Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht – Beschluss vom 16.08.2018 – Az.: 11 LA 190/17

BESCHLUSS

In der Verwaltungsrechtssache

des Herrn xxx,
– Klägers und Zulassungsantragstellers –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

die Polizeidirektion Hannover,
Waterloostraße 9, 30169 Hannover
– Beklagte und Zulassungsantragsgegnerin –

wegen Feststellung der Rechtswidrigkeit polizeilicher Maßnahmen
– Antrag auf Zulassung der Berufung –

hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht -11. Senat – am 16. August 2018 beschlossen:
 

Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover – Einzelrichter der 10. Kammer – vom 24. April 2017 zugelassen.

Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 11 LB 464/18 geführt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
 

GRÜNDE

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Der Kläger begehrt mit der von ihm erhobenen Klage die Feststellung, dass seine von Beamten der Beklagten durchgeführte Kontrolle sowie das im Anschluss ausgesprochene Verbot der Teilnahme an „sämtlichen Gegenveranstaltungen für den Zeitraum der PEGIDA-Versammlung” am 28. Dezember 2015 rechtswidrig waren.

Anlässlich einer für den 28. Dezember 2015 angezeigten Versammlung der PEGIDA Hannover ordnete der Leiter der Polizeiinspektion Mitte am 21. Dezember 2015 die Einrichtung von Kontrollstellen gemäß § 14 Nds. SOG an. Erfasst waren auch Kontrollstellen bei sich ergebenden Gegenveranstaltungen in Form von Spontan-/Eilversammlungen am jeweiligen Versammlungsort. In örtlicher Nähe zu der PEGIDA-Versammlung versammelten sich am 28. Dezember 2015 Gegendemonstranten. Die Polizei ordnete eine Personengruppe von bis zu 100 Personen als Versammlung ein und belegte sie mit Kontrollmaßnahmen. In einer (kleineren) Personengruppe befand sich der Kläger, der bei der Kontrolle um ca. 18.15 Uhr an der Kontrollstelle Georgstraße/Ecke Baringstraße eine Dose Pfefferspray mit sich führte, die sodann sichergestellt wurde. Zur Sache machte der Kläger keine Aussagen. Mitglieder der Personengruppe gaben an, sich auf dem Weg zu einer Gegendemonstration zu befinden. Dem Kläger wurde deshalb die Teilnahme an sämtlichen Gegenveranstaltungen nach § 10 Abs. 3 NVersG verboten. Im Anschluss an die Kontrolle wurde der Kläger entsprechend der Kontrollstellenanordnung zunächst in einen Gefangenenkraftwagen verbracht und dann bis Ende der PEGIDA-Versammlung im Polizeigewahrsam gehalten. Auf den Antrag des Klägers nach § 19 Abs. 2 Nds. SOG auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Ingewahrsamnahme stellte das Amtsgericht Hannover mit Beschluss vom 31. März 2017 (22 W 7/16) fest, dass die sich an die ab 18.20 Uhr erfolgte vorläufige Festnahme anschließende bis 22.40 Uhr andauernde gefahrenabwehrrechtliche Ingewahrsamnahme dem Grunde nach rechtswidrig war.

Das Verwaltungsgericht hat die von dem Kläger erhobene Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. darauf abgestellt, dass dem Kläger das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Personalienfeststellung und des Versammlungsverbots fehle. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben, weil nicht ersichtlich sei, ob und ggf. wann und unter welchen Umständen dem Kläger eine Wiederholung der Situation konkret drohen könnte. Die Feststellung der Identität des Klägers und das ausgesprochene Versammlungsverbot begründeten zwar – zugunsten des Klägers unterstellt – ein Rehabilitationsinteresse, doch bedürfe der Kläger zur Genugtuung nicht der Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen. Denn das Amtsgericht Hannover habe mit dem Beschluss vom 31. März 2017 allumfassend dem Kläger Genugtuung gewährt. Gegenstand der Entscheidung sei zwar (nur) die vorläufige Festnahme und anschließende Ingewahrsamnahme des Klägers nach dem Ausspruch des Verbots, an der Versammlung teilzunehmen. Für den außenstehenden Betrachter, auf den es für die Beurteilung der Diskriminierungswirkung ankomme, stelle sich das Geschehen jedoch als einheitlicher Akt dar: der Kläger sei nach der Identitätsfeststellung, die allenfalls fünf Minuten zwischen 18.15 Uhr und 18.20 Uhr andauern konnte, und dem Ausspruch des Versammlungsverbots um 18.20 Uhr in dem Zeitraum von 18.20 Uhr bis 22.40 Uhr festgenommen und in Gewahrsam genommen worden. Festnahme und Ingewahrsamnahme seien nicht nur weitaus stärkere und die anderen Verhaltensweisen der Beklagten überformende Verhaltensweisen, die dem Betrachter rehabilitationsbedürftig auffallen könnten, sie hätten auch einen bedeutend längeren Zeitraum als die allenfalls fünfminütige im hiesigen Klageverfahren zum Spruch gestellte Verhaltensweise der Beklagten eingenommen. Für den nicht juristisch geschulten Betrachter stelle sich der gesamte Geschehensablauf ohnehin als einheitlich – und damit vom Amtsgericht abschließend bewertet – dar. Damit habe der Kläger bereits ausreichend Genugtuung erfahren und keinen Bedarf an einer darüberhinausgehenden Rehabilitierung. Soweit sich der Kläger darauf berufe, dass mit der Feststellung seiner Personalien und dem Versammlungsverbot in seine Grundrechte, insbesondere aus Art. 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 GG eingegriffen worden sei, fehle der Klage auch das Rechtsschutzbedürfnis. Das Amtsgericht habe den für den Außenstehenden einheitlichen Geschehensablauf mit dem Ausspruch des Verbots, an der Versammlung teilzunehmen, und der vorläufigen Festnahme bereits geprüft und im Sinne des Klägers beantwortet.

Die Berufung ist zuzulassen, weil aus den von dem Kläger fristgerecht und hinreichend dargelegten Gründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der das Urteil des Verwaltungsgerichts tragenden Gründe bestehen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger bei zu seinen Gunsten unterstelltem Rehabilitationsinteresse aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Hannover vom 31. März 2017 zur Genugtuung nicht der. Feststellung der Rechtswidrigkeit der Identitätsfeststellung und des Versammlungsverbots bedürfe und ihm deshalb das erforderliche Feststellungsinteresse fehle, begegnet aus den vom Kläger dargelegten Gründen ernstlichen Zweifeln. Das Amtsgericht Hannover hat ausweislich des Tenors und der Gründe seiner Entscheidung ausschließlich die Rechtswidrigkeit, der sich an die ab 18.20 Uhr erfolgte vorläufige Festnahme anschließenden bis 22.40 Uhr andauernden gefahrenabwehrrechtlichen Ingewahrsamnahme festgestellt. Gegenstand seiner Entscheidung waren, wie das Amtsgericht in den Gründen ausdrücklich festgestellt hat, nicht die strafprozessualen Maßnahmen, d.h. die zunächst erfolgte Ingewahrsamnahme nach §§ 127, 127 b StPO aufgrund des Anfangsverdachts einer Straftat nach §§ 3 Abs. 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 NVersG, sondern die im Anschluss daran erfolgte Ingewahrsamnahme aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen nach §§ 18 Abs. 1 Nr. 2, 19 Nds. SOG. Ebenso wenig hat das Amtsgericht Feststellungen zur Rechtmäßigkeit der von dem Kläger im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung gestellten Maßnahmen der Identitätsfeststellung und des Versammlungsverbots getroffen. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass sich der gesamte Geschehensablauf für den nicht juristisch geschulten Betrachter als einheitlich – und damit vom Amtsgericht abschließend bewertet – dargestellt habe, begegnen Bedenken, weil es sich hier nicht um eine einheitliche polizeiliche Maßnahme handelt, sondern um einen Geschehensablauf, bei dem einzelne polizeiliche Maßnahmen zeitlich nacheinander erfolgt und damit objektiv voneinander abtrennbar sind. Aus denselben Gründen gibt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts zum fehlenden Rechtsschutzbedürfnis Anlass zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung.

Das Zulassungsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124 a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 6 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).