Sozialgericht Kassel – Beschluss vom 02.04.2019 – Az.: S 2 AS 588/17

BESCHLUSS

In dem Rechtsstreit

xxx,
Klägerin,

Prozessbevollm.: Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstraße 55, 37073 Göttingen
 

gegen

Jobcenter Werra-Meißner vertreten durch den/die Geschäftsführer/in Fuldaer Straße 6, 37269 Eschwege
Beklagter,

hat die 2. Kammer des Sozialgerichts Kassel am 2. April 2019 durch die Vorsitzende, Richterin am Sozialgericht xxx, beschlossen:
 

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

GRÜNDE

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Das Gericht hat nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG auf Antrag durch Beschluss darüber zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, wenn das gerichtliche Verfahren anders als durch Urteil endet. Das Sozialgericht hat unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes sowie den Erfolgsaussichten nach billigem Ermessen zu entscheiden, ob der Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen hat. Dabei ist vom Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses auszugehen.

Das Sozialgerichtsgesetz bindet die Kostenentscheidung nicht automatisch an den Ausgang des Verfahrens. Das Gericht muss vielmehr alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Maßgebend im Falle anderweitiger Erledigung sind für die Entscheidung sowohl die Erfolgsaussichten des Antrags als auch der Gedanke der Vermeidung unnötiger Prozesse („Veranlasserprinzip“). Bei Ungewissheit kommt eine Teilung in Betracht. Dies auch dann, wenn der Rechtstreit schwierige Rechtsfragen aufwirft, die den Ausgang des Verfahrens offen erscheinen lassen. Weiter sind die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung zu prüfen.

Bei einer Rücknahme kann es für die Kostenentscheidung außerdem darauf ankommen, ob die Klägerin aus freien Stücken auf eine Weiterführung des Rechtsstreits verzichtet hat, was dafürspricht, ihn mit den Kosten zu belasten. Ebenso wie nach § 91a ZPO darf das Gericht die Sache nach Erledigung in der Hauptsache nicht mehr bis zur Entscheidungsreife in der Hauptsache aufklären, also keine Ermittlungen mehr anstellen. Neues Vorbringen, das unstreitig ist und keine weiteren Ermittlungen erforderlich macht, ist zu berücksichtigen.

Kommt der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens nicht in hinreichendem Maße nach und im Gerichtsverfahren werden Tatsachen aufgrund von Ermittlungen des Gerichts festgestellt, die, wenn sie bereits von dem Leistungsträger ordnungsgemäß geprüft worden wären und von diesem hätten geprüft werden können, zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung geführt hätten, sind dem Leistungsträger aufgrund des Veranlassungsprinzips die Kosten des Rechtsstreits unabhängig von dem Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten aufzuerlegen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist (Hess. LSG, Beschluss vom 07.02.2003, Az.: L 12 B 93/02 RJ m. w. N. aus der Rechtsprechung).

Im Übrigen ist für die Kostenentscheidung wesentlich, ob sich die Sach- und Rechtslage nach Erlass des Bescheides bzw. nach Klageerhebung ändert und der Beteiligte dem sofort Rechnung trägt, hat er ggf. keine Kosten zu tragen.

Bei der Erledigung einer Untätigkeitsklage (§ 88 SGG) gilt, wenn die Klage nach Ablauf der Sperrfrist erhoben ist, dass der Beklagte in der Regel die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten hat, weil diese mit Bescheid vor Fristablauf rechnen durfte. Eine Kostenerstattung durch den Beklagten kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn der Beklagte einen zureichenden Grund für die Untätigkeit hatte und diesen Grund der Klägerin mitgeteilt hat oder er ihr bekannt war (B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 193 Rn. 13c).

Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten. Der Beklagte hat nicht innerhalb der Frist des § 88 Abs. 1 S. 1 SGG über den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf Kostenfestsetzung entschieden. Der Prozessbevollmächtigte stellte am 2. Mai 2017 einen Antrag auf Kostenfestsetzung bei dem Beklagten bezüglich des Widerspruchsverfahrens mit dem Aktenzeichen (W-43520-00101/17). Der Beklagte forderte zunächst bei dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin eine Honorarvereinbarung an. Daraufhin nahm der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf seine vorgelegte Vollmacht bezüglich der Durchführung der Widerspruchsverfahren Bezug. Eine Honorarvereinbarung bestünde nicht mit der Klägerin. Die am 8. November 2017 erhobene Untätigkeitsklage ist nach Ablauf von 6 Monaten nach Stellung des Antrags auf Kostenfestsetzung am 2. Mai 2017 erfolgt. Es liegt auch kein zureichender Grund im Sinne des § 88 Abs. 1 S. 2 SGG für den Beklagten vor, der eine bis dahin erfolgten Kostenfestsetzung entgegenstand. Entgegen der Auffassung der Beklagten hängt die Frist des § 88 Abs. 1 S. 1 SGG nicht erst dann an zu laufen, wenn alle Anfragen des Beklagten beantwortet worden sind und alle Unterlagen vorliegen, sondern die Frist beginnt mit dem Tag der Antragstellung. Die Frist lief am 2. November 2017 ab. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte keinen hinreichenden Grund mehr dafür, dass bisher kein Verwaltungsakt erlassen wurde. Es ist auch nicht von der Klägerseite zu fordern, in diesem Moment vor Erhebung der Untätigkeitsklage den Beklagten noch einmal zur Entscheidung aufzufordern. Eine Sachstandsanfrage oder Aufforderung zur Entscheidung sieht § 88 SGG für eine Untätigkeitsklage grundsätzlich nicht vor. Ein in Ausnahmefällen denkbares Erfordernis der zunächst erfolgten Sachstandsanfrage bei dem Beklagten liegt in der vorliegenden Fallgestaltung nicht vor. Der Beklagte hat selbst mit seinem Schreiben vom 24. August 2017 zum Ausdruck gebracht, dass, sofern er keine Antwort bezüglich eines zu Grunde liegenden Mandatsvertrages und eine Honorarvereinbarung erhalte, er bei fehlender Antwort bis zum 15. September 2017 davon ausgehe, dass sich die Klägerseite nicht weiter äußern werde. Es werde dann aufgrund des bekannten Sachverhaltes entschieden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin konnte daraufhin davon ausgehen, dass eine Entscheidung getroffen werden sollte. Die dann erhobene Untätigkeitsklage Anfang November 2017 ist durch den Beklagten veranlasst. Dementsprechend hat er der Klägerin nach § 193 SGG die notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen zu erstatten. Der Erstattung steht auch nicht entgegen dass es sich, wie der Beklagte meint, um eine rechtliche Einheit von Erstattungsbescheid und des Bescheides über die endgültige Leistungsfestsetzung handelt. Es sind 2 Bescheide ergangen. Beide Bescheide sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen gewesen, wie es auch erforderlich ist, und es sind 2 getrennte Aktenzeichen zur Führung der Widerspruchsverfahrens bei dem Beklagten vergeben worden. Dass gegebenenfalls eine rechtliche einheitliche Bewertung bzw. ein Zusammenhang zwischen beiden Verfahren besteht, ist für die Frage der Veranlassung der jeweiligen Untätigkeitsklagen für die Kostengrundentscheidung unerheblich. Die Kostenentscheidung dem Grunde nach ist insoweit getrennt von der möglichen Frage der Kostenfestsetzung der Höhe nach zu betrachten.

Die Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ausgeschlossen (§ 172 Abs. 3 SGG).