Tacheles Rechtsprechungsticker KW 28/2018

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 08.06.2018 – L 7 AS 420/18 B ER und L 7 AS 421/18 B – rechtskräftig

SGB-II -Leistungen; Einstweiliger Rechtsschutz; Leistungsausschluss für EU-Ausländer; Möglicher Verstoß gegen das europäische Gemeinschaftsrecht

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Anspruch des schulpflichtigen Kindes eines Unionsbürgers als ehemaliger Arbeitnehmer und dessen fürsorgeberechtigter Eltern auf Leistungen der Grundsicherung ((so bereits Beschluss des Senats vom 21.12.2017 – L 7 AS 2044/17 B ER).

2. Aus dem Gebot effektiven Rechtschutzes kann sich die Verpflichtung ergeben, entgegen einer gesetzlichen Norm vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren, also eine Gesetzesvorschrift nicht anwenden (so im Ergebnis auch LSG Nordrhein-Westfalen Beschlüsse vom 14.09.2017 – L 21 AS 782/17 B ER, vom 21.08.2017 – L 19 AS 1577/17 B ER, vom 16.08.2017 – L 19 AS 1429/17 B ER und vom 12.07.2017 – L 12 AS 596/17 B ER; Beschluss des Senats vom 21.12.2017 – L 7 AS 2044/17 B ER).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Juni 2018 (Az.: L 6 AS 86/18 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Anerkennung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II, wenn der allein erziehenden Mutter und ihrem minderjährigen Sohn in dem für sie maßgebenden räumlichen Umfeld keine bedarfsgerechte Wohnung innerhalb der vom SGB II-Träger für einen Zwei-Personen-Haushalt festgesetzten Mietobergrenze trotz umfangreicher und dokumentierter Suchbemühungen zur Verfügung steht.

2. Die schulische Situation des minderjährigen Sohnes als Mitglied dieser Bedarfsgemeinschaft kann hier eine Begrenzung des räumlichen Suchfelds rechtfertigen. Dies gilt gerade dann, wenn wegen Lernschwierigkeiten bereits ein Schulwechsel durchgeführt zu werden hatte. Hier ist es diesem Schüler nicht zuzumuten, einzig zur Senkung der Kosten der von ihm zusammen mit seiner Mutter bewohnten Unterkunft ein weiteres Mal die Schule zu wechseln.

1.3 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 23.05.2018 – L 4 AS 913/17 B ER – rechtskräftig

Zum anderweitigen Aufenthaltsrecht aus § 3 Abs 1, Abs 2 Nr 2 FreizügG/EU – Mutter zieht zum Sohn nach Deutschland, dieser gewährt ihr monatl. Unterhalt

Orientierungssatz (Redakteur)
Für die Antragstellerin kommt ein (abgeleitetes) Aufenthaltsrecht aus § 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FreizügG/EU in der Fassung vom 20. Juli 2017 als Familienangehörige eines der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU genannten Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, in Betracht.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.4 – LSG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 30.05.2018 – L 4 AS 21/18 B ER

Sozialgerichtliches Verfahren – einstweiliger Rechtsschutz – Berechnung des Beschwerdewerts bei Leistungen für Lernförderung

Leitsatz (Juris)
Der für die Zulässigkeit der Beschwerde maßgebende Beschwerdewert beurteilt sich danach, was das SG dem Beschwerdeführer verwehrt oder wozu es ihn verpflichtet hat.

Quelle: www.landesrecht.sachsen-anhalt.de

1.5 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 07.06.2018 – L 34 AS 201/15

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Zugeflossenes Kindergeld, welches als Einkommen auf die Bewilligung von SGB II-Leistungen angerechnet wurde, bleibt auch dann Einkommen, wenn die Bewilligung des Kindergeldes rückwirkend aufgehoben wird (vergleiche BSG vom 23.8.2011 – B 14 AS 165/10 R).

Rechtstipp: vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 21. Juli 2017 – L 3 AS 125/17 B PKH; Hessisches LSG, Urteil vom 24. April 2013 – L 6 AS 376/1; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21. März 2012 – L 2 AS 5392/11.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Anmerkung:
S. a. Dazu Leitsatz (Juris)

Ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II steuerrechtliches Kindergeld als Einkommen angerechnet worden und wird die Festsetzung von Kindergeld nachträglich aufgehoben sowie das Kindergeld zurückgefordert, so kann der Leistungsberechtigte vom SGB II-Leistungsträger keine Freistellung von dieser Rückforderung verlangen. Die §§ 102 ff SGB X sind weder unmittelbar noch analog anwendbar. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht.

1.6 – LSG Berlin, Beschluss v. 20.06.2018 – L 31 AS 1002/18 B ER, L 31 AS 1003/18 B ER PKH

Leitsatz (Juris)
Eine Zusicherung zum Umzug kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur dann erteilt werden, wenn auch die Voraussetzungen einer Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen.

Quelle: www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – SG Berlin, Urteil vom 22.Juni 2018 – S 144 AS 15342/17

Gutscheine und Sanktionen, ein Beitrag von RA Kay Füßlein
Im Falle einer Sanktionierung eines Mitgliedes einer Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern sieht das SG Berlin (Urteil vom 22.Juni 2018 – S 144 AS 15342/17) die Notwendigkeit auch ohne Antrag von Amts wegen Gutscheine und Sachleistungen zu bewilligen.

Unterbleibt ein solcher Hinweis, ist die Sanktion automatisch rechtswidrig.

Grundsätzlich sind Gutscheine bei einer Sanktion von mehr als 30 % (also z.B. eine 30 % Sanktion und ein Meldeversäumnis) nur auf Antrag zu erbringen; leben minderjährige Kinder in der Bedarfsgemeinschaft, hat er sie zu erbringen.

Das SG Berlin schlussfolgert hieraus, dass das JobCenter auf Amts wegen hierüber (am Ende dann positiv) zu entscheiden.

Das SG Berlin führt nachvollziehbar aus, dass der Minderjährigenschutz sichergestellt werden muss, da im Falle einer Sanktion die Gefahr besteht, dass auf deren Leistungen zugegriffen wird.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Rechtsfrage ist noch nicht entschieden worden (ein Verfahren vor dem Bundessozialgericht zu dieser Rechtsfrage ist auch nicht ersichtlich).

Auf die Frage, ob die Klägerin hier überhaupt eine Pflichtverletzung begangen hatte (was sehr fraglich war) kam es demzufolge nicht mehr an.

Urteil des SG Berlin vom 22.Juni 2018- S 144 AS 15342/17)

2.2 – Sozialgericht Berlin, Urt. v. 15.06.2018 – S 37 AS 153/18

Leitsatz (Juris)
1. Eine von Anfang an fehlerhafte, vorläufige Bewilligung kann auch ohne Anfechtung des vorläufigen Bescheides Vertrauensschutz begründen. Eine Korrektur des Fehlers im Rahmen der endgültigen Bewilligung ist dann nur unter den Voraussetzungen des § 45 SGB 10 möglich.

2. Eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB 2 zieht für die endgültige Berechnung eine Durchschnittsbildung aller im Bewilligungszeitraum erzielten Einkünfte nach sich. Für eine einschränkende Auslegung (Begrenzung auf schwankendes Erwerbseinkommen) ist angesichts des klaren Wortlauts der Norm und der Beratungen zum Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch kein Raum.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Sozialgericht Dresden, Urt. v. 14.06.2018 – S 52 AS 4307/17

Leitsatz (Redakteur)
1. Für die endgültige Festsetzung war nicht auf § 41a Abs. 3 SGB II (mit Wirkung zum 1. August 2016 eingefügt mit dem “Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht” vom 26. Juli 2016, BGBl. I, S. 1824) abzustellen, denn es fehlt eine Norm, die die Geltung des § 41a Abs. 3 SGB II für die Zeit vor dem 01.08.2016 anordnet. Die Kammer hält an ihrer Rechtsprechung fest, SG A…, Urteil vom 11. Januar 2018 – S 52 AS 4077/17; SG A…, Urteil vom 08. März 2018 – S 52 AS 4555/17.

2. § 80 Abs. 2 SGB II regelt in Nr. 1 “für die abschließende Entscheidung über zunächst vorläufig beschiedene Leistungsansprüche für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 beendet waren”, dass “§ 41a Absatz 5 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Jahresfrist mit dem 1. August 2016 beginnt” gelte. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 noch nicht beendet sind, ist § 41a SGB II anzuwenden, § 80 Abs. 2 Nr. 2 SGB II.

3. Demnach wird ausdrücklich nur die Geltung des Absatzes 5 angeordnet. Würde Nr. 1 dahin verstanden, dass § 41a in Gänze angewandt werden sollte, wäre die Regelung in Nr. 2 unsinnig. Für die bereits beendeten Bewilligungszeiträume ordnet der Gesetzgeber nach dem Wortlaut der Vorschrift lediglich die Geltung der Endgültigkeitsfiktion in § 41a Abs. 5 SGB II an, SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 – S 179 AS 6737/17; SG Leipzig, Urteil vom 20. November 2017 – S 17 AS 1746/17.

4. Es kommt also auf das Geltungszeitraumprinzip an, BSG, Urteil vom 19.10.2016 – B 14 AS 53/15 R; BSG, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R. Es ist das materielle Recht für den Zeitraum anzuwenden, für den Leistungen bewilligt wurden. Dieses Prinzip gilt auch für endgültige Festsetzungsentscheidungen. Denn sowohl § 41a SGB II als auch § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II (in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung, aF) i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III regeln jeweils in Zusammenhang mit den Bestimmungen der ALG II-V auch materielles Recht, SG Berlin, Urteil vom 25. September 2017 – S 179 AS 6737/17.

Hinweis: S. a. dazu Leitsatz (Juris)
1. § 41a Abs. 3 S. 2 SGB II statuiert keine eigenständigen, über §§ 60 ff. SGB I hinausgehenden Mitwirkungsobliegenheiten. §§ 20, 21 SGB X sind anzuwenden.

2. Begehrt der Leistungsempfänger einen Termin zur Vorlage von Beweisurkunden für die endgültige Festsetzung, muss der Beklagte diese Möglichkeit einräumen und einen Termin vorschlagen (vgl. SG Dresden, Beschluss vom 27. März 2018 – S 20 AS 914/18 ER -, juris)

3. Die Zurückweisung von Originalurkunden zum Nachweis leistungserheblicher Tatsachen ist unzulässig. Ein entsprechender Hinweis macht die Rechtsfolgenbelehrung nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II fehlerhaft.

4. § 41a SGB II findet mit Ausnahme des Abs 5 auf die Bewilligungszeiträume, die vor dem 1.8.2016 bereits beendet waren, keine Anwendung (Festhaltung an SG Dresden vom 11.1.2018 – S 52 AS 4077/17 -, juris)

5. Die Länge der nach § 41a Abs 3 S 3 SGB II zu setzenden Frist bemisst sich nach den Einzelfallumständen. (Festhaltung an SG Dresden vom 11.1.2018 – S 52 AS 4382/17).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – SG Landshut, Urteil v. 04.06.2018 – S 7 AS 606/16

Titel:
Leistungen, Bescheid, Regelbedarf, Ablehnung, Aufhebung, Teilhabe, Schule, Teilnahme, Klage, Rechtsgrundlage, Aufwendungen, Einrichtung, Ausnahmefall, SGB II, Sinn und Zweck, Gemeinschaft der Jugendlichen

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Bejahung von Leistungen für den Kläger zur Teilnahme an der Bläserklasse seiner Schule, wenn dieser stationär untergebracht ist.

Kurzfassung:
Vorliegend ist für den Kläger § 28 Abs. 7 Nr. 2 SGB II einschlägig, da es sich bei der Teilnahme an der Bläserklasse in der Schule des Klägers um Unterricht in künstlerischen Fächern (z.B. Musikunterricht!) handelt.

Diese Leistungen sind nicht gemäß § 7 Abs. 4 SGB II ausgeschlossen, denn § 7 Abs. 4 SGB II ist nur bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten anwendbar. Dies lässt sich zum einen aus dem Wortlaut dieser Vorschrift entnehmen. Insoweit wird auf die Rückausnahmeregelung des § 7 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 SGB II verwiesen. Zum anderen ging der Gesetzgeber davon aus, dass jemand, der stationär untergebracht ist, nicht erwerbsfähig ist (vgl. Eicher Rdnr. 135 zu § 7 SGB II). Der Kläger ist aber aufgrund seines Alters überhaupt nicht erwerbsfähig, § 7 Abs. 1 SGB II. Somit ist § 7 Abs. 4 SGB II nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift nicht auf den Kläger anwendbar (vgl. hierzu auch Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 20.05.2010 – L 7 AS 5263/08).

Quelle: www.gesetze-bayern.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)

3.1 – Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 11.06.2018 – S 5 AL 352/18

Überprüfungsverfahren; Zeitliche Einschränkung der Rücknahme eines rechtswidrigen Bescheids; Ständige Rechtsprechung; Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe; Altersteilzeitvertrag; Verschulden; Wichtiger Grund; Maßgeblicher Zeitpunkt; Nahtloser Übergang in die Altersrente; Rentenabschlag; Nachträgliche Änderung der Rechtslage; Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Leitsatz (Juris)
1) Löst ein Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis durch Abschluss eines Altersteilzeitvertrags, kann er sich auf einen wichtigen Grund für die Arbeitsaufgabe berufen, wenn er im Anschluss an die Altersteilzeit nahtlos in den Ruhestand wechseln will und dies prognostisch möglich erscheint, insbesondere nach der rentenrechtlichen Lage. Unerheblich ist, ob der Arbeitnehmer später entsprechend seiner ursprünglichen Absicht tatsächlich Altersrente beantragt oder ob er seine Pläne für den Ruhestand ändert, z.B. wegen einer neuen Rechtslage.

2) Erlässt die Agentur für Arbeit in einer solchen Konstellation einen Bescheid, mit dem sie zu Unrecht den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe feststellt, kann der Arbeitslose in einem Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X die Rücknahme des Sperrzeitbescheids verlangen – und zwar selbst dann, wenn die Sperrzeit zeitlich vor dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 12.9.2017 (B 11 AL 25/16 R) liegt; § 330 Abs. 1 SGB III steht dem nicht entgegen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

4.1 – LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 (Az.: L 8 AY 1/18 B ER):

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Glaubhaftmachung der Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonderen Härtefalls nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in Verbindung mit § 2 AsylbLG bei einem 26jährigen, im Bundesgebiet geduldeten guinesischen Staatsangehörigen, der hier eine Berufsausbildung zum Tischler absolviert und der ohne den Bezug ergänzender Leistungen zum Lebensunterhalt (§§ 27 ff. SGB XII) infolge der geringen Höhe der Ausbildungsvergütung und der Berufsausbildungsbeihilfe sein Existenzminimum nicht sichern kann, was wiederum die Erreichung des Ausbildungsziels ernsthaft gefährdet.

2. Wenn der Gesetzgeber über § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG das politische Ziel verfolgt, die Integration von geduldeten Ausländern stärker zu fördern und gleichzeitig dem Interesse der deutschen Wirtschaft an zusätzlichen Fachkräften Rechnung zu tragen, dann hat auch bedürftigen Asylsuchenden, die grundsätzlich einen Anspruch auf Analogieleistungen nach § 2 AsylbLG geltend machen können, eine Aufenthaltsgestattung besitzen, nicht aus einem sichern Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG stammen und die auf Hilfen gemäß § 2 AsylbLG entsprechend dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII zur Durch- oder Fortführung ihrer Ausbildung angewiesen sind, im Regelfall durch die Anwendung der aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB XII hervorgehenden Härtefallregelung eine Studien-/Ausbildungsfinanzierung ermöglicht zu werden.

4.2 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss v. 18.06.2018 – L 7 AY 1511/18 ER-B 18.06.2018

Leitsatz (Juris)
Der Bescheid über eine erstmalige Anspruchseinschränkung ist gem. § 14 Abs. 1 AsylbLG zwingend auf sechs Monate zu befristen. Soll bei einer fortbestehenden Pflichtverletzung nach Ablauf der Frist von sechs Monaten die Anspruchseinschränkung fortgesetzt werden, hat die Verwaltung nach § 14 Abs. 2 AsylbLG im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob eine Anspruchseinschränkung aufrechterhalten werden kann, und kann ggf. durch einen neuen Bescheid eine weitere zeitlich befristete Anspruchseinschränkung verfügen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5.1 – Rechtsprechungsübersicht Sozialleistungsanspruch von Unionsbürgerinnen

weiter: www.einwanderer.net

5.2 – Zehn Urteile, die Sie als Hartz-IV-Empfänger kennen sollten, ein Beitrag von Rechtsanwalt Christopher Richter LL.M. Eur Rechtsanwälte NIGGL, LAMPRECHT & Kollegen

weiter: www.anwalt.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker