Tacheles Rechtsprechungsticker KW 49/2018

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urt. v. 28.11.2018 – B 14 AS 31/17 R

Orientierungssatz (Redakteur)
Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II sind nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II ausgenommen.

2. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken wegen des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 iVm Art 20 Abs 1 GG stehen einer Aufrechnung nicht grundsätzlich entgegen (vgl BSG vom 9.3.2016 – B 14 AS 20/15 R). Allerdings ist die Unterdeckung existenznotwendiger Bedarfe zu vermeiden (vgl BVerfG vom 23.7.2014 – 1 BvL 10/12 ua – BVerfGE 137, 34 RdNr 116 ff), zumal die Mietkaution nicht in die Bemessung des Regelbedarfs eingeflossen ist und ihre Tilgung längere Zeit dauern kann. Zur Vermeidung einer solchen Unterdeckung im Einzelfall stehen im SGB II indes mehrere Instrumente zur Verfügung, wie die abweichend von der Soll-Regelung in § 22 Abs 6 Satz 3 SGB II mögliche Erbringung der Mietkaution als Zuschuss, die zeitliche Aufrechnungsbegrenzung auf drei Jahre in entsprechender Anwendung von § 43 Abs 4 SGB II oder ein Erlass oder Teilerlass des Darlehens nach § 44 SGB II.

Quelle: www.bsg.bund.de

1.2 – BSG, Urt. v. 28.11.2018 – B 4 AS 46/17 R

Sozialgeld – Bedarfsgemeinschaft zwischen erwerbsfähigem Leistungsberechtigten und einem dauerhaft voll erwerbsgeminderten Partner

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Dass die Klägerin als Erwerbsminderungsrentnerin Anspruch auf Leistungen der Grund-sicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben kann, schließt Leistungen nach dem SGB II nicht von vornherein aus. Nach dem Wortlaut des § 19 Abs 1 Satz 2 SGB II erhalten nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte Sozialgeld, “soweit” sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII haben. Für eine Auslegung dieses “soweit” als “wenn”, um die Leistungsberechtigung nach dem 4. Kapitel des SGB XII als einen Ausschlusstatbestand für Leistungen nach dem SGB II anzusehen, gibt es keine genügenden Anhaltspunkte in der Gesetzgebungsgeschichte, dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der Systematik der Regelungen zur Abgrenzung von SGB II und SGB XII.

2. Eine nicht erwerbsfähige Person, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten als Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, hat einen Anspruch auf Sozialgeld gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 SGB II, soweit kein Anspruch auf Leistungen nach dem Viertel Kapitel des SGB XII besteht. Entscheidend ist der tatsächliche Leistungsanspruch, nicht die hypothetische Leistungsberechtigung aufgrund einer dauerhaften vollen Erwerbsminderung.

Quelle: www.bsg.bund.de

1.3 – BSG, Urt. v. 28.11.2018- B 4 AS 43/17 R

Sozialgerichtliches Verfahren – Anfechtungsklage – sozialrechtliches Verwaltungsverfahren – Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen – Beschränkung der Minderjährigenhaftung – Anwendbarkeit des § 1629a BGB bei Rückforderung von Grundsicherungsleistungen – Eintritt der Volljährigkeit während des Klageverfahrens – maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage – Nichtberücksichtigung unpfändbarer Sachen bei der Ermittlung des zum Eintritt der Volljährigkeit vorhandenen Vermögens

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die Beschränkung der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a BGB findet im SGB II entsprechende Anwendung. Sie ist bereits im Erkenntnisverfahren über eine Anfechtungsklage gegen einen Erstattungsbescheid zu berücksichtigen:

2. Dies gilt auch, wenn die Volljährigkeit erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids, während des laufenden Klageverfahrens eintritt.

