Sozialgericht Hildesheim – Beschluss vom 24.01.2019 – Az.: S 39 AS 4298/18 ER

BESCHLUSS
 

In dem Rechtsstreit

xxx,
– Antragsteller –

Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen

gegen

Landkreis Göttingen, vertreten durch den Landrat,
Reinhäuser Landstraße 4, 37083 Göttingen
– Antragsgegner –

hat die 39. Kammer des Sozialgerichts Hildesheim am 24. Januar 2019 durch den Richter am Sozialgericht xxx beschlossen:

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers zu erstatten.
 

GRÜNDE
I.

Die Beteiligten streiten, nachdem der Antragsgegner die Leistungen mit Bescheid vom 19. Dezember 2018 bewilligt und der Antragsteller das Verfahren daraufhin für erledigt erklärte, nur noch um die Kosten.

Am 09. April 2018 stellte der Antragsteller nach Erhalt eines Aufenthaltstitels einen Antrag auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Übersandt wurden im Weiteren Unterlagen der Ausländerbehörden, aus denen sich ergibt, dass der Antragsteller in einer Sammelunterkunft in Göttingen untergebracht war, Informationen zum Girokonto und zur gewählten Krankenkasse.

Unter dem 30. Mai 2018 wurde er vom zuständigen Sachbearbeiter aufgefordert, für die Bearbeitung des Antrags erforderliche Unterlagen/Dokumente vorzulegen. Anderenfalls könnten die Leistungen mangels Mitwirkung versagt werden. Beigefügt war diesem Schreiben eine „Laufliste”, die die vorzulegenden Dokumente benannte. Hierbei wurden Angaben zum Arbeitsverdienst, zu Kindergeld, eine Erklärung über das Bestreiten des Lebensunterhalts in den vergangenen drei Monaten, Arbeitslosengeld-I-Bescheinigung, Angaben zu Bankdaten, die Kundennummer der Agentur für Arbeit, Fragen zum Schulabschluss und der Anschrift der Eltern sowie die Sozialversicherungsnummer begehrt.

Der Antragsteller fragte per Email unter dem 05. Juni 2018 bei dem für ihn zuständigen Sachbearbeiter nach, was er machen solle, da er kein Geld habe und vom Sozialamt vergangene Woche an ihn verwiesen worden sei. Hierauf wurde ihm mitgeteilt, dass er die Unterlagen, die mit Schreiben vom 30. Mai 2018 angefordert worden seien, vorlegen solle. Per Mail vom 11. Juli 2018 bat der Antragsteller um Entschuldigung, dass er die notwendigen Dokumente noch nicht vorlegen könne, weil er diese noch „vorbereite”.

Mit Bescheid vom 16. Juli 2018 versagte der Antragsgegner die Leistungen mangels Mitwirkung.

Hiergegen ließ der Antragsteller unter dem 26. Oktober 2018 Widerspruch einlegen. Die angeforderten Unterlagen seien allesamt irrelevant für die Bewilligung der begehrten Leistungen. Unter dem 09. November 2018 wurden die Leistungen für den Antragsteller für die Zeit ab dem 01. November 2018 erneut beantragt. Erneut wurden vom Antragsteller Unterlagen verlangt (Schreiben des Antragstellers vom 14. November 2018).

Am 12. November 2018 hat der Antragsteller bei dem Sozialgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht, hierbei wurde der Mietvertrag für die aktuelle Unterkunft des Antragstellers mitgeteilt, es wurde erklärt, dass er über kein Vermögen verfüge und keine Unterhaltsansprüche gegen die in Hong Kong lebenden Eltern bestehen würden. Es wurden Angaben zum Schulabschluss gemacht, mittgeteilt, dass Ansprüche weder auf Kindergeld noch Arbeitslosengeld I bestünden. Weiter wurde die Sozialversicherungsnummer mitgeteilt (vgl. Schriftsatz vom 23. November 2018). Der Antragsgegner erließ unter dem 19. Dezember 2019 den entsprechenden Bescheid.

Der Antragsteller beantragt eine Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners und führt zur Begründung aus, dass die von ihm angeforderten Daten und Unterlagen nicht erforderlich gewesen seien und teilweise gar nicht existieren würden.

 

II.

Gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz hat das Gericht auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das Verfahren — wie hier — anders als durch Urteil beendet wird.

Das Gericht hat die Kostenentscheidung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, wobei die Ermessensausübung in erster Linie den vermutlichen Verfahrensausgang zu berücksichtigen hat, der nach dem bis zum Zeitpunkt der Erledigung vorliegenden bisherigen Sach- und Streitstand zu beurteilen ist. Weitere Kriterien für die Kostenentscheidung sind vor allem das erreichte Prozessergebnis, die Umstände, die zur Erhebung der Klage geführt haben und die Umstände, die zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben.

Im vorliegenden Fall ist eine Kostenübernahme durch den Antragsgegner gerechtfertigt. Aus dem ihm bei Antragstellung aufgrund der Übersendung durch andere Behörden vorliegenden Unterlagen ergaben sich für den Antragsgegner bereits im Mai 2018 Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend bei der Gewährung von SGB-II-Leistungen bei dem Antragsteller aufgrund dessen aufenthaltsrechtlichen Status (Flüchtling, laufendes Asylverfahren) die Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sein würden, insbesondere aufgrund des erklärten Einverständnisses mit der Einsichtnahme in die nach AsylbLG. Die sich hieraus ergebenden Informationen (sofern sie in der vom Antragsgegner übersandten Verwaltungsakte als Kopien enthalten sind), wären nach Auffassung des Gerichts geeignet gewesen, auf Teile der in dem an den Antragsteller enthaltenen Informationen zu verzichten. Nach der Überlassung des Laufzettels an den Antragsteller hätte der Antragsgegner spätestens nach der per E-Mail erfolgten Anfrage des Antragstellers vom 05. Juni 2018 erkennen müssen, dass der Antragsteller mit der Anforderung der Unterlagen überfordert war. Dies wird aus den E-Mails des Antragstellers vom 11. Juli 2018 und 02. August 2018 deutlich, die erkennen lassen, dass der Antragsteller weder über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt noch über Kenntnisse über das Verwaltungsverfahren.

Dem Antragsgegner hätte es oblegen, den Antragsteller nach §§ 14, 15 SGB I sowie § 14 Abs. 2 SGB II über die notwendigen Schritte aufzuklären und zu beraten. Dies hat er ganz offenkundig nicht ausreichend getan. Im Ergebnis hat er daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss ist gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG nicht mit der Beschwerde anfechtbar.