Verwaltungsgericht Kassel – Beschluss vom 27.09.2018 – Az.: 4 L 2035/18.KS


BESCHLUSS

In dem Verwaltungsstreitverfahren

des Herrn xxx,
Antragstellers,

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen,

gegen

den Werra-Meißner-Kreis, vertreten durch den Kreisausschuss, Schlossplatz 1, 37269 Eschwege,
Antragsgegner,

wegen    Ausländerrechts

hat das Verwaltungsgericht Kassel – 4. Kammer – durch
Vorsitzenden Richter am VG xxx
Richter am VG xxx
Richterin am VG xxx
am 27.09.2018 beschlossen:
 

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 02.08.2018 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.07.2018 wird angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Dem Antragsteller wird für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt Sven Adam, Lange Geismarstr. 55, 37073 Göttingen beigeordnet. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt mit der Maßgabe, dass Kosten, die bei einer Beiordnung eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts oder einer dort niedergelassenen Rechtsanwältin nicht entstanden wären, nicht zu erstatten sind (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 3 ZPO).

GRÜNDE

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30.07.2018 anzuordnen,

ist zulässig, da die vom Kläger nachträglich gegen den Bescheid vom 30.07.2018 erhobene Klage das im vorliegenden Fall gegebene Rechtsmittel ist. Die Kammer ist der Ansicht, dass im vorliegenden Fall ein Vorverfahren nach § 68 VwGO entfällt. Gemäß § 16a Abs. 1 HessAGVwGO i.V.m. Ziffer 2.6 der Anlage zu § 16a HessAGVwGO entfällt ein Vorverfahren bei „Entscheidungen im Aufenthaltsrecht“. Die Kammer versteht diese Regelung umfassend dahin (vgl. den rechtlichen Hinweis vom 23.08.2018), dass alle Entscheidungen gemeint sind, die im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet ergehen, mithin auch Zuweisungsentscheidungen nach dem Landesaufnahmegesetz (LAG).

Der Antrag ist auch begründet. Denn der streitbefangene Bescheid ist an § 49 und § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG zu messen, worauf der Antragsgegner im rechtlichen Hinweis vom 23.08.2018 hingewiesen worden ist. Der Antragsteller ist nämlich bis zur Bekanntgabe des Bescheids vom 30.07.2018 auf Grund der Verfügung vom 19.06.2018 seit dem 19.06.2018 gemäß § 3 LAG in der Gemeinschaftsunterkunft xxx in xxx untergebracht gewesen. Der Bescheid vom 30.07.2018, mit dem der Antragsteller mit Wirkung vom 30.07.2018 in der Gemeinschaftsunterkunft in der xxx in xxx untergebracht worden ist, stellt sich mithin als Abänderung der Entscheidung über die Unterbringung in der Gemeinschaftsunterkunft in xxx dar. Insoweit hätte es dem Antragsgegner oblegen, Ermessen auszuüben. Die Kammer lässt es in dieser Hinsicht dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Entscheidung vom 30.07.2018 über die anderweitige Unterbringung um einen nicht begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 49 Abs. 1 oder einen begünstigenden Verwaltungsakt i.S.d. § 49 Abs. 2 HVwVfG handelt. Denn nach beiden Vorschriften („kann“) hätte der Antragsgegner eine Ermessensentscheidung treffen und diese gemäß § 39 Abs. 1 Satz 3 HVwVfG begründen müssen (der vom Bevollmächtigten des Antragstellers herangezogene § 53 Abs. 1 Satz 2 AsylG kommt nicht zur Anwendung, da die Unterbringung des Antragstellers auf dem LAG beruht). Dem Bescheid sind jedoch keinerlei Ermessenserwägungen zu entnehmen. Soweit der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 16.08.2018 die Gründe für die anderweitige Unterbringung des Antragstellers dargelegt und Ausführungen zu der persönlichen Situation des Antrag-stellers im Hinblick auf soziale Bindungen und gesundheitliche Probleme verbunden mit der Möglichkeit ärztlicher Versorgung gemacht hat, ändert dies nichts an der rechtlichen Beurteilung, weil § 114 Satz 2 VwGO zwar die Ergänzung von Ermessenserwägungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorsieht, nicht aber deren erstmalige Vornahme.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 1 Abs. 2 Ziffer 1, 53 Abs. 2 Ziffer 2 und 52 Abs. 2 GKG, wobei die Kammer in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Auf-fangstreitwert nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit um die Hälfte reduziert.

Aus den vorstehend genannten Gründen war dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu entsprechen.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.