1. Entscheidungen des Bundessozialgerichts zur Sozialhilfe (SGB XII) und zur Grundsicherung (SGB II)
1.1 – BSG, Urteil vom 18. Februar 2018 (Az.: B 8 SO 20/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Der Begriff des „tatsächlichen Aufenthalts“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII („Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer“) ist grundsätzlich im Sinne einer körperlichen (physischen) Anwesenheit im Bundesgebiet zu verstehen.
2. Das SGB XII sieht auch bei nur vorübergehenden Auslandsaufenthalten (wie z. B. Urlaubsreisen) im Grundsatz keine Bewilligung von Leistungen nach dem SGB XII vor.
3. Kurzfristige Abwesenheiten während eines Bewilligungszeitraums von regelmäßig nicht mehr als einem Monat lassen die bisherige Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers allerdings unberührt.
4. Es ist deshalb sachgerecht, dass ein Sozialhilfeträger eine an diesen Zeitrahmen angelehnte Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts, während der Hilfe zum Lebensunterhalt weiterhin aufstockend zu gewähren ist, als anspruchsunschädlich zu akzeptieren hat.
5. Für den Aufenthalt im Inland bewilligte existenzsichernde Leistungen dürfen aber nicht auch bei langfristig angesetzten Auslandsaufenthalten gewährt werden. Dies gilt für deutsche wie für ausländische Sozialhilfeempfängerinnen und –empfänger gleichermaßen.
1.2 – BSG, Urteil vom 5. Juli 2018 (Az.: B 8 SO 32/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 Satz 2 SGB XII bei einem lückenlosen Wechsel von einer vollstationär betriebenen Einrichtung in eine ambulant betreute Wohnform und wieder zurück in eine stationäre Einrichtung ist nicht vertretbar.
2. Bei solchen Gegebenheiten liegt kein durchgehender Aufenthalt in stationären Einrichtungen vor.
3. Es fehlt hier an einer räumlichen Verbindung der Wohngemeinschaft mit dem stationär betriebenen Therapiezentrum, gerade wenn die Anmietung der Wohnung durch die hilfebedürftige Person und nicht durch den Einrichtungsträger erfolgte sowie der mit einer schweren Suchtproblematik betroffene Mensch für seine Lebensführung selbst verantwortlich war, er lediglich Fachleistungsstunden und Einzelsitzungen in Anspruch nahm.
4. Mit dem Ansatz des Schutzes der Einrichtungsorte als Sinn und Zweck des § 98 Abs. 2 SGB XII stünde es zwar in Einklang, auch bei einem Wechsel von einer ambulant betreuten Wohnform in eine stationäre Einrichtung die bisherige, auf § 98 Abs. 5 Satz 1 SGB XII beruhende Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers des Herkunftsortes festzuschreiben. Dies entspricht aber nicht der gegenwärtigen Gesetzeslage.
5. Hier besteht keine planwidrige Regelungslücke.
6. § 98 SGB XII („Örtliche Zuständigkeit“) normiert unterschiedliche Regelungen für die örtliche Zuständigkeit bei stationären Leistungsfällen hier und solchen des ambulant-betreuten Wohnens dort.
7. § 98 Abs. 5 SGB XII verweist nicht umfassend auf § 98 Abs. 1 und 2 SGB XII, sondern ist von § 98 Abs. 2 SGB XII erkennbar abweichend formuliert.
8. Der Gesetzgeber verfügte in diesem Sachzusammenhang gerade keine vollständige Gleichstellung der Bestimmungen über das ambulant-betreute Wohnen mit den Regelungen über die örtliche Zuständigkeit für Einrichtungen.
1.3 – BSG, Urteil vom 28. August 2018 (Az.: B 8 SO 1/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Bedürftigkeit nach § 19 Abs. 3 SGB XII unter Berücksichtigung des einzusetzenden Vermögens (§ 90 SGB XII) eines schwerbehinderten Antragstellers, der eine fortlaufende Angewiesenheit auf Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 ff. SGB XII) und der Hilfe zur Pflege (§§ 61 ff. SGB XII) geltend macht.
