1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
1.1 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 28.03.2019 – L 19 AS 586/18
Orientierungssatz (Redakteur)
Die Vorschrift des § 82 Abs. 3 S 2 II. WoBauG, wonach eine Verminderung der Personenzahl nach dem erstmaligen Bezug der Wohnung unschädlich für die Beurteilung der angemessenen Wohnfläche von steuerbegünstigten Wohnungen ist, findet im Grundsicherungsrecht keine Anwendung (BSG, Urteil vom 12.10.2016 – B 4 AS 4/16 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.04.2019 – L 2 AS 473/19 B ER und L 2 AS 474/19 B -rechtskräftig
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Keine Bewilligung von PKH für unangemessene Wohnung und bei einem aktuell noch nicht ausgeübten Umgangsrecht des Antragstellers.
2. Die Berücksichtigung eines zukünftigen Umgangsrechts scheitert zudem auch an dem Grundsatz der aktuellen Bedarfsdeckung, nach dem bereits heute Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II nur für aktuell bestehende Bedarfe, also allenfalls für eine aktuell bereits bestehende temporäre Bedarfsgemeinschaft, zu gewähren sind.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.3 – Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urt. v. 23.11.2018 – L 3 AS 175/16 – rechtskräftig
Orientierungssatz (Redakteur)
Zur Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung ist auch bei Alleinerziehenden, die mit einem minderjährigen Kind zusammenleben, das seinen Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann, allein auf die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzustellen (Anlehnung an BSG, Urteil vom 25.4.2018, B 14 AS 14/17 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 09.04.2019 – L 32 AS 816/18 B PKH – rechtskräftig
Endgültige Leistungsfestsetzung nach vorläufiger Leistungsbewilligung – kein Nachweis leistungserheblicher Tatsachen – fehlerhafte Rechtsfolgebelehrung
Orientierungssatz (Redakteur)
Genügt die Rechtsfolgenbelehrung im Schreiben nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung, schließt dies den Eintritt der in § 41a Abs. 3 Sätze 3 und 4 SGB II genannten Rechtsfolgen aus (BSG, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.5 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2019 – L 32 AS 2223/17
Orientierungssatz (Redakteur)
Aufforderung/Rentenantragstellung vorzeitig – Unbilligkeitsverordnung – hier Rentenantragstellung ordnungsgemäß.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
1.6 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urt. v. 28.03.2019 – L 32 AS 1005/17
Übergrößenkleidung – Mehrbedarf
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Eine Ersatzbeschaffung von Bekleidung und Schuhen ist einer Person wie dem Kläger mit dem Regelbedarf möglich. Angesichts dessen gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass Bekleidung und Schuhe ausnahmsweise nicht im Regelbedarf enthalten sein könnten.
2. Ist nach alledem die Ersatzbeschaffung im Rahme des üblichen Verschleißes vom Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II gedeckt und im Falle außergewöhnlicher Umstände eine Bedarfsdeckung als Sonderbedarf nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II sichergestellt, kommt ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II mit der Übernahme von weiteren Kosten für Bekleidung und Schuhe nicht in Betracht.
3. Nichts anderes gilt hinsichtlich medizinisch notwendiger Diabetikerstrümpfe. Solche Kompressionsstrümpfe werden von der gesetzlichen Krankenversicherung als Hilfsmittel in Höhe der Festbeträge übernommen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 7 SGB V).
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
2. Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
2.1 – SG Köln, GB v. 11.04.2019 – S 3 AS 3244/17
KdU – Angemessenheit – schlüssiges Konzept 2015 Köln
Orientierungssatz (Redakteur)
Stadt Köln verfügt über kein schlüssiges Konzept für die Bestimmung abstrakt angemessener Kosten der Unterkunft (Anlehnung an Sozialgericht Köln, Urteil vom 10.02.2015 – S 7 AS 2502/13).
2.2 – Sozialgericht Berlin, Urt. v. 29.04.2019 – S 144 AS 20797/15
EU-Ausländer; unfreiwillige Arbeitslosigkeit; Bestätigung über unfreiwillige Arbeitslosigkeit; Bindungswirkung
Leitsatz (Juris)
Die von der Agentur für Arbeit ausgestellte Bestätigung über die Unfreiwilligkeit der Arbeitslosigkeit gem. § 2 Abs 3 Nr 2 FreizügG/EU ist für die Sozialgerichtsbarkeit bindend.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
3. Entscheidungen der Landessozialgerichte zum Arbeitsförderungsrecht (SGB III)
3.1 – Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urt. v. 28.03.2019 – L 1 AL 12/18
Taggenaue Abrechnung bei Erstattung von Berufsausbildungsbeihilfe
Leitsatz (Juris)
Wird die Berufsausbildung abgebrochen, besteht ein Anspruch auf sämtliche Leistungsbestandteile der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) nur taggenau bis zum Abrechnungszeitpunkt, überzahlte Leistungen sind zu erstatten. Das gilt auch für die im Rahmen der BAB gewährten Unterkunftskosten.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
4. Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
4.1 – SG Landshut, Beschluss v. 06.05.2019 – S 11 AY 38/19 ER
Aufenthaltsverlängerung durch unterlassene Rückkehr
Leitsatz (Juris)
1. Unter rechtsmissbräuchlicher Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer versteht § 2 Abs. 1 AsylbLG nach Auffassung der Kammer auch eine von der Rechtsordnung missbilligte, subjektiv vorwerfbare Aufenthaltsverlängerung durch unterlassene Rückkehr in das für das Asylverfahren eigentlich zuständige Land.
2. § 2 AsylbLG bietet keine Grundlage für einen Ausschluss von Analogleistungen auf Dauer.
Quelle: www.gesetze-bayern.de
4.2 – Sozialgericht Münster, Beschluss v. 21.02.2019 – S 19 AY 3/19 ER
Orientierungssatz (Redakteur)
§ 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII ist nicht entsprechend im Rahmen der Leistungsgewährung nach § 2 AsylbLG auf Leistungsberechtigte nach § 1 AsylbLG anzuwenden.
Die Leistungsberechtigung nach § 1 AsylbLG stellt gerade darauf ab, dass die benannten Ausländer über kein verfestigtes Aufenthaltsrecht verfügen. Daher würde die analoge An-wendung des § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII im Rahmen der Leistungsgewährung des § 2 AsylbLG dazu führen, dass die Privilegierung des § 2 AsylbLG auch für Drittstaatenangehörige, die zu den in § 1 AsylbLG benannten Personengruppen gehören, mindestens Großteils ins Leere liefe.
Quelle: sozialgerichtsbarkeit.de
5. Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
5.1 – AG Kiel: In Beratungshilfeangelegenheiten muss Termin vereinbart werden, ein Beitrag von RA Helge Hildebrandt
Seit dem 02.05.2019 muss beim Amtsgericht Kiel in Beratungshilfeangelegenheiten vorab telefonisch ein Termin vereinbart werden. Der Berechtigungsschein wird nach wie vor im Termin direkt mitgegeben. Der Termin ist beim Servicepoint unter der Durchwahl 604 – 2001 zu vereinbaren (Link zur Info). Als Grund für diese Änderung nennt das Amtsgericht die gestiegene Anfrage nach Berechtigungsscheinen für die anwaltliche Beratung und/oder Vertretung durch Bürger mit geringem Einkommen.
weiter: sozialberatung-kiel.de
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock
Quelle: Tacheles-Rechtsprechungsticker