1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.02.2018 – L 7 AS 2042/15
Orientierungssatz (Redakteur)
Die angemessene Wohnungsgröße orientiert sich auch bei Bewohnern einer Familie nicht nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft.
Leitsatz (Redakteur)
1. Die Frage der Angemessenheit kann stets nur im Hinblick auf den Hilfebedürftigen nach dem SGB II und den mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen beantwortet werden (BSG Urteile vom 18.06.2008 – B 14/11b 61/06 R; vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R; vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R; LSG Bayern Urteil vom 14.11.2012 – L 16 AS 90/12; LSG Schleswig-Holstein Urteil vom 26.02.2016 – L 3 AS 220/13 anhängig beim BSG – B 14 AS 1/17 R; aA LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 03.05.2017 – L 13 AS 224/16 R – anhängig beim BSG: B 14 AS 14/17 R).
2. Außerdem beachtet das JobCenter mit ihrer Berechnungsmethode ohnehin nicht das von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte “Kopfteilprinzip”. Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt hiernach Bedeutung nur bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten (BSG Urteile vom 18.02.2010 – B 14 AS 73/08 R und vom 16.06.2015 – B 4 AS 44/14 R). Hiermit ist nicht vereinbar, nur die angemessenen Kosten für alle Haushaltsmitglieder zu errechnen und diese anteilig auf die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zu verteilen. Das Kopfteilprinzip bezieht sich nur auf die tatsächlichen Aufwendungen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Rechtstipp:
Bei mehreren Personen, die eine Wohnung gemeinsam bewohnen, hat grundsätzlich eine Aufteilung der gesamten Aufwendungen nach Kopfteilen zu erfolgen (vgl BSG vom 14.2.2018 – B 14 AS 17/17 R und B 14 AS 14/17 R).
1.2 – LSG Bayern, Beschluss v. 12.04.2018 – L 11 AS 260/18 B ER
Leitsatz (Juris)
Kein Anspruch auf eine Verpflichtung des Jobcenters im Hinblick auf die Einlegung eines “guten Wortes” bei einem potentiellen Arbeitgeber.
Quelle: www.gesetze-bayern.de
1.3 – Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 28.03.2018 – L 11 AS 620/16
Orientierungssatz (Redakteur)
Die seit 2012 angewandten Mietobergrenzen für Hof Land waren rechtswidrig.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
S. auch Leitsatz (Juris)
1. Der Landkreis Hof stellt nicht einen einzigen Vergleichsraum zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten dar.
2. Werden (maßgeblich) Daten über Unterkunftskosten der Leistungsberechtigten zur Ermittlung von Angemessenheitsgrenzen herangezogen, so ist zu beachten, dass es sich dabei regelmäßig um Mieten für Wohnungen einfachen Standards handelt.
Hinweis:
Kosten für Unterkunft und Heizung
Termine beim Bayerischen Landessozialgericht am 28.03.2018
Mit Urteil vom 14.10.2015 (S 17 AS 768/13) bzw. Urteil vom 16.08.2016 (S 13 AS 941/15) hatte das Sozialgericht Bayreuth das Gutachten der Firma Analyse & Konzepte zur Ermittlung der sog. Angemessenheitsgrenzen für die von den Jobcentern Hof Stadt bzw. Jobcenter Hof Land zu tragenden Mieten für nicht anwendbar erklärt, da es nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts entsprach.
Nun hat das Bayerische Landessozialgericht in Schweinfurt in 2 grundsätzlichen Entscheidungen am 28.03.2018 (L 11 AS 52/16 für Stadt Hof, L 11 AS 620/16 für Hof Land) diese Urteile bestätigt und somit festgestellt, dass die seit 2012 angewandten Mietobergrenzen rechtwidrig waren.
Das Landessozialgericht hat die Revisionen zum Bundessozialgericht gegen die Entscheidungen nicht zugelassen.
In beiden Verfahren liegen nun bereits die Urteile in vollständiger Abfassung vor.
Das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts gegen das Jobcenter Hof Land, L 11 AS 620/16
Das Urteil des Bayerischen LSG gegen das Jobcenter Hof Stadt, L 11 AS 52/16
Die wesentlichen Kritikpunkte des Bayerischen Landessozialgerichts beim Gutachten zu den Mietobergrenzen im Bereich der Stadt Hof sind: www.kanzlei-deterding.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – SG Oldenburg, Urteil vom 25.01.2018 – S 32 AS 1096/16
Leitsatz (Juris)
1. Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind bei der Berechnung des Leistungsanspruchs nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Zinsen- und Tilgungsleistungen auf Darlehen, die zum Erwerb der Photovoltaikanlage aufgenommen worden sind, sind ebenso wie der Versicherungsbeitrag der hierfür abgeschlossenen Haftpflichtversicherung, als notwendige Ausgaben gem. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II von diesem Einkommen abzusetzen.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
Hinweis:
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 23.02.2018 – L 1 AS 3710/16
Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Frage, ob von den Einnahmen aus einer Photovoltaikanlage Erwerbstätigenfreibeträge abzusetzen sind (verneinend).
Leitsatz (Redakteur)
1. Zwar handelt es sich bei der Photovoltaikanlage selbst um Vermögen des Klägers. Die hieraus im laufenden Bezug von Grundsicherungsleistungen zufließenden Einnahmen sind dagegen als Einkommen zu berücksichtigen.
2. Bei den Einnahmen aus der Photovoltaikanlage handelt es sich nicht um Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit.
2.2 – Anmerkung zu: SG Koblenz 14. Kammer, Urteil vom 17.10.2017 – S 14 AS 883/15
Autor: Dirk H. Dau, RiBSG a.D.
Orientierungssatz
Eine notarielle Vereinbarung über den Kauf eines Hausgrundstücks zwischen dem Arbeitsuchenden als mutmaßlichem Verkäufer und seinem Prozessbevollmächtigten als mutmaßlichem Käufer, die lediglich in der Absicht geschlossen wurde, eine Vermögenslosigkeit des Arbeitsuchenden zu generieren, ist gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig.
weiter auf Juris: www.juris.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 19.04.2018 – L 7 SO 4981/14
Leitsatz (Juris)
1. Der Einrichtungsträger als Sonderrechtsnachfolger nach § 19 Abs 6 SGB XII muss sich den Verkehrswert vorhandenen Vermögens des Berechtigten nach dessen Tod entgegenhalten lassen; ein fiktiver Verbrauch ist nicht vorgesehen.
2. Weigert sich die Ehefrau des Berechtigten, ihr Vermögen für die Kosten der Heimunterbringung einzusetzen, kommt eine erweiterte Sozialhilfe nach § 19 Abs 5 SGB 12 in Betracht. Ein Anspruchsübergang auf den Sonderrechtsnachfolger findet jedoch nur statt, wenn der Sozialhilfeträger im Rahmen seines Ermessens bereits vor dem Tod des Berechtigten eine Bewilligungsentscheidung getroffen hat.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – SG Gießen, Beschl. v. 30.4.2018 – S 18 SO 34/18 ER
Erwerbsminderung auf Dauer
Auch bei Menschen, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchlaufen, kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer angenommen werden.
Kurzfassung:
Nach Auffassung des SG ergibt sich aus § 45 S. 3 Nr. 3 SGB XII in der seit 1.7.2017 geltenden Fassung, dass bei Personen, die den Eingang- und Berufsbildungsbereich durchlaufen, ebenso wie bei Personen, die im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind, vom Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen sei. Ein Ersuchen um Begutachtung und einer Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzungen durch den Rentenversicherungsträger sei entbehrlich. Hierfür sprächen der eindeutige Wortlaut der Vorschrift und die Systematik des § 45 S. 3 SGB XII. Denn in der Norm seien die Fallgruppen aufgezählt, in denen ein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger nicht erforderlich sei, weil die Voraussetzungen für den Bezug auf Grundsicherungsleistungen bereits aus anderweitig vorliegenden Erkenntnissen hinreichend abgeleitet werden könnten.
Die von der Verwaltung vertretene Auffassung würde bedeuten, dass der im Einzelfall betroffene Mensch in den allermeisten Fällen von Leistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung ausgeschlossen sei, ohne dass feststehe, ob er die medizinischen Voraussetzungen nicht doch erfülle. Eine andere Auslegung der Norm hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen durchliefen, für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren und drei Monaten von der Grundsicherung ausgeschlossen wären, weil ein Ersuchen durch den Träger der Sozialhilfe an den zuständigen Träger der Rentenversicherung zur Prüfung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung während dieser Zeit nicht erfolgen könne
Ein solcher Ausschluss stelle einen Verstoß gegen Art. 3 I GG dar.
weiter: rsw.beck.de
Hinweis:
Sozialgericht Augsburg, Urt. v. 16.02.2018 – S 8 SO 143/17
Orientierungssätze (Redakteur)
1. Kein Ersuchen um gutachterliche Feststellung der Dauerhaftigkeit einer vollen Erwerbsminderung für Menschen mit Behinderung, die den Eingangs- oder Berufsbildungsbereich einer WfbM durchlaufen.
2. Auch bei Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer unterstellt werden.
Leitsatz (Redakteur)
1. Bei Personen, die den Eingangs- und Berufsbildungsbereich durchlaufen, ist nunmehr ebenso wie bei Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, vom Vorliegen einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung auszugehen.
2. Personen, die im Arbeitsbereich einer WfbM beschäftigt sind, gelten nach § 43 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 SGB VI als voll erwerbsgemindert. Auch bei ihnen erfolgt daher kein Ersuchen an den Rentenversicherungsträger (§ 45 Satz 3 Nr. 3 SGB XII).
4.2 – SG Fulda, Urteil v. 09.05.2018 – S 7 SO 73/16
Rechtswidrige Beschränkung des persönlichen Budgets eines Behinderten
Das SG Fulda hat entschieden, dass ein behinderter Mensch, der im Rahmen einer ambulanten 24-Stunden-Betreuung in häuslicher Umgebung versorgt wird, einen Anspruch auf Übernahme der Kosten in voller Höhe hat, wenn eine stationäre Versorgung im Einzelfall unzumutbar ist.
Kurzfassung:
1. Nach Auffassung des Sozialgerichts hatte der Kläger nach § 13 Abs. 1 SGB XII einen Anspruch auf ein Persönliches Budget für die ambulante 24-Stunden-Pflege in voller Höhe, weil die Versorgung in der stationären Einrichtung für ihn unzumutbar war. Zu berücksichtigen sei insbesondere die sehr intensive Beziehung des Klägers zu seiner Mutter. Ein Umzug hätte erhebliche negative Auswirkungen auf die psychische Stabilität des Klägers nach sich gezogen. Das familiäre Bedürfnis des Klägers bestehe gerade in der engen Beziehung zur Mutter und sei durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt. Gegen eine stationäre Versorgung spreche nicht zuletzt der Umstand, dass der Kläger im häuslichen Umfeld dauerhaft von vertrauten Personen betreut und versorgt würde, was im stationären Rahmen in der Intensität nicht möglich sei. Ohne ständige Anregungen und “Impulsgaben” würden die in den vergangenen Jahren mit Unterstützung der Mutter erworbenen Fähigkeiten zum Stillstand kommen oder sich gar zurückbilden.
2. Letztendlich sei es auch Aufgabe der Sozialhilfe, ein menschenwürdiges Leben zu ermöglichen und die Berechtigten so weit wie möglich zu befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Dieses Ziel würde bei einer stationären Leistung nicht erreicht, da sich der gesamte pflegerische Zustand schon wegen der Personalsituation in der Einrichtung voraussichtlich verschlechtert hätte.
3. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Quelle: Pressemitteilung des SG Fulda Nr. 1/2018 v. 08.05.2018: www.juris.de
4.3 – Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 20.04.2018 – S 2 SO 3939/17
Hilfe zur Pflege, Vermögenseinsatz, Lebensversicherung, Alterssicherung eines Angehörigen, Barreserve für die Bestattung
Leitsätze (Juris)
1. Die Verwertung einer Lebensversicherung, die zur Altersvorsorge naher Angehöriger (im vorliegenden Fall für einen volljährigen Sohn mit Behinderung) dienen soll, kann allenfalls dann als Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII angesehen werden, wenn die vertragliche Gestaltung eine anderweitige Mittelverwendung durch den Kläger weitestgehend ausschließt. I
2. Ist es demjenigen, der Sozialleistungen beantragt hat, jederzeit möglich, die Mittel für sich selbst zu verwenden und die Bezugsberechtigung des Dritten im Todesfall zu ändern, liegen hingegen keine ausreichenden objektiven Anhaltspunkte für die subjektive Zweckbestimmung zur Drittabsicherung im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22. Oktober 1998 – B 7 AL 118/97 R -, juris Rn. 16) vor.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
5.1 – OVG Lüneburg 8. Senat, Beschluss vom 25.04.2018, 8 ME 13/18
Aufenthaltserlaubnis; Abschiebungsandrohung – Beschwerde im Verfahren des vorl. Rechtsschutzes – Studium, Promotion, Familiennachzug, verdeckter, Lebensunterhalt, Angaben im Visumverfahren
1. Der Lebensunterhalt gilt für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG als gesichert, wenn der Ausländer über die in § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG bezeichneten Mittel verfügt. Dies gilt auch dann, wenn er einer Bedarfsgemeinschaft angehört und der gesamte Bedarf dieser Bedarfsgemeinschaft nicht aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt ist.
2. Dies gilt für alle zu einem anerkannten höheren Abschluss wie einem Diplom, Zertifikat oder Doktorgrad führenden Studiengänge. Ob das Studium eine dem Grunde nach im Rahmen des BAföG förderungsfähige Ausbildung ist, so dass ein Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II besteht, ist unerheblich.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
5.2 – Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein v. 04.05.2018 – 2 LB 17/18, 2 LB 18/18, 2 LB 20/18, 2 LB 46/18
Weiterhin kein Flüchtlingsstatus für syrische Asylsuchende ohne individuelle Verfolgung
Das OVG Schleswig hat in Fortführung seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 2016 entschieden, dass Flüchtlinge aus Syrien, die vor ihrer Ausreise keine individuelle Verfolgung erlitten haben, allein wegen der Asylantragstellung und des Aufenthaltes in Deutschland nicht als Flüchtlinge anerkannt werden.
Darüber hinaus hat das OVG Schleswig über die in der Rechtsprechung der Länder umstrittene Frage entschieden, ob ein solcher Anspruch jedenfalls syrischen Männern zusteht, die ihren Wehrdienst nicht geleistet haben oder denen die Heranziehung zum Reservedienst bevorsteht.
weiter: www.juris.de
5.3 – Bayerisches Landessozialgericht v. 03.03.2018 – L 17 U 298/17
Wiedereinsetzung bei Rechtsmitteleinlegung mittels beA
Das LSG München hatte es mit einem der ersten Wiedereinsetzungsfälle, bei denen das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) als Übermittlungsweg für die Einreichung eines Rechtsmittels genutzt wurde, zu tun.
Der Fall zeige, dass sich für die Beurteilung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist, auch bei Nutzung des beA letztlich nichts ändert, so die BRAK.
weiter: www.juris.de
5.4 – Kosten der Unterkunft im Landkreis Göttingen
Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und § 35 Abs. 1 u. 2 SGB XII, ein Beitrag von Rechtsanwalt Sven Adam
In diversen Verfahren vor der Sozialgerichtsbarkeit sind seit Jahren Kürzungen bei den Kosten der Unterkunft für Sozialleistungsbezieherinnen und -bezieher im Streit. Die Sozialleistungsträger sind nach der Rechtsprechung gehalten, schlüssige Wohnungsmarkterhebungen durchzuführen, aufgrund derer so genannte Angemessenheitsgrenzen für Kosten der Unterkunft im Grundsicherungsbereich festgelegt werden sollen. Der Landkreis Göttingen versucht als zuständiger Leistungsträger hierbei immer wieder mit bei privaten Firmen in Auftrag gegebenen Gutachten die eigenen und nach unserer Auffassung viel zu niedrigen Angemessenheitsgrenzen zu begründen.
weiter: www.anwaltskanzlei-adam.de
Hinweis:
siehe dazu zuletzt veröffentl. Entscheidung: Sozialgericht Hildesheim – Az.: S 24 AS 956/16 vom 24.04.2018
§ 22 Abs. 1 S. 1 SGB II – Schlagworte: Kosten der Unterkunft, Landkreis Göttingen, A+K-Gutachten: www.anwaltskanzlei-adam.de
5.5 – Hinweispflicht des Gerichts wegen Unzulässigkeit von Container-Signatur ab 01.01.2018 – BSG, Beschluss v. 09.05.208 - B 12 KR 26/18 B
Das BSG hat in einem Beschlussverfahren entschieden, dass ein Kläger beziehungsweise Rechtsmittelführer, der bei Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs über das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eine seit 01.01.2018 unzulässige Container-Signatur verwendet, vom Gericht unverzüglich auf die fehlerhafte Signatur hinzuweisen ist, damit er den Mangel fristwahrend beheben kann.
Unter Umständen sei ihm zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, so das BSG.
Quelle: Pressemitteilung des BSG Nr. 25/2018 v. 09.05.2018
weiter: www.juris.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de