2. Die Bejahung einer zur Anhebung des Vermögensfreibetrags gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b) DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (hier: EUR 2.600,-) führenden besonderen Notlage nach § 2 Abs. 1 Satz 1 DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII kann in Berücksichtigung von Schwere und Dauer der Behinderung (hier: Grad der Behinderung 100 bei Zuerkennung der Nachteilsausgleiche „aG“, „RF“ und „H“) sowie der sonstigen Lebensumstände des Antragstellers (hier: vollschichtige Ausübung einer Berufstätigkeit) vertretbar sein (hier: Anhebung auf den wesentlich höheren Vermögensfreibetrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 4 SGB II).
1.4 – BSG, Urteil vom 28. August 2018 (Az.: B 8 SO 9/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Zur Übernahme der Kosten notwendiger Pkw-Reparaturarbeiten am Fahrzeug einer mehrfachbehinderten, bedürftigen Person als Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53 ff. SGB XII.
2. Die in § 10 Abs. 6 der Eingliederungehilfe-Verordnung (EinglHVO) geregelten Leistungen zur Instandhaltung oder zur Übernahme der Betriebskosten eines behinderungsbedingt notwendigen Kfz haben weder die in § 8 EinglHVO normierte Beschaffung eines Kfz zur Voraussetzung, d. h. ob der behinderte Mensch auch der Eigentümer des Fachzeugs ist, noch besteht hier das Erfordernis, dass die jeweilige behinderte Person diesen Pkw selbst bedienen kann.
3. Auch hier hat das aus § 16 SGB XII hervorgehende Gebot der Bewilligung familiengerechter Leistungen volle Gültigkeit.
4. Eine entsprechend § 18 SGB XII maßgebende Kenntnis des Sozialhilfeträgers als Voraussetzung für eine Bewilligung von Leistungen setzt lediglich die positive Kenntnis dieser Behörde von einem spezifischen Bedarfsfall, nicht aber vom konkreten finanziellen Bedarf voraus. Eine derartige Kenntnis liegt vor, wenn der zuständige Sozialhilfeträger dem mehrfachbehinderten Antragsteller den behindertengerechten Umbau seines Kfz als notwendige Leistung nach den §§ 53 ff. SGB XII finanzierte, und diesem Sozialamt deshalb bekannt war, dass hier mit dem Entstehen von Reparaturkosten während des bestimmungsgemäßen Betriebs dieses Pkw als besondere Instandhaltungskosten gemäß § 10 Abs. 6 EinglHVO prinzipiell jederzeit gerechnet zu werden hat.
5. Es handelt sich hier um keine vollkommen neue, einmalige Bedarfsdefinition, die eine qualifizierte (vorherige) Kenntnis des Sozialhilfeträgers voraussetzt.
6. Die Ablehnung der Übernahme von Werkstattrechnungen durch das Sozialamt wäre unvertretbar, wenn ohne die Gewährung von Leistungen nach § 10 Abs. 6 EinglHVO der weitere Einsatz des auf Kosten der Sozialhilfe behindertengerecht umgebauten Kfz gefährdet wäre.
1.5 – BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 8 SO 25/16 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Für die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen der Zuerkennung des Merkzeichens „G“ (§ 152 Abs. 4 SGB IX) entsprechend § 30 Abs. 1 SGB XII ist nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Merkzeichens nach den Feststellungen des Versorgungsamts vorliegen, sondern maßgebend ist hier stets der Zeitpunkt der Abfassung des Feststellungsbescheids dieser Behörde als Nachweis einer solchen Betroffenheit (§ 21 Abs. 2 Satz 2 SGB X) gegenüber dem Sozialhilfeträger.
2. § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII stellt auf einen „Bescheid (…) oder einen Ausweis“ ab.
3. Hiernach scheidet deshalb ein Anspruch auf einen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 1 SGB XII für Zeiten, in denen von der Versorgungsbehörde weder ein Feststellungsbescheid erlassen noch ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt worden ist, aus. Sozialhilfe soll grundsätzlich nur einen aktuellen Bedarf decken und darf nicht für bereits zurückliegende Zeiträume bewilligt werden.
4. Antragstellerinnen und Antragstellern bleibt es hier unbenommen, bis zum nach § 152 Abs. 4 SGB IX formulierten Feststellungsverwaltungsakt des Versorgungsamts einen behinderungsbedingten Mehrbedarf im Wege des § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII („abweichende Regelsatzfeststellung“) über den Nachweis konkreter, höherer Aufwendungen geltend zu machen.
1.6 – BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 14 AS 14/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Bei einem alleinerziehenden Elternteil, der mit seinem minderjährigen Kind, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, ständig zusammen lebt, ist in Bezug auf die Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft (§ 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II) von einem eigenständigen Ein-Personen-Haushalt bzw. einer „Ein-Personen-Bedarfsgemeinschaft“ auszugehen.
2. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gelangt hier nicht zur Anwendung.
1.7 – BSG, Urteil vom 25. April 2018 (Az.: B 14 AS 21/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Als alleinstehend im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann derjenige Antragsteller aufgefasst werden, der keiner Bedarfsgemeinschaft mit anderen hilfebedürftigen Personen angehört (§ 7 Abs. 3 SGB II) bzw. allein für seine Person „eine Bedarfsgemeinschaft“ bildet.
2. Dies ist auch dann zu bejahen, wenn ein unter 25jähriger erwerbsfähiger Leistungsberechtigter zu fremden Eheleuten zieht, weil in Bezug auf diese Personen keine Eltern-Kind-Beziehung besteht und deshalb § 7 Abs. 3 Nr. 2 bzw. 4 SGB II nicht zur Anwendung gelangt, sowie mit der Tochter dieses Ehepaares keine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c) SGB II) begründet wurde.
3. Mit seinem Einzug in die Wohnung dieser Eheleute hat zwar dieser unter 25jährige Leistungsberechtigte bedingt durch das Verlassen seines Elternhauses eine Bedarfsgemeinschaft vollkommen neu begründet.
4. Das in § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II festgeschriebene Zusicherungserfordernis gilt hier aber nicht. Einzig die Durchführung eines Umzugs löst nicht bereits das Zusicherungserfordernis gemäß § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II aus.
5. Hiernach bedarf es dieser Zusicherung nicht bei jedem Umzug, sondern nur vor einem Wohnungswechsel in eine Unterkunft, über die ein Mietvertrag abgeschlossen wird.
6. Hierfür spricht insbesondere die Warnfunktion des beabsichtigten Vertragsschlusses über die neue Unterkunft. Dieser Ansatz kommt bei einem Umzug, der nicht mit der Eingehung vertraglicher Zahlungsverpflichtungen für die neue Unterkunft verbunden ist, in keiner Weise zum Tragen.
1.8 – BSG, Urteil vom 12. September 2018 (Az.: B 14 AS 45/17 R):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
1. Die Anerkennung eines abweichenden, höheren Warmwasserverbrauchs entsprechend § 21 Abs. 7 Satz 2, 1. Halbsatz, 1. Alt. SGB II hängt nicht vom Bestehen einer separaten Verbrauchserfassung durch spezielle technische Einrichtungen (wie z. B. einem Verbrauchszähler) ab.
2. An dieser Stelle hat das Jobcenter insbesondere einzelfallbezogene Ermittlungen durchzuführen und hierauf gestützte Feststellungen zu treffen.
2. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 26.02.2019 – L 10 AS 711/16
Leitsatz (Juris)
Der Aufenthalt in einem Adoptionshaus führt zum Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 4 SGB II, wenn die Einrichtung die Gesamtverantwortung für die Bewohner übernimmt.
Eine Gesamtverantwortung der Einrichtung liegt jedenfalls vor, wenn die Bewohner über ihren gesamten Tagesablauf rechenschaftspflichtig sind und auch finanzielle Mittel individuell bei konkretem Anlass von der Einrichtung ausgegeben werden.
Quelle: www.landesrecht-mv.de
3. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
3.1 – SG Berlin, Urt. v. 05.03.2019 – S 127 AS 16902/16
Grundsicherung für Arbeitsuchende; Einkommensberücksichtigung; Einnahme in Geldeswert; Dienstfahrzeug; private Nutzung; Ein-Prozent-Methode
Leitsatz (Juris)
Das in den Gehaltsabrechnungen nach der Ein-Prozent-Methode für die private Nutzungsmöglichkeit eines Dienstwagens nach § 8 Abs. 2 Satz 2 i.V. mit § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG berücksichtigte Einkommen ist jedenfalls dann als Einnahme in Geldeswert nach § 11 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer die Wahl hat, ob er den Dienstwagen auch privat nutzt.
Hinweis: (im Ergebnis anders Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 26. Februar 2016 – L 4 AS 159/12 sowie Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg – L 9 AS 2108/13, jeweils noch zur alten Rechtslage).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
4.1 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 02.04.2019 – L 18 AL 45/19 B ER – rechtskräftig
Berufsausbildungsbeihilfe – Asylbewerber mit gestattetem Aufenthalt – einstweilige Anordnung – Folgenabwägung – Anspruch des Ausländers auf Berufsausbildungsbeihilfe
Orientierungssatz (Redakteur)
Guineische Staatsangehöriger hat Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe im Rahmen der Folgenabwägung (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Januar 2018 – L 14 AL 5/18 B ER).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Entscheidungen der Landessozialgerichte und Sozialgerichte zum Asylrecht
5.1 – Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss v. 19.03.2019 – L 18 AY 12/19 B ER
Leitsatz (Juris)
1. Zur Umsetzung einer festgestellten Anspruchseinschränkung ist die Aufhebung eines für den Zeitraum der Anspruchseinschränkung ergangenen Bewilligungsverwaltungsaktes erforderlich.
2. Die Möglichkeit eines Anspruchs minderjähriger Kinder auf Analogleistungen nach § 2 Abs. 3 AsylbLG schließt die Möglichkeit eines solchen Anspruchs nach § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht aus, sondern ergänzt diesen.
3. Zum Prüfungsmaßstab im sozialgerichtlichen Eilverfahren.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5.2 – Sozialgericht Hildesheim, Urteil vom 22. Februar 2019 (Az.: S 42 AY 3/18):
Leitsatz Dr. Manfred Hammel
Wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag zu Unrecht als unzulässig abgelehnt hat, und es deshalb für die Abschiebung von Deutschland nach Italien an einem Rechtsgrund fehlte, dann war die Wiedereinreise in das Bundesgebiet nicht rechtsmissbräuchlich oder vom prägenden und bestimmenden Willen getragen, hier Leistungen nach dem AsylbLG zu erlangen. § 1a Abs. 1 AsylbLG gelangt deshalb nicht zur Anwendung.
6. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
6.1 – BSG: Integrationshelfer für die Nachmittagsbetreuung möglich
Behinderte Kinder können gegen den Sozialhilfeträger einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für einen Integrationshelfer (Schulbegleiter) als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung auch für Angebote der Nachmittagsbetreuung in einer offenen Ganztagsschule haben.
Dies hat der 8. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in zwei Verfahren am 06.12.2018 entschieden (Az.: B 8 SO 4/17 R und B 8 SO 7/17 R), die allerdings wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen zum konkreten Gegenstand der Angebote sowie der Eignung und Erforderlichkeit für die Schulbildung der Kläger zur abschließenden Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen wurden.
Quelle: Rechtsanwalt Matthias Herberg, Kucklick Börger Wolf & Söllner – dresdner-fachanwaelte.de
www.anwalt.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker