Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – Az.: 10 B 18.483

In der Verwaltungsstreitsache
xxx,

– Kläger –

bevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam,
Lange Geismarstr. 55, 37073 Göttingen,

gegen

Bundesrepublik Deutschland,

vertreten durch:
Bundespolizeidirektion München,
Infanteriestr. 6, 80797 München-Schwabing,

– Beklagte –

beteiligt:
Landesanwaltschaft Bayern
als Vertreter des öffentlichen Interesses,
Ludwigstr. 23, 80539 München,

wegen

Identitätsfeststellung u.a.;
hier: Berufung des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts
München vom 27. Juli 2016 (M 7 K 14.1468),

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 10. Senat,
durch den Richter am Verwaltungsgerichtshof xxx als Berichterstatter

ohne mündliche Verhandlung am 8. April 2019

folgendes

URTEIL:

 

  1. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 wird geändert. Es wird festgestellt, dass die beim Kläger am 7. Januar 2014 von Beamten der Bundespolizei vorgenommene Identitätsfeststellung sowie der anschließend durchgeführte Datenabgleich rechtswidrig waren.
     
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
     
  3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
     
  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

TATBESTAND:

Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer durch Beamte der Bundespolizei am 7. Januar 2014 in einem Zug auf der Strecke zwischen der Stadt Lindau (Bodensee) und München vorgenommenen Identitätsfeststellung sowie des anschließenden Datenabgleichs.

Seine hiergegen am 8. April 2014 beim Bayerischen Verwaltungsgericht München erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der durchgeführten Identitätsfeststellung und des Datenabgleichs wurde mit Urteil vom 27. Juli 2016 abgewiesen. Gegen das ihm am 29. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt, welche der Senat mit Beschluss vom 23. Februar 2018 zugelassen hat.

Für den Kläger wurde beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2016 aufzuheben und festzustellen, dass die am 7. Januar 2014 von Beamten der Bundespolizei vorgenommene Personalienfeststellung sowie der anschließend durchgeführte Personalienabgleich rechtswidrig waren.

Am 4. April 2019 erklärte die Beklagte,

sie „erkennt (…) an, dass die von ihren Beamten durchgeführte Personalienfeststellung des Klägers vom 07.01.2014 sowie der unmittelbar fernmündlich durchgeführte Personalienabgleich rechtswidrig waren”.

Daraufhin erklärte der Kläger mit Telefax vom selben Tag, das Anerkenntnis der Beklagten anzunehmen und beantragt ein

Anerkenntnisurteil.

Er führt ergänzend zum bisherigen Vortrag aus, dass er auch weiterhin einen Lehrauftrag in Kempten wahrnehme und daher auf besagter Strecke immer noch regelmäßig mit dem Zug fahre.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behörden- und die Gerichtsakten verwiesen.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Beklagte war gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 307 Satz 1 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß wie aus dem Tenor ersichtlich zu verurteilen. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung (§ 173 VwGO i.V.m. § 307 Satz 2 ZPO; vgl. auch OVG Sachsen, U.v. 20.2.2017 — 3 A 793/16 — juris Rn. 2 m.w.N.; Peters in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 87a Rn. 15 m.w.N.; Olbertz in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand September 2018, § 156 Rn. 11) durch den Berichterstatter (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 87a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO entspr.).

Der Beklagten ist es im Verwaltungsprozess auch in der Berufungsinstanz unbenommen, den Klageanspruch anzuerkennen (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 — 8 C 21.16 — juris Rn. 4 m.w.N.; GB v. 7.1.1997 — 4 A 20.95 — juris Rn. 5; BayVGH, U.v. 21.2.2002 — 8 B 97.32535 — juris Rn. 4; Saenger in Saenger, Zivilprozessordnung, 7. Auflage 2017, § 307 Rn. 4). Dies gilt auch für den Fall der hier erhobenen Fortsetzungsfeststellungs- und Feststellungsklage (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 — 8 C 21.16 — juris Rn. 4; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand September 2018, § 107 Rn. 8; Wolff in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Auflage 2018, § 107 Rn. 22).

Die Beklagte hat das Anerkenntnis des im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Klagebegehrens wirksam erklärt. Ferner liegen die für den Erlass eines Anerkenntnisurteils erforderlichen Sachurteilsvoraussetzungen vor, insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Er nimmt einen Lehrauftrag in Kempten wahr und fährt daher weiterhin regelmäßig mit dem Zug auf der Strecke Lindau — München, so dass aufgrund im Wesentlichen unveränderter Verhältnisse auch künftig mit Personenkontrollen zu rechnen und damit eine Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2017 — 10 ZB 16.965 — juris Rn. 11 m.w.N). Ob beim Kläger daneben ein berechtigtes Interesse auch aus anderen Gründen besteht, etwa wegen Rehabilitierung (vgl. BVerwG, U.v. 16.5.2013 — 8 C 14.12 — juris Rn. 27; BayVGH, B.v. 31.8.2018 — 10 ZB 18.871 — juris Rn. 9 ff.) oder unter dem Aspekt der typischerweise kurzfristigen Erledigung (vgl. BVerwG, U.v. 20.6.2013 — 8 C 39.12 — juris Rn. 26 ff.; U.v. 16.5.2013 — 8 C 14.12 — juris -Ls- u. Rn. 32 m.w.N.; U.v. 29.4.1997 — 1 C 2.95 — juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 13.3.2017 — 10 ZB 16.965 — juris Rn. 10), bedarf daher hier keiner Klärung.

Eine Sachprüfung findet gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 307, § 313b Abs. 1 ZPO nicht statt (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2017 — 8 C 21.16 — juris Rn. 7; BGH, U.v. 8.10.1953 — III ZR 206/61 — juris Rn. 18; Saenger in Saenger, Zivilprozessordnung, 7. Auflage 2017, § 307 Rn. 9).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.