Sozialgericht Hildesheim – Urteil vom 19.10.2018 – Az.: S 42 AY 1/18

URTEIL

In dem Rechtsstreit

xxx,
– Klägerin –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Stadt Göttingen, – Fachdienst Recht -, vertreten durch den Oberbürgermeister,
Hiroshimaplatz 1-4, 37083 Göttingen
– Beklagte –

hat die 42. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am 19. Oktober 2018 durch den Richter am Sozialgericht xxx und die ehrenamtlichen Richter xxx und xxx für Recht erkannt:
 

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 19. April 2017 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2017 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 02. August bis zum 11. November 2017 privilegierte Leistungen nach § 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII analog im gesetzlichen Umfang zu gewähren.


Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
 


TATBESTAND

Die Klägerin erstrebt die Bewilligung privilegierter Leistungen nach § 2 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) in Verbindung mit dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) — Sozialhilfe — analog für die Zeit vom 01. August bis zum 11. November 2017.

Die 19xx geborene Klägerin ist ivorische Staatsangehörige und bezog seit Dezember 2013 Leistungen nach dem AsylbLG, zuletzt privilegierte Leistungen. Sie nahm zum 02. August 2017 eine Berufsausbildung als Frisörin auf. Die monatliche Bruttovergütung betrug 420,– Euro im ersten Ausbildungsjahr.

Die Stadt Göttingen lehnte mit Bescheid vom 08. September 2017 die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG ab und begründete dies damit, dass aufgrund der Förderungsfähigkeit der Ausbildung gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB XII kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII bestehe.

Dagegen legte die Klägerin am 12. September 2017 Widerspruch ein

Daraufhin bewilligte die Stadt nach Abbruch der Ausbildung mit Bescheid vom 15. Dezember 2017 privilegierte Leistungen ab dem 12. November 2017. Mit Teilabhilfebescheid gewährte die Stadt Göttingen für den 01. August 2017 privilegierte Leistungen und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Sie begründete dies damit, dass die Klägerin aufgrund der förderungsfähigen Ausbildung vom Leistungsbezug ausgeschlossen sei. Eine besondere Härte mit einem atypischen Lebenssachverhalt liege nicht vor. Der fehlende Anspruch auf BAB begründe keine besondere Härte. Der Gesetzgeber habe mit § 132 SGB III eine spezialgesetzliche Regelung zur Ausbildungsförderung getroffen.

Dagegen hat die Klägerin am 08. Januar 2018 Klage erhoben.

Sie trägt vor:
Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport habe zwischenzeitlich am 04. Oktober 2017 einen Erlass herausgegeben, nach dem Leistungsbeziehern nach § 2 AsylbLG während einer förderungsfähigen Ausbildung als Härtefall nach § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB XII Leistungen zu bewilligen seien. Auf den Beschluss des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 13. Februar 2018 — L 8 AY 1/18 B ER — werde hingewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 19. April 2017 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2017 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 02. August bis zum 11. November 2017 privilegierte Leistungen nach § 2 Absatz 1 AsylbLG in Verbindung mit dem SGB XII analog im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt unter Bezugnahme auf die erlassenen Bescheide vor:
Es lägen keine Anhaltspunkte für eine besondere Härte vor.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
 
 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage hat Erfolg.

Die Kammer konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf gemäß § 124 Absatz 2 SGG verzichtet haben.

Der Bescheid der Beklagten vom 19. April 2017 in Gestalt des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom 15. Dezember 2017 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten.

Die Klägerin hat zur Überzeugung der Kammer Anspruch auf privilegierte Leistungen für die Zeit vom 01. August bis zum 11. November 2017.

Gemäß § 2 Absatz 1 AsyIbLG ist abweichend von §§ 3 bis 7 das SGB XII auf diejenigen Leistungsberechtigten entsprechend anzuwenden, die sich seit 15 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet aufhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben.

Die Klägerin war im streitigen Zeitraum leistungsberechtigt nach § 1 Absatz 1 Nr. 4 und 5 AsylbLG, hielt sich mehr als 15 Monate im Bundesgebiet auf und beeinflusste nicht selbst rechtsmissbräuchlich die Dauer ihres Aufenthaltes. Sie ist im vorliegenden Einzelfall zur Überzeugung der Kammer als Auszubildende nicht gemäß § 22 Absatz 1 Satz 1 SGB XII vom Leistungsbezug ausgenommen, weil die Ausnahmeregelung des § 22 Absatz 1 Satz 2 SGB XII eingreift. Demnach können in besonderen Härtefällen Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel als Beihilfe oder Darlehen gewährt werden, wobei der Härtefall die Ermessensausübung im Regelfall indiziert.

Nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 04. Oktober 2017 liegt ein unbilliger Härtefall vor, wenn Asylberechtigte mit hoher Bleibeperspektive von der Ausbildungsförderung ausgeschlossen würden, sobald sie nach 15 Monaten privilegierte Leistungen erhielten. Dem LSG Niedersachsen-Bremen mit Beschluss vom 13. Februar 2018 ist zu folgen, dass eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung mit Leistungsbeziehern nach dem SGB II erfolgt. Die Leistung ist im vorliegenden Einzelfall als Zuschuss zu gewähren, da ein Darlehen zu einer weiteren Ungleichbehandlung der Klägerin führen würde.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Absatz 1 SGG.

Gemäß § 144 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Absatz 2 SGG bedarf die Berufung nicht der Zulassung, weil hier die Beschwer der Beklagten oberhalb des Schwellenwertes von 750,– Euro liegt.


Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.