Verwaltungsgericht Dresden – Urteil vom 13.03.2019 – Az.: 6 K 2405/16

URTEIL

In der Verwaltungsrechtsache

des xxx,

– Kläger –

prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt Sven Adam
Lange Geismarstr. 55, 37073 Göttingen
 

gegen

den Freistaat Sachsen
vertreten durch die Polizeidirektion Görlitz
Referat Recht und Personal
Conrad-Schiedt-Str. 2, 02826 Görlitz

– Beklagter –

wegen
 

Kontrolle und Durchsuchung am 8.10.16 in Bautzen

hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Dresden durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht xxx, die Richterin am Verwaltungsgericht xxx und die Richterin xxx sowie durch die ehrenamtlichen Richterinnen xxx und xxx aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 13. März 2019

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt,

  • dass die von Beamten des Beklagten am 8. Oktober 2016 in Bautzen durchgeführte „Verkehrskontrolle” rechtswidrig war,
  • dass die von Beamten des Beklagten am 8. Oktober 2016 in Bautzen durchgeführte Personalienfeststellung des Klägers rechtswidrig war,
  • dass die Durchsuchung des Fahrzeuges, welches der Kläger am 8. Oktober 2016 in Bautzen geführt hat, rechtswidrig war,
  • dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch die Anfertigung von Fotoaufnahmen am 8. Oktober 2016 in Bautzen rechtswidrig war,
  • dass die Anfertigung von Videoaufnahmen während der Kontrolle des Klägers am 8. Oktober 2016 in Bautzen rechtswidrig war,
  • dass die Verweigerung der Namensnennung des die Maßnahme am 8. Oktober 2016 videografierenden Beamten rechtswidrig war.
  • Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
  • Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

TATBESTAND

Der Kläger wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit von polizeilichen Maßnahmen am 8. Oktober 2016 in Bautzen.

Zum Sachverhalt trägt der Kläger vor, mit weiteren Personen an einem Bürgerfest in Bautzen teilgenommen zu haben. Nach Ende der Veranstaltung habe er, der Kläger, mit dem in unmittelbarer Nähe zu dem Veranstaltungsort geparkten Fahrzeug die Rückreise zu seinem Wohnort Göttingen antreten wollen. Nach Beginn der Fahrt seien sein Fahrzeug und zwei weitere von zwei Polizeieinsatzwagen aus dem fließenden Verkehr auf einen Parkplatz am Ortsausgang von Bautzen herausgewinkt worden. Die Polizei habe sich auf eine allgemeine Verkehrskontrolle berufen und von ihm Führerschein und Ausweis sowie die Fahrzeugpapiere verlangt. Des Weiteren habe er das Warndreieck und den Verbandskasten vorzeigen sollen. Danach seien alle Insassen aufgefordert worden, das Fahrzeug zu verlassen, und das Auto sowie die Rucksäcke seien durchsucht worden. Während der Maßnahme seien Fotoaufnahmen und Videoaufnahmen von den Personen gefertigt worden. Auf Nachfrage nach den Namen der kontrollierenden Beamten hätten sich lediglich die Beamten xxx, xxx und xxx namentlich zu erkennen gegeben. Alle übrigen Beamten hätten dies verweigert, insbesondere die Beamten, die die Videoaufnahmen gemacht hätten.

Mit seiner am 23. Oktober 2016 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, die Klage sei als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog vor dem Verwaltungsgericht Dresden zulässig. Die Maßnahmen der Polizeibeamten dürften von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen sein. Denn bei sog. doppel-funktionalen Maßnahmen, die sowohl der Gefahrenabwehr als auch der Strafverfolgung dienten, komme es auf die von der Polizei verfolgte Zielsetzung an. Die Polizei dürfte hier einzig gefahrenabwehrrechtlich tätig geworden sein.

Die Realakte und Verwaltungsakte seien zwar erledigt, es bestehe aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Handlungen, weil die Maßnahmen eine diskriminierende Wirkung gehabt hätten, der Kläger mithin ein Rehabilitierungsinteresse gehabt habe. Außerdem sei nicht ausgeschlossen, dass bei dem Kläger anlässlich anderer Veranstaltungen in Bautzen abermals ähnliche Maßnahmen vollzogen würden.

Es sei zudem nicht erkennbar, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die polizeiliche Maßnahme durchgeführt worden sei.

Der Kläger beantragt,

  • festzustellen, dass die von Beamten des Beklagten am 8. Oktober 2016 in Bautzen durchgeführte „Verkehrskontrolle“ rechtswidrig war.
  • festzustellen, dass die von Beamten des Beklagten am 8. Oktober 2016 in Bautzen durchgeführte Personalienfeststellung des Klägers rechtswidrig war.
  • festzustellen, dass die Durchsuchung des Fahrzeuges, welches der Kläger am 8.0ktober 2016 in Bautzen geführt hat, rechtswidrig war.
  • festzustellen, dass die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers durch die Anfertigung von Fotoaufnahmen am 8. Oktober 2016 in Bautzen rechtswidrig war.
  • festzustellen, dass die Anfertigung von Videoaufnahmen während der Kontrolle des Klägers am 8. Oktober 2016 in Bautzen rechtswidrig war.
  • festzustellen, dass die Verweigerung der Namensnennung des die Maßnahme am 8. Oktober 2016 videographierenden Beamten rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt er vor, der Kläger habe sich sowohl am 8. Oktober 2016 als auch am Vortag, dem 7. Oktober 2016, bei einer Demonstration in Bautzen aufgehalten. Bereits am Vortag sei es während der Demonstration zu Vermummungen bei Teilnehmern gekommen. Die Versammlung am 8. Oktober 2016 sei von 15 Uhr bis 18 Uhr angesetzt gewesen. Sie habe den Charakter eines Bürgerfestes haben sollen. Daher seien die Einsatzeinheiten der Polizei beauftragt worden, anlassbezogene offensive Kontrolltätigkeit durchzuführen, um weitere Vermummungen oder anderweitige Eskalationsgefahren frühzeitig zu unterbinden. Der Kläger habe einer Gruppe von zehn Personen angehört, die sich auch während der Demonstration als Gruppe zentral gesammelt habe und auffällig Ausschau nach eventuellem Gegenklientel gehalten habe. Die Demonstration „Bautzen bleibt bunt”, an welcher auch der Kläger und die Gruppe von zehn Personen teilgenommen hätten, habe gegen 17:45 Uhr eine andere Versammlung touchiert. Hier sei es zu verbalen Auseinandersetzungen gekommen. Die Gruppe um den Kläger habe daraufhin begonnen, sich in Teilen zu vermummen. Durch sofortiges Ansprechen der Ordner durch die Einsatzkräfte und das Einschreiten der Ordner dagegen hätten die Personen um die Gruppe des Klägers ihre Vermummung wieder abgelegt. Da aus einsatztaktischen Gründen von einem sofortigen Einschreiten der Einsatzkräfte aufgrund des Gedankens der störungsfreien Versammlung abgesehen worden sei, habe die Ahndung der strafrechtlich relevanten Vermummung im Nachgang erfolgen sollen. Die Identitätsfeststellungen seien in Absprache mit dem Polizeiführer POR xxx und dem Zugführer POK xxx auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Versammlung angesetzt worden. Filmaufnahmen der Gruppierung seien nicht gefertigt worden, da die Vermummung abgelegt worden sei. Gegen 18:12 Uhr sei vom Versammlungsleiter die Versammlung „Bautzen bleibt bunt” für beendet erklärt worden. Kurze Zeit später sei die Gruppe in zwei Mietfahrzeuge mit Göttinger Kennzeichen gestiegen. Sie hätten den Kornmarkt in Richtung Autobahnauffahrt Bautzen-West verlassen.

Daraufhin seien Einsatzkräfte den Fahrzeugen gefolgt und hätten diese nach Aufforderung durch POK xxx auf der Schliebenstraße in Höhe der Fernbushaltestelle Bautzen der ausstehenden Kontrolle unterzogen. Um 18:36 Uhr habe PM xxx mit der Identitätsfeststellung der sieben Insassen des T 5 begonnen, PM xxx habe mit der Identitätsfeststellung der drei Insassen des VVV Passat, zu denen auch der Kläger gehört habe, begonnen. Es sei eine Kontrolle, eine Durchsuchung des Fahrzeuges und der mitgeführten Sachen sowie eine Identitätsfeststellung erfolgt. Dabei seien durch die Einsatzkräfte folgende Utensilien gefunden worden: Banner, Stockfahnen, Vermummungsgegenstände, sieben Tierabwehrsprays, fünf Mundschützer und ein Tiefschutz. Zur Dokumentation der aufgefundenen Gegenstände, zur Zugehörigkeit dieser und zur nachfolgenden Zuordnung von Tathandlungen während der Versammlungen seien Lichtbilder der Personen, der Dokumente und der aufgefundenen Gegenstände gefertigt worden. Eine Videoaufzeichnung sei nicht erfolgt. Der Kläger sei Insasse des Fahrzeuges VW Passat gewesen.

Hinsichtlich der Zulässigkeit und der Rechtmäßigkeit sei zwischen den einzelnen Maßnahmen zu unterscheiden:

Die Klage gegen die Verkehrskontrolle könne als Anordnung zum Anhalten und Vorzeigen der Fahrzeugpapiere als Maßnahme mit Verwaltungsaktqualität eingestuft werden. Die vorliegend als maßgeblich in Betracht zu ziehenden Bestimmungen — der § 36 StVO bzw. die Vorschriften des Sächsischen Polizeigesetzes — gehörten dem öffentlichen Recht an. Der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten sei auch nicht durch eine Sonderzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit ausgeschlossen. Die Klage sei auch im Übrigen insoweit zulässig, als die Notwendigkeit eines Vorverfahrens umstritten sei. Nach hiesiger Ansicht sei dies jedoch entbehrlich.

Die Verkehrskontrolle finde ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 5 StVO. Danach dürften Polizeibeamte zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. Dies sei hier erfolgt. Sie hätten sich die entsprechenden Fahrunterlagen angesehen und das Fahrzeug auf Fahrtüchtigkeit kontrolliert. Die Ermächtigungsgrundlage habe vorgelegen, das Auswahlermessen der Beamten sei erfolgt, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme sei unstrittig gegeben, so dass eine rechtswidrige Kontrolle nicht erkennbar sei.

Die Klage gegen die Personalienfeststellung und Durchsuchung des Fahrzeugs sei unzulässig und unbegründet. Es handele sich bei der Identitätsfeststellung nicht um eine Maßnahme mit Verwaltungsaktqualität. Hinzu trete, dass es sich hierbei nicht um eine Identitätsfeststellung ausschließlich zur Gefahrenabwehr, sondern auch um eine Maßnahme zur Strafverfolgung gehandelt habe. Gemäß §§ 163 Satz 1, 163b StPO hätten Beamte des Polizeidienstes Straftaten zu erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu treffen. Hierunter falle auch die Identitätsfeststellung bei Verdacht einer Straftat. Für eine solche Maßnahme sei die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte gegeben. Es handele sich um eine Maßnahme der Polizei als Ermittlungsgehilfe. Insoweit sei die Klage als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass gegen einzelne Personen dieser Personengruppe Strafverfahren wegen des Verdachtes des Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz geführt würden. Diese Verfahren würden unter den Vorgangsnummern 443/16/6621-12 xxx Beschuldigter), 444/16/662132 xxx Beschuldigte) und 445/16/662132 xxx Beschuldigter) geführt. Die Identitätsfeststellungen ebenso wie die Durchsuchung des Fahrzeuges und der Rucksäcke seien aufgrund des Verdachtes eines Verstoßes gegen das Versammlungsgesetz erfolgt. Es habe der Wahrnehmungen der Einsatzbeamten bei der Demonstration folgend der Verdacht bestanden, dass die Teilnehmer, also die Personengruppe um den Kläger, sich im Einzelnen nach § 28 Sächsisches Versammlungsgesetz (SächsVersG) strafbar gemacht haben könnte. Zunächst sei eine Zuordnung von Gegenständen und Handlungen zu den einzelnen Personen nicht möglich gewesen. Zur Erforschung dieses Straftatenverdachtes und der Zuordnung von Personen zu Handlungen und Gegenständen sei die Durchsuchung der Fahrzeuge sowie die Identitätsfeststellung (§ 163b StPO) erfolgt. Eine Rechtsgrundlage hierzu sei gegeben. Eine Rechtswidrigkeit der Handlung nicht erkennbar.

Die Klage gegen die Anfertigung von Videoaufnahmen sei ebenfalls unzulässig und unbegründet. Eine Videoaufnahme von dem Kläger sei nicht gefertigt worden. Richtig sei, dass Fotoaufnahmen gefertigt worden seien. Diese Erhebung der Daten diene wie bereits dargestellt der Zuordnung der einzelnen Gegenstände und Personen und fuße ebenfalls auf den Grundsätzen der StPO. § 81 b StPO gebe hierzu eine gesonderte Rechtsgrundlage. Es handele sich bei den aufgenommenen Fotos nicht um Lichtbilder zum Zwecke des Erkennungsdienstes, sondern zur Durchführung des Strafverfahrens.

Die Klage gegen die Namensverweigerung sei ebenfalls unzulässig und unbegründet. Es liege bereits keine Beschwer beim Kläger vor, da dem Kläger Dienstgrad und Name des leitenden Beamten bekannt gewesen seien. Im Übrigen sei die gewählte Klageart unstatthaft.

In seiner Replik bestreitet der Kläger, am Vortag des Vorfalls in Bautzen gewesen zu sein. Dies gelte auch für seine Begleiter. Sie hätten sich auch nicht vermummt.

Die Kammer hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. Hinsichtlich des Beweisthemas und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.
 
 

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

Die Klage ist zulässig.

Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden die ordentlichen Gerichte u.a. über die Rechtmäßigkeit von Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet der Strafrechtspflege getroffen werden. Soweit die ordentlichen Gerichte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, behält es hierbei nach § 23 Abs. 3 EGGVG sein Bewenden. Daraus folgt, dass der Verwaltungsrechtsweg bei Klagen gegen polizeiliche Maßnahmen dann eröffnet ist, wenn die Polizei zur Gefahrenabwehr tätig wird. Demgegenüber sind die Strafgerichte für die Überprüfung von Maßnahmen der Polizei zuständig, die der Strafverfolgung gedient haben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7. August 2018 – 4 So 24/18 -, juris Rn. 15 m. w. N.).

Bei den hier streitgegenständlichen Maßnahmen handelt es sich um sog. doppeltfunktionale Maßnahmen, da sie – je nach Zielsetzung und Zweckrichtung – dem präventiven oder dem repressiven Handeln zugeordnet werden können. In Fällen solcher doppelfunktionaler Maßnahmen beurteilt sich die Zweckrichtung und damit der Rechtsweg nach ihrem „Schwerpunkt” (vgl. OVG Hamburg, a. a. 0. unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 1974 – I C 11.73 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschl. v. 22. Juni 2001 – 6 B 25.01 -, juris Rn. 6). Bei der Beurteilung des Schwerpunktes polizeilichen Handelns kommt es maßgeblich darauf an, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt. Dabei muss der Sachverhalt grundsätzlich einheitlich betrachtet werden, es sei denn, einzelne Teile des Geschehensablaufs sind objektiv abtrennbar (BVerwG, Urt. v. 3. Dezember 1974 – I C 11.73 -, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 7. August 2018 – 4 So 24/18 -, Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 8. November 2013 – 11 OB 263/13 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 5. November 2011 – 10 C 09.2122 -, juris Rn. 17). Unbeachtlich ist hingegen, ob sich aus dem Geschehen tatsächlich ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich möglicher Straftaten herleiten ließ bzw. ob die polizeilichen Maßnahmen aus anderen Gründen materiell rechtswidrig waren. Dies ist erst im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 5. November 2011 – 10 C 09.2122 -, juris Rn. 16).

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe lässt sich trotz der umfangreichen Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung nicht eindeutig bestimmen, ob die Polizeibeamten repressiv oder präventiv tätig geworden sind.

Der Kläger wie auch der Zeuge xxx haben vorgetragen, dass sie sich bereits wieder auf dem Rückweg nach Hause befunden hätten und ihnen von den vor Ort anwesenden Polizeibeamten zunächst keine Rechtsgrundlage für das polizeiliche Handeln genannt bzw. lediglich darauf hingewiesen worden sei, dass sie sich im Grenzgebiet befänden und dies die Maßnahme rechtfertigen würde. Erst später, als mit der Durchsuchung der Autos und der persönlichen Sachen bereits begonnen worden sei, habe ihnen PHK xxx erklärt, dass am Vortag Straftaten begangen worden seien und Übereinstimmungen mit den dortigen Tätern abgeklärt werden sollten. Vorwürfe vom Bürgerfest seien während der Kontrolle jedoch nicht erwähnt worden. Der ebenfalls als Zeuge vernommene PHK xxx gab an, es habe die Befürchtung bestanden, dass es im Nachgang der Versammlung zu einer Auseinandersetzung mit gegnerischem Klientel kommen könnte. Gleichzeitig habe aber eine Überprüfung hinsichtlich der Hinweise einer Beteiligung an dem Geschehen am Vortag erfolgen sollen. Er schilderte weiter, dass gegenüber den Betroffenen seitens seiner Kollegen als Grund für das Anhalten zunächst lediglich auf eine allgemeine Verkehrskontrolle hingewiesen worden war. Er konnte jedoch keine Auskunft mehr darüber geben, was er den Betroffenen in der Folge dann als Grund für die Maßnahmen genannt habe, da er sich insoweit nicht mehr erinnern könne. Er wies jedoch noch einmal darauf hin, dass die Maßnahme nie als allgemeine Verkehrskontrolle angedacht gewesen sei, sondern dass Grund der Kontrolle das Versammlungsgeschehen gewesen sei. Der Zeuge PM xxx, welcher die Kontrolle gegenüber den Beteiligten zunächst unter dem Hinweis auf eine allgemeine Verkehrskontrolle eröffnet hatte, gab an, dass er nach Beendigung der Verkehrskontrolle mit seinem Gruppenführer Rücksprache gehalten habe und den Betroffenen daraufhin mitgeteilt habe, dass Hintergrund der Maßnahmen Vorfälle während der Versammlung in Bautzen seien.

Soweit der Beklagte geltend macht, der Schwerpunkt des polizeilichen Handelns habe im repressiven Bereich gelegen, ist dies für den Kläger bei verständiger Würdigung des Sachverhalts nicht eindeutig erkennbar gewesen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Polizei ihre Maßnahmen auf verschiedene Rechtsgrundlagen stützen kann und sich nicht am Einsatzort entscheiden muss, ob sie ausschließlich oder schwerpunktmäßig repressiv oder präventiv handelt. Aus den Angaben der Zeugen ergeben sich keine eindeutigen Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger von den vor Ort anwesenden Polizeibeamten tatsächlich der Eindruck vermittelt worden ist, die angeordneten Maßnahmen dienen vorrangig Zwecken der Strafverfolgung. Es ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Umständen der Kläger diesen Schluss hätte ziehen sollen. Zwar war die Versammlung bereits beendet. Allerdings wurde gegen den Kläger — weder wegen des Geschehens vom Vortag noch wegen etwaiger Straftaten am 8. Oktober 2016 — kein Strafverfahren eingeleitet. Soweit Strafverfahren eingeleitet worden sind, betraf dies lediglich die im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände, nicht aber etwaige Handlungen während der Versammlung am Kornmarkt. Dass aus objektiver Sicht nach Beendigung der Versammlung und nach Verlassen des Versammlungsgeländes ein präventiv-polizeilicher Zweck der Maßnahmen bereits von vornherein ausgeschlossen war, ist ebenfalls nicht ersichtlich. So trug der Zeuge xxx vor, dass Zusammenstöße mit gegnerischem Klientel befürchtet worden seien. Zum anderen ergibt sich aus dem Sachstandsbericht vom 13. Oktober 2016, der im Nachgang an die Kontrolle von PM xxx angefertigt worden ist, dass die im Rahmen der Durchsuchung aufgefundenen Gegenstände aus gefahrenabwehrrechtlichen Gründen beschlagnahmt worden sind, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Betroffenen auf ihrer Heimreise die in Dresden stattfindende Versammlung von Thügida unter dem Motto „Wir lieben Sachsen/Thügida zu Gast bei Freunden” noch aufsuchen würden. Dem entspricht auch, dass ausweislich der Bescheinigung über die Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen vom 8. Oktober 2016 die sichergestellten Gegenstände aus Anlas „Gefahrenabwehr Versammlungsgeschehen” sichergestellt worden sind. Als Rechtsgrundlage wurden insoweit §§ 26, 27 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG) angegeben. Hinzu kommt, dass der gesamte Vorgang — unabhängig von den im Anschluss eingeleiteten Ermittlungsverfahren — zunächst unter dem Leitvorgang 442/16/662132 angelegt und als Vorgangstyp „Gefahrenabwehr” geführt worden ist. Soweit der am Versammlungstag für das Geschehen als Polizeiführer insgesamt verantwortliche PD xxx im Rahmen seiner Befragung angab, Zweck der Kontrolle sei die Aufklärung von Verstößen gegen das Versammlungsgesetz nach §§ 17 und 18 Versammlungsgesetz (VersG) gewesen, ist dies für die hier vorzunehmende Gesamtwürdigung aus Sicht der Betroffenen insoweit ohne Belang, als dass sich daraus nicht entnehmen lässt, inwieweit dieser Zweck auch erkennbar gegenüber den Betroffenen zum Ausdruck gebracht wurde. Da der Zeuge bei der Ausführung der Maßnahmen nicht unmittelbar selbst vor Ort war, konnte er dazu jedenfalls keine Angaben machen. Ausweislich der insoweit divergierenden Zeugenaussagen sowie der objektiven Anhaltspunkte in der Strafakte kann daher nicht angenommen werden, dass für den Kläger eindeutig die Strafverfolgung im Vordergrund stehen musste.

Ist für den Betroffenen wie vorliegend der Grund für das polizeiliche Einschreiten bzw. dessen Schwerpunkt nicht zweifelsfrei zu erkennen und kommt für die polizeiliche Maßnahme (zumindest auch) eine präventiv-polizeiliche Rechtsgrundlage in Betracht, so ist der Verwaltungsrechtsweg ebenfalls eröffnet. Das Verwaltungsgericht entscheidet in diesem Fall den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG unter allen erdenklichen Gesichtspunkten. Das betrifft auch solche rechtlichen Gesichtspunkte, für die an sich ein anderer Rechtsweg gegeben wäre (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 8. November 2013 – 11 OB 263/13 -, Rn. 8; OVG NRW, Beschl. v. 9. Januar 2012 – 5 E 251/11 -, juris Rn. 16 ff.). Da die hier streitgegenständlichen Maßnahmen allesamt auf dem gleichen Lebenssachverhalt beruhen, ist eine Abtrennung einzelner Maßnahmen nicht möglich und das Verwaltungsgericht entscheidet über die Rechtmäßigkeit sämtlicher Maßnahmen, soweit dies vom Kläger beantragt wurde.

Es kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die einzelnen vom Kläger angegriffenen Maßnahmen Verwaltungsakte darstellen, die sich zwischenzeitlich erledigt haben, und die Klage insoweit als Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft ist oder ob die betreffende Maßnahme als auf einen rein tatsächlichen Erfolg gerichteter Rechtsakt einzustufen ist und daher nur eine Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO in Betracht kommt. Die Zulässigkeit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erfordert ebenso wie die der Fortsetzungsfeststellungsklage in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. Mai 2015 – 10 ZB 13.629 -, juris Rn. 7). Das ist vorliegend im Hinblick auf alle streitgegenständlichen Maßnahmen gegeben.

