Nach Kontrolle von Göttinger Antifaschisten im Anschluss an Willkommensfest in Bautzen im Jahr 2016 – Klage vor dem Verwaltungsgericht Dresden führt zu deutlicher Niederlage der Polizeidirektion Görlitz

In einem Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Dresden (Az.: 6 K 2405/16) hat der Freistaat Sachsen, vertreten durch die Polizeidirektion Görlitz, hinsichtlich diverser Streitgegenstände im Zusammenhang mit einer Polizeikontrolle eine deutliche Niederlage erlitten. Auf die Klage eines jungen Mannes aus Göttingen hat das VG nach einer umfangreichen Beweisaufnahme vom 13.03.2019 eine Verkehrskontrolle, eine Personalienfeststellung, eine Durchsuchung eines Fahrzeuges, eine erkennungsdienstliche Behandlung durch Fotografieren und Videografieren sowie die verweigerte Namensnennung durch eingesetzte Polizeibeamte für rechtswidrig erklärt.

Der heute 25-jährige Kläger hatte mit Freunden und Bekannten am 08.10.2016 in Bautzen friedlich an einem Willkommensfest für Geflüchtete unter dem Motto „Bautzen bleibt bunt“ teilgenommen. Nach Ende der Veranstaltung wurde der Mietwagen der Gruppe im Zuge der Rückreise nach Göttingen von Polizeifahrzeugen verfolgt und im Anschluss einer groß angelegten mehrstündigen Kontrolle unterzogen. Hierbei kontrollierten die Beamten ohne legitimen Grund den Führerschein und die Fahrzeugpapiere des Klägers, durchsuchten das Fahrzeug, fotografierten und filmten den Kläger und seine Begleiter und verweigerten trotz mehrfacher Nachfrage die Nennung der Namen der eingesetzten Beamten. Während der Maßnahmen wechselten die Beamten zudem mehrfach die  Begründung für die Kontrolle.

Nach den nun vorliegenden schriftlichen Urteilsgründen verstieß die Polizei hierdurch sowohl gegen die einschlägigen Regelungen der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Strafprozessordnung (StPO)  als auch derjenigen aus dem Sächsischen Polizeigesetz (SächsPolG). Der Kläger und seine Begleiter hatten hiernach weder einen Anlass für die Kontrollen geboten noch hätte zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bestanden. Sämtliche Kontrollmaßnahmen seien daher rechtswidrig. Die Pflicht zur Nennung der Namen der eingesetzten Beamten ergäbe sich zudem eindeutig aus dem Gesetz (§ 8 S. 1 SächsPolG).  

Die Polizei hat an diesem Tag mit sehr vielen Beamten gegenüber dem Kläger und seinen Begleitern möglicherweise gewollt alles falsch gemacht was sie rechtlich falsch machen konnte.“ ärgert sich der Göttinger Rechtsanwalt Sven Adam, der den Kläger vertritt,  über das Verhalten der Polizei in Bautzen. Im Anschluss an die Maßnahmen leitete die Polizei seinerzeit gegen drei der Begleiter des Klägers zudem sogar Ermittlungsverfahren wegen vermeintlichen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz ein. Die Verfahren wurden durch die Staatsanwaltschaft Görlitz unmittelbar wieder eingestellt (Az.: 210 Js 9142/17 gö). „Es drängt sich der Eindruck auf, dass antifaschistischer Protest in Bautzen sogar nach Ende einer friedlichen und gegen rechtes Gedankengut gerichteten Veranstaltung polizeilich eingeschüchtert werden soll. Das ist inakzeptabel für eine der Demokratie verpflichtete Polizei.“ so Adam abschließend.

 

Die schriftlichen Urteilsgründe befinden sich in der Anlage zu dieser Mitteilung.
 


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