Tacheles Rechtsprechungsticker KW 24/2019

1. Entscheidungen der Landessozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
1.1 – Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 13.05.2019 – L 14 AS 85/19 B ER
 
Leitsatz (Juris)
Liegen offensichtliche Fehler bei der Datenauswertung vor und fehlt es deshalb an einem schlüssigen Konzept, können die Mietobergrenzen einer KdU-Richtlinie auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes keine Berücksichtigung finden; als Höchstwerte sind vorläufig die Werte der Wohngeldtabelle zzgl. eines Sicherheitszuschlages von 10% sowie Heizkosten nach dem maßgeblichen Heizspiegel zugrunde zu legen.
 
 
 
1.2 – Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 08.02.2019 – L 21 AS 1881/18 – rechtskräftig
 
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kabelnutzungsgebühren im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II und § 21 Abs. 6 SGB II.
 
Orientierungssatz (Redakteur)
Die Übernahme im Rahmen der Kosten der Unterkunft kommt mithin nach der Rechtsprechung des BSG lediglich im Rahmen der zwangsweisen Verpflichtung des Leistungsempfängers im Mietvertrag in Betracht, da dieser ansonsten gezwungen wäre, die Kabelgebühren auch dann aus der Pauschale nach § 20 Abs. 1 SGB II zu bestreiten, wenn er diese Form der Informationsbeschaffung nicht nutzen will. Dies würde gegebenenfalls einen Eingriff in Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG darstellen (BSG vom 19.2.2009 – B 4 AS 48/08 R).
 
Übernimmt der Hilfebedürftige die Kosten freiwillig, etwa um einen bestimmten besseren Standard zu erhalten, handelt es sich nicht um Kosten der Unterkunft im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Nur die Aufwendungen, die mit der Unterkunft rechtlich und tatsächlich verknüpft sind, sind auch als Leistungen nach § 22 SGB II zu erbringen. Eine solche Verpflichtung besteht vorliegend nach dem des Mietvertrages unstreitig nicht.
 
 
 
1.3 – LSG München, Beschluss v. 14.05.2019 – L 16 AS 293/19 B ER
 
Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung bei einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
 
Leitsatz (Juris)
1. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist statthafte Antragsart gegen einen Bescheid, der endgültig bewilligte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) aufhebt und in geringerer Höhe bewilligt, und einen Entziehungsbescheid nach § 66 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
 
2. Ein Aufhebungsbescheid der wegen verschwiegener Einkünfte eine anfänglich rechtswidrige, endgültige Bewilligungsentscheidung aufhebt, kann nicht auf § 40 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) gestützt werden.
 
3. Zur Glaubhaftmachung entsprechend § 86b Abs. 2 S. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) reicht es nicht aus, wenn an Eides statt versichert wird, dass keine bereiten Mittel zustünden. Die Frage, ob es sich bei den Einkünften um „bereite Mittel“ handelt, stellt eine juristische Bewertung dar, deren Prüfung dem Jobcenter vorbehalten ist.
 
 
 
1.4 – Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 30.04.2019 – L 20 AS 1122/18 – Revision zugelassen
 
Verpflichtung der Klägerin, eine vorzeitige Altersrente zu beantragen – Bundesfreiwilligendienst
 
Orientierungssatz (Redakteur)
Der Senat folgt – nicht der Auffassung des 29. und des 14. Senats des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg mit den Entscheidungen vom 28. August 2015 (Az.: L 29 AS 1604/15 B ER) und 6. Oktober 2016 (L 14 AS 2033/16 B ER), wonach mit der Aufnahme eines Bundesfreiwilligendienstes eine Unbilligkeit der Rentenantragstellung nach § 2 UnbilligkeitsV anzunehmen sei.
 
 
 
1.5 – Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22.05.2019 – L 13 AS 207/18 ZVW
 
Grundsicherung für Arbeitsuchende – Mehrbedarf wegen dezentraler Warmwassererzeugung – Warmwasserpauschale – abweichender Bedarf – Berechnung
 
Zur Feststellung eines über die Warmwasserpauschale hinausgehenden Warmwassermehrbedarfs.
 
 
 
 
2.   Entscheidungen der Sozialgerichte zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II)
 
2.1 – Sozialgericht Osnabrück, Urt. v. 16.04.2019 – S 16 AS 245/18
 
Grundsicherung für Arbeitsuchende – abschließende Leistungsablehnung nach vorläufiger Bewilligung wegen Verletzung von Nachweis- und Auskunftspflichten – Anwendbarkeit des § 41a Abs 3 S 4 SGB 2 auf vor dem 1.8.2016 beendete Bewilligungszeiträume
 
Orientierungssatz (Redakteur)
Beschränkung der Anwendbarkeit des § 41a SGB II bei Bewilligungszeiträumen, die vor dem 01.08.2016 geendet haben (entgegen BSG, Urteil vom 12.09.2018, B 4 AS 39/17 R).
 
 
 
2.2 – SG Würzburg, Urt. v. 06.05. 2019 – S 18 AS 455/18
 
Orientierungssatz RA Christopher Richter LL.M. Eur
 
Betreuungsgeld ist auf die SGB II-Regelleistung anzurechnen (anlehnend SG München, entgegen aber SG Bayreuth).
 
 
Hinweis: 
SG München, Urt. v. 26.10.2018 – S 46 AS 998/18 – ist anrechenbares Einkommen, dagegen SG Bayreuth S 4 AS 363/17 vom 28.11.2017
 
 
 
3.   Entscheidungen der Sozialgerichte zum Asylrecht
 
3.1 – Sozialgericht Aachen, Urt. v. 02.04.2019 – S 20 AY 8/18 – rechtskräftig
 
Keine Kürzungen der Leistungen im Sinne der Abteilung 5 der §§ 5, 6 RBEG in einer Gemeinschaftsunterkunft – Fehlende Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 2 AsylbLG
 
Orientierungssatz (Redakteur)
1. Von vornherein ermessenswidrig ist es, Sachleistungen zum Zweck einer Stigmatisierung oder Diskriminierung zu gewähren. Gebieten es also nicht besondere, nachvollziehbare Gründe der Unterbringung vor Ort in der Gemeinschaftsunterkunft, die Analogleistungsberechtig-ten auf Sachleistungen zu verweisen, so wird das Ermessen regelmäßig auf die Gewährung von Geldleistungen auszuüben sein. Bei der Anwendung von § 2 Abs. 2 AsylbLG ist aber Zurückhaltung geboten.
 
2. Gerade wegen des mit § 2 Abs. 1 AsylbLG berücksichtigten Integrationsbedürfnisses der Analogleistungsberechtigten in die übrige Gesellschaft muss es ihnen erlaubt sein, weitgehend als ein Grundleistungsberechtigter nach seinen individuellen Wünschen über die Ausgabe der Mittel zu entscheiden. Eine Ermessensentscheidung mit der abstrakten Begründung, dass unterschiedliche Formen der Leistungsgewährung zu sozialen Spannungen führen könnten, ist rechtlich damit von vornherein nicht tragfähig (LSG Bayern, Beschluss vom 19.11.2018 – L 8 AY 23/18 B ER).
 
 
 
 
4.   Verschiedenes zu Hartz IV, zur Sozialhilfe, zum Asylrecht, Wohngeldrecht und anderen Gesetzesbüchern
 
4.1 – Mieterschützer gegen Heizkosten-Deckel für Hartz-IV-Bezieher
 
Essen will Hartz-IV-Empfängern die Heizkosten ab 01.07.2019 nur noch bis zu einer festgelegten Höhe erstatten.
 
weiter: www.waz.de
 
 
4.2 – Hartz-IV-Bezieherin muss Kindergeld trotz Anrechnung zurückzahlen
 
Hartz-IV-Bezieher müssen zu Unrecht erhaltenes Kindergeld zurückzahlen. Das gilt auch dann, wenn das Kindergeld zuvor vom Jobcenter mindernd als Einkommen angerechnet wurde.
 
Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil. (AZ: III R 28/18) Die Münchener Richter bekräftigten damit ihre bisherige Rechtsprechung vom 13. September 2018. (AZ: III R 19/17 und III R 48/17).
 
Ohne Erfolg beantragte die Frau, die Rückzahlung aus „Billigkeitsgründen“ zu erlassen. Die Tatsache, dass das Jobcenter das Kindergeld mindernd auf ihre Hartz-IV-Leistungen angerechnet habe, sei kein Grund, aus Billigkeitsgründen auf eine Rückzahlung zu verzichten.
 
weiter: rp-online.de
 
 
 
Wir wünschen allen Lesern Frohe Pfingsten!
 
 
Verfasser des Rechtsprechungstickers: Redakteur von Tacheles Detlef Brock