Die Verwaltungsgerichtsordnung beschränkt den Rechtsschutz grundsätzlich auf aktuelle und gegenwärtige Beeinträchtigungen durch die öffentliche Hand. Nach dem Wegfall der mit dem Verwaltungsakt bzw. dem Realakt verbundenen Beschwer wird gerichtlicher Rechtsschutz daher grundsätzlich nur dann zur Verfügung gestellt, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme hat (BayVGH, Beschl. v. 12. Mai 2015 – 10 ZB 13.629 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 5. Mai 2003 – 5 ZB 03.81 -, juris Rn. 7). Für ein berechtigtes Interesse im Sinne eines Feststellungs- bzw. Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist grundsätzlich jedes nach vernünftigen Erwägungen nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art ausreichend (BVerwG, Urt. v. 12. September 1989 – 1 C 40.88 -, juris Rn. 10; BVerwG, Beschl. v. 11. November 2009 – 6 B 22.09 -, juris Rn. 4). Die Rechtsprechung hat Fallgruppen entwickelt, aus denen sich ein berechtigtes Interesse ergeben kann. Bei einer wie hier vorliegenden Erledigung vor Klageerhebung kann sich ein solches Interesse aus einer Wiederholungsgefahr, einem Rehabilitierungsinteresse oder aufgrund eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs bei kurzfristiger Erledigung ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 – 8 C 38/12 -, juris Rn. 13 ff.; BayVGH, Beschl. v. 5. Mai 2003 – 5 ZB 03.81 -, juris Rn. 8). Dabei obliegt es dem jeweiligen Kläger, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 1991 -1 C 42.90 -, juris Rn. 13; BayVGH, Beschl. v. 12. Mai 2015 – 10 ZB 13.632 -). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Der Kläger kann sein Fortsetzungsfeststellungsinteresse zwar nicht auf eine potentielle Wiederholungsgefahr stützen. Eine solche ist anzunehmen, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Ist ungewiss, ob in Zukunft noch einmal die gleichen tatsächlichen Verhältnisse eintreten wie im Zeitpunkt der betreffenden Maßnahme, so kann ein Feststellungsinteresse nicht aus einer Wiederholungsgefahr hergeleitet werden (vgl. BayVGH, Beschl. v. 12. Mai 2015 – 10 ZB 13.629 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Eine solche hinreichend bestimmte Gefahr ist im konkreten Fall jedoch nicht ersichtlich und wurde vom Kläger auch nicht dargelegt. So wurde nicht vorgetragen und es bestehen im Übrigen auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in unmittelbar absehbarer Zeit erneut im Zuständigkeitsbereich der Polizeidirektion Görlitz an Versammlungen teilnehmen wird, so dass in diesem Zusammenhang mit einer erneuten Identitätsfeststellung zu rechnen wäre.

Der Kläger kann sich jedoch sowohl auf ein Rehabilitierungsinteresse als auch auf das Vorliegen eines tiefgreifenden Grundrechtseingriffs stützen.

Ein schützenswertes Interesse an Rehabilitierung besteht, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 – 2 C 27/15 -, juris Rn. 21; BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 – 8 C 41.12 -, juris Rn. 25; BayVGH, Beschl. v. 12. Mai 2015 – 10 ZB 13.629 -, juris Rn. 13 m. w. N.). Vorliegend erfolgten die Maßnahmen über einen längeren Zeitraum auf einem öffentlichen Parkplatz. Hinzu kommt, dass mehrere Polizeifahrzeuge sowie eine größere Anzahl an Polizeibeamten im Einsatz waren und die Betroffenen nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers und der Zeugen xxx und xxx während der polizeilichen Maßnahmen in einer Parkbucht umschlossen von mehreren Polizeibeamten standen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Maßnahme von ebenfalls auf dem Parkplatz befindlichen Unbeteiligten wahrgenommen und das Ansehen des Klägers angesichts des großen Polizeiaufgebots nicht unerheblich beeinträchtigt worden ist.

Das erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse ergibt sich zudem aus dem Vorliegen eines ausreichend tiefgreifenden Grundrechtseingriffs (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2013 – 8 C 38.12 -, juris Rn. 18 ff.; BayVGH, Beschl v. 13. März 2017 – 10 ZB 16.965 -, juris Rn. 8 ff.). Von besonderem Gewicht sind insbesondere Grundrechtseingriffe, die das Grundgesetz selbst unter Richtervorbehalt gestellt hat oder die besonders sensible Rechtsgüter wie die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) oder die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) tangieren (BayVGH, Beschl v. 13. März 2017 – 10 ZB 16.965 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Ein Feststellungsinteresse ergibt sich hier daraus, dass ein Eingriff in den Schutzbereich der in Art. 8 Abs. 1 GG gewährten besonders bedeutsamen Versammlungsfreiheit in Rede steht (BVerwG, Urt. v. 16. Mai 2007 – 6 C 23.06 -, juris Rn. 12). Die Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG umfasst nicht nur die Organisation, Vorbereitung und Teilnahme an einer Versammlung, sondern auch die An- und Abreise zum bzw. vom Versammlungsort (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 30. Oktober 1986 – 12 VG 2442/86 -, NVwZ, 829, 833; Höfling, in: Sachs, Grundgesetz, 7. Auflage 2014, Art. 8 Rn. 26). Vorliegend wurde die polizeiliche Kontrolle unmittelbar eingeleitet, nachdem der Kläger und seine Begleiter den Versammlungsort verlassen hatten, d. h. in unmittelbarem Zusammenhang zu ihrer Abreise vom Versammlungsort. Angesichts des Vorbringens der Beteiligten, insbesondere der Tatsache, dass die Rechtsgrundlage der polizeilichen Maßnahmen gegenüber den Betroffenen nur unzureichend kommuniziert worden sind, ist ein Eingriff in den Schutzbereich der von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Versammlungsfreiheit nicht von vornherein ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund kann selbst in Bezug auf Maßnahmen, die — wie etwa die allgemeine Verkehrskontrolle oder die bloße Identitätsfeststellung — für sich genommen keine hinreichende Eingriffsintensität aufweisen, da sie sich in einer kurzzeitigen Preisgabe von Daten erschöpfen und keinerlei länger anhaltende Folgen zeitigen, ein berechtigtes Feststellungsinteresse bestehen, wenn diese Maßnahmen angesichts der Gesamtumstände des Sachverhalts ebenfalls als Eingriff in die Versammlungsfreiheit angesehen werden können. Insoweit ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die einzelnen Maßnahmen nicht isoliert betrachtet werden können, sondern sich die Kontrolle als einheitliches Geschehen darstellt. So war etwa die anfängliche Verkehrskontrolle nach Auskunft des Zeugen xxx nie als solche geplant, sondern sollte von vornherein gerade dazu dienen, die weiteren polizeilichen Maßnahmen einzuleiten. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch die große Anzahl der vor Ort anwesenden Beamten und die daraus resultierende Außenwirkung, zumal die Kontrolle unmittelbar nach Beendigung der Versammlung, d. h. in unmittelbar räumlicher und zeitlicher Nähe erfolgte. Unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände kann im vorliegenden Fall ein Feststellungsinteresse angenommen werden.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die von dem Kläger angegriffenen Maßnahmen waren rechtswidrig.

Die von Beamten des Beklagten am 8. Oktober 2016 in Bautzen durchgeführte „Allgemeine Verkehrskontrolle“ war rechtswidrig.

Gemäß § 36 Abs. 5 Satz 1 StVO in der seit 1. April 2013 gültigen Fassung dürfen Polizeibeamte Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle einschließlich der Kontrolle der Verkehrstüchtigkeit und zu Verkehrserhebungen anhalten. § 36 Abs. 5 StVO berechtigt dabei nur zu präventiven verkehrsbezogenen Maßnahmen, die der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs dienen, wie etwa zur Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers, des Zustands der Ausrüstung des Fahrzeugs oder dessen Beladung (vgl. BGH, Urt. v. 26. April 2017 — 2 StR 247/16 —, Rn. 15; OLG Celle, Beschl. v. 23. Juli 2012 — 31 Ss 27/12 —, juris Rn. 15; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 36 StVO Rn. 24 m. w. N.; differenzierend Nowrousian, Heimliches Vorgehen und aktive Täuschung im Ermittlungsverfahren, 2015, S. 108 f.). Die Vorschrift erlaubt grundsätzlich auch anlasslose Kontrollen (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 36 StVO Rn. 10 und 24). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist für eine Verkehrskontrolle i. S. d. § 36 Abs. 5 StVO jedoch dann kein Raum, wenn das Anhaltegebot von vornherein der Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten dient (OLG Celle, Beschl. v. 23. Juli 2012 – 31 Ss 27/12 -, Rn. 15 m. w. N.). Das gilt unabhängig davon, ob die Polizei tatsächlich die Fahrzeugpapiere etc. kontrolliert hat. Sofern bereits ein Anfangsverdacht besteht, ist die sog. legendierte Kontrolle ihrer Rechtsnatur nach eine Durchsuchung und muss sich an den hierzu ergangenen Ermächtigungsnormen messen lassen (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Auflage 2019, § 36 StVO Rn. 24; vgl. ausführlich Müller/Römer, NStZ 2012, 543, 547).

Die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung der beteiligten Polizeibeamten, hat ergeben, dass die Kontrolle vordergründig der nachträglichen Ahndung etwaiger strafrechtlicher Verstöße während des Versammlungsgeschehens diente. Dies schilderte sowohl der Zeuge xxx als auch der Zeuge xxx. Für eine allgemeine Verkehrskontrolle nach § 36 Abs. 5 StVO, wie dies gegenüber dem Kläger und seinen Begleitern zunächst vorgegeben wurde, war vor diesem Hintergrund kein Raum mehr.

Die von Beamten des Beklagten am 8. Oktober 2016 in Bautzen durchgeführte Personalienfeststellung des Klägers war ebenfalls rechtswidrig.

Rechtsgrundlage für die Feststellung von Personalien durch Polizeibeamte ist § 19 Abs. 1 Sächsisches Polizeigesetz (SächsPolG). Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SächsPolG kann die Polizei die Identität einer Person feststellen, um im einzelnen Falle eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren oder eine Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung zu beseitigen.

Die Identitätsfeststellung zur Abwehr einer Gefahr ist in erster Linie als Maßnahme der Gefahrerforschung zu verstehen. Sie dient regelmäßig der weiteren Aufklärung einer Gefahrenlage, indem am Geschehen beteiligte Personen namhaft gemacht werden und ihr Gefährdungspotential festgestellt wird, und damit der Überprüfung, ob jemand Störer ist oder nicht. Weiter handelt es sich bei der Identitätskontrolle um einen insgesamt nicht gravierenden Eingriff, zumal in typischen Situationen des täglichen Lebens die Notwendigkeit auftreten kann, die Identität zu belegen (vgl. hierzu NiedersOVG, Beschl. v. 19. Juni 2013 – 11 LA 1/13 -, juris Rn. 7). Gleichwohl bedarf der Eingriff der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung im Einzelfall, im Rahmen derer die Gerichte bei der Anwendung und Auslegung der Befugnisnorm gehalten sind, die Bedeutung und Tragweite des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinreichend zu berücksichtigen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24. Juli 2015 —1 11/R 2501/13 —, juris Rn. 9).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist nicht erkennbar, dass die Feststellung der Identität des Klägers im vorliegenden Fall der Gefahrenabwehr diente. Die Versammlung war bereits beendet. Es ist weder aus dem Verlaufsprotokoll noch aus den übrigen Berichten zum Ablauf der Versammlung sowie der nachfolgenden Kontrolle ersichtlich, dass nach Beendigung der Versammlung weiterhin die Gefahr eines gewaltsamen Zusammentreffens gegnerischer Klientel bestand. Insoweit machte auch der Zeuge weder konkrete Angaben dazu, wann und wo ein solches Aufeinandertreffen zu erwarten war noch aus welchen konkreten Umständen die Gefahr eines solchen Aufeinandertreffens hergeleitet wurde. Soweit in dem Sachstandsbericht vom 13. Oktober 2016 auf eine Versammlung der Thügida in Dresden vom selben Tag Bezug genommen wird, lassen sich der Dokumentation des Beklagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Gruppe um den Kläger tatsächlich beabsichtigte, zu der Versammlung von Thügida in Dresden zu fahren. Insbesondere bleibt unklar, ob die betreffende Versammlung zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle überhaupt noch andauerte. Dies wurde von den handelnden Beamten nach Aktenlage nicht einmal aufzuklären versucht.

Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Identitätsfeststellung nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 SächsPolG gerechtfertigt war.

Schließlich folgt die Rechtmäßigkeit der Identitätsfeststellung auch nicht aus § 163b Abs. 1 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO). Demzufolge können Polizeibeamte die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen, wenn der Betreffende einer Straftat verdächtig ist.

Das setzt aber zumindest voraus, dass Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Betroffene als Täter oder Teilnehmer eine strafbare Handlung begangen hat. Dabei ist ein Anfangsverdacht, der Anlass zum Einschreiten gibt und zur Erforschung des Sachverhalts verpflichtet, erforderlich aber auch ausreichend. Voraussetzung ist folglich, dass tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine verfolgbare Straftat vorliegt, d. h. der Verdacht muss auf einer hinreichenden objektiven Tatsachengrundlage beruhen (vgl. Griesbaum, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 8. Auflage 2019, § 163b Rn. 9 m. w. N.). Dabei ist dem Betroffenen bei Beginn der ersten Maßnahme zur Identitätsfeststellung zu eröffnen, welcher Tat er verdächtig ist, vgl. § 163b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.

Aus der Dokumentation der Geschehnisse durch den Beklagten ist bereits nicht erkennbar, dass der Kläger vor der Feststellung seiner Identität gemäß § 163b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO ordnungsgemäß belehrt worden ist. Es lassen sich auch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür finden, dass der Kläger eine verfolgbare Straftat begangen hat.

Soweit eine Beteiligung des Klägers an Straftaten während der Veranstaltungen am Vortag abgeklärt werden sollte, fehlt es bereits an einer hinreichenden Dokumentation der betreffenden Strafvorwürfe. Weder aus dem Verwaltungsvorgang noch aus der beigezogenen Ermittlungsakte lässt sich entnehmen, welche konkreten Strafhandlungen am Vortag festgestellt worden sein sollen und inwieweit eine Tatbeteiligung des Klägers im Raum stand. Entsprechende Strafanzeigen sind nicht erstattet worden. Es befindet sich lediglich im Sachstandsbericht vom 13. Oktober 2016 der Hinweis, dass die Gruppierung um den Kläger bereits am Vortag PM xxx aufgefallen sei und sich dort vermummt habe. Auch die in der mündlichen Verhandlung befragten Zeugen xxx und xxx konnten hierzu keine näheren Angaben machen. Mangels objektiver Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger am Vortag in Bautzen anwesend war und strafbare Handlungen begangen hat, kann die Feststellung der Personalien insoweit nicht auf § 163b Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 163a Abs. 4 Satz 1 StPO gestützt werden.

Doch auch in Bezug auf die Geschehnisse am 8. Oktober 2016 fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger eine strafbare Handlung begangen hat. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt hierfür können allein die im Sachstandsbericht vom 13. Oktober 2016 erwähnten Vermummungen sein. Doch auch insoweit fehlt es seitens des insoweit beweisbelasteten Beklagten an einer hinreichenden Dokumentation dahingehend, dass es sich dabei tatsächlich um ein strafrechtlich relevantes Geschehen gehandelt hat und der Kläger daran beteiligt war. Aus dem Lagebericht sowie aus dem Sachstandsbericht vom 13. Oktober 2016 ergibt sich, dass die Vermummungen nur kurzzeitig erfolgten und durch Einschreiten der Ordner sofort wieder aufgelöst werden konnten. Im Abschlussbericht des damaligen Einsatzleiters wurden unter Ziffer 8 etwaige Vermummungen noch nicht einmal erwähnt. Bei der Zeugenvernehmung wurde angegeben, dass infolge der Geringfügigkeit dieses Vorgangs kein Anlass zu Videoaufnahmen gesehen worden sei. Außerdem ist aus dem im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lagebericht zwar erkennbar, dass es zu Vermummungen gekommen war, allerdings erschließt sich allein daraus nicht, dass es sich bei den Betreffenden tatsächlich um die Gruppierung um den Kläger gehandelt hat. Anzeigen wurden jedenfalls nicht erstattet. Vor diesem Hintergrund fehlt es nach Auffassung der Kammer an hinreichend dokumentierten objektiven Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger im Rahmen der Versammlung an einem strafrechtlich relevanten Geschehen beteiligt war, so dass die Feststellung seiner Personalien damit ebenfalls nicht gerechtfertigt werden kann.

Vor diesem Hintergrund war die Feststellung der Personalien des Klägers am 8. Oktober 2016 in Bautzen rechtswidrig.

Die Durchsuchung des Fahrzeugs, welches der Kläger am 8. Oktober 2016 in Bautzen geführt hat, war ebenfalls rechtswidrig.

§ 36 Abs. 5 StVO stellt keine Ermächtigungsgrundlage für die Fahrzeugdurchsuchung dar. Wie bereits dargestellt, berechtigt die Norm lediglich zu verkehrsbezogenen Maßnahmen. Auf solche verkehrsbezogenen Umstände bezog sich die Fahrzeugdurchsuchung aber nicht, vielmehr diente sie allein dem Auffinden und der Sicherstellung der im Fahrzeug vermuteten Beweismittel.

Die Fahrzeugdurchsuchung war auch nicht nach § 24 Nr. 1 SächsPolG i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 SächsPolG bzw. § 24 Nr. 3 SächsPolG gerechtfertigt. Die übrigen Varianten des § 24 SächsPolG sind vorliegend ersichtlich nicht einschlägig. Nach § 24 Nr. 1 SächsPolG kann die Polizei eine Sache durchsuchen, wenn sie von einer Person mitgeführt wird, die nach § 23 Abs. 1 oder 2 SächsPolG durchsucht werden darf (Nr. 1) oder wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf. Gleiches gilt nach § 24 Nr. 3 SächsPolG, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in der zu durchsuchenden Sache eine andere Sache befindet, die sichergestellt oder beschlagnahmt werden darf. Beschlagnahmt werden können Sachen nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 SächsPolG etwa, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.

Es sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Durchsuchung des Fahrzeugs des Klägers zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig war. Wie bereits ausgeführt, bestand zum damaligen Zeitpunkt keine unmittelbare Gefahrenlage mehr, da die Versammlung beendet war. Soweit der Beklagte vorträgt, es habe die Gefahr einer weiteren Verwendung der in den Fahrzeugen aufgefundenen Gegenstände dahingehend bestanden, dass diese im Rahmen einer Auseinandersetzung mit tatsächlichen oder vermeintlichen Gegnern hätten eingesetzt werden können, ist diese Behauptung ebenfalls nicht hinreichend belegt. Wie bereits ausgeführt, lassen sich weder der Dokumentation des Beklagten noch der Ermittlungsakte konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass noch nach Beendigung der Versammlung bzw. zum Zeitpunkt der Kontrolle, d. h. abseits des Versammlungsgeschehens, mit Zusammenstößen gegnerischer Klientel gerechnet werden musste. Ebenso wenig ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen, dass konkrete Hinweise darauf vorlagen, dass die Betroffenen unmittelbar an einer weiteren Versammlung teilnehmen würden.

Schließlich kann die Durchsuchung auch nicht auf § 102 StPO gestützt werden, denn es fehlt insoweit wiederum am erforderlichen Anfangsverdacht. Wie bereits ausgeführt wurde, lässt sich der Dokumentation des Beklagten nicht entnehmen, dass dem Kläger eine konkrete strafbare Handlung vorgeworfen worden ist.

Die erkennungsdienstliche Behandlung des Klägers ist ebenfalls rechtswidrig. Sie kann weder auf § 81 b 1. Alt. StPO noch auf § 81 b 2. Alt. gestützt werden.

§ 81b 1. Alt. StPO ermöglicht die Aufnahme von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie die Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnahmen für die Zwecke der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens. Insoweit mangelt es an dem erforderlichen Ermittlungsverfahrens. Denn ausweislich der vorliegenden Unterlagen wurde gegen den Kläger kein Ermittlungsverfahren wegen etwaiger Verstöße im Zusammenhang mit der Versammlung eingeleitet. Es sind auch im Übrigen — wie bereits ausführlich dargelegt wurde — keinerlei objektiven Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln des Klägers ersichtlich.

Gemäß § 81b 2. Alt. StPO dürfen während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erkennungsdienstliche Maßnahmen — Fertigung von Lichtbildern und Fingerabdrücken sowie Vornahme von Messungen und ähnlichen Maßnahmen — auch gegen den Willen des Beschuldigten durchgeführt werden, soweit das dadurch gewonnene Material für Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Eine erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81 b 2. Alt. StPO darf jedoch ausweislich des Wortlautes der Regelung nur gegen einen Beschuldigten während eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens angeordnet werden. Die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung darf folglich nicht an beliebige Tatsachen anknüpfen und zu einem beliebigen Zeitpunkt ergehen, sondern sie muss aus einem konkret gegen den Betroffenen als Beschuldigten geführten Strafverfahren hervorgehen und jedenfalls aus den Ergebnissen dieses Verfahrens die gesetzlich geforderte Notwendigkeit der erkennungsdienstlichen Behandlung herleiten. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, da gegen den Kläger kein Ermittlungsverfahren wegen der Geschehnisse am 8. Oktober 2016 in Bautzen eingeleitet worden ist.

Die Anfertigung von Videoaufnahmen während der Kontrolle des Klägers am 8. Oktober 2016 in Bautzen war ebenfalls rechtswidrig. Da eine spezielle Regelung insoweit nicht existiert, muss sich diese Maßnahme an der Generalklausel des § 3 SächsPolG messen lassen. Demzufolge kann die Polizei innerhalb der durch das Recht gesetzten Schranken die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren.

Es bestehen nach Auffassung der Kammer keine durchgreifenden Zweifel daran, dass die von dem Kläger angegriffenen Videoaufnahmen tatsächlich angefertigt worden sind. Sowohl der Kläger als auch der Zeuge xxx schilderten insoweit im Wesentlichen übereinstimmend den Zeitpunkt und den Ort der Videografie. Dies wurde von dem Beklagten auch nicht bestritten. Vielmehr gab der Zeuge xxx an, dass die Anfertigung entsprechender Videoaufnahmen im Rahmen einer solchen Kontrolle nicht unüblich seien und es daher nicht ausgeschlossen sei, dass auch an diesem Tag Videoaufnahmen angefertigt worden sind.

Die Anfertigung von Videoaufnahmen war jedoch rechtswidrig, da es auch insoweit an der erforderlichen unmittelbaren Gefahrenlage fehlt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Videografie nach Aussage des Zeugen xxx vordergründig der Absicherung der Einzelmaßnahmen diente. Er gab an, dass dies schon mal gemacht werde, um den Vorgang zu dokumentieren, weil es bei derartigen Maßnahmen immer mal zu Auseinandersetzungen komme. Da die maßgeblichen Einzelmaßnahmen jedoch allesamt rechtswidrig waren, erfasst dies gleichermaßen auch die Rechtmäßigkeit der Videografie. Denn diese kann, da sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Einzelmaßnahmen steht, nicht unabhängig davon beurteilt werden.

Schließlich war auch die Weigerung des videografierenden Beamten, seinen Namen zu nennen, rechtswidrig.

Die Verpflichtung des Beamten zur Namensnennung ergibt sich aus § 8 Satz 1 SächsPolG. Demzufolge haben sich die Polizeibeamten auf Verlangen des Betroffenen auszuweisen. Die Regelung soll gewährleisten, dass die handelnden Polizeibeamten den Betroffen gegenüber individuell erkennbar und insbesondere auch für Rückfragen, Auskünfte oder — wie hier Beschwerden — unmittelbar erreichbar sind. Aus diesem Grund ist es auch — entgegen der Auffassung des Beklagten — nicht ausreichend, wenn dem Betroffenen lediglich die Daten des leitenden Polizeibeamten mitgeteilt werden. Denn wie der hier vorliegende Fall zeigt, kann dies dazu führen, dass konkrete Einzelmaßnamen nicht mehr rekonstruiert bzw. die handelnden Polizeibeamten ermittelt und befragt werden können.

Voraussetzung für die Ausweispflicht ist lediglich, dass der Kläger tatsächlich von einer Maßnahme eines Polizeibeamten betroffen war und ein entsprechendes Verlangen geäußert hat. Das ist vorliegend der Fall. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den überstimmenden Schilderungen des Zeugen xxx sowie des Klägers war im Rahmen der Kontrolle ein Polizeibeamter anwesend, der eine Videokamera auf die Gruppe gerichtet hatte. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich videografiert worden ist, d. h. ob der Beamte tatsächlich gefilmt hat. Ausschlaggebend ist allein, dass der Kläger sich durch die auf die Gruppe gerichtete Videokamera von einer polizeilichen Maßnahme betroffen gefühlt hat und der Beamte trotz eines entsprechenden Verlangens die Auskunft zu seinem Namen verweigert hat.

Nach allem waren die Maßnahmen insgesamt rechtswidrig und der Klage ist daher stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 i. V. m. § 709 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht erfüllt sind.

Es folgt die Rechtsmittelbelehrung.