Tacheles Rechtsprechungsticker KW 06/2019

1.   Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

1.1 – BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 41/18 R

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – angemessene Unterkunftskosten – schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers – Festlegung von Vergleichsräumen für den Flächenlandkreis Segeberg – Bildung von Wohnungsmarkttypen – Datenerhebung – Ermittlung der Mietobergrenze

Orientierungssatz (Redakteur)
Es ist nicht zulässig, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in dem vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.

Quelle: www.bsg.bund.de

Hinweis:
Gericht erleichtert Umzüge für Hartz-IV-Empfänger

Für Arbeitslose übernehmen Jobcenter die Mietkosten nach festgelegten Berechnungen. Mehrere Langzeitarbeitslose klagten gegen die hohen Hürden bei Umzügen – und bekamen nun Recht von höchster Instanz.

weiter: www.mdr.de

1.2 – BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 11/18 R

Arbeitslosengeld II – Unterkunft und Heizung – angemessene Unterkunftskosten – schlüssiges Konzept des Grundsicherungsträgers – Festlegung von Vergleichsräumen für den Salzlandkreis

Orientierungssatz (Redakteur)
Der Salzlandkreis mit einer Fläche von 1.426,76 km2 und 203.785 Einwohnern ist kein einheitlicher Vergleichsraum, da er wegen der strukturellen Unterschiede kein “homogener Lebensraum” iSd Rechtsprechung des BSG darstellt.

Quelle: www.bsg.bund.de

Rechtstipp:
Ebenso Urteile des BSG vom 30.01.2019 – B 14 AS 10/18 R (Landkreis Harz) und B 14 AS 12/18 R (Landkreis Harz)

1.3 – BSG, Urt. v. 30.01.2019 – B 14 AS 24/18 R

Festlegung von Vergleichsräumen innerhalb des Landkreises Börde – gerichtliche Überprüfung

Orientierungssatz (Redakteur)
Es gibt keine rechtliche Grundlage für die unterschiedlichen Mietobergrenzen. Für jede festgelegte Grenze müsse ein eigener Vergleichsraum gebildet werden.

Quelle: www.bsg.bund.de

1.4 – BSG, Urteil vom 12.09.2018 – B 14 AS 36/17 R

Orientierungssatz (Redakteur)
Die Aufwandsentschädigung an Mitglieder einer Berliner Bezirksverordnetenversammlung ist weder eine von der Berücksichtigung als Einkommen ausgenommene zweckbestimmte Einnahme noch ist deren Empfänger bei Geltendmachung den Grundfreibetrag übersteigender Absetzbeträge vom Nachweis der Ausgaben freigestellt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

2.1 – Landessozialgericht Hamburg, Urt. v. 20.06.2017 – L 4 AS 128/15

Orientierungssatz (Redakteur)
Bejahung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 SGB II für im Durchschnitt 100,- Euro Krankheitskosten im Monat, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.2 – Landessozialgericht Hamburg, Urteil v. 10.12.2018 – L 4 AS 431/16

Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Verneinung einer Bedarfsgemeinschaft, denn es sei dem juristisch nicht geschulten Kläger nicht vorzuwerfen, dass er den Begriff “allein stehend” bei Stellung seines Leistungsantrages nicht im Sinne der Bedarfsgemeinschaft bzw. der Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft nach dem SGB II deutete, sondern im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauches.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.3 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 14.12.2018 – L 34 AS 2224/18 B ER

Orientierungssatz (Redakteur)
§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X gilt für die Verjährung von Erstattungsansprüchen.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.12.2018 – L 31 AS 2158/18 B ER

Kosten der Unterkunft – Angemessenheit – Unmöglichkeit des Umzugs – Erkrankung

Leitsatz (Juris)
Gesundheitsstörungen sind zur Vermeidung einer Verschlimmerung mit medizinischen Mitteln zu behandeln. Die Gesundheitsstörungen lösen nicht von vornherein einen Anspruch auf im Grundsatz nicht zustehende Sozialleistungen nach dem SGB 2, hier KdU, aus.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.5 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 06.12.2018 – L 31 AS 402/18 NZB – rechtskräftig

Zur Frage, ob die Einkommensteuernachzahlung gemäß § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe abgesetzt werden kann.

Orientierungssatz (Redakteur)
Eine doppelte Berücksichtigung von Beträgen nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II (als tatsächlich geleisteter Betrag bei der Einkommensbereinigung um notwendige Ausgaben und anschließend als pauschaler Abzug von eben diesem bereinigten Einkommen) kommt nicht in Betracht (aA SG Chemnitz, Urteil vom 25. Mai 2016 -S 35 AS 3984/14).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.6 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 12.12.2018 – L 31 AS 2200/18 B ER – rechtskräftig

Aufklärung des Sachverhalts – Folgenabwägung – Darlegungspflicht des Antragstellers

Leitsatz (Juris)
Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Möglichkeit, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren durch eine Folgenabwägung zu entscheiden, kann keineswegs in einer Art Umkehrschluss dazu führen, dass eine Aufklärung der Sach- und Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gar nicht erst versucht wird.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.7 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 29.11.2018 – L 21 AS 1116/18 B – rechtskräftig

§ 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I ermächtigt nicht dazu, einer Person Sozialleistungen zu entziehen oder zu versagen, die keine eigene Mitwirkungspflicht verletzt.

Orientierungssatz (Redakteur)
Rechtswidrigkeit des Entziehungsbescheids, denn § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I darf von vornherein nicht zu einer Entziehungs- oder Versagungsentscheidung gegenüber Personen ermächtigen, die selbst keine Mitwirkungspflicht verletzt haben, sondern mit einer anderen Person, die eine eigene Mitwirkungspflicht verletzt hat, in einer Bedarfsgemeinschaft i.S. des § 7 Abs. 3 SGB II leben oder deren Anspruch auf Sozialleistungen in sonstiger Weise von Umständen abhängig ist, die in der Person des zur Mitwirkung Verpflichteten begründet liegen (vgl. Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht vom 21.06.2016 – L 6 AS 121/13; SG Potsdam vom 09.04.2014 – S 40 AS 1288/11). Denn für eine solche Zurechnung dürfte es an der dafür erforderlichen normativen Grundlage fehlen (Zieglmeier, NZS 2012, 135, 137 m. w. N.; zu Sanktionen BSG vom 02.12.2014 – B 14 AS 50/13 R).

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.8 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.11.2018 – L 19 AS 1478/18 NZB – rechtskräftig

Zur Rechtsfrage, ob ein nach § 60 Abs. 2 S. 1 SGB II auskunftspflichtiger Unterhaltsverpflichteter einen Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 60 Abs. 2 S. 2 SGB II, 21 Abs. 3 S. 4 SGB X hat.

Orientierungssatz (Redakteur)
1. In § 60 Abs. 2 und 4 SGB II wird für die dort geregelten Auskunftsverpflichteten (Leistungs- und Unterhaltsverpflichtete, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen, Partner, Verwahrer von Guthaben oder Vermögen des Partners) jeweils in Satz 2 ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X angeordnet. Dabei hat es die Unterhaltsverpflichteten nicht von dem Aufwendungsersatzanspruch nach § 21 Abs. 3 S. 4 SGB X ausgenommen (so auch Steinmeyer in Gagel, SGB II, 70. EL Juni 2018, § 60 Rn. 34; Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit, § 60 SGB II Rn. 60.9; a.A. Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 60 Rn 50).

2. Der Grundsicherungsträger kann im Rahmen unterhaltsrechtlicher Beziehungen von einem auskunftspflichtigen Unterhaltsverpflichteten nach § 60 Abs. 2 S. 3 SGB II i.V.m. § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB die Vorlage von Belegen über die Höhe der Einkünfte fordern (BSG, Urteil vom 24.02.2011 – B 14 AS 87/09 R). Der Aufwendungsersatzanspruch aus §§ 60 Abs. 2 S. 2 SGB II, 21 Abs. 3 S. 4 SGB X richtet sich nach den Vorschriften des JVEG. In § 3 JVEG ist die Gewährung eines Vorschusses geregelt. Danach ist auf Antrag ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn dem Berechtigten erhebliche Fahrtkosten oder sonstige Aufwendungen entstanden sind oder voraussichtlich entstehen werden oder wenn die zu erwartende Vergütung für bereits erbrachte Teilleistungen einen Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

2.9 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 21.06.2018 – L 7 AS 834/16 – anhängig beim BSG – B 14 AS 42/18 R

Darf eine Rentennachzahlung bei der nachträglichen Bedarfsermittlung aus dem Rechtsgedanken des § 40 Abs 1 S 1 SGB II iVm § 48 Abs 1 S 3 SGB X gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II als Einkommen berücksichtigt werden, wenn die Rentennachzahlung für die Vergangenheit außerhalb des gerichtlichen Streitzeitraums gezahlt wurde?

Orientierungssatz (Redakteur)
Zahlungen aus einer Restschuldversicherung sind nicht als Einkommen anzurechnen.

Leitsatz (Redakteur)
1. Bei der Zahlung der Restschuldversicherungsbeträge handelt es sich nicht um Einkommen.

2. Die Versicherungsleistungen aus der Restschuldversicherung sind nicht als bereite Mittel zur Existenzsicherung anzusehen, da die Zahlung der Beträge nur zur Begleichung der Raten des Kredits vorgesehen und durch das tatsächliche Zusammenwirken von U-Bank und U-Versicherung sichergestellt war, dass die Mittel nicht zur Existenzsicherung eingesetzt werden konnten.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)

3.1 – SG Cottbus, Beschluss v. 14.01.2019 – S 27 AS 23/19 ER

Orientierungssatz RA Dr. Lehmann
Unterkunftskosten sind unabhängig von der Frage der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung zu gewähren.

Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Im Zusammenhang mit der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) hat stets von der tatsächlichen Nutzung einer Unterkunft durch eine Leistungen nach dem SGB II begehrende Person ausgegangen zu werden.

Das einer tatsächlichen Prüfung kaum zugängliche Melderecht ist für die Beurteilung der Beanspruchbarkeit von Leistungen entsprechend dem SGB II weitgehend bedeutungslos.

Vom Jobcenter werden Kosten der Unterkunft nur für eine einzige Unterkunft, die von der leistungsberechtigten Person tatsächlich genutzt wird, anerkannt.

Bauordnungsrechtliche sowie ordnungsrechtliche Aspekte sind hier von nachrangiger Bedeutung, sofern eine tatsächliche Nutzung als Unterkunft vorliegt. Für den Begriff der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II ist es nicht von maßgebender Bedeutung, ob die dauerhafte Nutzung als Wohnraum mit dem Ordnungsrecht in Übereinstimmung steht. Anderes gilt nur dann, wenn hier die zuständige Ordnungsbehörde bereits eingegriffen und die Nutzung als Wohnraum untersagt hat.

3.2 – SG Berlin, Urt. v. 12.12.2018 – S 155 AS 7716/15

Kein Teilhabe-Zuschuss für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht

Orientierungssatz (Redakteur)
1. Schüler, die im Leistungsbezug der Jobcenter stehen, haben keinen Anspruch auf Teilhabeleistungen für außerschulischen Sprach- und Religionsunterricht.

2. Dies gilt für Unterricht gleich welcher Sprache und Religion. Derartige Angebote dienten nicht der vom Gesetz geförderten kulturellen Bildung. Auch der Umstand, dass Unterricht in Gruppen stattfinde, genüge nicht dem erklärten Ziel des Gesetzgebers, Kinder und Jugendliche in Vereins- und Gemeinschaftsstrukturen zu integrieren.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

4.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Arbeitsförderung (SGB III)

4.1 – Sozialgericht Karlsruhe, Urt. v. 11.12.2018 – S 4 AL 1712/18

Berufliche Weiterbildung, Weiterbildungsprämie, Zwischenprämie auch bei gestreckter Abschlussprüfung in einer Externenprüfung

Leitsatz (Juris)
1. Ein Anspruch auf eine Prämie nach § 131 a Abs. 3 Nr. 1 SGB III für das Bestehen einer Zwischenprüfung besteht – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – auch dann, wenn die Ausbildungsordnung keine Zwischenprüfung, sondern eine gestreckte Abschlussprüfung (GAP) vorsieht.

2. Der diesbezügliche Anspruchsausschluss von Teilnehmenden an Vorbereitungslehrgängen zur Externenprüfung in den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit ist unwirksam.

3. Der Grundsatz, dass in einem formellen Gesetz geregelte Ansprüche nicht durch eine Dienstanweisung einer Behörde reduziert werden können (vgl. BSG, Urteil vom 07. September 2010 – B 5 KN 4/08 R -, juris-Rn. 45), gilt auch dann, wenn die konkrete Reichweite einer Regelung in einem formellen Gesetz sich erst aus den Gesetzesmaterialien erschließt.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

5.   Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zur Sozialhilfe (SGB XII)

5.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 29.11.2018 – L 8 SO 134/18 B ER

Zur Gewährung von Eingliederungshilfeleistungen an Ausländer nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII

Leitsatz (Juris)
1. Die beiden Härtefallregelungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII und Halbsatz 2 der Vorschrift können nebeneinander Anwendung finden.

2. Auf die Härtefallregelungen nach § 23 Abs. 3 Satz 6 SGB XII können sich auch Leistungsberechtigte nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII berufen. In Betracht kommen daher für diesen Personenkreis nicht allein die in § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB XII aufgeführten Leistungen, sondern u.a. Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII).

3. Das nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB XII eröffnete (Auswahl-) Ermessen ist regelmäßig auf Null reduziert, wenn sich die besondere Härte nach § 23 Abs. 3 Satz 6 Halbsatz 1 SGB XII aus der Behinderung bzw. den behinderungsbedingten Umständen des Bedarfs an Eingliederungshilfe ergibt.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

5.2 – Hessisches Landessozialgericht, Beschluss v. 11.05.2018 – L 4 SO 19/18 B ER – rechtskräftig

Orientierungssatz (Redakteur)
Für die Frage, wie in Fällen stationären Aufenthalts der Anwendungsbereich der Eingliederungsleistungen nach den §§ 53 ff. SGB XII von demjenigen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII inhaltlich abzugrenzen ist, kommt es entscheidend auf die Konzeption des Einrichtungsträgers und den mit dem Aufenthalt verfolgten vorrangigen Zweck an.

Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de

6.   Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Kinderzuschlag

6.1 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 17.12.2018 – L 7 BK 10/17

Angelegenheiten nach § 6a BKGG
1) Der Rechtsprechung des BSG ist nicht zu folgen, dass in einem Antrag auf Kinderzuschlag nach § 6a BKGG gleichzeitig ein Antrag auf SGB II-Leistungen enthalten sei.

2) Die Zahlung von Wohngeld wird – unabhängig vom tatsächlichen Zufluss – normativ dem Monat zugerechnet, für den diese Leistung bewilligt worden ist.

3) § 11 Abs. 5 Satz 4 BKGG gilt nicht für Bewilligungszeiträume vor dem 1. August 2016.

Quelle: www.rechtsprechung.niedersachsen.de

7.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern

7.1 – Anmerkung zu: LSG Chemnitz 7. Senat, Urteil vom 08.11.2018 – L 7 AS 1086/14

Autor: Tammo Lange, RiSG
Erscheinungsdatum: 31.01.2019

Aufhebung und Erstattung von Leistungen nach dem SGB II bei Anrechnung von Einnahmen aus Straftaten als Einkommen

Leitsätze
1. Gelder, die auf dem Konto des Leistungsberechtigten aus einer Straftat (hier: Betrug aus ebay-Verkäufen) zufließen, sind als Einkommen anzurechnen und können zu einer berechtigten Aufhebung der Leistungsbewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, 4 SGB X bzw. § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, 3 SGB X führen.

2. Zur Unterscheidung von Einkommen und Vermögen.

3. Durch Straftaten erlangte Gelder sind im Zeitpunkt des Zuflusses nicht von Anfang an mit einer konkreten Rückzahlungsverpflichtung verbunden. Mit Buchung der Beträge ist der Leistungsberechtigte alleiniger Anspruchsinhaber des Auszahlungsanspruchs geworden und hat die alleinige Verfügungsgewalt über das Guthaben.

weiter bei Juris

7.2 – Kein Abschiebungsschutz für erwachsene, alleinstehende und gesunde Afghanen

Das OVG Lüneburg hat entschieden, dass einem erwachsenen, alleinstehenden, gesunden Afghanen hazarischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit, der Afghanistan im Kindesalter verlassen hat und im Iran aufgewachsen ist, kein Abschiebungsschutz zusteht.

OVG Lüneburg v. 29.01.2019 – 9 LB 93/18

weiter: www.juris.de

7.3 – Bayern: Hartz-IV-Empfänger erhalten Familiengeld vom Bund zurück

Einbehaltenes Familiengeld für Hartz-IV-Empfänger wird zurückgezahlt

Mittlerweile ist der monatelange Streit um Familiengeldzahlungen für bayerische Hartz-IV-Empfänger zwischen Bund und Freistaat beigelegt. “Wir haben jetzt einen Kompromiss, mit dem wir beide gut leben können”, sagte Sozialministerin Kerstin Schreyer (CSU). Damit ist klar, dass auch Empfänger von Hartz-IV das Familiengeld erhalten.

weiter: www.augsburger-allgemeine.de

Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock

Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker