrenze nicht herangezogen werden. Das vom Beklagten verwendete Konzept/Gutachten der Firma Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis, in der hier – wenn auch fortgeschriebenen – nach wie vor aber maßgeblichen, auf einer in 2013 erfolgten Datenerhebung fußenden Fassung des Endberichts vom März 2014 entspricht auch nach Überzeugung der erkennenden Kammer nicht den durch das BSG aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze für den streitigen, hier zu entscheidenden Rechtsstreit.
Insoweit wäre nach der Konkretisierung einer Angemessenheitsgrenze durch Bestimmung einer abstrakt angemessenen Wohnungsgröße zu klären, auf welchen räumlichen Vergleichsmaßstab für die weiteren Prüfungsschritte abzustellen ist (BSG, Urteil vom 18. November 2014, B 4 AS 9/14 R). Bei dem sogenannten Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG handelt es sich um ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, mit zusammenhängender Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit. Der Vergleichsraum muss hierbei – wie von der 3. Kammer des Gerichts zuletzt nochmals aufgezeigt – insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG; Urteil vom 16. Juni 2015, B 4 AS 44/14 R). Die Festlegung des genau eingegrenzten Vergleichsraumes stellt insoweit die zentrale Forderung des BSG zur Bestimmung der Mietobergrenze für ein bestimmtes Gebiet dar (so LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16). Die ordnungsgemäße Bestimmung des Vergleichsraumes ist danach logische Voraussetzung für die Entwicklung eines schlüssigen Konzeptes (BSG, Urteil vom 16. April 2013, B 14 AS 28/12 R).
Ein für die Bildung des Vergleichsraumes prägendes Kriterium ist dabei u.a. die von der Rechtsprechung des BSG stets besonders herausgestellte Forderung, dass es dem Hilfebedürftigen ermöglicht werden muss, sein soziales Umfeld zu erhalten.
Ein Umzug der mit der Aufgabe des sozialen Umfeldes verbunden wäre, kann dabei von dem Hilfebedürftigen im Regelfall nicht verlangt werden (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R). Demnach ist ein Vergleichsraum zu bilden, auf dessen Gebiet jeder dort Lebende beliebig umziehen könnte, ohne sein Wohnumfeld zu verlieren. Mit dem BSG ist als räumlicher Vergleichsmaßstab in erster Linie der Wohnort des Hilfebedürftigen maßgebend, ohne dass hierfür der kommunalverfassungsrechtliche Begriff der “Gemeinde” entscheidend sein muss (BSG, Urteil vom 7. November 2006, B 7b AS 18/06 R; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16). D.h. dass die Bildung größerer Räume insbesondere in ländlichen Bereichen geboten sein kann, während in größeren Städten eine Unterteilung in mehrere kleinere Einheiten erfolgen kann, wobei bei Städten ab einer Größenordnung von 75.000 Einwohnern (vgl. BSG, a.a.O.) das Stadtgebiet selbst den Vergleichsraum bilden kann. Hierbei sind nicht bloß Stadtteile, sondern ausreichend große Räume der Wohnbebauung zu definieren, die aufgrund ihrer Nähe zueinander, ihrer Infrastruktur und insbesondere ihrer verkehrstechnischen Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bilden (vgl. BSG, a.a.O.).
Bei der Bildung von Vergleichsräumen hat der Ersteller einer KdU-Richtlinie insoweit zu beachten, dass auch der gesunde und vollkommen ungebundene Leistungsempfänger einen Anspruch darauf hat, dass sein bisheriges Wohnumfeld erhalten bleibt, wenn er auf staatliche Leistungen angewiesen ist. Der Vergleichsraum ist danach so zu bilden, dass in dem betreffenden Gebiet abstrakt jeglicher Umzug zumutbar ist. Im Rahmen der konkreten Zumutbarkeit sind ausschließlich subjektive Gesichtspunkte – soziales Umfeld, Gesundheit usw. – zu berücksichtigen (LSG Mecklenburg-Vorpommern, wie vor).
Das bedeutet nicht, dass die Bildung des Vergleichsraumes dazu führen würde, Gesichtspunkte, die bei der konkreten Angemessenheit rechtlich bedeutsam und zu prüfen sind, in der abstrakten Angemessenheit zu bewerten wären. “Räumliche Nähe” bedeutet nicht, dass nach einem notwendig werdenden Umzug die alte Adresse gut erreicht werden muss; “räumliche Nähe” bezieht sich auf den “Stadtkern” als Zentrum des Wohnbereiches (LSG, Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, wie vor).
Wenn danach die Wohnortgemeinde keinen eigenen Wohnungsmarkt hat, muss geprüft werden, ob weitere Gemeinden oder der gesamte Landkreis einzubeziehen sind. Bei besonders kleinen Gemeinden ohne eigenen repräsentativen Wohnungsmarkt kann es daher geboten sein, größere Gebiete als Vergleichsmaßstab zusammenzufassen. Zulässig ist etwa die Zusammenfassung mehrerer Gemeinden im ländlichen Raum zu “Raumschaften”. Insoweit findet die Definition des Vergleichsraums durch das BSG auch auf Flächenlandkreise Anwendung (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018, L 5 AS 201/17).
Damit ist die Festlegung des Vergleichsraumes der Ausgangspunkt für die Ermittlung einer Mietobergrenze, die ein Grundsicherungsträger danach vorzunehmen hat, welche Bereiche zusammengefasst als homogen betrachtet werden können, wobei für das Kriterium der Homogenität die räumlichen Entfernungen zueinander eine erhebliche Bedeutung haben (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11. Juli 2017, L 10 AS 333/16).
Soweit das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 15. Februar 2013, L 7 AS 78/12) und das Thüringer Landessozialgericht (Urteil vom 8. Juli 2015, L 4 AS 718/14) dabei für in ihrem jeweiligen gerichtlichen Zuständigkeitsbereich gelegene Großkreise im SGB II die Festlegung eines das gesamte Kreisgebiet umfassenden Vergleichsraumes gebilligt haben, vermag sich die erkennende Kammer dieser Sichtweise mit der vorgenannten Rechtsprechung nicht anzuschließen.
Bei derartig großen Vergleichsräumen ist nämlich mit der 3. Kammer des Sozialgerichts Kassel auch nach Auffassung der erkennenden Kammer nicht nur im SGB II, sondern auch hier nach dem SGB XII denknotwendig in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob der als Kostensenkungsmaßnahme geforderte Umzug zumutbar ist. Eine solche in jedem Fall erforderliche Einzelfallprüfung verkennt den Sinn und Zweck der Erstellung eines Konzeptes. Auf dieser abstrakten Ebene wird zwar selbstverständlicher Weise keine Klärung der Frage vorgenommen, ob die in der persönlichen Sphäre des Hilfeempfängers liegenden Zumutbarkeitsaspekte (Vermeidung eines Schulwechsels, gesundheitliche Gründe, Pflege und Betreuung von Angehörigen, die auf andere Weise nicht sichergestellt werden kann) einen Umzug unmöglich machen. Die Mietobergrenze ist durch die Bestimmung geeigneter Vergleichsräume aber so zu bestimmen, dass der Lebensmittelpunkt gewahrt bleibt und zwar auch für völlig Ungebundene. Auch dieser Personenkreis hat Anspruch darauf, dass sein bisheriges Wohnumfeld erhalten bleibt, wenn er auf staatliche Leistungen angewiesen ist.
Die Bildung zu großer Vergleichsräume bildet damit auch zur Überzeugung der erkennenden Kammer die Gefahr, diesen unbedingten Anspruch des Hilfebedürftigen durch Einzelfallprüfungen zu verwässern.
Der Beklagte hat hier das gesamte Kreisgebiet des Werra-Meißner-Kreises als einen Vergleichsraum definiert. Dieser stellt mit der 3. Kammer des Gerichts entgegen den Entscheidungen der 8. und 11. Kammer des Gerichts jedoch keinen tauglichen Vergleichsraum im Sinne der Rechtsprechung des BSG dar.
Dem schließt sich die erkennende Kammer nach eigener Überprüfung an.
Der Werra-Meißner-Kreis bildet nämlich mit der 3. Kammer bereits nach dem weiterhin maßgeblichen Regionalplan Nordhessen 2009 ohne Oberzentrum und vier Mittelzentren auch zur Überzeugung der erkennenden Kammerrechtlich im hier maßgeblichen Zusammenhang keinen homogenen Lebensbereich dar. Insoweit weist die 3. Kammer des Gerichts zu Recht darauf hin, dass ein Teilbereich des Landkreises, nämlich die Gemeinden Großalmerode und Hessisch Lichtenau sowie der Gutsbezirk Kaufunger Wald danach dem Ordnungsraum Kassel zugeordnet sind, für den eine ordnungs- und entwicklungsplanerische Gesamtkonzeption weiter zu verfolgen sei, die auf die nachdrückliche Sicherung bzw. Herbeiführung guter und gleichwertiger Lebens-, Wirtschafts- und Umweltbedingungen gerade in der Verbindungsfunktion zwischen Verdichtungsraum und ländlichem Raum abziele und der übrige Landkreis dem ländlichen Raum zugeordnet wird.
Somit zeigt schon diese Untergliederung mit der 3. Kammer überzeugend die Inhomogenität des Landkreises als Vergleichsraum auf.
Aber auch infrastrukturell zeigt sich mit der 3. Kammer diese Inhomogenität. Das Straßennetz sei nämlich – nach wie vor – u.a. geprägt durch die ehemalige Zonenrandlage und topografischen Gegebenheiten durch die Mittelgebirgslandschaft des Hohen Meißner. Letzteres spiegele sich auch wieder im Liniennetz des öffentlichen Personennahverkehrs, das mit der 3. Kammer gerade keine homogene Struktur aufweist. Allein der Umstand, dass angrenzende Gemeinden über Busanbindungen zu erreichen sind, rechtfertigt nämlich nicht, einen Vergleichsraum zu ziehen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 29. April 2014, L 7 AS 330/13).
All diese Gesichtspunkte finden auch nach Überprüfung der erkennenden Kammer bei der Vergleichsraumbildung, wie sie der Beklagte vornimmt, keine Berücksichtigung.
Die Firma Analyse & Konzepte benennt den Landkreis als einheitlichen Vergleichsraum, ohne dies letztlich herzuleiten und zu begründen. An einer Analyse der Infrastruktur und hier insbesondere der verkehrstechnischen Verbundenheit im Sinne eines homogenen Lebens- und Wohnbereiches fehlt es zumindest nach Auffassung der Kammer. Auch nach den hier vorgelegten weiteren o.a. Stellungnahmen.
Neben den vorgenannten Gesichtspunkten sprechen eine Reihe weiterer gegen die Homogenität des Werra-Meißner-Kreises zumindest als einem einheitlichen Vergleichsraum.
Am Beispiel Witzenhausen und damit dem Wohnort des hier konkret betroffenen Klägers wird dies z.B. mit dem nach wie vor in weiten Teilen weiterhin aktuellen o.a. Stadtbericht Witzenhausen der IHK Kassel aus dem Jahr 2010 deutlich.
Danach arbeite die Mehrzahl der Beschäftigten in Witzenhausen wie nahezu überall im Werra-Meißner-Kreis im Dienstleistungssektor. In diesem Bereich sei das Witzenhäuser Profil dann aber differenziert, jedoch zumindest nicht besonders profiliert, wie ein Vergleich mit der Kreisstadt Eschwege zeige. Eine Ausnahme sei in Witzenhausen jedoch auch und gerade die – auch vom Prozessbevollmächtigten des Klägers hervorgehobene Rolle als Universitätsstandort durch den Fachbereich “Ökologische Agrarwissenschaft”/Bioregion Werratal der Universität Kassel. Die Stadt beherberge an zwei Standorten den Fachbereich 11 Ökologische Agrarwissenschaft” der Universität Kassel mit – zwischenzeitlich – nahezu 1.000 Studierenden und 23 Fachgebieten. Zum Fachgebiet gehöre auch ein Gewächshaus für tropische Nutzpflanzen, das auch öffentliche Führungen anbiete. Wirtschaftlich besonders interessant seien neben den ökonomischen Primäreffekten (Universität als Arbeitgeber, Universität als Nachfrager lokaler Leistungen) die spin-offs aus der Universität, die zu einer Vielzahl kleiner Unternehmen mit unterschiedlichsten Leistungsprofilen geführt hätten. Auch und gerade unter dem Label “Bioregion” Werratal werde der Fokus gezielt auf diese Entwicklungen gelegt.
Nach dem o.a. IKEK der Stadt Witzenhausen, Endbericht Stand Februar 2016, beinhalte diese, die Selbstwahrnehmung und das Stadtbild prägende strukturelle Besonderheit zudem eine einerseits sehr durch die zudem international ausgerichtete Universität bestimmte, junge Familienlandschaft, die der Vereinbarkeit von Beruf bzw. (Aus-)Bildung und Familie eine hohe Bedeutung beimesse und andererseits aber auch und gerade eine herausgehobene, nicht zuletzt der guten Verkehrsanbindung an diese folgenden Anbindung an die Oberzentren Kassel und Göttingen, die sich ihrerseits dann eben nicht nur durch eine täglich mehrere Hundert Beschäftigte umfassende Zahl beruflicher Auspendler in beide Städte auszeichne.
Gleichzeitig prägt dabei mit dem IKEK, auch wenn nicht alle der o.a. ca. 1.000 Studierenden in Witzenhausen wohnen, diese Gruppe die Dynamik und Art der Nachfrage u.a. auch und gerade auf dem Wohnungsmarkt entscheidend mit, was zumindest in der Kernstadt und in einigen Stadtteilen gelte, nach sich seit Jahren nicht nur in der örtlichen Presse häufenden, gerichtsbekannten Berichten dann aber auch dazu führt, dass gerade günstiger Wohnraum in Witzenhausen immer knapper und oft eher an Studierende als an andere — etwa Leistungsempfänger nach dem SGB XII oder dem AsylbLG – vermietet werden soll. Dies weiter umso mehr, als der Witzenhäuser Wohnungsmarkt zumindest in Bahnhofsnähe zwischenzeitlich nach Kenntnis des Gerichts aus nachvollziehbaren, finanziellen Gründen auch immer mehr von Studierenden der nahen Universität Göttingen “entdeckt” wird.
Gleiches gilt insoweit, als die Stadt Witzenhausen wegen der in einem ansonsten ländlichen Raum doch sehr guten Verkehrsanbindung u.a. an die Oberzentren Kassel und Göttingen seit Jahren Witzenhausen selbst als Wohnstadt für Beschäftigte aus den vorgenannten Oberzentren bewirbt, was zwar keine Loslösung vom Kreis im Übrigen beinhaltet, aber doch eine immer stärker fortschreitendere Ausrichtung auf diese Oberzentren darstellt. Eine Ausrichtung, die über ihre schon immer starke ohnehin immer stärker werdende Stellung als Einkaufsstädte der Witzenhäuser weit hinausgeht.
Nicht umsonst spricht insoweit auch der Stadtbericht der IHK insoweit davon, dass die funktionale Verflechtungen seit jeher vorrangig nach Kassel und nach Göttingen gehen.
Gleichzeitig unterscheidet sich die vorgenannte Verkehrsanbindung nach wie vor von der Anbindung weiter Teile des übrigen Werra-Meißner-Kreises.
Dies gilt nicht nur und erst Recht für die Meißner-Gemeinden, dies gilt selbst für die Kreisstadt Eschwege und auch die Städte Wanfried, Großalmerode und Hessisch Lichtenau, die seit Jahren der A44 harren und ebenfalls die – zumindest als solche wiederum herausgehobene – Kurstadt Bad Sooden-Allendorf.
Nicht in Abrede gestellt werden soll mit den vorstehenden Ausführungen eine zwischenzeitlich gewachsene politische Einheit des Werra-Meißner-Kreises, auch nicht dessen “großes Zusammengehörigkeits- und Wir-Gefühl” (vgl. hierzu die o.a. Chronik des Werra-Meißner-Kreises), nicht von der Hand zu weisen bleibt insoweit u.a. aber auch, dass die mit der vorgenannten Chronik u.a. im Raum Hessisch Lichtenau vor der Kreisreform gefühlte und tatsächliche größere Nähe zum Oberzentrum Kassel auch und gerade nach der Grenzöffnung nicht zuletzt durch eine verbesserte Verkehrsanbindung an Stadt und Landkreis Kassel nach wie vor fortbesteht bzw. zumindest neu belebt worden ist, selbst wenn die Kreisgründung nach der o.a. Chronik mit der ausdrücklichen Einbeziehung auch des Raums Hessisch Lichtenau u.a. noch mit der notwendigen “strukturellen Stärkung des Zonenrandgebietes trotz der im Vergleich zu den anderen Mittelbereichen des Kreises stärker ausgeprägten Beziehungen zum Raum Kassel” begründet worden war.
Für Witzenhausen gilt im Übrigen im Ergebnis nichts anderes. Auch die ehemalige Kreisstadt Witzenhausen lag seinerzeit am nördlichen Rand des ehemaligen Kreises Witzenhausen und hatte mit der o.a. Chronik bereits damals – über unmittelbar angrenzende niedersächsische Kreise hinweg – eine deutlich größere Nähe zum Oberzentrum Kassel und noch stärker zu Göttingen als zum ehemaligen Kreis Eschwege. Ebenso wie der am westlichen Rand liegende Raum Großalmerode mit Hessisch Lichtenau traditionell starke Verbindungen in den Kasseler Raum hatte.
Letztlich sind mit dem Ende der deutschen Teilung als einem mitbestimmenden Faktor für die Kreisgründung und dem dann Auslaufen der Zonenrandförderung, aber auch nicht hinwegzudenkender Demographieprobleme, Strukturen erneut aufgebrochen, die die zumindest örtlichen Ausrichtungen auch nach dem o.a. Regionalplan haben jedenfalls teilweise wiederaufleben lassen.
D.h., deutlich wird insoweit zur Überzeugung der Kammer zumindest, dass die Bildung allein eines ländlichen Vergleichsraumes im Werra-Meißner-Kreis den tatsächlichen Strukturen in diesem Kreis – zumindest im hier nach dem SGB II und SGB XII erforderlichen rechtlichen Umfang – auch ansatzweise nicht gerecht wird.
Von einer zusammenhängenden Infrastruktur und insbesondere auch verkehrstechnischen Verbundenheit u.a. im o.a. Sinne auch eines homogenen Lebens- und Wohnbereichs kann keine Rede sein.
Selbst die nach dem hier streitigen Konzept gebildeten unterschiedlichen Wohnungsmarkttypen machen dies letztlich deutlich. Sie hängen nämlich – wie die 3. Kammer zu Recht hervorhebt – schon regional nur partiell zusammen.
Aufgabe des Gerichts im hier streitigen Zusammenhang ist es bei alledem allein, diese Unterschiede, soweit sie streitrelevant sein können, aufzuzeigen und nicht, sie zu bewerten, erst Recht nicht politisch, so dass sich die Kammer auch nicht als Steigbügelhalter für einen “Regionalverband Nordhessen” oder einen “Regionalkreis Nordhessen” sieht oder gar den Lebensraum Werra-Meißner in Frage stellen würde, was sie auf der Grundlage der zumindest in der Person ihres Vorsitzenden gerichtsbekannten Kenntnis von diesem sicherlich als Letztes täte.
Dazu, dass es hier insgesamt an einem homogenen Lebens- und Wohnbereich fehlt, kann abschließend dann auch noch auf die im Vergleich zu den bereits genannten Städten und Gemeinden nicht nur gerichtsbekannten unterschiedlichen Strukturen auch z.B. im unmittelbaren Vor- und Umland des Meißners selbst verwiesen werden, wo die Infrastrukturen aus unterschiedlichen Gründen immer mehr hinwegbröckeln und z.B. eine einzelhändlerische Grundversorgung oder auch eine ärztliche Versorgung zumindest unmittelbar vor Ort in den wenigsten Fällen noch gewährleistet sind. Eine Grundproblematik, die sich z.B. selbst bereits auch in den meisten Stadtteilen der angesprochenen Städte findet und den Umzug sowohl voll erwerbsgeminderter Hilfeempfänger nach dem SGB XII als auch älterer, ebenfalls oft zumindest gesundheitlich angeschlagener Grundsicherungsempfänger nach dem SGB XII gerade im ländlichen Raum mehr als problematisch macht. Die Bildung von Gesundheitszentren, über die regelmäßig auch im Werra-Meißner-Kreis in der örtlichen Presse berichtet wird, ändert hieran nichts. Sie ist letztlich aus der Not geboren, lediglich der Versuch, die u.a. durch die ungünstige demographische Entwicklung zunehmend schwierigere hausärztliche Versorgung im Werra-Meißner-Kreis, weiterhin zu gewährleisten.
Ebenfalls verwiesen werden kann auf die Stadt Wanfried, die einerseits – auch scheinbar zumindest kurzfristig erfolgreich – zwar versucht, ihrem Leerstand an sanierungsbedürftigen, zerfallenden Fachwerkhäusern und einem dadurch verödenden Stadtbild sowie einer sinkenden Bevölkerungszahl – bundesweit öffentlichkeitswirksam – z.B. mit der “Ansiedlung” von Niederländern oder Südhessen zu begegnen, andererseits hierdurch dann aber auch exemplarisch deutlich macht, womit eine Vielzahl von Gemeinden im Werra-Meißner-Kreis zu “kämpfen” haben, ohne dass ihnen trotz vielfältigster Versuche außerhalb einer Stadt entsprechende Wege offen stehen.
Der 2. Teil des Urteils des Sozialgericht Kassel (Az.: S 12 SO 112/16) ist hier zu finden.