Jobcenter Werra-Meißner und Sozialamt des Werra-Meißner-Kreises unterliegen auch vor dem Hessischen Landessozialgericht wegen Kosten der Unterkunft bei Existenzsicherungsleistungen

In dem langjährigen Streit um die Angemessenheitsgrenzen bei Kosten der Unterkunft (KdU) für Sozialleistungsempfänger im Werra-Meißner-Kreis haben das Jobcenter und der Kreis nunmehr auch vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG) eine Niederlage hinnehmen müssen. Der 6. Senat des LSG entschied in einem bislang unveröffentlichten Urteil vom 21.11.2018 (z.B. Az.:L 6 AS 185/18), dass ein seitens des Jobcenters in die Verfahren eingebrachtes Wohnungsmarkterhebungsgutachten aus dem Jahr 2014 unschlüssig und damit nicht anwendbar sei. Dies geht aus einem richterlichen Hinweis des 4. Senates des LSG vom 21.01.2019 hervor, der das Urteil des 6. Senates umfangreich zitiert und sich diesem anschließt.

Das Hessische LSG stützt hiernach sein Urteil vor allem darauf, dass die mit dem Gutachten beauftragte Firma Analyse und Konzepte aus Hamburg rechtsfehlerhaft trotz erheblicher regionaler Unterschiede den gesamten Werra-Meißner-Kreis als einen Vergleichsraum angenommen habe. Die durch die Firma übermittelten Rohdaten seien zudem derart unzureichend und einem Erkenntnisausfall gleichbedeutend, dass das Gericht auch nicht durch eigene Amtsermittlungen die Mängel bei der Wohnungsmarkterhebung beseitigen könnte.
Das Gericht orientiert sich bei der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts daher nicht an den Angemessenheitsgrenzen des Jobcenters, sondern an den Werten in § 12 WoGG zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10% in der Mietstufe I.

„Die Werte des Gutachtens der Firma Analyse und Konzept aus 2014 waren bereits bei deren Veröffentlichung absurd niedrig und es gab und gibt kaum anmietbaren Wohnraum im Werra-Meißner-Kreis zu den ermittelten Mieten. Es ist mehr als erfreulich, dass nun auch das Hessische Landessozialgericht unserer seit Jahren gerichtlich geltend gemachten Auffassung zur Unschlüssigkeit des Gutachtens folgt“ freut sich Rechtsanwalt Sven Adam, der etliche von Kürzungen betroffene Sozialleistungsempfängerinnen und -empfänger juristisch vertritt. „Die Entscheidung des 6. Senates erging offensichtlich derart eindeutig, dass die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen wurde. Eine hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde durch das Jobcenter hat meiner Ansicht nach so gut wie keine Aussicht auf Erfolg“ so Adam abschließend.

Der richterliche Hinweis des 4. Senates vom 21.01.2019 befindet sich hier: