Mangelnde Repräsentativität der erhobenen Stichprobe – Landkreis Göttingen scheitert mit Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Der Landkreis Göttingen hat im Streit um die Höhe von Unterkunftskosten für Empfängerinnen und Empfänger von Sozialleistungen eine weitere juristische Niederlage einstecken müssen. In zwei Verfahren (Az.: L 6 AS 467/17 und L 6 AS 468/17) urteilte das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, dass der Landkreis im Jahr 2016 über kein schlüssiges Konzept zur Erhebung des Göttinger Mietwohnungsmarktes verfügte. Das LSG wies damit in beiden Verfahren die Berufungen des Landkreises gegen Urteile des Sozialgerichts Hildesheim jeweils vom 10.05.2017 (Az.: S 39 AS 187/16 und S 39 AS 999/16) zurück, in denen der Landkreis zur Zahlung von monatlich weiteren 66,01 €, zusammen 792,12 €, an eine 58-jährige Göttingerin verurteilt worden war. 

Streitig war in den Verfahren, ob ein Gutachten der Hamburger Firma Analyse und Konzepte aus dem Jahr 2012 nebst einer Fortschreibung aus dem Jahr 2014 anhand der Vorgaben des Bundessozialgerichts bei der Bestimmung von Angemessenheitsgrenzen für Unterkunftskosten erstellt worden war. Das Sozialgericht hatte bereits die Vergleichsraumbildung des Gutachtens kritisiert, in der Göttingen zusammen mit Bovenden und Rosdorf zum einheitlichen Lebensraum erklärt worden war. Maßgeblich wurde durch das Landessozialgericht in der mündlichen Verhandlung vom 02.04.2019 aber die mangelnde Repräsentativität der erhobenen Bestandsmieten kritisiert. Diese waren durch Analyse und Konzepte weit überwiegend von einzelnen Großvermietern erhoben und durch Datensätze des Jobcenters selbst ergänzt worden.

Dass Daten maßgeblich von wenigen Großvermietern und dem Jobcenter selbst kein repräsentatives Abbild des Göttinger Wohnungsmarktes darstellen können erschließt sich von selbst. Wir kritisieren seit Jahren, dass das Gutachten der Firma Analyse und Konzepte u.a. auf nicht repräsentativ erhobenen Daten basiert und die Angemessenheitsgrenzen daher künstlich nach unten gerechnet wurden” erläutert Rechtsanwalt Sven Adam, der die Klägerin vertritt, einen der vielen Kritikpunkte an dem Gutachten. “Die Klägerin erhält nach der Rechtskraft des Urteils eine erhebliche Nachzahlung zuzüglich Zinsen. Andere haben durch die falschen Angemessenheitsgrenzen des Landkreises aber ihre Wohnung verloren“, so Adam zu den Auswirkungen der seit Jahren als rechtswidrig kritisierten Praxis des Landkreises, privatrechtlich organisierte Unternehmen mit Wohnungsmarkterhebungen zu beauftragen.

Das LSG hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Der Landkreis kann daher nach Zugang der schriftlichen Urteilsgründe nur die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht als Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen. 

Für Rückfragen steht Rechtsanwalt Sven Adam unter den genannten Kontaktdaten zur Verfügung.

Die Entscheidung des Sozialgerichts Hildesheim in der 1. Instanz vom 10.05.2017 zu dem Az.: S 39 AS 187/16 befindet sich hier.

 

http://www.anwaltskanzlei-adam.de/index.php?id=102,1257,0,0,1,0