Quelle: www.bsg.bund.de

1.4 – BSG, Urt. v. 28.11.2018 – B 14 AS 34/17 R

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Die auf Verfassungsrecht beruhende Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB gilt im SGB II entsprechend (vgl nur BSG vom 7.7.2011). Da es auf die Rechtsgrundlage für das Erstattungsverlangen nicht ankommt, ist diese Beschränkung auch auf § 40 Abs 2 Nr 1 SGB II iVm § 328 Abs 3 Satz 2 SGB III in der in 2015 geltenden Fassung anzuwenden.

2. Übereinstimmend mit § 1629a BGB setzt die Haftungsbeschränkung kein Verschulden des Vertreters des Minderjährigen voraus, ebenso wenig sind Anhaltspunkte für eine Bagatellgrenze zu erkennen.

3. Die von der Klägerin in ihrer Vermögensauskunft angegebenen Vermögensgegenstände (ein 2 Jahre altes Handy, gebrauchte Bücher und CDs) sind geschützt (vgl § 811 Abs 1 ZPO).

Quelle: www.bsg.bund.de

Hinweis:
Eingeschränkte Minderjährigenhaftung bei Erhalt zu hoher Hartz-IV-Leistungen

weiter: www.juraforum.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) und zur Sozialhilfe (S GB XII)

2.1 – LSG NRW, Beschluss v. 19.11.2018 – L 12 AS 1528/18 B ER

Leitsatz RA Lars Schulte-Bräucker

1. Die mit der Formulierung “bis auf weiteres” angeordnete unbeschränkte Geltungsdauer des EGV-VA ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, so dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.

2. Nach Auffassung des Senates kann aus der Streichung der starren, regelhaften Sechsmonatsfrist aus dem Wortlaut in § 15 SGB II nicht gefolgert werden, das im Rahmen einer Ersetzung der EGV nach § 15 III 3 SGB II eine unbegrenzte Geltungsdauer festgesetzt werden darf (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.18, L 9 AS 4118/17, anhängig BSG B 14 AS 28/18 R, Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.06.2017, L 16 AS 291/17B ER; Kador in Eichert/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 15, Rn. 77 ff; aA LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2018, L 15 AS 172/18 B ER)

3. Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, § 15 III 1 u. 2 SGB II, dass mit der Neufassung der Vorschrift eine Intensivierung in der Zusammenarbeit des Arbeitssuchenden mit dem Jobcenter und auch eine höhere Individualisierung der Maßnahmen des Jobcenters bei Anbahnung der Integration des Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt erreicht werden soll.

4. Diese Auslegung findet ihre Stütze in der Gesetzesbegründung (BT 18/8041, S. 37).

5. Der gesetzgeberischen Intention, Vorgaben zur intensiven und zeitlich engmaschigen Zusammenarbeit von Arbeitsuchenden und Jobcenter bei der Erarbeitung einvernehmlicher EGV zu setzen, steht die Ausweitung der zeitlichen Geltungsdauer eines EGV-VA auf unbestimmte Zeit gerade entgegen.

Quelle: Rechtsanwalt Lars Schulte-Bräucker, Kalthofer Str. 27 58640 Iserlohn-Kalthof

2.2 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2018 – L 4 AS 680/15

Leitsatz (Juris)
1. Das Gebiet des Landkreises Wittenberg stellt im Rahmen der Anwendung von § 22 Abs 1 SGB II keinen einheitlichen Vergleichsraum dar. Das Kreisgebiet unterfällt in die Vergleichsräume Lutherstadt Wittenberg und “Übriger Landkreis”, sodass der Landkreis Wittenberg aus zwei Vergleichsräumen besteht.

2. Für die Bedarfsermittlung von Familien ist zunächst (fiktiv) vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Eltern und minderjährigen Haushaltsangehörigen Kindern auszugehen. Dies gilt auch für die (angemessenen) KdUH. Können Kinder den so ermittelten individuellen Bedarf aus ihrem Einkommen und Vermögen decken, scheiden sie aus der Bedarfsgemeinschaft aus, auch wenn eine kopfteilige Verteilung der tatsächlich höheren KdUH nicht zu einer vollständigen Bedarfsdeckung aus eigener Kraft und daher nicht zum Ausscheiden aus der Bedarfsgemeinschaft führen würde. Die verbleibenden Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft haben Anspruch auf angemessene KdUH entsprechend der Größe der (verbleibenden) Bedarfsgemeinschaft und unter Abzug des KdUH-Anteils des ausgeschiedenen Kindes. Die damit regelmäßig verbundene Erhöhung des individuellen KdUH-Bedarfs und die Abweichung vom Kopfteilprinzip sind hinzunehmen.

3. Um bei einem sog. schlüssigen Konzept nach Vollerhebung des Wohnungsmarktes eine zutreffende Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vornehmen zu können, ist eine nach der Größe der Bedarfsgemeinschaften differenzierte Nachfrageanalyse zu erstellen. Folgt daraus für Ein- und Fünfpersonenhaushalte ein Nachfrageranteil von 38 bzw 39%, der deutlich über dem Durchschnitt (25 bis 30%) liegt, reicht es nicht aus, einen Perzentilwert von 40 für diese Wohnungsgrößen zugrunde zu legen.

4. Der kommunale Träger muss in die Angemessenheitsrichtlinie eine entsprechende Regelung aufnehmen, wenn der Konzeptersteller in der Mietwerterhebung bei bestimmten Wohnungsgrößenklassen festgestellt hat, dass aufgrund einer zu geringen Anzahl von Angebotsmieten ein Abgleich der Verfügbarkeit von Wohnungen auf dem aktuellen Mietwohnungsmarkt zum ermittelten Bestandsmietenwert als Angemessenheitswert nicht möglich und daher über die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Einzelfallprüfung zu entscheiden ist. Trifft der kommunale Träger keine entsprechende Regelung, ist die Verwaltungsvorschrift insoweit rechtswidrig und der für die betroffene Wohnungsgröße festgelegte Angemessenheitswert beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2018 – L 4 AS 512/16

Leitsatz (Juris)
1. Das Gebiet des Landkreises Wittenberg stellt im Rahmen der Anwendung von § 22 Abs 1 SGB II keinen einheitlichen Vergleichsraum dar. Das Kreisgebiet unterfällt in die Vergleichsräume Lutherstadt Wittenberg und “Übriger Landkreis”, sodass der Landkreis Wittenberg aus zwei Vergleichsräumen besteht.

2. Um bei einem sog schlüssigen Konzept nach Vollerhebung des Wohnungsmarktes eine zutreffende Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vornehmen zu können, ist eine nach der Größe der Bedarfsgemeinschaften differenzierte Nachfrageanalyse zu erstellen. Folgt daraus für Ein- und Fünfpersonenhaushalte ein Nachfrageranteil von 38 bzw 39%, der deutlich über dem Durchschnitt (25 bis 30%) liegt, reicht es nicht aus, einen Perzentilwert von 40 für diese Wohnungsgrößen zugrunde zu legen.

3. Der kommunale Träger muss in die Angemessenheitsrichtlinie eine entsprechende Regelung aufnehmen, wenn der Konzeptersteller in der Mietwerterhebung bei bestimmten Wohnungsgrößenklassen festgestellt hat, dass aufgrund einer zu geringen Anzahl von Angebotsmieten ein Abgleich der Verfügbarkeit von Wohnungen auf dem aktuellen Mietwohnungsmarkt zum ermittelten Bestandsmietenwert als Angemessenheitswert nicht möglich und daher über die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Einzelfallprüfung zu entscheiden ist. Trifft der kommunale Träger keine entsprechende Regelung, ist die Verwaltungsvorschrift insoweit rechtswidrig und der für die betroffene Wohnungsgröße festgelegte Angemessenheitswert beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept.

4. Die unzureichende Datengrundlage im Vergleichsraum “Übriger Landkreis” für Vierpersonenhaushalte und größer, die zum maßgeblichen Stichtag 1. Juli 2010 nicht nachträglich ergänzt werden kann, führt zu einem Erkenntnisausfall und zur Unschlüssigkeit des Konzepts für dieses Wohnungsmarktsegment mit der Folge, dass zur Begrenzung der Unterkunftskosten bei Bedarfsgemeinschaften mit vier und mehr Personen auf die maßvoll erhöhten Tabellenwerte nach § 12 WoGG zurückzugreifen ist.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urt. v. 22.06.2018 – L 4 AS 941/12

Leitsatz (Juris)
1. Das Gebiet des Landkreises Wittenberg stellt im Rahmen der Anwendung von § 22 Abs 1 SGB II keinen einheitlichen Vergleichsraum dar. Das Kreisgebiet unterfällt in die Vergleichsräume Lutherstadt Wittenberg und “Übriger Landkreis”, sodass der Landkreis Wittenberg aus zwei Vergleichsräumen besteht.

2. Um bei einem sog. schlüssigen Konzept nach Vollerhebung des Wohnungsmarktes eine zutreffende Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vornehmen zu können, ist eine nach der Größe der Bedarfsgemeinschaften differenzierte Nachfrageanalyse zu erstellen. Folgt daraus für Ein- und Fünfpersonenhaushalte ein Nachfrageranteil von 38 bzw 39%, der deutlich über dem Durchschnitt (25 bis 30%) liegt, reicht es nicht aus, einen Perzentilwert von 40 für diese Wohnungsgrößen zugrunde zu legen.

3. Der kommunale Träger muss in die Angemessenheitsrichtlinie eine entsprechende Regelung aufnehmen, wenn der Konzeptersteller in der Mietwerterhebung bei bestimmten Wohnungsgrößenklassen festgestellt hat, dass aufgrund einer zu geringen Anzahl von Angebotsmieten ein Abgleich der Verfügbarkeit von Wohnungen auf dem aktuellen Mietwohnungsmarkt zum ermittelten Bestandsmietenwert als Angemessenheitswert nicht möglich und daher über die Angemessenheit der Unterkunftskosten nach Einzelfallprüfung zu entscheiden ist. Trifft der kommunale Träger keine entsprechende Regelung, ist die Verwaltungsvorschrift insoweit rechtswidrig und der für die betroffene Wohnungsgröße festgelegte Angemessenheitswert beruht nicht auf einem schlüssigen Konzept.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 15.12.2017 – L 3 AS 198/13 – anhägig BSG – B 14 AS 41/18 R

Orientierungssatz (Redakteur)
Das Konzept des Kreises Segeberg ist schlüssig.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.6 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 29.11.2017 – L 9 SO 50/14 – anhängig BSG – B 8 SO 19/18 R

Räumlicher Vergleichsmaßstab für Wyk/Föhr ist die Insel Föhr.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind bei der Bestimmung des Vergleichsraumes ausreichend große Räume der Wohnbebauung aufgrund räumlicher Nähe, einer zusammenhängenden Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit festzulegen. Der Vergleichsraum muss insgesamt betrachtet einen homogenen Lebens- und Wohnbereich darstellen (BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R). Diese Kriterien sind bezogen auf die Insel Föhr als dem maßgeblichen Vergleichsraum erfüllt. Dabei ist der konkret bestimmte Vergleichsraum die Insel Föhr selbst, und zwar ohne weitere nordfriesische Inseln und/oder das Gebiet des Kreises Nordfriesland auf dem Festland. Insoweit folgt der Senat nach eigener Überprüfung der Rechtsprechung des 3. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, Urteil vom 24. Juni 2010 – L 3 AS 76/09.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Nürnberg, Beschluss v. 11.09.2018 – S 22 AS 857/18 ER

Leitsatz (Juris)
1. Ein Zuschuss für die Kosten eines Möbeltransports, der im Rahmen der Haushaltsauseinandersetzung von Ehegatten und unabhängig von einem Umzug erfolgt, ist im SGB II nicht vorgesehen.

2. Es spricht einiges dafür, dass das Jobcenter in Höhe des nach den Umständen des Einzelfalles unabweisbaren Bedarfes ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II gewähren kann.

Quelle: www.gesetze-bayern.de

4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht

4.1 – Sozialgericht Halle (Saale), Beschl. v. 08.11.2018 – S 17 AY 42/18 ER 08.11.2018

Orientierungssatz (Redakteur)
1. § 1a Abs. 3 AsylbLG ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Mai 2017 – B 7 AY 1/16 R):

2. Darüber hinaus haben die Antragsteller auch einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Soll ein bestandskräftig gewordener Bescheid zurückgenommen werden, ist es dem Antragsteller im Regelfall zuzumuten, die Entscheidung im dafür vorgesehenen Verfahren nach § 44 SGB X, d.h. im Verwaltungs- und gegebenenfalls in einem anschließenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren, abzuwarten (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 24. Januar 2008 – L 2 B 96/07 AS ER). Wird daneben eine vorläufige Regelung durch gerichtliche Anordnung angestrebt, sind besonders strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes zu stellen, und es ist erforderlich, dass massive Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt werden (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt aaO.; Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 14. September 2011 – L 10 AL 434/10 ER).

3. Die Antragsteller haben keine massiven Eingriffe in die soziale und wirtschaftliche Existenz mit erheblichen Auswirkungen auf die Lebensverhältnisse dargelegt und glaubhaft gemacht.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.2 – Sozialgericht Stade, Urt. v. 13.11.2018 – S 19 AY 15/18

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Frage, ob die Leistungsbezieher aus § 3 Abs. 4 Satz 1 AsylbLG einen einklagbaren Anspruch darauf haben, dass ihre Leistungen auch ohne Veröffentlichung durch das Bundesministerium oder einer Entscheidung des Gesetzgebers zum 1. Januar 2018 entsprechend der Erhöhung der Regelbedarfe nach dem SGB XII angepasst werden, hier bejahend.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

5.1 – Dresden erhöht Hartz IV-Wohnzuschüsse ab Januar 2019

Die Wohnzuschüsse für Hartz IV-Empfänger in Dresden steigen ab dem kommenden Jahr. Von der Erhöhung um 3,4 bis 11,2 Prozent profitieren vor allem Alleinlebende und große Familien mit vier und mehr Haushaltsangehörigen.

Vermieter dürfen ihre Mieten aber keinesfalls einfach an die neuen Obergrenzen anpassen.

weiter: www.dnn.de

5.2 – Unzureichende Leistungen nach § 3 AsylbLG: Noch bis zum 31. Dezember Anträge auf Überprüfung stellen, ein Beitrag v. Rechtsanwältin Eva Steffen aus Köln

weiter: ggua.de

5.3 – Alleinerziehende In der Armut gefangen

Söders Familiengeld war für Sandra Altmeier das große Versprechen – dann kam die Enttäuschung. Nun will die Hartz IV-Empfängerin vor Gericht erkämpfen, dass ihr das Geld ausgezahlt wird.

weiter: www.sueddeutsche.de

Hinweis:
Rechtsfrage ist im Hauptsacheverfahren offen – SG Nürnberg, Beschluss v. 15.11.2018 – S 22 AS 1038/18 ER

www.gesetze-bayern.de

S. a. dazu: Thomé Newsletter 32/2018 vom 02.09.2018 Punkt 2 – Die CSU, das BMAS und das Familiengeld / Info von Bernd Eckardt dazu: tacheles-sozialhilfe.de

5.4 – Selbständige und auch Beschäftigte mit schwankendem Einkommen, die ihr Einkommen mit ALG II (Hartz IV) aufstocken, müssen seit einer Rechtsänderung zum 01.08.2016 aufpassen

Ein Beitrag v. RA Helge Hildebrandt
weiter: sozialberatung-kiel.de

5.5 – Sozialrecht-Justament Dezember 2018 von Bernd Eckardt, Nürnberg

weiter: sozialrecht-justament.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker