Tacheles Rechtsprechungsticker KW 30/2018

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Urt. v. 14.06.2018 – L 11 AS 652/17

Keine Minderung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts infolge von Beschäftigungsaufgabe

Leitsatz (Juris)
1. Der Abschluss eines Aufhebungsvertrages stellt eine Weigerung der Fortführung einer Arbeit iSv § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II auch dann dar, wenn das Arbeitsverhältnis unabhängig davon zeitnah durch den Arbeitgeber gekündigt werden könnte.

2. Wird ein vom Leistungsberechtigten abverlangtes Verhalten bereits von § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II erfasst, so bleibt für die Anwendung von § 31 Abs. 2 Nr. 4 SGB II kein Raum mehr.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.2 – LSG München, Urteil v. 14.05.2018 – L 11 AS 162/17

Aufhebung von Eingliederungsverwaltungsakten nach deren Erledigung

Leitsatz (Juris)
1. Während eines laufenden Klageverfahrens gegen einen die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt ergehende weitere Verwaltungsakte mit gleichem Regelungsgegenstand für andere Zeiträume werden nicht zum Gegenstand des laufenden Verfahrens. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

2. Hat sich ein die Eingliederungsvereinbarung ersetzender Verwaltungsakt erledigt, fehlt es im Zugunstenverfahren am Sachbescheidungsinteresse im Rahmen des Verwaltungsverfahren. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: www.gesetze-bayern.de

1.3 – Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.07.2018 – L 14 AS 128/18 NZB

Leitsatz (Juris)
Übersteigen mehrere Bewilligungsabschnitte nach dem SGB II, die im Wege der Verbindung oder der objektiven Klagehäufung in einem Rechtsstreit geltend gemacht werden, nur zusammengerechnet die Dauer eines Jahres, so betrifft die Berufung nicht wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr im Sinne von § 144 Abs 1 Satz 2 SGG.

Quelle: www.landesrecht-mv.de

1.4 – Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 05.07.2018 – L 14 AS 614/16

Leitsatz (Juris)
Der Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten (§ 22 Abs 6 Satz 1 SGB II) beschränkt sich auf die notwendigen und angemessenen Kosten. Dem Hilfebedürftigen obliegt es grundsätzlich, den Umzug in eigener Regie durchzuführen.

Quelle: www.landesrecht-mv.de

1.5 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 21.06.2018 – L 19 AS 941/18 B – rechtskräftig

Orientierungssatz (Redakteur)
Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs im Recht der Grundsicherung nach dem SGB II bejahend.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.6 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.02.2018 – L 6 AS 1411/17

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Verwertbarkeit von selbst bewohntem Wohneigentum (hier bejahend)

Kurzfassung:
1. Im Falle gewöhnlicher Wohnimmobilien, die sich in Wohngebieten befinden, im Alleineigentum eines Leistungsempfängers sind und auch hinsichtlich der Raumaufteilung keine Besonderheiten aufweisen, die den Bedürfnissen eines großen potentiellen Interessentenkreises (im Falle von Einfamilienhäusern insbesondere Familien) zuwiderliefen, geht der Senat grundsätzlich von einer Verwertbarkeit innerhalb von sechs Monaten aus. Soweit Abschläge vom Verkehrswert zu gewärtigen sind, die allein der Verwertung durch Verkauf innerhalb von sechs Monaten zuzurechnen sind, machen diese die Verwertung nicht offensichtlich unwirtschaftlich. Sie wären hinzunehmen, da sie unter noch deutlich ungünstigeren Bedingungen auf dem Immobilienmarkt nur bei ca. 15 Prozent lagen (vgl. LSG NRW Urteil vom 01.06.2010 – L 6 AS 15/09 – juris RdNr 38 ff).

2. Lediglich dann, wenn Anhaltspunkte für eine ungünstige Vermarktungssituation bestehen – wie z.B. eine für Wohnzwecke schwierige Raumaufteilung oder eine besonders schlechte Lage der Immobilie (Verkehrslärm, sozialer Brennpunkt) – rechtfertigt dies Zweifel an einer Verwertbarkeit, die weitere Ermittlungen nach sich ziehen müssten. Das Reihenendhaus des Klägers weist keine Besonderheiten auf, die eine Vermarktung besonders schwierig erscheinen lassen würden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Sozialgericht Berlin, Urt. v. 09.07.2018 – S 135 AS 9615/17

Erstattung Kosten des Widerspruchsverfahrens – Beratungshilfe – gesetzlicher Forderungsübergang – Aufrechnung

Leitsatz (Juris)
Nach einem gesetzlichen Forderungsübergang des Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 63 SGB 10 im Rahmen der Beratungshilfe nach § 9 S. 2 BerHG auf den Rechtsanwalt ist eine Aufrechnung des Jobcenters mit Ansprüchen gegen den Leistungsempfänger unzulässig. Sowohl die Voraussetzung der Gegenseitigkeit als auch die der Gleichartigkeit der Forderungen ist nicht gegeben.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Sozialgericht Berlin, Urt v. 23.05.2018 – S 205 AS 13830/15 – rechtskräftig

Mietspiegel – Repräsentativität – Preissprung – angemessene Wohnfläche – 3-Personen-Haushalt – schulpflichtige Kinder – Angebotsmieten

Leitsatz (Juris)
1. Die Grundlagendaten des Berliner Mietspiegels 2013 sind repräsentativ erhoben und unter Einhaltung mathematisch-statistischer Grundsätze ausgewertet.

2. Maßgebend für die Frage, welche Anforderungen an die Repräsentativität eines Mietspiegels zu stellen sind, ist die Auffassung der Mehrheit der Fachwissenschaftlicher.

3. Es widerspricht nicht anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen, wenn eine Datenbereinigung anhand des 95-Prozent-Konfidenzintervalls erfolgt.

4. Zu den Voraussetzungen und Rechtsfolgen eines sogenannten Preissprungs im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R).

5. Die angemessene Wohnfläche für einen 3-Personen-Haushalt in Berlin beträgt 80 m² (Anschluss an LSG Berlin-Brandenburg, 20.3.2014 – L 25 AS 2038/10; LSG Berlin-Brandenburg, 25.11.2015 – L 18 AS 1467/14).

6. Selbst wenn die Bestimmung der abstrakt angemessenen Bedarfe für die Unterkunft nicht auf einem qualifizierten Mietspiegel beruht, tragen die Leistungsberechtigten die Beweislast für die Behauptung, es gäbe innerhalb des örtlichen Vergleichsraums keine Wohnungen zu den abstrakt angemessenen Bedarfen für die Unterkunft.

7. Sofern in einer Bedarfsgemeinschaft schulpflichtige minderjährige Kinder leben, entfällt nicht die Obliegenheit zur Senkung der Aufwendungen für die Unterkunft, sondern sie bezieht sich lediglich auf einen engeren Umkreis als den örtlichen Vergleichsraum.

8. Wegen einer Tatsachenfrage (hier: Wohnungsmangellage) kann die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden.

9. Eine Divergenz liegt nicht mehr vor, wenn die Entscheidung des Obergerichts, von der abgewichen wird, durch höchstrichterliche Rechtsprechung überholt ist.

10. Sogenannte Angebotsmieten müssen bei der Bestimmung der abstrakt angemessenen Bedarfe für die Unterkunft durch ein schlüssiges Konzept nicht berücksichtigt werden, da die Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB 2 durch die §§ 22a bis 22c SGB 2 begrenzt wird (Anschluss an BSG, 12.12.2017 – B 4 AS 33/16 R) und § 22c Abs. 1 Satz 3 SGB 2 allein die Berücksichtigung von Neuvertrags- und Bestandsmieten vorsieht.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – SG Hannover, Beschluss v. 07.06.2018 – S 43 AS 1317/18 ER

Sozialgerichtliches Verfahren – einstweiliger Rechtsschutz – Grundsicherung für Arbeitsuchende – Zusicherung zur umzugsbedingten Übernahme von Unterkunftskosten für Leistungsberechtigte bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres -  keine Kürzung der Regelleistung – Zusicherungserfordernis – Zumutbarkeit – schwerwiegender sozialer Grund – Indiz – gestörtes Mutter Kind Verhältnis

Orientierungssatz (Redakteur)
Jugendamt muss Umzug unter 25 jähriger nicht befürworten, ist aber Indiz bei Zusicherung durch das JobCenter (hier bejahend wegen gestörtem Mutter Kind Verhältnis).

Leitsatz (Redakteur)
1. Im Rahmen des Erlasses einer einstweiligen Anordnung nach Maßgabe des § 86b Abs 2 Satz 2 SGG führt die Verpflichtung eines SGB II Leistungsträgers zur Erteilung einer Zusicherung nach Maßgabe des § 22 Abs 5 SGB II (Zusicherung zur umzugsbedingten Übernahme der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für leistungsberechtigte Personen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres) zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Liegen insoweit aber die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung vor, kann es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten sein, den Leistungsträger vorläufig zur Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung für die neue Unterkunft des Leistungsberechtigten zu verpflichten (LSG Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 02.02.2017 – L 11 AS 983/16 B ER).

2. Der junge Leistungsberechtigte kann i. S. d. Satzes 2 Nr. 1 zumindest dann aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden, wenn die Eltern Kind Beziehung tiefgreifend gestört ist (vgl. LSG Sachsen- Anhalt, Beschluss v. 16.06.2010 – L 5 AS 383/09 B ER).

3. Gerade wegen der Entwicklung Jugendlicher und dem SGB II, Eigenverantwortung zu fördern, dürfen die Anforderungen an den Schweregrad hierbei nicht überzogen werden.

4. Die Einschaltung des Jugendamtes ist nicht Voraussetzung aber Indiz dafür, dass der notwendige Schweregrad erreicht ist (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss v.  v. 21. 01.2008 – L 2 B 621/07 AS-ER).

Volltextbereitstellung durch Mark Schäfer, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozialrecht, Adolf-Schweer-Str. 2, 31655 Stadthagen

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

3.1 – Sozialgericht Karlsruhe, Gerichtsbescheid v. 27.10.2017 – S 5 AL 2200/17

Leitsatz (Juris)
1) Für den Insolvenzgeldzeitraum nach § 165 Abs. 1 S. 1 SGB III kommt es auf das Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts an, nicht hingegen auf das faktische Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Sozialversicherungsrechts.

2) Hat der Arbeitnehmer offene Lohnforderungen für mehrere Monate und begleicht der Arbeitgeber dann einen Teil der Schuld, ist die Zahlung des Arbeitgebers auf die Forderungen im Zweifel in der Reihenfolge des § 366 Abs. 2 BGB anzurechnen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.2 – SG Karlsruhe, Urteil vom 20.11.2017 – S 5 AL 2937/17 – rechtskräftig

Keine Sperrzeit bei Aufnahme einer beruflichen Weiterbildung zum Meister

Leitsatz (Juris)
1. Löst der Arbeitnehmer sein Beschäftigungsverhältnis, um an einer Maßnahme der beruflichen Fortbildung teilzunehmen, so kann er sich ggf. auf einen wichtigen Grund berufen; eine Sperrzeit nach § 159 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III tritt dann nicht ein. Allerdings obliegt es dem Arbeitnehmer, die Belastung für die Versichertengemeinschaft so gering wie möglich zu halten: Sofern zumutbar, hat er die berufliche Fortbildung daher in Teilzeit neben seiner Beschäftigung durchzuführen. Kommt eine berufsbegleitende Fortbildung nicht in Betracht, muss er sein Arbeitsverhältnis zum arbeitsrechtlich letztmöglichen Zeitpunkt kündigen, um die Arbeitslosigkeit kurz zu halten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.3 – Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 26.03.2018 – S 5 AL 3727/17

Arbeitslosengeld; Aufhebung der Bewilligung; wesentliche Änderung; Ortsabwesenheit; Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit

Leitsatz (Juris)
1. Wer während des Bezugs von Arbeitslosengeld infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig wird, behält für die Dauer von sechs Wochen seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitslose zu einem Zeitpunkt erkrankt, in dem er sich mit Zustimmung der Agentur für Arbeit außerhalb des sog. zeit- und ortsnahen Bereichs aufhält. Auch in einer solchen Konstellation dauert die Leistungsfortzahlung sechs Wochen; sie ist also nicht auf die Zeit der ursprünglich genehmigten Ortsabwesenheit beschränkt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – LSG München, Beschluss v. 25.06.2018 – L 8 SO 49/18 B ER

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Regelungsanordnung

Leitsätze
1. Hat die Behörde aufgrund einer einstweiligen Anordnung (Regelungsanordnung) des Sozialgerichts (vorläufig) geleistet oder unter Missachtung der sofortigen Vollziehbarkeit (§ 175 SGG) rechtswidrig nicht geleistet, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde insoweit. Ein rechtlicher oder tatsächlicher Vorteil ergibt sich durch die Aufhebung der Regelungsanordnung nicht, weil ein Rückzahlungsanspruch erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens entsteht.

2. Für den Zeitraum ab der Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung hat die Behörde jedoch ein Rechtsschutzbedürfnis, da bei einer Abänderung oder Aufhebung der Regelungsanordnung ab der Bekanntgabe niedrigere bzw. keine Leistungen mehr zu erbringen sind.

3. In atypischen Fällen kann ein Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG mit dem Ziel der Aussetzung des Sofortvollzugs der Regelungsanordnung gestellt werden.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Asylrecht

5.1 – Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21.06.2018 – L 9 AY 1/18 B ER

Zur Abgrenzung von Anfechtungs- und Vornahmesachen in Eilverfahren gegen eine Anspruchseinschränkung gemäß § 1a AsylbLG

Quelle: www.landesrecht-mv.de

5.2 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.07.2018 – L 4 AY 9/18 B ER

Orientierungssatz (Redakteur)
Befristet geduldeter Ausländer hat Anspruch auf Hepatitis-C-Behandlung

Leitsatz (Redakteur)
Ausländer, die leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sind, haben jedenfalls dann Anspruch auf alle Therapiemaßnahmen, die gemäß dem Recht der Gesetzlichen Krankenkassen oder der Sozialhilfe erforderlich sind, wenn es sich nicht um eine Bagatellerkrankung handelt und der Aufenthalt der bedürftigen Person nicht nur kurzzeitig ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis: Leitsatz (Juris)
Wegen Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG sind die Tatbestandsmerkmale der Unerlässlichkeit und der Sicherung der Gesundheit in § 6 Abs. 1 Satz 1 2. Var. AsylbLG weit auszulegen. Hinreichend ist die Erforderlichkeit zur Sicherung der Gesundheit im Sinne eines Behandlungsbedarfs, der über Bagatellerkrankungen hinausgeht. Geboten ist dann zumindest bei Personen, die sich nicht nur kurzzeitig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, die medizinische Versorgung mit allen Leistungen nach §§ 47 ff. SGB XII bzw. nach dem SGB V.

6.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

6.1 – Ärztliche Hilfe für Menschen ohne Papiere

Die Bundesregierung weist darauf hin, dass Menschen auch ohne gültige Papiere in Deutschland einen Anspruch auf medizinische Versorgung haben.

Auch Ausländer, deren Asylantrag rechtskräftig abgelehnt wurde und die danach untergetaucht sind, sind leistungsberechtigt nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), heißt es in der Antwort (BT-Drs. 19/3366 – PDF, 186 KB) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (BT-Drs. 19/2596 – PDF, 164 KB) der Fraktion Die Linke. Die Regelungen des Gesetzes erlaubten eine angemessene gesundheitliche Versorgung auch dieses Personenkreises.

Grundsätzlich müsse eine geplante medizinische Versorgung nach dem AsylbLG von dem Leistungsberechtigten vorher bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Da für Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel oder Duldung die Unterrichtungspflichten gegenüber den Ausländerbehörden gelten, könne es sein, dass diese Ausländer in der Folge von einer geplanten medizinischen Behandlung absehen.

weiter: www.juris.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker