Tacheles Rechtsprechungsticker KW 40/2018

1.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – Sächs. LSG, Urt. v. 14.09.2018 – L 7 AS 1167/15

Konzept der Landeshauptstadt Dresden zu Bedarfen für Unterkunft im Wesentlichen bestätigt

Das LSG Chemnitz hatte sich zum zweiten Mal mit der Frage zu befassen, wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft nach dem SGB II in Dresden sein dürfen.

Die arbeitslose Klägerin begehrte für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.05.2013 für ihre Unterkunftskosten etwas mehr, nämlich für die Zeit ab 01.01.2013 6,71 Euro monatlich mehr, als das beklagte Jobcenter Dresden ihr bewilligt hatte.

Beim SG Dresden hatte die Klage Erfolg.

Das LSG Chemnitz hat dieses Urteil und die Bescheide des Jobcenter teilweise geändert und der Klägerin für 2013 monatlich 3,25 Euro mehr zugesprochen.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts erfüllt auch das dem Stadtratsbeschluss der Landeshauptstadt Dresden vom 30.05.2013 zugrunde liegende, im IWU II vom 27.03.2013 niedergelegte und nach dem Wortlaut des Beschlusses für Zeiträume ab 01.01.2013 geltende Konzept grundsätzlich die nach der Rechtsprechung des BSG an ein “schlüssiges Konzept” zu stellenden Anforderungen. Es verbleibe daher bei folgenden Angemessenheitsgrenzen (Bruttokaltmiete nach IWU II): Ein-Personen-Haushalt: 304,79 Euro, Zwei-Personen-Haushalt: 377,61 Euro, Drei-Personen-Haushalt: 454,11 Euro, Vier-Personen-Haushalt: 522,31 Euro, Fünf-Personen-Haushalt: 630,51 Euro.

Entgegen dem Sozialgericht erwachse eine Unschlüssigkeit von IWU I und IWU II nicht daraus, dass bei der Ermittlung der Angebotsmieten die Neuvertragsmieten aus dem Mietspiegeldatensatz des qualifizierten Mietspiegels mit dem Mietpreisindex im Verbraucherpreisindex für das Land Sachsen inflationiert worden sind.

Das Landessozialgericht hat – anders als noch bei seiner ersten Entscheidung zu den Unterkunftskosten in Dresden – die Revision nicht zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Chemnitz Nr. 6/2018 v. 28.09.2018: www.juris.de

1.2 – Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss v. 27.08.2018 – L 7 AS 705/18 B ER

Orientierungssatz (Redakteur)
Keine Gewährung der Mietkaution für die Tochter, denn sie ist weder zur Mietzahlung noch zur Zahlung der Mietkaution verpflichtet (vgl. BSG Urteil vom 18.11.2014 – B 4 AS 3/14 R).

Leitsatz (Juris)
1. Wer aus einem Mietvertrag nicht zur Zahlung der Miete und der Kaution verpflichtet ist, hat auch keinen Anspruch gegen den Grundsicherungsträger auf Übernahme der Mietkaution nach § 22 Abs. 6 SGB II. Das Kopfteilprinzip führt bei einer gemeinsam bewohnten Wohnung nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, denn ein nicht am Mietvertrag Beteiligter würde sonst für unerfüllte Mietvertragsforderungen mithaften und wäre durch Rückzahlungsverpflichtungen nach § 42a Abs. 1 Satz 3 SGB II belastet.

2. Zu den Voraussetzungen der Gewährung eines Mietkautionsdarlehens an einen Leistungsempfänger nach dem SGB XII gem. § 19 Abs. 2 i.V.m. §§ 42 Nr. 4, 42a Abs. 1, 35 Abs. 2 Satz 5, 6 SGB XII.

3. Kein Anspruch auf Übernahme der Mietkaution nach dem SGB II/SGB XII für eine möblierte Wohnung mit Komplettausstattung auf gehobenem Niveau und monatlichem Reinigungsservice.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

1.3 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 16.08.2018 – L 19 AS 2334/17 – Revision zugelassen

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Konzept zur Ermittlung der Angemessenheit der Unterkunftskosten im Hochsauerlandkreis 2014 (von der Analyse & Konzepte Beratungsgesellschaft für Wohnen) ist schlüssig i.S.d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

2. Analyse & Konzepte geht methodisch davon aus, dass es zulässig ist, das Gebiet eines kommunalen Leistungsträgers in seinen kommunalverfassungsrechtlichen Grenzen als Raum der Datenerhebung (Vergleichsraum) festzulegen, auch wenn innerhalb dieses Gebietes kein einheitlicher Wohnungsmarkt besteht.

3. Es ist zulässig, dass bei der Bestimmung des Vergleichsraums, der maßgebend für die Bildung von Angemessenheitsgrenzen bzw. für die räumliche Begrenzung der Datenerhebung ist, eine Orientierung an formalen (zumeist historisch gewachsenen oder begründeten) kommunalverfassungsrechtlichen Gegebenheiten und damit an dem Gebiet des kommunalen Grundsicherungsträgers als zusammenhängendes Verwaltungsgefüge erfolgt, sofern einer etwaigen Heterogenität der Wohnungsmärkte im Konzept Rechnung getragen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.04.2017 – L 20 SO 418/14) und innerhalb der konkreten Angemessenheit die Zumutbarkeit eines Umzugs im Einzelfall geprüft wird.

4. Die Bildung eines Vergleichsraums (als Raum der Datenerhebung) mit unterschiedlichen Preiszonen – Wohnungsmarkttypen – bei der Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenzen im Wege eines schlüssigen Konzepts ist als zulässig anzusehen (vgl. LSG NRW, Urteil vom 24.04.2017 – L 20 SO 418/14; LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 31.01.2017 – L 6 AS 134/15 und vom 19.01.2018 – L 3 AS 10/16; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.11.2016 – L 3 AS 137/14; LSG Thüringen, Urteil vom 08.07.2015 – L 4 AS 718/14; a.A. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 11.07.2017 – L 10 AS 333/16, LSG Sachsen, Beschluss vom 14.12.2017 – L 7 AS 513/16 B ER, LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.05.2017 – L 5 AS 547/16; LSG Bayern, Urteil vom 28.03.2018 – L 11 AS 620/16; siehe auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteile vom 31.01.2018 – L 5 AS 201/17 und vom 07.03.2018 – L 5 AS 376/16 zur Zulässigkeit der Bildung von Wohnungsmarkttypen durch Clusteranalyse mehrere Vergleichsräume übergreifend). Dies gilt auch dann, wenn in den sog. Wohnungsmarkttypen Kommunen zusammengefasst sind, die ggf. räumlich nicht aneinandergrenzen, sofern der Heterogenität der Wohnungsmärkte im Konzept Rechnung getragen und der homogene Wohn- und Lebensbereich, in dem einem Leistungsberechtigten ein Umzug zugemutet werden kann, im Rahmen der Prüfung der konkreten Angemessenheit eigenständig geprüft wird.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

Hinweis:
SG Dortmund, Urteil v. 19.02.2016 – S 62 SO 444/14 – Berufung läuft noch

SG Dortmund: Gerich tkippt Mietobergrenze für Sozialhilfe-Empfängerin im Hochsauerlandkreis – Stadt Brilon

1.4 – LSG München, Beschluss v. 04.09.2018 – L 11 AS 788/18 B PKH

Leitsatz (Juris)
Die Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginnt regelmäßig nach erfolgter Anhörung zu laufen, es sei denn, es hat zu einem vorhergehenden Zeitpunkt bereits eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger (äußerer und innerer) Tatsachen bestanden.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – SG Bayreuth, Beschluss v. 25.09.2018 – S 17 AS 567/18 ER

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Sanktion i. H. v. 30% rechtswidrig, denn es lag keine qualifizierte Pflichtverletzung i. S. d. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II vor. Die diskontinuierlichen Bewerbungsbemühungen sind nicht als Weigerung im Sinne des § 31 SGB II zu werten.

2. Das JobCenter war in Ermangelung einer konsensualen Abänderung oder einer wirksamen Kündigung der Eingliederungsvereinbarung an diese gebunden, das JC konnte sie nicht durch einseitigen Erlass eines Verwaltungsaktes ohne vorherige Kündigung ersetzen.

Quelle: fs1.directupload.net

3.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

3.1 – LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. August 2018 (Az.: L 9 SO 397/18 B ER):

LSG NRW verpflichtet Sozialhilfeträger im Wege der einstweiligen Verfügung zur Übernahme von ungedeckten Heimpflegekosten. Dr. Ulbrich & Kaminski Rechtsanwälte

Volltext hier: https://www.ulbrich-kaminski.de/

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Bejahung der Bedürftigkeit gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII, wenn zwar bis ca. 11 Monate vor der Beantragung von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII von den Konten der Antragstellerin erhebliche Beträge abgehoben wurden, diese Konten aber damals nicht von ihr, sondern im Wesentlichen von ihrem zwischenzeitlich verstorbenen Gatten verwaltet worden sind.

2. Zur Bejahung einer Eilbedürftigkeit eines nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG eingereichten Antrags nicht nur in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag, sondern auch für den Zeitraum davor, weil durch die Ablehnung von Zahlungen für die stationäre Pflege (§ 65 SGB XII) auch für die Vergangenheit ein schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil droht und damit ein besonderer Nachholbedarf bedingt durch die Verweigerung von Leistungen für die Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt. Dies ist gerade dann der Fall, wenn der Heimträger bereit ist, auf die Räumung aus der Einrichtung bei Begleichung der rückständigen Mieten zu verzichten. Bei einer Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Leistung ausschließlich für die Zukunft besteht hier die unmittelbar wirkende Gefahr, dennoch den Wohnplatz in dieser Einrichtung zu verlieren und damit obdachlos zu werden. In dieser Situation wird sich überdies aufgrund der bestehenden Heimschulden kein anderes Pflegeheim aufnahmebereit zeigen.


3.2 – Hessisches Landessozialgericht, Urt. v. 09.05.2018 – L 4 SO 214/16 – anhängig BSG unter dem Az.: B 8 SO 16/18 R

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Zur Kostenübernahme für die Anschaffung und den Umbau eines Kraftfahrzeugs (Kleinbus) im Rahmen der Eingliederungshilfe nach dem SGB XII (hier im Einzelfall bejahend) und zur Frage der Qualität des Eingliederungsziels.

2. Behinderte Menschen müssen sich nicht auf bloße Eingliederung in häusliches Umfeld verweisen lassen, sondern hinsichtlich des Eingliederungsziels ist nach alledem daher hinreichend, dass die Begegnung und den Umgang mit anderen Menschen im Sinne einer angemessenen Lebensführung gefordert wird.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.3 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 13.09.2018 – L 7 SO 4189/16

Ein Anspruch auf Landesblindenhilfe nach dem Blindenhilfegesetz Baden-Württemberg ist weder vererbbar noch übergangsfähig i.S. des § 56 SGB I.

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die hier streitige Landesblindenhilfe weist – ebenso wie Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII, insbesondere Blindenhilfe nach § 72 SGB XII – einen höchstpersönlichen Charakter auf und ist daher nicht übergangsfähig. Der höchstpersönliche Charakter der Landesblindenhilfe kommt zunächst in § 4 Satz 1 BliHG zum Ausdruck, wonach – wie im Recht der Sozialhilfe (§ 17 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) – eine Übertragung, Verpfändung und Pfändung des Anspruchs auf Landesblindenhilfe ausgeschlossen ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

4.1 – Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 23.04.2018 – S 5 SO 3075/17

Hilfe zur Pflege; Pflegesachleistung; Kostenerstattung; Unterstützung am Arbeitsplatz; anzurechnendes Einkommen; zweckbestimmte Einnahme; Einkommensgrenze; Pflegegeld; Nachranggrundsatz; gleichartige Leistungen anderer Träger

Leitsatz (Juris)
1. Bei den Pflegegeldsätzen nach § 64a SGB XII handelt es sich um feste Beträge, die nicht im Einzelfall erhöht werden können. Ein Pflegebedürftiger kann daher kein „ergänzendes“ Pflegegeld für eine besondere Pflegekraft beanspruchen.

2. Der Begriff der „häuslichen“ Pflegehilfe nach § 64b SGB XII dient allein der Abgrenzung zur stationären Pflege. Für die Einstufung als häusliche Pflegehilfe kommt es nicht auf den Aufenthaltsort des Pflegebedürftigen an, sondern allein auf die Art der Leistung: Wird die Pflege von einem ambulanten Pflegedienst oder einer einzelnen Pflegekraft durchgeführt, handelt es sich um „häusliche“ Pflege – unabhängig davon, ob sie zu Hause beim Pflegebedürftigen erfolgt oder anderswo, etwa an dessen Arbeitsplatz.

3. Der Ausschluss von Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 63b Abs. 1 SGB XII setzt voraus, dass der Pflegebedürftige gleichartige Leistungen eines anderen Trägers tatsächlich erhält. Ein möglicher Anspruch auf die anderweitige Leistung genügt nicht.

4. Hat der Sozialhilfeträger zu Unrecht eine Pflegesachleistung nach § 64b SGB XII abgelehnt und beschafft sich der Pflegebedürftige diese daraufhin selbst, muss ihm der Sozialhilfeträger die Kosten hierfür erstatten; § 13 Abs. 3 S. 1 SGB V findet entsprechende Anwendung.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.2 – SG Gießen, Urt. v. 14.08.2018 – S 18 SO 65/16

Hilfe zur Pflege für stationäre Unterbringung in Pflegeheim
Das SG Gießen hat entschieden, dass eine Sterbegeldversicherung im Einzelfall von der Verwertung ausgeschlossen sein kann, wenn deren Zweckbindung verbindlich festgelegt ist.

Volltext: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5.1 – LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 22.08.2018 – L 2 EG 8/18

Elterngeldberechnung nach Arbeitsplatzverlust

Das LSG Celle-Bremen hat entschieden, dass sich der Zeitraum zur Elterngeldberechnung ausnahmsweise verschieben kann, wenn die werdende Mutter nach einem Arbeitsplatzverlust wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung keinen neuen Job finden konnte und sich deswegen ihr Erwerbseinkommen in den Monaten vor der Geburt vermindert hat.

Quelle: www.juris.de

5.2 – 19-Jährige mit Down-Syndrom erstreitet Grundsicherung

Die 19-Jährige arbeitet in den Herforder Werkstätten und verdient 80 Euro im Monat. Aufgrund des geringen Verdienstes steht der Herforderin Grundsicherung zu. Doch die Auszahlung wird ihr und vielen anderen Menschen mit Behinderung aufgrund der Neufassung eines Paragrafen im Sozialgesetzbuch verwehrt. Dagegen wehrt sich Familie Glaub mit Unterstützung der Lebenshilfe, die nach einem monatelangen Kampf nun endlich Erfolg hat. Denn das Sozialgericht Detmold hat entschieden, dass Kim-Lea Glaub Anspruch auf Grundsicherung hat (AZ: S 2 SO 15/18).

weiter: www.lz.de

Hinweis:
Sozialgericht Detmold, Urt. v. 14.08.2018 – S 2 SO 15/18

Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Auch bei Personen im Eingangs- bzw. Berufsbildungsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen kann eine volle Erwerbsminderung auf Dauer unterstellt werden (SG Augsburg, Urteil v. 16.02.2018 – S 8 SO 143/17).

5.3 – Anmerkung zu:  BVerwG 5. Senat, Urteil vom 24.11.2017 – 5 C 15/16

Autor: Dr. Rainer Störmer, RiBVerwG

Keine Anrechnung von Pflegeversicherungsgeld auf das Pflegegeld nach § 39 SGB 8

Leitsätze
1. Pflegegeld der gesetzlichen Pflegeversicherung gemäß § 37 SGB XI (juris: SGB 11) kann nicht auf das nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII (juris: SGB 8) für die Kosten für die Pflege und Erziehung des Pflegekindes zu gewährenden Pflegegeldes angerechnet werden.

2. § 37 Abs. 2a SGB VIII verpflichtet den Jugendhilfeträger nicht, aus Gründen der Hilfekontinuität bei der Bemessung des Pflegegeldes gemäß § 39 SGB VIII den pauschalierten Satz des Grundbetrags für Pflege und Erziehung des zuvor zuständigen Jugendhilfeträgers zugrunde zu legen.

Quelle. Juris: www.juris.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker