1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 07.12.2017 zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil v. 07.12.2017 – B 14 AS 6/17 R
Leitsatz (Redakteur)
1. Maßgebend dafür, ob ein abweichender Bedarf im Sinne der 1. Alternative des § 21 Abs 7 Satz 2 Halbsatz 2 SGB II besteht, sind die für die dezentrale Warmwassererzeugung tatsächlich anfallenden Aufwendungen. Keine Bedeutung hat hingegen insoweit, ob besondere Lebensumstände wie ein krankheitsbedingt höherer Hygienebedarf oder das Alter der Anlage zur Warmwassererzeugung abweichende Aufwendungen begründen können (so aber etwa LSG Berlin-Brandenburg vom 20.4.2017 – L 32 AS 2665/15 – juris RdNr 92 ff: abweichender Bedarf vornehmlich personenbezogen zu verstehen).
2. Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie zB einen Verbrauchszähler voraus.
Quelle: juris.bundessozialgericht.de
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2018- L 11 AS 891/16
Zur Übernahme von Fahrtkosten zu insgesamt neun Terminen der Lernförderung.
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Gewährung von Fahrtkosten gegenüber einem Schüler zu einer bewilligten Lernförderung nach § 21 Abs. 6 SGB II möglich, hier nicht, weil der vorliegend in Rede stehende Bedarf der Klägerin nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
2. Ein Anspruch auf Übernahme dieser Kosten folgt nicht aus § 28 Abs. 5 SGB II.
3. Fahrtkosten können aber grundsätzlich einen Mehrbedarf i. S. d. § 21. Abs. 6 SGB II auslösen (vgl. hierzu z.B.: Bundessozialgericht, Urteil vom 18. November 2014 – B 4 AS 4/14 R; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 10. August 2017 – L 3 AS 650/15; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19. Januar 2017 – L 6 AS 1920/16; Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22. Juni 2016 – L 4 AS 196/15; Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Juli 2015 – L 11 AS 323/13 B).
Leitsatz (Redakteur)
1. Im hier zu entscheidenden Einzelfall liegen die Voraussetzungen für eine Kostenübernahme nach § 21 Abs. 6 SGB II jedoch nicht vor. Der vorliegend in Rede stehende Bedarf der Klägerin weicht nicht erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf ab. Ein solcher erheblicher Bedarf setzt voraus, dass dieser von einem durchschnittlichen Bedarf in nicht nur unbedeutendem wirtschaftlichen Umfang abweicht (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Februar 2015 – B 4 AS 27/14 R; Beschluss des erkennenden Senats vom 31. Juli 2015 – L 11 AS 323/13 B).
2. Leistungsempfänger, denen ein pauschaler Geldbetrag zur Verfügung gestellt wird, können über dessen Verwendung im Einzelnen selbst bestimmen und einen gegenüber dem statistisch ermittelten Durchschnittsbetrag höheren Bedarf in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen ausgleichen. Dies ist ihnen auch zumutbar (vgl. BVerfGE 125, 175 [253]).
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
Hinweis:
aA. Sozialgericht Dessau-Roßlau, Urt. v. 27.09.2016 – S 30 AS 2430/14 – rechtskräftig
Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Frage, ob bei der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II Fahrtkosten zu gewähren sind (hier bejahend)
Leitsatz (Redakteur)
1. Die Fahrtkosten unterfallen als (weitere) Kosten den Kosten der Lernförderung nach § 28 Abs. 5 SGB II.
2. Der unbestimmte Rechtsbegriff der schulischen Angebote ergänzenden, angemessenen Lernförderung ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass auch Fahrtkosten zur Wahrnehmung der Lernförderung erfasst sind (offenlassend, ob Fahrtkosten als Annex der Regelung des § 28 Abs. 5 SGB II unterfallen: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt vom 12. Januar 2015 – L 2 AS 622/14 B ER).
2.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 12.04.2018 – L 7 AS 2073/15
Orientierungssatz (Redakteur)
Aufhebung und Rückforderung von Leistungen nach dem SGB II aufgrund von eBay- Verkäufen.
Leitsatz (Redakteur)
1. Bei den Zuflüssen durch die Umsätze auf den eBay-Konten handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen.
2. Weiterbewilligungsanträge sind keine neue Antragstellung, es sei denn, die Hilfebedürftigkeit wurde für einen Monat unterbrochen (BSG Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R), was hier nicht der Fall war.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.3 – LSG München, Beschluss v. 24.04.2018 – L 16 AS 203/18 B ER
Pauschale Kürzung der Regelleistung im einstweiligen Rechtsschutz
Leitsatz (Juris)
Es ist eine Einzelfallentscheidung, ob und in welcher Höhe im Eilverfahren ein Abschlag von der Regelleistung vorgenommen wird. Ist strittig, ob Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII zu gewähren sind, ist ein Abschlag von der Regelleistung nur mit einer besonderen Begründung gerechtfertigt.
Quelle: www.gesetze-bayern.de
2.4 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 20.10.2011 – L 7 AS 901/10 NZB
Orientierungssatz (Redakteur)
Monatliche Invaliditätspension der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt ist anrechenbares Einkommen.
Leitsatz (Redakteur)
Auch Einnahmen aus ausländischen Renten- oder Pensionszahlungen sind anzurechnen (BSG, Urt. v. 05.09.2007, Az. B 11 b AS 49/06 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.5 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 27.04.2018 – L 11 AS 242/18 B ER
Orientierungssatz (Redakteur)
Keine Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs. 8 SGB II noch § 36 Abs. 1 SGB XII.
Leitsatz (Redakteur)
Keine Übernahme von Mietschulden, wenn die Wohnung unangemessen groß ist.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.6 – LSG Hessen, Beschluss v. 23.04.2018 – L 6 AS 109/18 B ER
Leitsatz (Juris)
1.Die Regelung eines Verwaltungsakts ergibt sich aus seinem Verfügungssatz.
2.Die Begründung kann dann nur zur Auslegung des Verfügungssatzes herangezogen werden, nicht zu einer von seinem Wortlaut abweichenden Veränderung der Regelungsrichtung.
3.Eine bloß vorläufige Leistungsbewilligung muss bereits im Verfügungssatz geregelt sein. Der explizit als endgültige Leistungsbewilligung formulierte Verfügungssatz ist eine Auslegung anhand der Begründung des Verwaltungsakts nicht zugänglich.
4. Sind die Voraussetzungen für eine endgültige Leistungsbewilligung noch nicht gegeben und daher eine vorläufige Leistungsbewilligung zutreffend, ist ein endgültiger Verwaltungsakt von vornherein rechtswidrig (Verbot des vorzeitigen Verfahrensabschlusses).
Quelle: www.lareda.hessenrecht.hessen.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – Sozialgericht Kassel – Az.: S 3 AS 680/15 vom 19.02.2018
Normen: § 22 Abs. 1 SGB II, § 22 Abs. 6 SGB II – Schlagworte: Umzugskosten, Kosten der Unterkunft, Werra-Meißner-Kreis, Analyse und Konzepte
Orientierungssatz (Redakteur)
Das von dem JobCenter verwendete Konzept zur Feststellung der Angemessenheit von Unterkunftskosten im Werra-Meißner-Kreis, Endbericht vom März 2014 der Firma Analyse & Konzepte, Beratungsgesellschaft für Wohnen, Immobilien, Stadtentwicklung mbH (Im Folgenden: Gutachten) entspricht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht den durch das Bundessozialgericht aufgestellten Vorgaben für die Festlegung einer Mietobergrenze für den streitigen, hier zu entscheidenden Fall.
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: www.anwaltskanzlei-adam.de
3.2 – Sozialgericht Kassel – Az.: S 6 AS 104/17 vom 25.04.2018
Kosten der Unterkunft, Werra-Meißner-Kreis, Analyse und Konzepte, Erfüllungsfiktion
Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Bildung von Vergleichsräumen im ländl. Raum als Grundlage für ein schlüssiges Konzept (Anschluss an SG Kassel, Urt. v. 19.02.2018 – S 3 AS 236/15 – Berufung anhängig LSG Hessen L 6 AS 185/18).
Quelle: Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen: www.anwaltskanzlei-adam.de
3.3 – Sozialgericht Dresden, Urt. v. 08.03.2018 – S 52 AS 4184/16 – Die Sprungrevision wird zugelassen.
Leitsatz (Juris)
1. § 41a SGB II findet mit Ausnahme des Abs. 5 auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 bereits beendet waren, keine Anwendung (Festhaltung an SG Dresden, Urteil vom 11. Januar 2018 – S 52 AS 4077/17 -, juris)
2. Eine temporäre Bedarfsgemeinschaft besteht in der Regel für jeden Tag, an dem der Hilfebedürftige sich länger als zwölf Stunden in dieser Bedarfsgemeinschaft aufhält (Anschluss an BSG, Urteil vom 02. Juli 2009 – B 14 AS 75/08 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr 13 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 50/12 R -, SozR 4-4200 § 7 Nr 35). Der Leistungsträger muss die Dauer des Aufenthaltes von Amts wegen ermitteln.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
Hinweis:
Ebenso SG Dresden, Urt. v. 08.03.2018 – S 52 AS 4555/17, S 52 AS 109/15 – Die Sprungrevision wird zugelassen.
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
4.1 – Sozialgericht Detmold, Urt. v. 15.03.2018 – S 11 SO 4/16
Sozialhilfe – Hilfe zum Lebensunterhalt – Unterkunft und Heizung – angemessene Unterkunftskosten – schlüssiges Konzept des Sozialhilfeträgers – Festlegung von Vergleichsräumen im Landkreis Minden-Lübbecke
Zur Frage, ob die Nachfragegruppen nach günstigem Wohnraum im örtlichen Vergleichsraum ermittelt werden müssen oder ob sie auf der Grundlage einer bundesweiten Erhebung geschätzt werden können.
Orientierungssatz (Redakteur)
Landkreis Minden-Lübbecke hat kein schlüssiges Konzept i. S. d. Rechtsprechung des BSG (entgegen LSG Nordrhein-Westfalen, 24.04.2017 – L 20 SO 418/14).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
5.1 – Jobcenter muss keine Fahrtkosten zum Nachhilfeunterricht zahlen – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.03.2018- L 11 AS 891/16
Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass einer Schülerin, die auf Kosten des Jobcenters einen Nachhilfekurs an einer Volkshochschule macht, nicht die Fahrtkosten zum Unterrichtsort erstattet werden.
Nach Auffassung des Landessozialgerichts schließen Leistungen zur Bildung und Teilhabe in Form von Lernförderung keine Fahrtkosten zum Unterrichtsort ein. Fahrtkosten seien nicht als Annex zu Lernförderungsleistungen erstattungsfähig. Wortlaut und Gesetzessystematik stünden dem entgegen, da übernahmefähige Fahrtkosten – bspw. für Eingliederungsleistungen – explizit geregelt seien und eine solche Regelung hier fehle. Da der Regelbedarfsanteil für Verkehr einen Durchschnittswert darstelle, seien für Bewohner des ländlichen Raumes höhere Fahrtkosten für die Wahrnehmung der Lernförderung hinzunehmen. Zwar könnten Fahrtkosten i.H.v. 0,20 Euro/km im Einzelfall als Mehrbedarfsleistungen anerkannt werden. Hierfür sei aber erforderlich, dass die konkreten Kosten den monatlichen Regelbedarfsanteil für Verkehr deutlich überschritten. Denn die Vorschrift zum Mehrbedarf sei eine Ausnahmenorm für atypische Bedarfslagen. Es sei der Klägerin zuzumuten, die Kosten durch Umschichtungen aus dem Regelbedarf zu bestreiten, denn der Verkehrsanteil würde hier nur um max. 3,65 Euro/Monat überschritten.
Vorinstanz
SG Hannover
Quelle: Pressemitteilung des LSG Celle-Bremen Nr. 8/2018 v. 14.05.2018: www.juris.de
5.2 – Hartz-IV-Empfänger muss nicht auf nähere Schule gehen
Oberschule statt Gymnasium – dazu kann ein Schüler, der Hartz IV erhält, nicht gezwungen werden. Grund des Urteils ist ein Streit mit der Gemeinde, die die Schülerbeförderungskosten nicht übernehmen wollte.
Celle (dpa/tmn) – Eine Gemeinde kann einen Hartz-IV-Empfänger nicht verpflichten, eine nähergelegene Schule zu besuchen. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 15 AS 69/15), auf die der Deutsche Anwaltverein aufmerksam macht.
weiter: www.merkur.de
5.3 – Gericht entschied gegen Job-Center
Es ist ein Urteil von bundesweiter Bedeutung: Jobcenter müssen Kindern, deren Familien staatliche Unterhaltsleistungen bekommen, Förderkurse gegen Legasthenie bezahlen. Erstritten hat die Entscheidung eine Klein Rönnauer Anwältin für eine Bad Segeberger Mutter und ihren Sohn – nach sieben Jahren.
weiter: www.kn-online.de
Hinweis: BSG, Urteil v. 25.04.2018 – B 4 AS 19/17 R
Zur Erforderlichkeit einer – gegebenenfalls auch langfristigen – ergänzenden angemessenen Lernförderung bei Kindern und Jugendlichen mit Legasthenie.
Orientierungssatz (Redakteur)
Kind mit Rechtschreibschwäche steht Förderung zu. Jobcenter müssen Kindern mit Lese-Rechtschreib-Schwäche auch längerfristig eine Lernförderung bezahlen.
Leitsatz (Redakteur)
Dass Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB II ohne Rücksicht auf Kompetenzfragen mehr als nur Nachhilfe und nicht nur kurzzeitige Maßnahmen umfasst, folgt aus der Auslegung dieser Vorschrift im Lichte des Urteils des BVerfG vom 9.2.2010 (- 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 – BVerfGE 125, 175), in dessen Umsetzung sie geschaffen wurde.
Zur Konkretisierung möglicher Leistungen der Lernförderung nach § 28 Abs 5 SGB II bei LRS sind auch die ggf in Betracht kommenden Leistungen der Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII und nach §§ 53 ff SGB XII in den Blick zu nehmen.
5.4 – Die Bundesregierung hat den Regelsatz für Hartz-IV-Empfänger systematisch nach unten gerechnet. Nach Monitor-Berechnungen spart sie damit jedes Jahr Milliarden.
Der ehemalige Vorsitzende am Landessozialgericht Hessen, Jürgen Borchert, kämpft schon seit vielen Jahren darum, dass Hartz-IV-Empfängern dieses menschenwürdige Existenzminimum auch tatsächlich gewährt wird. “Das ist mit den Regelsätzen, die wir jetzt haben, mit Sicherheit nicht mehr der Fall”, sagt er.
Insgesamt belaufen sich die Einbußen für Hartz-IV-Empfänger und Rentner auf rund zehn Milliarden Euro jährlich, wenn man den Betrag von 571 Euro mit dem derzeit gültigen Satz von derzeit 416 Euro monatlich vergleicht. “Diese Zahl ist vorgegeben worden, die wollte man erreichen”, glaubt Sozialwissenschaftler Stefan Sell von der Hochschule Koblenz. Man habe sie “durch die statistischen Manipulationen bei der Berechnung erreicht”.
weiter: www.tagesschau.de
5.5 – Tausende Hartz-IV-Empfänger sind auf Darlehen angewiesen
Im Jahr 2017 wurden fast 14.000 Darlehen für Hartz-IV-Empfänger bewilligt. Diese werden nur für wirklich lebensnotwendige Güter genehmigt. Linken-Bundestagsabgeordnete Sabine Zimmermann fordert deshalb einen höheren Regelsatz.
weiter: www.neuepresse.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker, www.tacheles-sozialhilfe.de