Sozialgericht Nordhausen – Beschluss vom 23.10.2018 – Az.: S 15 AY 1517/18 ER

BESCHLUSS
 

In dem Rechtsstreit

xxx,
– Antragsteller –

Prozessbevollm.:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Eichsfeld,
vertreten durch den Landrat,
Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt
– Antragsgegner –

hat die 15. Kammer des Sozialgerichts Nordhausen durch ihren Vorsitzenden, Richter am Sozialgericht xxx, ohne mündliche Verhandlung am 23. Oktober 2018 beschlossen:
 

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen.
 

GRÜNDE

Nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren – wie hier – anders als durch Urteil oder im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz durch Beschluss endet. Das Gericht hat dabei unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalles nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Rahmen dieser unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind sowohl die Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens als auch die Gründe für die Klageerhebung bzw. Antragstellung zu beachten (Thüringer LSG, Beschluss vom 15. Februar 2008 – L 9 B 133/07 AS m.w.N.). Abgesehen von der in § 194 Satz 1 SGG ausgesprochenen Verweisung auf § 100 der Zivilprozessordnung (ZPO) finden die Vorschriften der ZPO bei der zu treffenden Kostenentscheidung keine Anwendung. Denn die besondere, den Eigenarten des sozialgerichtlichen Verfahrens angepasste Kostenregelung des SGG schließt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften nach § 202 SGG aus (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 Satz 3).

Im Rahmen der Ermessensausübung können aber gleichwohl die in den §§ 91 ff. ZPO enthaltenen allgemeinen Kostengrundsätze Berücksichtigung finden, um der Ermessensausübung einen hinreichend sicheren Prüfungsmaßstab zu Grunde legen zu können. Hieraus folgt im Allgemeinen, dass es sachgemäßem Ermessen entspricht, wenn auf den tatsächlichen (äußeren) Verfahrensausgang abgestellt wird, also dem Beteiligten die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, der (materiell) das erledigende Ereignis herbeigeführt hat (Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs durch den Beklagten, Verzicht auf die Durchführung des Rechtsstreits aus freien Stücken durch den Kläger (vgl. Zeihe, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, § 193 Rdnr. 7 a: Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 9. Auflage 2008, § 193 Rdnr. 12 ff.). Dies gilt in aller Regel aber dann nicht, wenn der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zum Verfahren gegeben und den geltend gemachten Anspruch auf Grund einer späteren Änderung der Sach- und Rechtslage sofort anerkannt hat (Rechtsgedanken der §§ 93 ZPO, 156 der Verwaltungsgerichtsordnung — VwGO -), so dass die Kostentragungspflicht dann gleichwohl beim Antragsteller bleibt. Führt also eine Änderung der Sach- und Rechtslage zur Erledigung, ist wesentlich darauf abzustellen, wie ohne diese Änderung voraussichtlich entschieden worden wäre. Auch entspricht es der Billigkeit, auf die Erfolgsaussichten vor dem erledigenden Ereignis abzustellen (Meyer-Ladewig, aa.O., Rdnr. 12 a m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen hat der Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in voller Höhe zu tragen. Der Antrag hatte in Zeitpunkt der Erledigung, die durch den Antragsgegner im Wege der Abhilfe herbeigeführt wurde, voraussichtlich Erfolg gehabt.
 


Rechtsmittel

Der Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 SGG unanfechtbar.