1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 13. Senat, Urteil vom 12.12.2018 – L 13 AS 297/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten – Befugnis zum Erlass eines Feststellungsbescheides über die Ersatzpflicht dem Grunde nach
Leitsatz (Juris)
Das Jobcenter ist auf der Grundlage von § 34 SGB II nicht befugt, einen Feststellungsbescheid über die Ersatzpflicht dem Grunde nach zu erteilen.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
1.2 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 12.12.2018 – L 13 AS 162/17
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten – Arbeitsaufgabe wegen Pflege einer Familienangehörigen
Leitsatz (Juris)
Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Arbeitsaufgabe im Rahmen des § 34 SGB II sind die in § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB II niedergelegten Zumutbarkeitskriterien zu berücksichtigen.
Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de
1.3 – Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 21.09.2018 – L 12 AS 346/18
Orientierungssatz (Redakteur)
Kosten für Stellplätze und Garagen fallen grundsätzlich nicht unter die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, da solche Einrichtungen nicht unmittelbar der Unterkunft von Menschen dienen.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Sozialgericht Dresden, Urt. v. 19.12.2018 – S 40 AS 2440/16
Kopfteilprinzip, Leistungsausschluss
Orientierungssatz (Redakteur)
Mutter hat Anspruch auf volle KdU, denn ihr Sohn ist von Leistungen nach dem SGB II/SGB XII ausgeschlossen.
Eine Abweichung vom Kopfteilprinzip ist aus bedarfsbezogenen Gründen möglich, weil in bestimmten Konstellationen nur so ein menschenwürdiges Existenzminimum der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft gewährleistet werden kann.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2.2 – Sozialgericht Braunschweig, Urteil vom 11. Dezember 2018 (Az. S 44 AS 1132/16):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Das Gesetz stellt in § 12 Abs. 3 Nr. 2 SGB II in Bezug auf die Anerkennung als ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht auf einen Besitz einer Fahrerlaubnis durch den antragstellenden Halter ab.
Von maßgeblicher Bedeutung ist hier einzig, ob für den Halter des Pkw eine bestimmungsgemäße Nutzungsmöglichkeit besteht.
Zahlungsverpflichtungen zwischen nahen Angehörigen sind nur dann als rechtlich verbindlich anzuerkennen, wenn sowohl die Gestaltung als auch die Durchführung des Mietvertrags dem hier zwischen fremden Personen Üblichen im Wesentlichen entspricht. Dies gilt gerade dann, wenn bereits tatsächlich Zahlungen auf den eine Monatsmiete von EUR 100,- vorsehenden, zwischen den Eltern und ihrem antragstellenden Sohn mündlich abgeschlossenen Mietvertrag entrichtet worden sind.
2.3 – Sozialgericht Schleswig, Beschluss vom 28. Dezember 2018 (Az.: S 16 AS 238/18)
Orientierungssatz RA Dirk Audörsch
Wenn die 3-Monatsfrist zur Entscheidung über einen Widerspruch um 10 Stunden verstrichen war (§ 88 Abs. 2 SGG) und dann eine Untätigkeitsklage erhoben wurde, hat der Beklagte auch dann die Kosten für das Klagverfahren zu tragen, wenn kurz danach (weitere sechs Stunden später) der Widerspruchsbescheid per Fax übersandt wird, da die Klage mit Eingang bei Gericht auch rechtshängig wurde (§ 94 SGG).
Quelle: westkuestenanwalt.com
2.4 – Sozialgericht Mainz, Gerichtsbescheid vom 22.11.2018 – S 14 AS 636/18
Kein Anspruch eines ALG II-Empfängers auf Mehrbedarf aufgrund Anschaffung einer Gleitsichtbrille.
Kosten der Anschaffung müssen aus Regelleistung angespart werden.
Im Falle eines Mehrbedarfs keine Gläser mit Phototrop und Superentspiegelung.
Quelle: www.kostenlose-urteile.de und www.stolpe-rechtsanwaelte.de
2.5 – Sozialgericht Dessau- Roßlau, Urteil v. 18.10.2017 – S 14 AS 1723/16
Kein pauschaler Abzug in Höhe von 2,85 Euro bei Scheckauszahlung durch das Jobcenter aufgrund der Arbeitsanweisung der BA – § 42 Abs. 3 SGB II
Leitsatz (Redakteur)
Grundsätzlich ist ein Abzug bei dieser Zahlungsart möglich, nicht aber pauschal, sondern nach Beleg der tatsächlichen Aufwendungen.
Mangels Rechtsnormqualität enthalten die internen Vorschriften der BA weder gegenüber den Leistungsempfängern noch gegenüber den Gerichten eine Bindungswirkung.
Dieser wurde hier nicht geführt und dürfte auch durch andere Jobcenter schwer zu führen sein, darum wird zur Klage geraten.
Quelle: Schindler Elmenthaler Rechtsanwälte und sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)
3.1 – Sozialgericht Speyer, Urteil vom 23. Januar 2018 (Az.: S 15 SO 25/17):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Zur Bejahung besonderer Lebensverhältnisse im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 DVO zu § 69 SGB XII wegen Wohnungslosigkeit bei Unterbringung in einer besonderen, lediglich befristet zur Verfügung stehenden Wohnmöglichkeit, wo dem Antragsteller aufgrund seiner persönlichen Unreife und Unselbstständigkeit ohne fremde Hilfe eine Verwahrlosung droht, und er auch außerstande ist, sich für einfache Haushaltstätigkeiten ausreichend zu motivieren.
Soziale Schwierigkeiten im Sinne des § 67 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 3 DVO zu § 69 SGB XII sind zu bejahen, wenn ein Antragsteller durch eine sehr geringe Frustrationstoleranz gekennzeichnet sowie auf Anleitungen und Verständnis für den Umgang in Konfliktsituationen und mit dem Verwalten seines Geldes angewiesen ist: Schwierigkeiten, die der Antragsteller infolge seiner mangelnden persönlichen Reife nicht aus eigener Kraft überwinden kann.
Leistungen gemäß den §§ 67 ff. SGB XII sind – trotz der aus § 67 Satz 2 SGB XII hervorgehenden Nachrangnorm – auch dann zu erbringen, wenn die Bewilligung anderer Hilfen nach dem SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfe) oder entsprechend § 16a Nr. 3 SGB II („psychosoziale Betreuung“) zwar durchaus angebracht wäre, aber in keiner Weise erfolgt.
4. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
4.1 – Aufenthaltssicherung für weitergewanderte Flüchtlinge – Eingeschränkte Freizügigkeit oder irreguläre Sekundärmigration?
Die vorliegende Arbeitshilfe soll bei der Klärung der verschiedenen aufenthaltsrechtlichen Perspektiven weitergewanderter Menschen unterstützen und richtet sich insbesondere an Berater*innen der Flüchtlings- und Migrationsberatungsstellen.
weiter: www.der-paritaetische.de
4.2 – Auch Mietkautionsdarlehen können aufgerechnet werden, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
weiter: sozialberatung-kiel.de
4.3 – Mehr Unterstützung für Familien mit kleinen Einkommen durch Starke-Familien-Gesetz
Bundesfamilienministerin Franziska Giffey und Bundesarbeitsminister Hubertus Heil haben am 09.01.2019 gemeinsam den Entwurf zur Unterstützung von Familien mit kleinen Einkommen und für bessere Teilhabechancen von Kindern auf den Weg gebracht.
Der Kinderzuschlag wird neugestaltet, zugleich werden die Leistungen für Bildung und Teilhabe für Kinder und Jugendliche verbessert. Der Kinderzuschlag unterstütze Eltern, die zwar eigenes Einkommen erarbeiteten, aber trotzdem finanziell kaum über die Runden kämen. Die Leistung sorge dafür, dass diese Familien nicht wegen ihrer Kinder auf das SGB II angewiesen seien, und honoriere die Erwerbstätigkeit der Eltern. Sie sei eine verlässliche Unterstützung für Familien mit kleinen Einkommen, die wie ein Zuschlag zum Kindergeld wirke.
Neugestaltung Kinderzuschlag in zwei Schritten
weiter: www.juris.de
4.4 – Tabellarische Übersicht: Die Sicherung des Lebensunterhalts für die Erteilung von Aufenthaltstiteln, von Claudius Voigt
Hier findet ihr eine tabellarische Übersicht zur Voraussetzung eines gesicherten Lebensunterhalts für die Erteilung der jeweiligen Aufenthaltstitel inkl. der Ausnahmen und Sonderregelungen. In der Tabelle findet ihr (so hoffe ich jedenfalls) sämtliche existierenden Aufenthaltstitel und andere Aufenthaltspapiere. Nur mal zur Info: Es gibt nach meiner Zählweise mittlerweile 73 verschiedene Aufenthaltserlaubnisse und 13 Niederlassungserlaubnisse, hinzu kommen die Blaue Karte-EU, die ICT-Karte, die Mobiler ICT-Karte, verschiedene Visa und weitere Spezialpapiere.
Eine vergleichbare Tabelle gibt es zur Frage des Arbeitsmarktzugangs und des SGB II-Anspruchs:
Beide Tabellen sind über das IQ Netzwerk Niedersachsen veröffentlicht worden.
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker