Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 08.11.2018 – Az.: S 59 AS 4198/18 ER


BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,

– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen, vertreten durch den Landrat,
Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen

– Antragsgegner –

hat die 59. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 8. November 2018 durch die Richterin xxx beschlossen:
 

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.

GRÜNDE

Es entspricht billigem Ermessen, dass der Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen hat.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Danach entscheidet das Gericht auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. Bei Erledigung des Rechtsstreits durch Klagerücknahme, angenommenes Anerkenntnis oder übereinstimmende Erledigungserklärung ist nach dem Rechtsgedanken der § 91 a Zivilprozessordnung (ZPO) und § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 193 Rdn. 13). Das Gericht hat dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheantrages sowie den Grund für den Rechtsschutzantrag und für die Erledigung zu berücksichtigen. Es ist auch das Veranlassungsprinzip, also inwieweit der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, zu beachten (Leitherer, a.a.O., Rdn. 12 b). Es besteht jedoch regelmäßig keine Pflicht zur weitergehenden Sachaufklärung (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 19.12.2007, L 5 B 1/07 BL, Rdn. 7, zitiert nach juris).

Auf den Antrag der Beteiligten war daher über die Kostentragung unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

Vorliegend hält es die Kammer für sachgerecht, dass der Antragsgegner die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu tragen hat. Dem liegt im Wesentlichen die Erwägung zu Grunde, dass der Antragsteller Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die streitgegenständlichen Leistungen für den Monat August 2018 mit Bescheid vom 06.06.2018 bewilligt. Gleichwohl waren diese Leistungen zum Zeitpunkt der Antragstellung beim hiesigen Sozialgericht unter dem 03.08.2018 nicht beim Antragsteller eingegangen. Vielmehr sind diese erst unter dem 09.08.2018 bei diesem eingegangen, weswegen dem Antragsgegner die Kostentragung aufzuerlegen war.

Der Beschluss ist nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar.