Familie aus dem Landkreis Göttingen erstreitet vor dem Bundessozialgericht eine Grundsatzentscheidung zur Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen aus dem AsylbLG

In einem Grundsatzverfahren (Az.: B 7 AY 2/18 R) mit Bedeutung für das gesamte Bundesgebiet hat eine Familie aus dem Landkreis Göttingen am heutigen Tag vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einen Erfolg erzielt. Das BSG hob auf eine Revision der Kläger die vorangegangenen klageabweisenden Urteile des Sozialgerichts Hildesheim (Az.: S 42 AY 5/16) und des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 AY 40/16) auf und verurteilte den verklagten Landkreis Göttingen zur Verzinsung eines Nachzahlungsanspruches in Höhe von 783,75 € ab dem 14.08.2013.

Die Familie aus Algerien lebt seit 1993 in Deutschland und bezog mehr als 20 Jahren von dem Landkreis Göttingen lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Für den Zeitraum 01.06.2009-31.12.2010 musste der Landkreis nach einer erfolgreichen Klage der Familie weitere Kosten der Unterkunft als zusätzliche Grundsicherungsleistungen zahlen, die vorher rechtswidrig vorenthalten worden waren. Die beantragte Verzinsung der Nachzahlung lehnte der Landkreis bis heute ab.

Das Bundessozialgericht hat heute erstmals für den Rechtsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) festgelegt, dass erfolgreich eingeklagte und damit zuvor rechtswidrig vorenthaltene Nachzahlungen zu verzinsen sind“, freut sich der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der die Kläger vertritt, über den Erfolg des Verfahrens. Bislang hat die Rechtsprechung die Klagen auf die Verzinsung von Nachzahlungsansprüchen im Bereich des AsylbLG in der Regel damit zurückgewiesen, dass für die Verzinsung keine Rechtsgrundlage bestünde. „Das BSG sieht dies anders und hat den Landkreis zur Gewährung von Prozesszinsen nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verurteilt. Diese Entscheidung wirkt sich auf alle Verfahren aus, in denen höhere AsylbLG-Leistungen durch eine Klage erstritten werden“ so Adam weiter zur Bedeutung des Verfahrens. 

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen bislang noch nicht vor. Der Terminsbericht des BSG ist allerdings hier abrufbar:

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Verhandlungen/DE/2018/2018_10_25_B_07_AY_02_18_R.html